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NAMEN
Verkündet
:
28
.
September
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Teddybär
§
Abs.
Nr.
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Fall
setzt
herabsetzende
verunglimpfende
Beeinträchtigung
Rufs
betroffenen
Kennzeichens
.
Beeinträchtigung
Unterscheidungskraft
steht
gleich
.
Urteil
28
.
September
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
9
.
Februar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
8
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
18
Juli
abgeändert
.
Klage
wird
vollen
Umfang
abgewiesen
.
Klägerin
hat
Kosten
Rechtsstreits
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
produziert
vertreibt
Drucker
passenden
Druckerpatronen
.
Mitte
bringt
Patronen
Bezeichnung
Drucker
Patronen
eingesetzt
werden
können
Artikelnummern
auch
spezielle
Bildmotive
Teddybären
Badeentchen
Sonnenschirme
ebenfalls
Zuordnung
jeweiligen
Patrone
passenden
Drucker
erlauben
.
Bildmotive
sind
jeweils
Farbe
Patrone
enthaltenen
Tinte
gehalten
.
Patronen
verschiedenen
Farben
findet
Bildmotiv
Farbe
einmal
Verpackung
dann
nachstehend
wiedergegeben
gestaltet
ist
:
Beklagten
gehören
Pelikan-Konzern
ebenfalls
Schreibgeräte
Tintenerzeugnisse
herstellt
Beklagte
Rechtsnachfolgerin
früheren
Beklagten
Vertrieb
Erzeugnisse
zuständig
ist
Beklagte
Handelsvertreterin
fungiert
.
Sortiment
Beklagten
gehören
Druckerpatronen
Drucker
anderer
Hersteller
geeignet
sind
auch
Drucker
Klägerin
.
Verpackungen
Druckerpatronen
Beklagten
Drucker
waren
Zeit
frühere
Beklagte
Vertrieb
zuständig
war
so
gestaltet
nachstehend
wiedergegebenen
Unterlassungsantrag
ersichtlich
ist
.
Ansicht
Klägerin
stellt
Übernahme
Kennzeichnung
Druckerpatronen
verwendeten
Bildmotive
Verpackungen
Druckerpatronen
Beklagten
insbesondere
Gesichtspunkt
§
Abs.
Nr.
unzulässigen
Rufausnutzung
Rufbeeinträchtigung
unlauteres
Verhalten
Wettbewerb
.
Klägerin
hat
Landgericht
zuletzt
beantragt
Beklagten
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Druckerpatronen
Verpackungen
nachfolgenden
Abbildungen
anzubieten
und/oder
anbieten
lassen
und/oder
Verkehr
bringen
und/oder
Verkehr
bringen
lassen
und/oder
Werbung
benutzen
benutzen
lassen
:
hat
Klägerin
Beklagten
Auskunftserteilung
Anspruch
genommen
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Beklagten
begehrt
.
Landgericht
hat
Klage
vollen
Umfang
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hatte
Beklagten
nur
insoweit
Erfolg
Verpflichtung
Schadensersatz
Auskunftserteilung
Zeit
24
Juli
beschränkt
wurde
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
Klage
begründet
erachtet
hat
Entscheidung
folgt
begründet
:
Anbieten
Druckerpatronen
streitgegenständlichen
Verpackungen
sei
Übernahme
Bildmotive
Klägerin
liegenden
Ausnutzung
Wertschätzung
Kennzeichen
unlautere
vergleichende
Werbung
.
Bildmotive
würden
Verbrauchern
Klägerin
hergestellten
Drucker
besäßen
stammend
identifiziert
.
Verwendung
Beklagten
schwäche
zwangsläufig
Zuordnung
Unternehmen
Klägerin
beeinträchtige
Ruf
.
Rufbeeinträchtigung
gehe
vergleichenden
Werbung
notwendigerweise
verbundene
Maß
deutlich
sei
unlauter
;
seien
Zuordnung
Druckerpatronen
jeweiligen
Druckertypen
Klägerin
zwar
hilfreich
aber
erforderlich
.
gelte
auch
Berücksichtigung
Vorteils
vergleichende
Werbung
Verbraucher
habe
.
Unlauter
seien
jedenfalls
Streitfall
erfolgte
nahezu
identische
Übernahme
Bildmotive
beanstandeten
Verpackungen
ebenfalls
dominierende
Präsentation
.
Beklagten
Rechtsnachfolgerin
ursprünglichen
Beklagten
bestehe
zwar
Wiederholungsgefahr
Erstbegehungsgefahr
Beklagte
Argumentation
Verteidigung
Rechte
Rahmen
vorliegenden
Rechtsstreits
beschränkt
habe
.
Zeit
Erlöschen
früheren
Beklagten
bestehende
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagte
sei
verjährt
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
ist
begründet
.
führt
Umfang
Klage
zweiten
Rechtszug
Erfolg
gehabt
hat
Aufhebung
Berufungsurteils
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
vollständigen
Abweisung
Klage
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
unlauteren
Rufausbeutung
Rufbeeinträchtigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
noch
sonst
Unlauterkeit
Rechtswidrigkeit
Verhaltens
Beklagten
ausgegangen
werden
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Klägerin
verwendeten
Bildmotive
allerdings
Rechtsfehler
Kennzeichen
Sinne
§
Abs.
Nr.
angesehen
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Zeichen
dann
richtlinienkonform
auszulegenden
Begriff
Kennzeichens
Sinne
§
Abs.
Nr.
fällt
angesprochenen
Verkehrskreise
bestimmten
Unternehmen
stammend
identifizieren
vgl.
Urteil
25
.
Oktober
.
.
;
Beschluss
2
.
Dezember
Bestellnummernübernahme
.
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
Weiteren
ausgegangen
Klägerin
Werbung
Rede
stehenden
enthält
Verbraucher
Allgemeinen
ausschließlich
Verbraucher
wendet
bereits
stammenden
Drucker
besitzen
.
Berufungsgericht
insoweit
vorgenommene
Beurteilung
widerspricht
Ansicht
Revision
vorangegangenen
Feststellung
Adressaten
Werbung
seien
private
Endverbraucher
Druckerpatronen
.
Feststellung
dient
allein
Begründung
Mitglieder
Berufungssenats
potentielle
Adressaten
Klägerin
durchgeführten
Werbung
Wirkung
selbst
beurteilen
konnten
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
auch
unberücksichtigt
gelassen
Verkehr
Zeichen
Ausnutzung
geht
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
heißt
auch
isolierter
Verwendung
Angabe
Marke
Herstellers
Produkts
bestimmt
sind
Bezeichnung
bestimmten
Unternehmen
stammenden
erkennen
muss
vgl.
.
Toshiba/Katun
.
hat
insoweit
festgestellt
Drucker
Klägerin
besitzt
früherer
Patronenkäufe
weiß
Gerätetyp
bestimmten
Bildmotiv
gekennzeichnete
Druckerpatrone
bestimmt
ist
so
Bildmotiv
Klägerin
verknüpft
ist
.
Revision
setzt
Zweifel
ziehenden
Beurteilung
lediglich
eigene
Sicht
Dinge
Stelle
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
vorgenommenen
erfahrungswidrigen
Sachverhaltsbewertung
.
Ansicht
Revision
spricht
Kennzeichencharakter
Klägerin
verwendeten
Bildmotive
ferner
Umstand
Allerweltsmotive
möglichst
einfachen
neutralen
Grundform
handelt
.
Revision
weist
Zusammenhang
selbst
zutreffend
Klägerin
betreffenden
Darstellungen
offenbar
bewusst
gewählt
hat
Verbraucher
Schlichtheit
Typizität
Motive
besonders
anzusprechen
.
liegt
Klägerin
gewählten
Bildmotive
Drucker
ebenso
Druckerpatronen
ausgesprochen
ungewöhnlich
sind
Annahme
Verbraucher
Drucker
Klägerin
besitzen
Motiven
auch
isolierten
Betrachtung
Herkunftshinweis
Klägerin
erblicken
.
Revision
Weiteren
angeführten
Umstand
Klägerin
Änderung
Motive
ausdrücklich
vorbehält
Motiven
"
Teddybär
"
"
Sonnenschirm
"
auch
schon
vorgenommen
hat
käme
Zusammenhang
nur
dann
Bedeutung
Änderung
Wiedererkennungswert
Motive
angesprochenen
Verbraucher
verlorenginge
.
kann
aber
erkennbaren
Umständen
angenommen
werden
.
Berufungsgericht
hat
Ansicht
Revision
verkannt
Unterscheidungszeichen
auch
isolierter
Betrachtung
herkunftshinweisende
Funktion
aufweisen
muss
.
hat
vielmehr
dargelegt
Klägerin
gewählte
Gestaltung
Verpackung
Patronen
-9-
gerade
isolierter
Betrachtung
relevanten
hohen
Wiedererkennungswert
führt
.
Berufungsgericht
hat
schließlich
auch
Zuordnungsfunktion
Bildmotive
Unrecht
möglichen
Unterscheidungsfunktion
gleichgesetzt
.
Revision
gegenteiliger
Ansicht
ist
lässt
Feststellung
Berufungsgerichts
unberücksichtigt
Verkehr
identifiziere
Zeichen
"
Teddybär
"
"
Badeentchen
"
"
Sonnenschirm
"
Klägerin
stammend
.
2
.
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Revisionserwiderung
Gegenrügen
angegriffenen
Feststellungen
kann
allerdings
ausgegangen
werden
Beklagte
Verpackungen
Druckerpatronen
Ruf
Bildmotive
Klägerin
Kennzeichen
Sinne
§
Abs.
Nr.
darstellen
unlauterer
Weise
ausnutzt
beeinträchtigt
.
Berufungsgericht
ist
zwar
zunächst
unlauteren
Rufausnutzung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Fall
ausgegangen
hat
Weiteren
aber
allein
Vorliegen
Rufbeeinträchtigung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Fall
geprüft
bejaht
.
Begründung
hat
ausgeführt
Verwendung
Bildmotive
Konkurrenzprodukte
Beklagten
schwäche
zwangsläufig
Zuordnung
Unternehmen
Klägerin
Bereich
Druckerpatronen
sei
vergleichender
Werbung
notwendigerweise
verbundene
Maß
deutlich
hinausgehe
auch
unlauter
.
Berufungsgericht
hat
Zusammenhang
allerdings
berücksichtigt
vergleichende
Werbung
Richtlinie
Änderung
Richtlinie
84/450/EWG
irreführende
Werbung
beziehung
vergleichenden
Werbung
mittlerweile
Richtlinie
irreführende
vergleichende
Werbung
abschließende
unionsrechtliche
Regelung
erfahren
hat
.
Bestimmung
Art
.
.
Richtlinie
unionsrechtliche
Grundlage
Bestimmung
§
Abs.
Nr.
Fall
darstellt
sieht
Werbung
Zeichen
Mitbewerbern
beeinträchtigt
allein
dann
unzulässig
herabsetzt
verunglimpft
.
Hinblick
steht
§
Abs.
Nr.
Fall
anders
Kennzeichenrecht
vgl.
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
§
Abs.
Abs.
Nr.
Beeinträchtigung
Unterscheidungskraft
Kennzeichens
Berufungsgericht
Streitfall
bejaht
hat
Beeinträchtigung
Rufs
gleich
.
Herabsetzung
Verunglimpfung
Rufs
Klägerin
verwendeten
Bildmotive
Streitfall
allein
Tatbestand
§
Abs.
Nr.
Fall
erfüllen
könnte
ist
ersichtlich
insbesondere
auch
Klägerin
vorgetragen
worden
.
Vorliegen
Voraussetzungen
§
Abs.
Nr.
Fall
ist
Streitfall
Grundlage
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
ebenfalls
verneinen
.
kann
Klägerin
unterstellt
werden
Beklagten
vorgenommenen
beabsichtigten
Verwendung
Bildmotive
Werbung
Ruf
entsprechenden
Kennzeichen
Klägerin
ausnutzen
.
Erwägungsgründen
Richtlinie
kann
Bezugnahme
fremdes
Kennzeichen
wirksame
vergleichende
Werbung
unerlässlich
sein
;
Bezugnahme
verletzt
fremde
Kennzeichenrecht
dann
Beachtung
Richtlinie
aufgestellten
Bedingungen
erfolgt
fremden
Kennzeichen
nur
Abgrenzung
vergleichenden
Produkte
dient
bestehenden
Unterschiede
objektiv
herausstellt
vgl.
Urteil
18
.
Juni
C-487/07
Slg
.
.
f.
;
29
.
Aufl
.
.
.
Entsprechendes
gilt
fremde
Zeichen
verwendet
wird
Bestimmungszweck
angebotenen
Produkts
verweisen
.
ist
Vorwurf
unlauteren
Rufausnutzung
nur
dann
begründet
Nennung
Kennzeichens
zusätzliche
Umstände
hinzukommen
vgl.
.
;
aaO
.
.
Feststellung
Benutzung
Zeichens
Wertschätzung
unlauterer
Weise
ausnutzt
erfordert
umfassende
Beurteilung
relevanten
Umstände
Einzelfalls
insbesondere
Ausmaß
Bekanntheit
Grades
Unterscheidungskraft
Zeichens
Grad
Ähnlichkeit
gegenüberstehenden
Zeichen
Art
betroffenen
Produkte
Grad
Nähe
möglicherweise
bestehende
Gefahr
Verwässerung
Verunglimpfung
Zeichens
berücksichtigen
sind
.
f.
.
Verwendung
Zeichens
bekannten
Zeichen
ähnlich
ist
nutzt
Ruf
dann
unlauterer
Weise
versucht
wird
Bereich
Sogwirkung
bekannten
Zeichens
begeben
Anziehungskraft
Ruf
Ansehen
profitieren
wirtschaftlichen
Anstrengungen
Inhabers
Zeichens
Schaffung
Aufrechterhaltung
Image
Zeichens
finanzielle
Gegenleistung
auszunutzen
vgl.
.
.
Feststellung
Unlauterkeit
erfordert
Abwägung
Interessen
Werbenden
betroffenen
Mitbewerbers
Verbraucher
legitime
Funktion
vergleichenden
Werbung
Verbraucher
objektiv
informieren
Grundsatz
Verhältnismäßigkeit
berücksichtigen
sind
vgl.
Köhler
aaO
.
.
Grundsätzen
ist
unlautere
Rufausnutzung
regelmäßig
verneinen
Artikelnummern
Produkten
Mitbewerber
hingewiesen
wird
;
wird
Vergleich
schwerlich
gebotenen
Weise
durchführen
lassen
vgl.
Köhler
aaO
.
;
vgl.
auch
.
Toshiba/Katun
.
gilt
dann
Bestellnummern
Mitbewerbern
vollständig
Kern
übernommen
werden
Werbung
hingewiesen
wird
andernfalls
Bestellnummern
Vergleichslisten
herausgesucht
werden
müssten
Wettbewerb
Nachteil
Verbraucher
Werbenden
unangemessen
erschwert
würde
vgl.
Urteil
23
.
Februar
Slg
.
.
.
unmittelbar
vergleichbarer
Weise
würde
Wettbewerb
beeinträchtigt
Beklagten
verboten
würde
Vergleichen
Tintenpatronen
Beklagten
Bezeichnung
Patronen
gewählten
Kennzeichen
verwenden
.
Insbesondere
spricht
Nachteil
Klägerin
ergeben
kann
Gesagten
zulässigen
Bestellnummernübernahme
Übernahme
Bildmotive
erfolgt
Vorteile
überwiegt
Verhaltensweise
nur
Beklagten
auch
Verbraucher
Wettbewerb
ergeben
.
3
.
Verwechslungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Nr.
auch
§
Abs.
vgl.
Verhältnis
Vorschriften
Köhler/Bornkamm
aaO
.
Form
Verbraucher
Verwendung
Bildmotive
Klägerin
Beklagten
Annahme
gelangen
kann
Klägerin
Beklagten
Lizenz
erteilt
habe
kooperiere
Druckerpatronen
autorisiert
habe
liegt
Umständen
.
Vorinstanzen
haben
Klägerin
Hinsicht
gehaltenen
pauschalen
Vortrag
dementsprechend
Recht
auch
maßgebliche
Bedeutung
beigemessen
.
Ausführungen
vorstehend
zulässige
vergleichende
Werbung
beurteilende
Verhaltensweise
Beklagten
kann
Hinblick
§
vorrangig
anzuwendendes
Unionsrecht
deutsche
Recht
umsetzt
auch
§
Nr.
Buchst
.
§
Nr.
unzulässiges
Verhalten
beurteilt
werden
vgl.
.
UWG/Menke
§
.
f.
;
Fezer/Koos
2
.
Aufl
.
.
.
.
erweist
Klage
vollem
Umfang
unbegründet
.
Dementsprechend
ist
Urteil
Berufungsgerichts
Klage
begründet
erachtet
hat
aufzuheben
Klage
Abänderung
landgerichtlichen
Urteils
insgesamt
abzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
RiBGH
Pokrant
ist
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Bornkamm
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung