NAMEN Verkündet : 28 . September Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Teddybär § Abs. Nr. Tatbestand § Abs. Nr. Fall setzt herabsetzende verunglimpfende Beeinträchtigung Rufs betroffenen Kennzeichens . Beeinträchtigung Unterscheidungskraft steht gleich . Urteil 28 . September OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 9 . Februar Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil 8 . Kammer Handelssachen Landgerichts 18 Juli abgeändert . Klage wird vollen Umfang abgewiesen . Klägerin hat Kosten Rechtsstreits tragen . Tatbestand : Klägerin produziert vertreibt Drucker passenden Druckerpatronen . Mitte bringt Patronen Bezeichnung Drucker Patronen eingesetzt werden können Artikelnummern auch spezielle Bildmotive Teddybären Badeentchen Sonnenschirme ebenfalls Zuordnung jeweiligen Patrone passenden Drucker erlauben . Bildmotive sind jeweils Farbe Patrone enthaltenen Tinte gehalten . Patronen verschiedenen Farben findet Bildmotiv Farbe einmal Verpackung dann nachstehend wiedergegeben gestaltet ist : Beklagten gehören Pelikan-Konzern ebenfalls Schreibgeräte Tintenerzeugnisse herstellt Beklagte Rechtsnachfolgerin früheren Beklagten Vertrieb Erzeugnisse zuständig ist Beklagte Handelsvertreterin fungiert . Sortiment Beklagten gehören Druckerpatronen Drucker anderer Hersteller geeignet sind auch Drucker Klägerin . Verpackungen Druckerpatronen Beklagten Drucker waren Zeit frühere Beklagte Vertrieb zuständig war so gestaltet nachstehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich ist . Ansicht Klägerin stellt Übernahme Kennzeichnung Druckerpatronen verwendeten Bildmotive Verpackungen Druckerpatronen Beklagten insbesondere Gesichtspunkt § Abs. Nr. unzulässigen Rufausnutzung Rufbeeinträchtigung unlauteres Verhalten Wettbewerb . Klägerin hat Landgericht zuletzt beantragt Beklagten Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Druckerpatronen Verpackungen nachfolgenden Abbildungen anzubieten und/oder anbieten lassen und/oder Verkehr bringen und/oder Verkehr bringen lassen und/oder Werbung benutzen benutzen lassen : hat Klägerin Beklagten Auskunftserteilung Anspruch genommen Feststellung Schadensersatzpflicht Beklagten begehrt . Landgericht hat Klage vollen Umfang stattgegeben . Berufung Beklagten hatte Beklagten nur insoweit Erfolg Verpflichtung Schadensersatz Auskunftserteilung Zeit 24 Juli beschränkt wurde . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgen Beklagten Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht Klage begründet erachtet hat Entscheidung folgt begründet : Anbieten Druckerpatronen streitgegenständlichen Verpackungen sei Übernahme Bildmotive Klägerin liegenden Ausnutzung Wertschätzung Kennzeichen unlautere vergleichende Werbung . Bildmotive würden Verbrauchern Klägerin hergestellten Drucker besäßen stammend identifiziert . Verwendung Beklagten schwäche zwangsläufig Zuordnung Unternehmen Klägerin beeinträchtige Ruf . Rufbeeinträchtigung gehe vergleichenden Werbung notwendigerweise verbundene Maß deutlich sei unlauter ; seien Zuordnung Druckerpatronen jeweiligen Druckertypen Klägerin zwar hilfreich aber erforderlich . gelte auch Berücksichtigung Vorteils vergleichende Werbung Verbraucher habe . Unlauter seien jedenfalls Streitfall erfolgte nahezu identische Übernahme Bildmotive beanstandeten Verpackungen ebenfalls dominierende Präsentation . Beklagten Rechtsnachfolgerin ursprünglichen Beklagten bestehe zwar Wiederholungsgefahr Erstbegehungsgefahr Beklagte Argumentation Verteidigung Rechte Rahmen vorliegenden Rechtsstreits beschränkt habe . Zeit Erlöschen früheren Beklagten bestehende Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagte sei verjährt . II . Beurteilung gerichtete Revision ist begründet . führt Umfang Klage zweiten Rechtszug Erfolg gehabt hat Aufhebung Berufungsurteils Abänderung landgerichtlichen Urteils vollständigen Abweisung Klage . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann unlauteren Rufausbeutung Rufbeeinträchtigung Sinne § Abs. Nr. noch sonst Unlauterkeit Rechtswidrigkeit Verhaltens Beklagten ausgegangen werden . 1 . Berufungsgericht hat Klägerin verwendeten Bildmotive allerdings Rechtsfehler Kennzeichen Sinne § Abs. Nr. angesehen . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Zeichen dann richtlinienkonform auszulegenden Begriff Kennzeichens Sinne § Abs. Nr. fällt angesprochenen Verkehrskreise bestimmten Unternehmen stammend identifizieren vgl. Urteil 25 . Oktober . . ; Beschluss 2 . Dezember Bestellnummernübernahme . Rechtsfehler ist Berufungsgericht Weiteren ausgegangen Klägerin Werbung Rede stehenden enthält Verbraucher Allgemeinen ausschließlich Verbraucher wendet bereits stammenden Drucker besitzen . Berufungsgericht insoweit vorgenommene Beurteilung widerspricht Ansicht Revision vorangegangenen Feststellung Adressaten Werbung seien private Endverbraucher Druckerpatronen . Feststellung dient allein Begründung Mitglieder Berufungssenats potentielle Adressaten Klägerin durchgeführten Werbung Wirkung selbst beurteilen konnten . Berufungsgericht hat Beurteilung auch unberücksichtigt gelassen Verkehr Zeichen Ausnutzung geht Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union heißt auch isolierter Verwendung Angabe Marke Herstellers Produkts bestimmt sind Bezeichnung bestimmten Unternehmen stammenden erkennen muss vgl. . Toshiba/Katun . hat insoweit festgestellt Drucker Klägerin besitzt früherer Patronenkäufe weiß Gerätetyp bestimmten Bildmotiv gekennzeichnete Druckerpatrone bestimmt ist so Bildmotiv Klägerin verknüpft ist . Revision setzt Zweifel ziehenden Beurteilung lediglich eigene Sicht Dinge Stelle Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung vorgenommenen erfahrungswidrigen Sachverhaltsbewertung . Ansicht Revision spricht Kennzeichencharakter Klägerin verwendeten Bildmotive ferner Umstand Allerweltsmotive möglichst einfachen neutralen Grundform handelt . Revision weist Zusammenhang selbst zutreffend Klägerin betreffenden Darstellungen offenbar bewusst gewählt hat Verbraucher Schlichtheit Typizität Motive besonders anzusprechen . liegt Klägerin gewählten Bildmotive Drucker ebenso Druckerpatronen ausgesprochen ungewöhnlich sind Annahme Verbraucher Drucker Klägerin besitzen Motiven auch isolierten Betrachtung Herkunftshinweis Klägerin erblicken . Revision Weiteren angeführten Umstand Klägerin Änderung Motive ausdrücklich vorbehält Motiven " Teddybär " " Sonnenschirm " auch schon vorgenommen hat käme Zusammenhang nur dann Bedeutung Änderung Wiedererkennungswert Motive angesprochenen Verbraucher verlorenginge . kann aber erkennbaren Umständen angenommen werden . Berufungsgericht hat Ansicht Revision verkannt Unterscheidungszeichen auch isolierter Betrachtung herkunftshinweisende Funktion aufweisen muss . hat vielmehr dargelegt Klägerin gewählte Gestaltung Verpackung Patronen -9- gerade isolierter Betrachtung relevanten hohen Wiedererkennungswert führt . Berufungsgericht hat schließlich auch Zuordnungsfunktion Bildmotive Unrecht möglichen Unterscheidungsfunktion gleichgesetzt . Revision gegenteiliger Ansicht ist lässt Feststellung Berufungsgerichts unberücksichtigt Verkehr identifiziere Zeichen " Teddybär " " Badeentchen " " Sonnenschirm " Klägerin stammend . 2 . Grundlage Berufungsgericht getroffenen Revisionserwiderung Gegenrügen angegriffenen Feststellungen kann allerdings ausgegangen werden Beklagte Verpackungen Druckerpatronen Ruf Bildmotive Klägerin Kennzeichen Sinne § Abs. Nr. darstellen unlauterer Weise ausnutzt beeinträchtigt . Berufungsgericht ist zwar zunächst unlauteren Rufausnutzung Sinne § Abs. Nr. Fall ausgegangen hat Weiteren aber allein Vorliegen Rufbeeinträchtigung Sinne § Abs. Nr. Fall geprüft bejaht . Begründung hat ausgeführt Verwendung Bildmotive Konkurrenzprodukte Beklagten schwäche zwangsläufig Zuordnung Unternehmen Klägerin Bereich Druckerpatronen sei vergleichender Werbung notwendigerweise verbundene Maß deutlich hinausgehe auch unlauter . Berufungsgericht hat Zusammenhang allerdings berücksichtigt vergleichende Werbung Richtlinie Änderung Richtlinie 84/450/EWG irreführende Werbung beziehung vergleichenden Werbung mittlerweile Richtlinie irreführende vergleichende Werbung abschließende unionsrechtliche Regelung erfahren hat . Bestimmung Art . . Richtlinie unionsrechtliche Grundlage Bestimmung § Abs. Nr. Fall darstellt sieht Werbung Zeichen Mitbewerbern beeinträchtigt allein dann unzulässig herabsetzt verunglimpft . Hinblick steht § Abs. Nr. Fall anders Kennzeichenrecht vgl. § Abs. Nr. § Abs. § Abs. Abs. Nr. Beeinträchtigung Unterscheidungskraft Kennzeichens Berufungsgericht Streitfall bejaht hat Beeinträchtigung Rufs gleich . Herabsetzung Verunglimpfung Rufs Klägerin verwendeten Bildmotive Streitfall allein Tatbestand § Abs. Nr. Fall erfüllen könnte ist ersichtlich insbesondere auch Klägerin vorgetragen worden . Vorliegen Voraussetzungen § Abs. Nr. Fall ist Streitfall Grundlage Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ebenfalls verneinen . kann Klägerin unterstellt werden Beklagten vorgenommenen beabsichtigten Verwendung Bildmotive Werbung Ruf entsprechenden Kennzeichen Klägerin ausnutzen . Erwägungsgründen Richtlinie kann Bezugnahme fremdes Kennzeichen wirksame vergleichende Werbung unerlässlich sein ; Bezugnahme verletzt fremde Kennzeichenrecht dann Beachtung Richtlinie aufgestellten Bedingungen erfolgt fremden Kennzeichen nur Abgrenzung vergleichenden Produkte dient bestehenden Unterschiede objektiv herausstellt vgl. Urteil 18 . Juni C-487/07 Slg . . f. ; 29 . Aufl . . . Entsprechendes gilt fremde Zeichen verwendet wird Bestimmungszweck angebotenen Produkts verweisen . ist Vorwurf unlauteren Rufausnutzung nur dann begründet Nennung Kennzeichens zusätzliche Umstände hinzukommen vgl. . ; aaO . . Feststellung Benutzung Zeichens Wertschätzung unlauterer Weise ausnutzt erfordert umfassende Beurteilung relevanten Umstände Einzelfalls insbesondere Ausmaß Bekanntheit Grades Unterscheidungskraft Zeichens Grad Ähnlichkeit gegenüberstehenden Zeichen Art betroffenen Produkte Grad Nähe möglicherweise bestehende Gefahr Verwässerung Verunglimpfung Zeichens berücksichtigen sind . f. . Verwendung Zeichens bekannten Zeichen ähnlich ist nutzt Ruf dann unlauterer Weise versucht wird Bereich Sogwirkung bekannten Zeichens begeben Anziehungskraft Ruf Ansehen profitieren wirtschaftlichen Anstrengungen Inhabers Zeichens Schaffung Aufrechterhaltung Image Zeichens finanzielle Gegenleistung auszunutzen vgl. . . Feststellung Unlauterkeit erfordert Abwägung Interessen Werbenden betroffenen Mitbewerbers Verbraucher legitime Funktion vergleichenden Werbung Verbraucher objektiv informieren Grundsatz Verhältnismäßigkeit berücksichtigen sind vgl. Köhler aaO . . Grundsätzen ist unlautere Rufausnutzung regelmäßig verneinen Artikelnummern Produkten Mitbewerber hingewiesen wird ; wird Vergleich schwerlich gebotenen Weise durchführen lassen vgl. Köhler aaO . ; vgl. auch . Toshiba/Katun . gilt dann Bestellnummern Mitbewerbern vollständig Kern übernommen werden Werbung hingewiesen wird andernfalls Bestellnummern Vergleichslisten herausgesucht werden müssten Wettbewerb Nachteil Verbraucher Werbenden unangemessen erschwert würde vgl. Urteil 23 . Februar Slg . . . unmittelbar vergleichbarer Weise würde Wettbewerb beeinträchtigt Beklagten verboten würde Vergleichen Tintenpatronen Beklagten Bezeichnung Patronen gewählten Kennzeichen verwenden . Insbesondere spricht Nachteil Klägerin ergeben kann Gesagten zulässigen Bestellnummernübernahme Übernahme Bildmotive erfolgt Vorteile überwiegt Verhaltensweise nur Beklagten auch Verbraucher Wettbewerb ergeben . 3 . Verwechslungsgefahr Sinne § Abs. Nr. auch § Abs. vgl. Verhältnis Vorschriften Köhler/Bornkamm aaO . Form Verbraucher Verwendung Bildmotive Klägerin Beklagten Annahme gelangen kann Klägerin Beklagten Lizenz erteilt habe kooperiere Druckerpatronen autorisiert habe liegt Umständen . Vorinstanzen haben Klägerin Hinsicht gehaltenen pauschalen Vortrag dementsprechend Recht auch maßgebliche Bedeutung beigemessen . Ausführungen vorstehend zulässige vergleichende Werbung beurteilende Verhaltensweise Beklagten kann Hinblick § vorrangig anzuwendendes Unionsrecht deutsche Recht umsetzt auch § Nr. Buchst . § Nr. unzulässiges Verhalten beurteilt werden vgl. . UWG/Menke § . f. ; Fezer/Koos 2 . Aufl . . . . erweist Klage vollem Umfang unbegründet . Dementsprechend ist Urteil Berufungsgerichts Klage begründet erachtet hat aufzuheben Klage Abänderung landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Abs. . RiBGH Pokrant ist kann unterschreiben . Bornkamm Bornkamm Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung