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1138 lines
9.7 KiB

NAMEN
Verkündet
:
10
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Unrichtige
Aufsichtsbehörde
§
;
§
Abs.
Nr.
.
Hat
Schuldner
Gläubiger
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
strafbewehrt
unterworfen
setzt
Verwirkung
Vertragsstrafe
ausdrückliche
konkludente
Einschränkung
Unterwerfungserklärung
Verstoß
Unterlassungsgebot
.
S.
§
Abs.
Nr.
.
geeignet
ist
Wettbewerb
relevanten
Markt
wesentlich
beeinträchtigen
.
Vertragsstrafen
jeweils
gesonderte
Verstöße
Unterlassungsvereinbarung
gestützt
werden
sind
Regelfall
unterschiedliche
Streitgegenstände
.
Urteil
10
.
Juni
AG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägers
wird
Urteil
11
.
Zivilkammer
Landgerichts
1
.
Februar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Amtsgerichts
22
.
August
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Beklagte
GmbH
ist
Gebiet
Immobilienversicherungen
Finanzierungsbereich
tätig
.
unterhielt
Internetseite
Anfang
Jahres
Angaben
zuständigen
Aufsichtsbehörde
Eintragung
Handelsregister
fehlten
.
März
gab
Beklagte
Klägerin
folgende
nachstehend
auszugsweise
wiedergegebene
Unterwerfungserklärung
:
Firma
GmbH
verpflichtet
Maklerbüro
1
.
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
geschäftsmäßige
Teledienste
anzubieten
Internetseite
geschehen
Rahmen
Anbieterkennung
folgende
Informationen
leicht
erkennbar
unmittelbar
erreichbar
ständig
verfügbar
halten
:
1
.
2
.
Aufsichtsbehörde
Erteilung
Erlaubnis
GewO
resultierenden
Verpflichtungen
überwacht
.
Fall
schuldhaften
Zuwiderhandlung
versprach
Beklagte
Vertragsstrafe
natürliche
Handlungseinheit
Fortsetzungszusammenhang
Betracht
kommen
sollte
.
1
.
April
Internetseite
Beklagten
Aufsichtsbehörde
unzutreffenderweise
zuständigen
Stadt
bezeichnet
war
forderte
Kläger
Schreiben
2
.
April
Beklagten
13
.
April
Zahlung
Vertragsstrafe
.
weitere
Vertragsstrafe
verlangte
Kläger
Beklagten
13
.
April
nach
vor
falsche
Aufsichtsbehörde
Internetseite
angegeben
war
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
Beklagte
habe
vereinbarte
Vertragsstrafe
zweimal
Höhe
jeweils
verwirkt
.
vorliegenden
Klage
hat
erste
Vertragsstrafe
voller
Höhe
zweite
Vertragsstrafe
Höhe
Teilbetrags
Zinsen
Kosten
beansprucht
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Amtsgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Verurteilung
Beklagten
nur
Höhe
Zinsen
Kosten
aufrechterhalten
weitergehende
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Zahlungsanspruch
vollem
Umfang
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
Vertragsstrafeanspruch
nur
zweiten
Verstoßes
Höhe
geltend
gemachten
Betrags
zusteht
.
hat
ausgeführt
:
ersten
Vertragsstrafeverlangen
2
.
April
habe
schuldhafte
Zuwiderhandlung
Beklagten
Unterlassungsvereinbarung
zugrunde
gelegen
.
Klagebefugnis
Klägers
habe
§
Abs.
Nr.
.
ergeben
.
Beklagte
habe
Unterlassung
nur
Handlungen
geschuldet
Wettbewerb
wesentlich
beeinträchtigten
.
zähle
unrichtige
Angabe
Aufsichtsbehörde
Unterlassungsanspruch
noch
Vertragsstrafe
auslösen
könne
.
stelle
unrichtige
Angabe
Aufsichtsbehörde
auch
noch
13
.
April
schuldhafte
Zuwiderhandlung
Beklagte
Vertragsstrafe
verwirkt
habe
.
Unterlassungserklärung
habe
Beklagte
wirksam
angefochten
.
missbräuchliches
Verhalten
Klägers
Anspruchsverfolgung
.
S.
§
Abs.
.
§
sei
nachgewiesen
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Klägers
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückweisung
Berufung
Beklagten
amtsgerichtliche
Urteil
.
1
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
Kläger
Beklagten
Unterwerfungserklärung
25
.
März
Vertragsstrafevereinbarung
gekommen
ist
auch
Anfechtung
Beklagte
§
Abs.
§
unwirksam
ist
.
nimmt
Revisionserwiderung
.
2
.
Erfolg
wendet
Revision
Annahme
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Angabe
falschen
Aufsichtsbehörde
Internetseite
1
.
April
vereinbarte
Vertragsstrafe
verwirkt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Vertragsstrafe
sei
nur
verwirkt
Rede
stehende
Verstoß
Unterlassungspflicht
geeignet
sei
Wettbewerb
wesentlich
beeinträchtigen
.
Nur
Fall
habe
Gläubiger
Klagebefugnis
§
Abs.
Nr.
.
zugestanden
nur
Fall
habe
Schuldner
unterwerfen
müssen
.
wesentliche
Beeinträchtigung
Wettbewerbs
erfordere
Auswirkungen
Marktgeschehen
so
gewichtig
seien
Interessen
Allgemeinheit
Verbraucher
ernsthaft
betroffen
seien
.
könne
Angabe
unrichtigen
Aufsichtsbehörde
ausgegangen
werden
.
Auslegung
Vertragsstrafevereinbarung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
Grundsatz
Seiten
interessengerechten
Auslegung
verletzt
.
Revisionsinstanz
unterliegt
Auslegung
individuellen
Vereinbarung
Parteien
nur
insoweit
Nachprüfung
gesetzliche
Auslegungsregeln
Denkgesetze
Erfahrungssätze
Verfahrensvorschriften
verletzt
sind
vgl.
.
Hotelfoto
;
Urt
.
.
Kinderwärmekissen
.
Recht
macht
Revision
geltend
Auslegung
Berufungsgerichts
anerkannten
Auslegungsgrundsätzen
widerspricht
.
Unterlassungsverträge
sind
auch
sonst
Vertragsauslegung
geltenden
Grundsätzen
auszulegen
.
Maßgeblich
ist
wirkliche
Wille
Vertragsparteien
§
Ermittlung
Erklärungswortlaut
beiderseits
bekannten
Umstände
insbesondere
Art
Weise
Zustandekommens
Vereinbarung
Zweck
Wettbewerbsbeziehung
Vertragsparteien
Interessenlage
heranzuziehen
sind
.
17.7.1997
Sekundenschnell
;
Urt
.
18.5.2006
.
Vertragsstrafevereinbarung
.
Wortlaut
Unterwerfungserklärung
verpflichtete
Beklagte
unterlassen
geschäftsmäßig
Teledienste
anzubieten
Rahmen
Anbieterkennung
Aufsichtsbehörde
verfügbar
halten
Erteilung
Erlaubnis
§
GewO
resultierenden
Verpflichtungen
überwacht
.
Wortlaut
Vereinbarung
sieht
kung
Unterlassungsgebots
Beklagten
je
Art
Schwere
Verstoßes
.
entsprechende
Einschränkung
übernommenen
Verpflichtung
Beklagten
ergibt
Annahme
Berufungsgerichts
auch
Zweck
Unterlassungserklärung
Wiederholungsgefahr
auszuräumen
.
ergab
Verstoß
§
Satz
Nr.
heute
§
Abs.
Nr.
.
Zwar
hatte
Beklagte
Anlass
weitergehend
binden
Verpflichtung
Erfüllung
Angaben
seinerzeit
geltenden
§
Satz
entsprach
.
zählte
aber
auch
zutreffende
Angabe
Aufsichtsbehörde
.
S.
§
Satz
Nr.
heute
Abs.
Nr.
.
kommt
Kläger
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
§
Abs.
Nr.
.
nur
Voraussetzung
berechtigt
war
Verstoß
§
Satz
jetzt
§
Abs.
Anlass
Unterwerfungserklärung
Beklagten
war
geeignet
war
Wettbewerb
relevanten
Markt
wesentlich
beeinträchtigen
.
Beklagte
hat
strafbewehrten
Unterlassungserklärung
entsprechende
Einschränkung
unterworfen
.
Berufungsgericht
hat
auch
festgestellt
Begleitumständen
anlässlich
Zustandekommens
Vertragsstrafevereinbarung
Anhaltspunkte
Beschränkung
Verpflichtung
Verstöße
ergab
Art
Schwere
geeignet
sind
Wettbewerb
relevanten
Markt
wesentlich
beeinträchtigen
.
ist
berücksichtigen
Unterwerfungserklärung
Regel
auch
möglicher
Streit
Abmahnendem
Abgemahntem
vermieden
werden
soll
Verhalten
Abmahnung
gegeben
hat
geeignet
war
Wettbewerb
wesentlich
beeinträchtigen
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
Unterlassungsvereinbarung
auch
einschränkend
auszulegen
Vertragsstrafevereinbarung
fehlende
unzutreffende
Angabe
Aufsichtsbehörde
war
.
Unterlassungsanspruch
umfasst
Kern
gleichartige
Verletzungshandlungen
vgl.
.
E-Mail-Werbung
.
rechnet
auch
unzutreffende
Angabe
Aufsichtsbehörde
.
3
.
Berufungsurteil
kann
aufrechterhalten
werden
.
Senat
kann
Sache
selbst
entscheiden
feststehenden
Sachverhalts
Sache
Endentscheidung
reif
ist
§
Abs.
.
Angabe
unzutreffenden
Aufsichtsbehörde
stellt
schuldhaften
Verstoß
Unterlassungsvereinbarung
Beklagte
vereinbarte
Vertragsstrafe
verwirkt
hat
§
.
Unterlassungsvereinbarung
Parteien
war
Beklagte
verpflichtet
Internetseite
Aufsichtsbehörde
§
GewO
anzugeben
.
Verpflichtung
ist
Beklagte
Abschluss
Vertragsstrafevereinbarung
nachgekommen
.
zuständige
Aufsichtsbehörde
Stadt
war
1
.
April
Internetseite
Beklagten
angeführt
.
Beklagte
trifft
Verstoß
Unterlassungspflicht
auch
Verschulden
.
S.
§
§
Abs.
Satz
.
Beklagte
ist
mangelnden
Verschuldens
beweispflichtig
.
Olympiasiegerin
.
hat
vorgetragen
.
-9-
Berufungsgericht
ist
Recht
auch
ausgegangen
Ansprüche
Vertragsstrafevereinbarung
rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens
Klägers
ausgeschlossen
sind
.
Höhe
Vertragsstrafe
folgt
Parteien
getroffenen
Vereinbarung
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
geltend
zweite
Vertragsstrafe
sei
verwirkt
.
sei
Betrag
Unrecht
Landgericht
zuerkannt
worden
könne
Beklagten
verwirkten
ersten
Vertragsstrafe
über
verrechnet
werden
.
Vorbringen
ist
Beklagte
Streitfall
ausgeschlossen
.
zweite
Kläger
geltend
gemachte
Vertragsstrafe
ist
Berufungsurteil
Höhe
Teilbetrags
rechtskräftig
erkannt
worden
.
Vertragsstrafen
stellen
unterschiedliche
Streitgegenstände
Begründung
unterschiedliche
Lebenssachverhalte
herangezogen
werden
vgl.
.
2.4.2009
.
.
erste
Vertragsstrafe
Verstoß
Unterwerfungserklärung
1
.
April
gestützt
wird
begründet
Kläger
Verwirkung
zweiten
Vertragsstrafe
weiteren
Verstoß
13
.
April
.
Beklagte
hätte
Berufungsurteil
zweite
Vertragsstrafe
Höhe
geltend
gemachten
Teilbetrags
zuerkannt
worden
war
Revision
Anschlussrevision
anfechten
müssen
Verurteilung
Berufungsgericht
hätte
hinnehmen
wollen
.
geschehen
ist
ist
Berufungsurteil
zuerkannten
Betrags
rechtskräftig
geworden
vgl.
.
659
;
Urt
.
5/04
;
6
.
Aufl
.
Rdn
.
7
;
Wieczorek/Schütze/Büscher
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Verurteilung
Teilbetrags
rechtskräftig
geworden
ist
kommt
Senat
neigt
zweite
Vertragsstrafe
nur
Zuwiderhandlung
13
.
April
gestützt
werden
konnte
Kläger
Beklagten
Zahlungsfrist
erste
Vertragsstrafe
einschließlich
13
.
April
eingeräumt
hatte
.
4
.
Nebenforderungen
ergeben
§
Abs.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
22.08.2005
Entscheidung
01.02.2007