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NAMEN
Verkündet
:
22
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
Satz
dreijährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
ist
auch
Primärleistungsansprüche
vertragliche
Aufwendungsersatzansprüche
Frachtverträgen
anzuwenden
.
Urteil
22
.
April
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
14
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
23
.
Januar
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
nimmt
Beklagte
Nichterfüllung
Vereinbarung
Einsatz
Transportfahrzeugen
Februar
Zahlung
Schadensersatz
Anspruch
.
Parteien
standen
April
Geschäftsbeziehungen
.
15
.
Oktober
führte
Kläger
Beklagte
bis
zu
Fahrzeugen
Transporte
Nahverkehr
.
Vergütung
Fahrten
erfolgte
Weise
Kläger
Rechnungen
stellte
Beklagte
Kläger
Gutschriften
erteilte
.
Beklagte
erklärte
Schreiben
29
.
Januar
Kündigung
Parteien
bestehenden
"
31.1.2004
"
.
Kläger
steht
Standpunkt
Vertragsverhältnis
erst
29
.
Februar
beendet
worden
sei
.
hat
behauptet
Beklagten
sei
Kündigungsfrist
Monat
jeweils
Monatsende
vereinbart
worden
.
9
.
Mai
Gericht
eingegangenen
Klage
macht
Kläger
Zahlung
Höhe
Zinsen
geltend
zwar
Umsatzverlust
Monat
Februar
Kosten
vorprozessualen
Anwaltsschreibens
8
Juli
.
Beklagte
hat
geltend
gemachten
Ansprüche
Grund
Höhe
bestritten
Einrede
Verjährung
erhoben
.
hat
Ansicht
vertreten
Vertragsverhältnis
Parteien
sei
frachtrechtlichen
Vorschriften
beurteilen
.
gelte
Februar
geltend
gemachten
Frachtvergütungsansprüche
einjährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
.
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
Abs.
Satz
i.V.
§
könne
angelastet
werden
Wirksamkeit
Kündigung
31
.
Januar
habe
ausgehen
dürfen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
Klage
Übrigen
verurteilt
Kläger
Februar
Vergütung
Höhe
30.985,27
außergerichtliche
Anwaltskosten
zahlen
.
gerichtete
Berufung
Beklagten
ist
erfolglos
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Kläger
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
stehe
Beklagte
Vergütungsanspruch
Februar
entgangenen
Umsätze
Annahmeverzugs
Beklagten
Parteien
abgeschlossenen
"
Lohnfuhrverträgen
"
i.V.
§
analog
Höhe
verjährt
sei
.
hat
ausgeführt
:
Parteien
seien
Bezug
einzelne
Tagestouren
Dauer-)Rahmenfrachtverträge
geschlossen
worden
.
Vergütungsanspruch
Klägers
ergebe
Nichtannahme
Rahmenverträgen
festgelegten
Leistungen
Beklagte
.
Dementsprechend
sei
§
analog
Anspruchsgrundlage
Zahlungsbegehren
Klägers
Rahmenfrachtverträge
weitgehenden
Festlegungen
täglich
durchzuführenden
Touren
starke
dienstvertragliche
Komponente
aufwiesen
.
Kündigung
31
.
Januar
Beklagte
29
.
Januar
ausgesprochen
habe
sei
unwirksam
gewesen
.
Recht
fristlosen
Kündigung
Rahmenfrachtverträge
Schlechtleistung
Klägers
habe
bestanden
.
frachtvertraglichen
Dauerschuldverhältnis
beurteile
Kündigungsfrist
zwar
§
analog
anderweitige
Abreden
fehlten
;
gesetzliche
Kündigungsfrist
habe
somit
gemäß
Nr.
Tag
betragen
Touren
Tagen
abgerechnet
worden
seien
.
Streitfall
hätten
Parteien
jedoch
§
verdrängende
Abrede
getroffen
.
Landgericht
sei
Zeugenaussagen
rechtsfehlerfrei
Überzeugung
gelangt
Beklagte
Kündigung
Rahmenfrachtverträge
Kündigungsfrist
Monat
Monatsende
habe
einhalten
müssen
.
Dementsprechend
habe
Kündigung
29
.
Januar
Rahmenfrachtverträge
erst
29
.
Februar
beendet
.
Darlegungen
Landgerichts
Höhe
Kläger
zustehenden
Anspruchs
seien
ebenfalls
zutreffend
.
Vergütungsforderung
Klägers
sei
verjährt
geltend
gemachte
Anspruch
dreijährigen
Verjährungsfrist
unterliege
Klage
12
.
Mai
zugestellt
worden
sei
.
Vergütungsanspruch
Klägers
§
analog
handele
übergreifenden
Anspruch
einzelnen
Transportfahrten
hinausgehe
gemäß
Jahren
verjähre
.
auch
dann
streitgegenständliche
Anspruch
Anwendungsbereich
§
Abs.
unterfalle
sei
Verjährung
eingetreten
Voraussetzungen
§
Abs.
Satz
erfüllt
seien
.
Beklagte
habe
Ausfall
Transportfahrten
Februar
vorsatzgleich
.
S.
§
herbeigeführt
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
Recht
durchgreifen
lassen
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Parteien
Jahre
Kläger
bedienende
Touren
beispielsweise
Touren
S.
-Stadt
Dauer
angelegte
Rahmenverträge
frachtrechtlichem
Inhalt
geschlossen
haben
.
Kläger
Beklagten
gekommenen
Dauerschuldverhältnissen
sind
bereits
wesentlichen
Vertragsbedingungen
insbesondere
konkrete
Touren
Höhe
Beklagten
zahlenden
Vergütung
Tagespauschale
Abrechnung
Leistung
festgelegt
worden
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
sollte
Kläger
Subunternehmer
Beklagte
Transportfahrten
Nahverkehr
durchführen
.
Mithin
stand
Beförderung
Frachtgut
Überlassung
Transportmitteln
Fahrerpersonal
Vordergrund
rechtlichen
Beziehungen
Parteien
.
Revisionserwiderung
wendet
auch
Annahme
frachtrechtlichen
Rahmenvertrags
.
2
.
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Dauerschuldverhältnisse
ausgestalteten
Rahmenverträge
seien
Kündigung
Beklagten
29
.
Januar
Beklagten
angestrebt
bereits
31
.
Januar
erst
29
.
Februar
beendet
worden
begegnet
ebenfalls
rechtlichen
Bedenken
.
Beklagte
hat
Kündigung
zwar
außerordentliches
Kündigungsrecht
gestützt
Begründung
angeführt
hat
Qualität
Fahrer
Klägers
entspreche
Niveau
so
Kündigung
"
leider
unumgänglich
sei
.
Recht
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
Vorbringen
Beklagten
sofortige
Beendigung
Vertragsbeziehungen
außerordentliche
Kündigung
ausreicht
.
Insbesondere
hat
Beklagte
dargelegt
Kläger
zuvor
gemäß
§
Abs.
Satz
erforderliche
angemessene
Frist
Abhilfe
konkret
erhobenen
Beanstandungen
gesetzt
hatte
.
Dauerschuldverhältnis
frachtrechtlichem
Inhalt
richtet
Kündigungsfrist
grundsätzlich
§
analog
vgl.
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Heymann/Schlüter
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
einzelnen
Touren
tageweise
abgerechnet
werden
sollten
hätte
Frist
ordentliche
Kündigung
§
Nr.
analog
Tag
betragen
Folge
Kündigung
29
.
Januar
31
.
Januar
wirksam
gewesen
wäre
.
Anwendung
§
kommt
jedoch
nur
Betracht
Parteien
anderweitige
Abrede
Kündigungsfrist
getroffen
haben
.
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
haben
Parteien
Besprechung
12
.
Dezember
vereinbart
Beklagte
Kläger
geschlossenen
Rahmenfrachtverträge
abgesehen
Kündigung
wichtigem
Grund
nur
Einhaltung
gungsfrist
Monat
Monatsende
kündigen
können
sollte
.
hat
Kündigung
Beklagten
29
.
Januar
Rahmenverträge
Berufungsgericht
angenommen
erst
29
.
Februar
beendet
.
Revision
nimmt
Beurteilung
auch
.
3
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Kläger
geltend
gemachte
Anspruch
allerdings
§
analog
gemäß
§
Abs.
Satz
i.V.
§
Abs.
gerechtfertigt
.
Rahmenverträgen
resultierenden
Einzelansprüche
Höhe
feststehen
kommt
nur
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Betracht
.
Kläger
steht
Februar
Grunde
Schadensersatzanspruch
positiver
Vertragsverletzung
Parteien
Jahre
geschlossenen
Rahmenverträge
bereits
31
.
Januar
erst
29
.
Februar
beendet
worden
sind
Beklagte
1
.
Februar
unstreitig
geweigert
hat
Kläger
weiterhin
Transportaufträge
erteilen
.
Schadensersatzansprüche
positiver
Vertragsverletzung
kommen
grundsätzlich
auch
Verletzung
Rahmenvertrag
resultierenden
Pflichten
Betracht
vgl.
.
30.4.1992
978
;
Urt
.
3.11.1999
.
ist
anerkannt
Voraussetzungen
Anspruchs
Dauerschuldverhältnissen
dann
gegeben
sind
Kündigung
schuldhaft
Grund
erfolgt
vgl.
f.
Kündigung
Mietverhältnisses
;
.
Kündigung
Pachtvertrages
;
.
Verschulden
Beklagten
wird
gemäß
§
Abs.
Satz
vermutet
ist
widerlegen
.
Beklagte
kann
Erfolg
berufen
habe
berechtigt
gehalten
Vertragsbeziehungen
Kläger
Kündigung
sofort
beenden
können
.
befand
hierbei
Rechtsirrtum
Risiko
unzutreffenden
Beurteilung
tragen
hätte
vgl.
handelte
gar
Berufungsgericht
angenommen
hat
vorsätzlich
unten
unter
.
4
.
Landgericht
Ausführungen
Berufungsgericht
auch
insoweit
eigen
gemacht
hat
hat
Februar
Umsatzverlust
Klägers
unterbliebenen
Erteilung
Frachtaufträgen
Höhe
netto
festgestellt
.
hat
Anspruch
Klägers
Beklagte
Erstattung
außergerichtlichen
Rechtsanwaltskosten
Höhe
begründet
erachtet
.
wird
Revision
ebenfalls
erinnert
.
5
.
Erfolg
bleiben
Angriffe
Revision
Annahme
Beklagten
erhobene
Einrede
Verjährung
greife
.
Kläger
geltend
gemachte
Schadensersatzanspruch
Umsatzausfalls
unterliegt
allerdings
Berufungsgericht
erster
Linie
angenommen
hat
regelmäßigen
Verjährungsfrist
Jahren
§
.
Maßgeblich
ist
vielmehr
spezielle
frachtrechtliche
Verjährungsvorschrift
§
Abs.
.
Parteien
geschlossenen
Rahmenverträge
enthalten
konkrete
frachtvertragliche
Einzelabreden
unterfallen
§
.
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Satz
i.V.
§
Abs.
beruht
Beklagte
Kläger
bestehender
Vertragsbeziehungen
Februar
Rahmenverträgen
vorgesehen
Durchführung
Transporten
beauftragt
-9-
hat
.
resultieren
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzansprüche
§
§
unterliegenden
Beförderungen
vgl.
f.
.
.
.
§
Abs.
Satz
beträgt
Verjährungsfrist
Ansprüche
§
§
unterliegenden
Beförderung
grundsätzlich
Jahr
.
wäre
Kläger
geltend
gemachten
Schadensersatzanspruches
Verjährung
eingetreten
Lauf
Verjährungsfrist
gemäß
§
Abs.
Satz
spätestens
1
.
März
eingesetzt
hat
Klage
erst
9
.
Mai
Landgericht
eingereicht
worden
ist
.
§
Abs.
Satz
verlängert
Verjährungsfrist
Vorsatz
Vorsatz
§
gleichstehenden
Verschulden
allerdings
Jahre
.
Streitfall
erhobene
Forderung
gilt
dreijährige
Verjährungsfrist
.
Kläger
verlangt
Sache
Frachtvergütung
Februar
erteilten
Einzelaufträge
auch
Berechnung
geltend
gemachten
Schadensersatzforderung
zeigt
Januar
erzielten
Umsätzen
orientiert
.
Wirtschaftlich
gesehen
macht
Kläger
mithin
sekundären
Erfüllungsanspruch
Februar
geltend
.
Fall
verjährt
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Zeit
ursprüngliche
Erfüllungsanspruch
vgl.
.
21.3.1968
;
Urt
.
21.1.2004
.
dreijährige
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
primäre
vertragliche
Aufwendungsersatzansprüche
Frachtverträgen
anwendbar
ist
ist
umstritten
.
Anwendbarkeit
nende
Auffassung
weist
andernfalls
Zahlungsverweigerung
Verlängerung
einjährigen
Verjährungsfrist
führe
praktisch
immer
vorsätzlich
erfolge
.
Auch
Wortlaut
Gesetzes
spreche
Anwendung
§
Abs.
Satz
primäre
Aufwendungsersatzansprüche
.
Begriff
Vorsatzes
sei
deutschen
Recht
internationalen
Transportrecht
schadensersatzrechtlicher
Begriff
.
beziehe
Verletzung
Verhaltensnormen
Schädigung
Rechtsgütern
Vermögenspositionen
Dritter
führten
f.
;
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
12
;
.
.
Anwendung
befürwortende
Auffassung
verweist
Wortlaut
§
Abs.
Satz
auch
Sekundärleistungsansprüche
erfasse
.
objektive
legis
§
Abs.
Satz
passe
Anspruchsformen
.
Differenzierung
Sekundärleistungspflichten
führe
auch
Wertungswidersprüchen
Schlechterstellung
Schadensersatzanspruch
begründen
sei
vgl.
Koller
.
;
.
Transportrecht
6
.
Aufl
.
§
Rdn
.
27
;
Schaffert
Ebenroth/
Boujong/Joost/Strohn
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
18
;
Andresen
Andresen/
Valder
Lagerrecht
§
Rdn
.
19
;
Rabe
Gedächtnisschrift
.
Senat
schließt
Ansicht
Anwendung
Abs.
Satz
Primärleistungsansprüche
bejaht
.
Verjährungsvorschrift
§
Abs.
orientiert
Begründung
Regierungsentwurf
Transportrechtsreformgesetzes
Grundentscheidungen
allerdings
weitgehend
Art
.
Abs.
BT-Drucks
.
S.
.
dreijährige
Verjährungsfrist
Art
.
Abs.
Satz
hat
Senat
Jahre
eher
beiläufig
entschieden
Regelung
vertraglichen
Erfüllungsanspruch
Frachtführers
anwendbar
ist
lediglich
Schadensersatzansprüche
gegebenenfalls
gesetzliche
Ansprüche
ähnlichen
Inhalts
bezieht
.
11.12.1981
VersR
.
hält
Senat
mehr
.
Bestimmung
Art
.
Abs.
noch
§
Abs.
differenzieren
Art
Ansprüche
.
Wortlaut
erfassen
Bestimmungen
sonstigen
Verhaltenspflichten
vorsätzlich
qualifiziert
vorwerfbar
missachtet
werden
können
.
Gesetzesmaterialien
BT-Drucks
.
S.
bieten
Bestimmung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
klares
Bild
.
§
Abs.
heißt
Vorschrift
§
Abs.
Nr.
.
specialis
sei
.
Anwendungskriterium
sei
allein
Umstand
maßgeblich
geltend
gemachte
Anspruch
Vorschriften
Unterabschnitts
sind
§
§
gemeint
unterliegenden
Beförderung
"
ergebe
BT-Drucks
.
S.
.
Verjährungsregelung
gelte
unabhängig
Seite
Anspruch
geltend
gemacht
werde
Rechtsgrund
beruhe
.
Erfasst
würden
vertraglichen
Ansprüche
auch
Verletzung
vertraglicher
Nebenpflichten
unmittelbar
"
Beförderung
gehörten
etwa
selbständigen
vertraglichen
Abrede
ergäben
.
Hinweis
Beschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
Sekundärleistungsansprüche
findet
Gesetzesmaterialien
.
Beschränkung
Anwendungsbereichs
§
Abs.
Satz
reine
Schadensersatzansprüche
kann
auch
hergeleitet
werden
Gesetzesbegründung
heißt
Vorschrift
entspreche
Sache
weitgehend
geltenden
Recht
Art
.
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
lit
.
§
Satz
i.V.
§
Abs.
.
§
Abs.
Satz
lit
.
.
Art
.
§
Satz
lit
.
.
fällt
zwar
Art
.
§
Satz
lit
.
§
Abs.
Satz
lit
.
§
Abs.
Satz
lit
.
Ansprüche
Auszahlung
eingezogenen
Nachnahme
Verkaufserlöses
verlängerte
Verjährungsfrist
einbezogen
hatten
Gesetzesbegründung
erwähnt
werden
.
maßgeblichen
Gründe
finden
Materialien
jedoch
Anhaltspunkte
.
verjährungsrechtliche
Schlechterstellung
Primärleistungsansprüche
Sekundäransprüchen
kann
Umstand
jedenfalls
gestützt
werden
.
anderen
Vertragsstaaten
wird
Frage
dreijährige
Verjährungsfrist
Art
.
Abs.
Satz
auch
erfüllungsgleiche
Ansprüche
gilt
einheitlich
beurteilt
Anwendung
bejahend
:
5
.
Aufl
.
S.
Fn
.
;
vgl.
auch
47
;
verneinend
österr.
Entscheidung
.
ist
auch
plausibler
Grund
ersichtlich
frühere
Verjährung
Primärleistungsansprüchen
Schadensersatzansprüchen
Vorliegen
qualifizierten
Verschuldens
Schuldners
rechtfertigt
.
wäre
vielmehr
widersprüchlich
Schadensersatzansprüche
sonstigen
Leistungsansprüchen
vorsätzlich
erfüllt
werden
privilegiert
würden
aaO
Rdn
.
;
ders
.
VersR
.
.
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
Anwendung
§
Abs.
Satz
Primärleistungsansprüche
Feld
geführte
Bedenken
käme
dann
Umkehrung
Gesetz
bestimmten
Regel-/Ausnahmeverhältnisses
ein-/dreijährigen
Verjährungsfrist
praktisch
betrachtet
Nichterfüllung
vertraglichen
Aufwendungsersatzanspruches
vorsätzlich
geschehe
ist
begründet
.
Sichtweise
berücksichtigt
genügend
Zivilrecht
anders
Strafrecht
Rechtsirrtum
jeweils
maßgeblichen
Verschuldensformen
entlastend
wirkt
.
Vorsatz
entfällt
Schuldner
Gründen
auch
immer
Ansicht
ist
schulden
bereits
aufgerechnet
haben
Zurückbehaltungsrecht
geltend
machen
können
.
Verjährungsfrist
§
Abs.
Satz
auslösende
vorsätzliche
Nichtzahlung
ist
Schuldner
erst
dann
vorzuwerfen
besserem
Wissen
Existenz
Anspruchs
abstreitet
besseres
Wissen
behauptet
gerichtete
Anspruch
geltend
gemachten
Höhe
entstanden
sei
;
.
Liegt
Hand
Schuldner
Leistungsverweigerung
genannten
Gründe
nur
vorgeschoben
sind
gibt
vernünftigen
Grund
Rechtswohltat
besonders
kurzen
Verjährung
§
Abs.
Satz
zugute
kommen
lassen
vgl.
Koller
;
ebenso
Art
.
Abs.
Satz
.
2
.
Aufl
.
Art
.
Rdn
.
.
qualifizierte
Verschulden
.
S.
§
Abs.
Satz
muss
Schaden
verursachende
Verhalten
Schuldners
beziehen
.
Dementsprechend
kommt
§
Abs.
Satz
Anwendung
Schuldner
Gläubiger
obliegenden
Pflichten
vorsätzlich
zumindest
leichtfertig
rechtswidrig
erfüllt
.
lage
Schadensersatzanspruch
gestützt
wird
ist
grundsätzlich
Bedeutung
so
§
Abs.
Satz
auch
Schadensersatzanspruch
§
Abs.
Satz
Tragen
kommt
aaO
Rdn
.
;
ders
.
VersR
;
aaO
Rdn
.
;
.
.
Berufungsgericht
hat
qualifizierte
Verschulden
Beklagten
gestützt
Kläger
angebotene
Durchführung
vereinbarten
Transporte
besseres
Wissen
leichtfertig
.
S.
§
abgelehnt
hat
.
Beklagte
habe
Ausspruch
Kündigung
29
.
Januar
gewusst
ordentliche
Kündigung
31
.
Januar
möglich
gewesen
sei
.
habe
fristlose
"
Kündigung
wichtigem
Grund
auszusprechen
versucht
.
sei
jedoch
wirkungslos
gewesen
fristlose
Kündigung
§
Abs.
Satz
Kündigung
Rahmenfrachtverträgen
Anwendung
finde
nur
erfolgloser
Abmahnung
angemessener
Fristsetzung
Abhilfe
möglich
sei
.
sei
Beklagten
Geschäftsleben
erfahrener
Unternehmerin
auch
bewusst
gewesen
.
Beurteilung
lässt
Rechtsfehler
erkennen
wird
Revision
auch
angegriffen
.
.
ist
Revision
Beklagten
Berufungsurteil
Kostenfolge
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung