NAMEN Verkündet : 10 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Unrichtige Aufsichtsbehörde § ; § Abs. Nr. . Hat Schuldner Gläubiger . S. § Abs. Nr. . strafbewehrt unterworfen setzt Verwirkung Vertragsstrafe ausdrückliche konkludente Einschränkung Unterwerfungserklärung Verstoß Unterlassungsgebot . S. § Abs. Nr. . geeignet ist Wettbewerb relevanten Markt wesentlich beeinträchtigen . Vertragsstrafen jeweils gesonderte Verstöße Unterlassungsvereinbarung gestützt werden sind Regelfall unterschiedliche Streitgegenstände . Urteil 10 . Juni AG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägers wird Urteil 11 . Zivilkammer Landgerichts 1 . Februar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil Amtsgerichts 22 . August wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel trägt Beklagte . Tatbestand : Beklagte GmbH ist Gebiet Immobilienversicherungen Finanzierungsbereich tätig . unterhielt Internetseite Anfang Jahres Angaben zuständigen Aufsichtsbehörde Eintragung Handelsregister fehlten . März gab Beklagte Klägerin folgende nachstehend auszugsweise wiedergegebene Unterwerfungserklärung : Firma GmbH verpflichtet Maklerbüro 1 . unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs geschäftsmäßige Teledienste anzubieten Internetseite geschehen Rahmen Anbieterkennung folgende Informationen leicht erkennbar unmittelbar erreichbar ständig verfügbar halten : 1 . 2 . Aufsichtsbehörde Erteilung Erlaubnis GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht . Fall schuldhaften Zuwiderhandlung versprach Beklagte Vertragsstrafe € natürliche Handlungseinheit Fortsetzungszusammenhang Betracht kommen sollte . 1 . April Internetseite Beklagten Aufsichtsbehörde unzutreffenderweise zuständigen Stadt bezeichnet war forderte Kläger Schreiben 2 . April Beklagten 13 . April Zahlung Vertragsstrafe € . weitere Vertragsstrafe € verlangte Kläger Beklagten 13 . April nach vor falsche Aufsichtsbehörde Internetseite angegeben war . Kläger hat geltend gemacht Beklagte habe vereinbarte Vertragsstrafe zweimal Höhe jeweils € verwirkt . vorliegenden Klage hat erste Vertragsstrafe voller Höhe zweite Vertragsstrafe Höhe Teilbetrags € Zinsen Kosten beansprucht . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Amtsgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Verurteilung Beklagten nur Höhe € Zinsen Kosten aufrechterhalten weitergehende Klage abgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Kläger Zahlungsanspruch vollem Umfang . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger Vertragsstrafeanspruch nur zweiten Verstoßes Höhe geltend gemachten Betrags € zusteht . hat ausgeführt : ersten Vertragsstrafeverlangen 2 . April habe schuldhafte Zuwiderhandlung Beklagten Unterlassungsvereinbarung zugrunde gelegen . Klagebefugnis Klägers habe § Abs. Nr. . ergeben . Beklagte habe Unterlassung nur Handlungen geschuldet Wettbewerb wesentlich beeinträchtigten . zähle unrichtige Angabe Aufsichtsbehörde Unterlassungsanspruch noch Vertragsstrafe auslösen könne . stelle unrichtige Angabe Aufsichtsbehörde auch noch 13 . April schuldhafte Zuwiderhandlung Beklagte Vertragsstrafe verwirkt habe . Unterlassungserklärung habe Beklagte wirksam angefochten . missbräuchliches Verhalten Klägers Anspruchsverfolgung . S. § Abs. . § sei nachgewiesen . II . Beurteilung gerichtete Revision Klägers hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückweisung Berufung Beklagten amtsgerichtliche Urteil . 1 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen Kläger Beklagten Unterwerfungserklärung 25 . März Vertragsstrafevereinbarung gekommen ist auch Anfechtung Beklagte § Abs. § unwirksam ist . nimmt Revisionserwiderung . 2 . Erfolg wendet Revision Annahme Berufungsgerichts Beklagte habe Angabe falschen Aufsichtsbehörde Internetseite 1 . April vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt . Berufungsgericht hat angenommen Vertragsstrafe sei nur verwirkt Rede stehende Verstoß Unterlassungspflicht geeignet sei Wettbewerb wesentlich beeinträchtigen . Nur Fall habe Gläubiger Klagebefugnis § Abs. Nr. . zugestanden nur Fall habe Schuldner unterwerfen müssen . wesentliche Beeinträchtigung Wettbewerbs erfordere Auswirkungen Marktgeschehen so gewichtig seien Interessen Allgemeinheit Verbraucher ernsthaft betroffen seien . könne Angabe unrichtigen Aufsichtsbehörde ausgegangen werden . Auslegung Vertragsstrafevereinbarung hält rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat Grundsatz Seiten interessengerechten Auslegung verletzt . Revisionsinstanz unterliegt Auslegung individuellen Vereinbarung Parteien nur insoweit Nachprüfung gesetzliche Auslegungsregeln Denkgesetze Erfahrungssätze Verfahrensvorschriften verletzt sind vgl. . Hotelfoto ; Urt . . Kinderwärmekissen . Recht macht Revision geltend Auslegung Berufungsgerichts anerkannten Auslegungsgrundsätzen widerspricht . Unterlassungsverträge sind auch sonst Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszulegen . Maßgeblich ist wirkliche Wille Vertragsparteien § Ermittlung Erklärungswortlaut beiderseits bekannten Umstände insbesondere Art Weise Zustandekommens Vereinbarung Zweck Wettbewerbsbeziehung Vertragsparteien Interessenlage heranzuziehen sind . 17.7.1997 Sekundenschnell ; Urt . 18.5.2006 . Vertragsstrafevereinbarung . Wortlaut Unterwerfungserklärung verpflichtete Beklagte unterlassen geschäftsmäßig Teledienste anzubieten Rahmen Anbieterkennung Aufsichtsbehörde verfügbar halten Erteilung Erlaubnis § GewO resultierenden Verpflichtungen überwacht . Wortlaut Vereinbarung sieht kung Unterlassungsgebots Beklagten je Art Schwere Verstoßes . entsprechende Einschränkung übernommenen Verpflichtung Beklagten ergibt Annahme Berufungsgerichts auch Zweck Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr auszuräumen . ergab Verstoß § Satz Nr. heute § Abs. Nr. . Zwar hatte Beklagte Anlass weitergehend binden Verpflichtung Erfüllung Angaben seinerzeit geltenden § Satz entsprach . zählte aber auch zutreffende Angabe Aufsichtsbehörde . S. § Satz Nr. heute Abs. Nr. . kommt Kläger Geltendmachung Unterlassungsanspruchs § Abs. Nr. . nur Voraussetzung berechtigt war Verstoß § Satz jetzt § Abs. Anlass Unterwerfungserklärung Beklagten war geeignet war Wettbewerb relevanten Markt wesentlich beeinträchtigen . Beklagte hat strafbewehrten Unterlassungserklärung entsprechende Einschränkung unterworfen . Berufungsgericht hat auch festgestellt Begleitumständen anlässlich Zustandekommens Vertragsstrafevereinbarung Anhaltspunkte Beschränkung Verpflichtung Verstöße ergab Art Schwere geeignet sind Wettbewerb relevanten Markt wesentlich beeinträchtigen . ist berücksichtigen Unterwerfungserklärung Regel auch möglicher Streit Abmahnendem Abgemahntem vermieden werden soll Verhalten Abmahnung gegeben hat geeignet war Wettbewerb wesentlich beeinträchtigen . Ansicht Revisionserwiderung ist Unterlassungsvereinbarung auch einschränkend auszulegen Vertragsstrafevereinbarung fehlende unzutreffende Angabe Aufsichtsbehörde war . Unterlassungsanspruch umfasst Kern gleichartige Verletzungshandlungen vgl. . E-Mail-Werbung . rechnet auch unzutreffende Angabe Aufsichtsbehörde . 3 . Berufungsurteil kann aufrechterhalten werden . Senat kann Sache selbst entscheiden feststehenden Sachverhalts Sache Endentscheidung reif ist § Abs. . Angabe unzutreffenden Aufsichtsbehörde stellt schuldhaften Verstoß Unterlassungsvereinbarung Beklagte vereinbarte Vertragsstrafe verwirkt hat § . Unterlassungsvereinbarung Parteien war Beklagte verpflichtet Internetseite Aufsichtsbehörde § GewO anzugeben . Verpflichtung ist Beklagte Abschluss Vertragsstrafevereinbarung nachgekommen . zuständige Aufsichtsbehörde Stadt war 1 . April Internetseite Beklagten angeführt . Beklagte trifft Verstoß Unterlassungspflicht auch Verschulden . S. § § Abs. Satz . Beklagte ist mangelnden Verschuldens beweispflichtig . Olympiasiegerin . hat vorgetragen . -9- Berufungsgericht ist Recht auch ausgegangen Ansprüche Vertragsstrafevereinbarung rechtsmissbräuchlichen Verhaltens Klägers ausgeschlossen sind . Höhe Vertragsstrafe folgt Parteien getroffenen Vereinbarung . Erfolg macht Revisionserwiderung geltend zweite Vertragsstrafe sei verwirkt . sei Betrag € Unrecht Landgericht zuerkannt worden könne Beklagten verwirkten ersten Vertragsstrafe über € verrechnet werden . Vorbringen ist Beklagte Streitfall ausgeschlossen . zweite Kläger geltend gemachte Vertragsstrafe ist Berufungsurteil Höhe Teilbetrags € rechtskräftig erkannt worden . Vertragsstrafen stellen unterschiedliche Streitgegenstände Begründung unterschiedliche Lebenssachverhalte herangezogen werden vgl. . 2.4.2009 . . erste Vertragsstrafe Verstoß Unterwerfungserklärung 1 . April gestützt wird begründet Kläger Verwirkung zweiten Vertragsstrafe weiteren Verstoß 13 . April . Beklagte hätte Berufungsurteil zweite Vertragsstrafe Höhe geltend gemachten Teilbetrags € zuerkannt worden war Revision Anschlussrevision anfechten müssen Verurteilung Berufungsgericht hätte hinnehmen wollen . geschehen ist ist Berufungsurteil zuerkannten Betrags € rechtskräftig geworden vgl. . 659 ; Urt . 5/04 ; 6 . Aufl . Rdn . 7 ; Wieczorek/Schütze/Büscher 3 . Aufl . § Rdn . . Verurteilung Teilbetrags rechtskräftig geworden ist kommt Senat neigt zweite Vertragsstrafe nur Zuwiderhandlung 13 . April gestützt werden konnte Kläger Beklagten Zahlungsfrist erste Vertragsstrafe einschließlich 13 . April eingeräumt hatte . 4 . Nebenforderungen ergeben § Abs. § Abs. Satz § Abs. . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : AG Entscheidung 22.08.2005 Entscheidung 01.02.2007