NAMEN Verkündet : 24 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Spezialist Familienrecht § Nr. ; ; Entsprechen Fähigkeiten Rechtsanwalts Spezialist Rechtsgebiet bezeichnet Fachanwaltschaft besteht Fachanwalt stellenden Anforderungen besteht Veranlassung Rechtsanwalt Führung entsprechenden Bezeichnung untersagen selbst rechtsuchenden Publikum Gefahr Verwechslung Bezeichnung " Fachanwalt Familienrecht " besteht . selbst Spezialist bezeichnende Rechtsanwalt trägt Richtigkeit Selbsteinschätzung Beweislast . Urteil 24 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 24 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 1 . März aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin ist Rechtsanwaltskammer . Beklagte ist Bezirk tätiger Rechtsanwalt . ist weiteren Rechtsanwälten Kanzlei tätig . Jahr verwendete Briefkopf rechts Spalte Rechtsanwälte genannt waren . erster Stelle angeführten Beklagten befand Bezeichnung " Spezialist Familienrecht " . Beklagten tätigen Rechtsanwälten fanden Angaben " auch Fachanwältin Familienrecht " " auch Fachanwalt Wohnungseigentumsrecht " . Klägerin hält Beklagten verwandten Begriff " Spezialist Familienrecht " irreführend . hat Beklagten Unterlassung Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung Beklagten zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung Beklagten unbegründet angesehen . hat ausgeführt : Klägerin stehe geltend gemachte Unterlassungsanspruch Abs. Abs. Nr. Verbindung § § Nr. Verstoßes § Abs. § Abs. Satz Nr. . Bezeichnung " Spezialist Familienrecht " sei wettbewerbswidrig Gefahr Verwechslung Fachanwaltsbezeichnung " Fachanwalt Familienrecht " begründet werde . § Abs. seien Benennungen unzulässig Gefahr Verwechslung Fachanwaltschaften begründeten . angesprochene Verkehr kenne Voraussetzungen Führen Fachanwaltsbezeichnung geknüpft sei Regelfall . könne Bezeichnungen große sprachliche Nähe bestehe unterscheiden . Fachgebieten vorliegend Möglichkeit bestehe Fachanwaltschaft erwerben sei Bezeichnung " Spezialist … " Raum . II . Revision führt Aufhebung angefochtenen Urteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . Berufungsgericht gegebenen Begründung kann Unterlassungsanspruch Klägerin Beklagten Bezeichnung " Spezialist Familienrecht " 3 Nr. Verbindung § Abs. § Abs. Satz Nr. bejaht werden . Berufungsgericht hat zwar revisionsrechtlich beanstandender Weise angenommen Bezeichnungen " Spezialist Familienrecht " " Fachanwalt Familienrecht " Verwechslungsgefahr besteht . hat aber Feststellungen getroffen Angabe Beklagten sei Spezialist Familienrecht zutreffend ist Führung Bezeichnung Gründen Verhältnismäßigkeit verboten werden kann . 1 . Berufungsgericht ist allerdings Recht ausgegangen § Abs. Konkretisierung Werbebeschränkung § Marktverhaltensregelung handelt Zuwiderhandlungen unlautere geschäftliche Handlungen Sinne § Nr. darstellen Urteil 9 . Juni Zertifizierter Testamentsvollstrecker ; Urteil 18 . Oktober . Steuerbüro . § Abs. 1 . März geltenden Fassung darf Rechtsanwalt unabhängig Fachanwaltsbezeichnungen Teilbereiche Berufstätigkeit nur benennen Angaben chende Kenntnisse nachweisen kann Ausbildung Berufstätigkeit Veröffentlichungen sonstiger Weise erworben hat . Verwendet qualifizierende Zusätze muss zusätzlich entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen benannten Gebiet erheblichem Umfang tätig gewesen sein . § Abs. sind Angaben Absatz Bestimmung unzulässig Gefahr Verwechslung Fachanwaltschaften begründen sonst irreführend sind . Begründung Neufassung Bestimmung § 1 . März ist Rechtsanwalt freigestellt Teilbereiche Berufstätigkeit entsprechenden Angaben Grunde liegende Qualifizierung hinzuweisen Berufsordnung insoweit zahlenmäßige terminologische Beschränkung vorgibt . solle Tatsache Rechnung getragen werden Rangordnung Qualifikationen " Interessenschwerpunkt Tätigkeitsschwerpunkt Fachanwalt " Rechtsverkehr durchgesetzt hat BRAK-Mitt . Begründung nennt Beispiele qualifizierende Zusätze Sinne Abs. Satz Begriffe " Spezialist " " Spezialgebiet " " Experte " BRAK-Mitt . derartige Begriffe nennt muss § Abs. Satz Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzen betreffenden Gebiet erheblichem Umfang tätig gewesen sein . Sinn Zweck Bestimmung § Abs. führt Begründung generell irreführende Angaben insbesondere irreführende Annäherungen Begriff Fachanwalts Anwaltswerbung verhindert werden sollen . Verbraucher soll verlässlich eigener Einschätzung Anwalts beruhenden Angaben § Abs. Kammern § Verbindung Bestimmungen Fachanwaltsordnung verliehenen Fachanwaltsbezeichnungen unterscheiden können BRAK-Mitt . Regelung § Abs. entspricht unionsrechtlichen Vorgaben Art . Richtlinie 12 . Dezember Dienstleistungen Binnenmarkt . . Abs. Richtlinie sind absolute Verbote kommerziellen Kommunikation reglementierte Berufe untersagt . Art . Abs. Richtlinie ist Aufgabe Mitgliedstaaten sicherzustellen kommerzielle Kommunikation Angehörige reglementierter Berufe Anforderungen berufsrechtlichen Regeln erfüllt Einklang Gemeinschaftsrecht je Beruf insbesondere Unabhängigkeit Würde Integrität Berufsstandes Wahrung Berufsgeheimnisses gewährleisten sollen . Berufsrechtliche Regelungen kommerzielle Kommunikation dürfen diskriminierend sein müssen zwingenden Grund Allgemeininteresses gerechtfertigt verhältnismäßig sein . Erwägungsgrund Richtlinie werden zwingende Gründe Allgemeininteresses Verbraucherschutz Verhütung unlauterem Wettbewerb Wahrung ordnungsgemäßen Rechtspflege genannt . Regelung § Abs. steht auch Art . Abs. GG garantierten Berufsausübungsfreiheit Einklang . Rechtsprechung Bundesverfassungsgerichts kann anwaltliche Werbung verboten werden Gefahr Irreführung Rechtsuchenden begründet . zutreffende Angaben spezielle Qualifikation Anwalts irreführend sind ist berufsrechtliches Werbeverbot gerechtfertigt BVerfG . 2 . Berufungsgericht hat angenommen angesprochenen Verkehr seien Unterschiede Begriffen " Spezialist Familienrecht " " Fachanwalt Familienrecht " erkennbar . Wesentlichen tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung Berufungsgerichts Verkehrsauffassung ist nur Revisionsgericht überprüfbar Berufungsgericht Würdigung gesetzliche Auslegungsgrundsätze Denkgesetze Erfahrungssätze verstoßen wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat vgl. . Zertifizierter . Rechtsfehler sind Streitfall gegeben . Zutreffend hat Berufungsgericht Feststellung Verkehrsauffassung Sicht durchschnittlich informierten aufmerksamen verständigen Rechtsuchenden abgestellt Wahl Rechtsanwalts qualifizierenden Zusätzen orientiert . ist Rechtsgründen auch beanstanden Berufungsgericht eigener Sachkunde beurteilt hat angesprochenen Verbraucher beanstandete Werbung verstehen . Gehören entscheidenden Richter Streitfall selbst angesprochenen Verkehrskreisen bedarf Allgemeinen Meinungsumfrage untermauerten Verständnis Verkehrs ermitteln Urteil 2 . Oktober Marktführerschaft ; Urteil 13 . September . Biomineralwasser . Feststellung Verkehrsauffassung Berufungsgericht begegnet auch Sache rechtlichen Bedenken . erweist insbesondere erfahrungswidrig . Berufungsgericht hat abgestellt angesprochene Verkehr Rechtsanwalt Art Titels verwendeten Begriffe " Spezialist Familienrecht " " Fachanwalt Familienrecht " Synonyme verstehen wird . hat angenommen Verkehr Voraussetzungen Führen Fachanwaltsbezeichnung geknüpft werden Regelfall kennt auch Fachanwalt Spezialisten unterscheiden kann . hat Berufungsgericht Schluss gezogen Verkehr Begriffen " Spezialist " " Fachanwalt " identische doch zumindest stark angenäherte Bedeutung zumisst . Verständnis ist Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. auszugehen . angesprochene Verkehr wird erkennen " Fachanwalt Familienrecht " besondere Kenntnisse Erfahrungen betreffenden Rechtsgebiet förmlichen Prüfungsverfahren zuständigen Rechtsanwaltskammer nachgewiesen hat Verwendung Begriffs " Spezialist Familienrecht " Selbsteinschätzung werbenden Anwalts beruht Prüfung unabhängige Stelle Selbsteinschätzung zutreffend ist stattgefunden hat . Bundesverfassungsgericht hat allerdings Bezeichnung Rechtsanwalts " Spezialist Verkehrsrecht " grundsätzlich Gefahr Irreführung Fachanwaltsbezeichnung vornherein ausgeschlossen angesehen BVerfG . ist Tatrichter vorliegenden Verfahren aber gehindert Feststellung Verkehrsverständnisses anderen Ergebnis gelangen . Entscheidung Bundesverfassungsgerichts ist Übrigen hier Entscheidung stehenden Fall schon übertragbar Zeitpunkt Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Fachanwalt Verkehrsrecht gab vgl. BVerfG . entsprechende -9- Fachanwaltschaft wurde erst 1 Juli eingeführt . Hier liegt Fall so Beklagte Spezialisierung Familienrecht Rechtsgebiet geworben hat § Möglichkeit besteht Fachanwaltsbezeichnung erwerben . 3 . Berufungsgericht hat jedoch Feststellungen getroffen Fehlvorstellung Verkehrs objektiv richtigen Angabe beruht . ständigen Rechtsprechung Senats kann auch objektiv richtige Angabe irreführend sein Verkehr richtet gleichwohl Fehlvorstellung führt . Fall Täuschung Verkehrs lediglich Verständnis zutreffenden Angabe beruht ist Anwendung § grundsätzlich höhere Irreführungsquote Täuschung objektiv unrichtigen Angaben erforderlich ; ist Interessenabwägung vorzunehmen Urteil 18 . März . ; . Steuerbüro . Grundsätze sind auch Auslegung § Abs. anzuwenden generell irreführende Angaben insbesondere irreführende Annäherungen Begriff Fachanwalts Anwaltswerbung verhindern soll . handelt spezielle satzungsrechtliche Regelung Irreführungstatbestandes . Beklagte hat Vorinstanzen behauptet lägen Bereich Familienrechts Voraussetzungen § Abs. Satz verfüge entsprechende theoretische Kenntnisse sei benannten Gebiet erheblichem Umfang tätig gewesen so Einschätzung sei Spezialist Familienrecht gerechtfertigt sei . Ist Fall kann entsprechende Werbung untersagt werden . Berufungsgericht hat gemeint Bereich Fachanwaltschaften bestehe Raum Selbsteinschätzung Rechtsanwalts " Spezialist ebenso BRAK-Mitt ; Bornkamm 32 . Aufl . . ; 2 . Aufl . . ; Faßbender ; 269 ; aA . UWG/Ernst 2 . Aufl . . § . . Auffassung kann gefolgt werden . Regelung § Abs. dient Interesse rechtsuchenden Verkehrs weiten Gebiet Rechtsberatung Rechtsanwalt finden wesentlichem Umfang bereits Rechtsgebiet befasst hat Rechtsuchende Hilfe erwartet . Bezeichnet Rechtsanwalt Spezialist Rechtsgebiet ist Informationsinteresse Orientierung rechtsuchenden Verkehrs dienende nützliche Information . Begründung Änderungen § Abs. ergibt hat Satzungsgeber ausdrücklich Angabe qualifizierenden Zusätzen " Spezialist " " Spezialgebiet " " Experte " zulässig angesehen . Verwendung Zusätze wird jedoch abhängig gemacht entsprechend werbende Rechtsanwalt Angaben rechtfertigende theoretische Kenntnisse besitzt betreffenden Gebiet erheblichem Umfang tätig gewesen ist . Je intensiver Rechtsanwalt Teilbereiche Berufstätigkeit werbend herausstellt desto fundierter müssen Kenntnisse praktischen Erfahrungen sein . Selbstbezeichnung Spezialist ist auch Rechtsanwalt sachdienlich . kann Inanspruchnahme sonstigen Materien weitgehend abwehren Rechtsuchende nur besonderen Umständen Rechtsrat anderen Feldern nachfragen werden . entsprechende Interessenlage besteht Führung Fachanwaltsbezeichnungen . gesetzlichen Regelungen Fachanwaltschaft Bundesrechtsanwaltsordnung wurden begründet Beschäftigung Rechtsanwalts Rechtsfragen Kernbereichs nachdrücklichen Einarbeitung betreffende Rechtsgebiet bedürfe wirtschaftlichen Gesichtspunkten häufig nur dann lohne einmal erlangten Kenntnisse ständiger Beschäftigung Gebiet weiter angewandt ausgebaut werden könnten . Rechtsanwälte hätten Spezialgebieten zugewandt . beruflichen Interessen träfen Verlangen Rechtsuchenden möglichst hohen Befähigung Rechtsanwälte beraten vertreten sollen Beschlussempfehlung Bericht Rechtsausschusses BT-Drucks . 11/8307 S. . Rechtsanwalt Fachanwaltsbezeichnung führt weist rechtsuchende Publikum Spezialkenntnisse Unterschied anderen Rechtsanwälten verfügt Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen vgl. Beschluss 14 . Mai AnwZ 231 ; Urteil 25 November AnwZ . . Berufungsgericht festgestellten Verwechslungsgefahr Bezeichnungen " Spezialist " " Fachanwalt ist Hinblick Interessenlage rechtsuchenden Publikums Anwaltschaft gerechtfertigt selbst Spezialisten bezeichnenden Rechtsanwalt zumindest Expertise Fachanwalts erwarten ; OLG . Jedenfalls Fachgebiet werbende Rechtsanwalt Spezialist bezeichnet auch Rechtsgebiet ist Fachanwaltschaft besteht ist Überprüfung tung jeweiligen Anforderungen Fachanwaltsordnung besondere theoretische Kenntnisse praktische Erfahrungen zurückzugreifen . Entsprechen Fähigkeiten Rechtsanwalts Spezialist Rechtsgebiet bezeichnet Fachanwaltschaft besteht Fachanwalt stellenden Anforderungen werden Interessen Rechtsuchenden beeinträchtigt Begriffe " Fachanwalt " " Spezialist " verwechseln . besteht Sachlage Veranlassung Rechtsanwalt Führung Bezeichnung " Spezialist " untersagen . Fall gleichwohl ausgesprochenes Verbot Verwendung Bezeichnung " Spezialist Familienrecht " ist Schutz rechtsuchenden Publikums Interesse Rechtsanwaltschaft erforderlich verstößt Grundsatz Verhältnismäßigkeit . Eingriffe Berufsausübungsfreiheit sind aber nur dann Art . Abs. GG vereinbar Berufstätigen übermäßig unzumutbar treffen also Grundsatz Verhältnismäßigkeit genügen BVerfG ; . Nachweis Richtigkeit Selbsteinschätzung Spezialist noch höhere Anforderungen stellen sind Rechtsgebiete Anspruch genommen wird Fachanwaltschaften vollständig identisch sind vgl. OLG braucht entschieden werden . Fall liegt hier . Beklagten obliegt Nachweis Anforderungen Spezialisten Gebiet Familienrechts erfüllt . ergibt schon § Abs. Satz . Jedenfalls folgt allgemeinen Grundsätzen Verteilung Beweislast . Bezeichnung Spezialist nimmt Beklagte Anspruch Spitzengruppe Familienrecht tätigen Anwälte gehören . rechtsprechung muss Beklagte Spitzenstellung gilt Zugehörigkeit Spitzengruppe Anspruch nimmt begründenden Tatsachen darlegen beweisen Werbung unrichtig beanstandet wird klagende Partei Tatsachen überhaupt nur erheblichen Schwierigkeiten aufklären kann Urteil 22 . Oktober . Hier spiegelt Erfahrung . So liegen Dinge Streitfall . Frage Beklagte hinreichende theoretische Kenntnisse praktische Erfahrungen verfügt Recht Spezialist Familienrecht bezeichnen hat Berufungsgericht Feststellungen getroffen . 4 . vorbezeichnete Interessenabwägung auch Rahmen § Abs. Satz Nr. gestützten Verbots gilt kann auch Berufungsgericht Vorschriften gestützte Verurteilung aufrecht erhalten bleiben . . Sache ausreichender Feststellungen entscheidungsreif ist ist Revision Beklagten Berufungsurteil aufzuheben Sache Berufungsgericht zurückzuverweisen § Abs. Satz . Büscher Kirchhoff Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 01.03.2013