NAMEN Verkündet : 22 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. Satz dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Satz ist auch Primärleistungsansprüche vertragliche Aufwendungsersatzansprüche Frachtverträgen anzuwenden . Urteil 22 . April I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 14 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil 3 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 23 . Januar wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger nimmt Beklagte Nichterfüllung Vereinbarung Einsatz Transportfahrzeugen Februar Zahlung Schadensersatz Anspruch . Parteien standen April Geschäftsbeziehungen . 15 . Oktober führte Kläger Beklagte bis zu Fahrzeugen Transporte Nahverkehr . Vergütung Fahrten erfolgte Weise Kläger Rechnungen stellte Beklagte Kläger Gutschriften erteilte . Beklagte erklärte Schreiben 29 . Januar Kündigung Parteien bestehenden " 31.1.2004 " . Kläger steht Standpunkt Vertragsverhältnis erst 29 . Februar beendet worden sei . hat behauptet Beklagten sei Kündigungsfrist Monat jeweils Monatsende vereinbart worden . 9 . Mai Gericht eingegangenen Klage macht Kläger Zahlung Höhe € Zinsen geltend zwar Umsatzverlust Monat Februar € Kosten vorprozessualen Anwaltsschreibens 8 Juli € . Beklagte hat geltend gemachten Ansprüche Grund Höhe bestritten Einrede Verjährung erhoben . hat Ansicht vertreten Vertragsverhältnis Parteien sei frachtrechtlichen Vorschriften beurteilen . gelte Februar geltend gemachten Frachtvergütungsansprüche einjährige Verjährungsfrist § Abs. Satz . qualifiziertes Verschulden . S. § Abs. Satz i.V. § könne angelastet werden Wirksamkeit Kündigung 31 . Januar habe ausgehen dürfen . Landgericht hat Beklagte Abweisung Klage Übrigen verurteilt Kläger Februar Vergütung Höhe 30.985,27 € € außergerichtliche Anwaltskosten zahlen . gerichtete Berufung Beklagten ist erfolglos geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Kläger beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Kläger stehe Beklagte Vergütungsanspruch Februar entgangenen Umsätze Annahmeverzugs Beklagten Parteien abgeschlossenen " Lohnfuhrverträgen " i.V. § analog Höhe € verjährt sei . hat ausgeführt : Parteien seien Bezug einzelne Tagestouren Dauer-)Rahmenfrachtverträge geschlossen worden . Vergütungsanspruch Klägers ergebe Nichtannahme Rahmenverträgen festgelegten Leistungen Beklagte . Dementsprechend sei § analog Anspruchsgrundlage Zahlungsbegehren Klägers Rahmenfrachtverträge weitgehenden Festlegungen täglich durchzuführenden Touren starke dienstvertragliche Komponente aufwiesen . Kündigung 31 . Januar Beklagte 29 . Januar ausgesprochen habe sei unwirksam gewesen . Recht fristlosen Kündigung Rahmenfrachtverträge Schlechtleistung Klägers habe bestanden . frachtvertraglichen Dauerschuldverhältnis beurteile Kündigungsfrist zwar § analog anderweitige Abreden fehlten ; gesetzliche Kündigungsfrist habe somit gemäß Nr. Tag betragen Touren Tagen abgerechnet worden seien . Streitfall hätten Parteien jedoch § verdrängende Abrede getroffen . Landgericht sei Zeugenaussagen rechtsfehlerfrei Überzeugung gelangt Beklagte Kündigung Rahmenfrachtverträge Kündigungsfrist Monat Monatsende habe einhalten müssen . Dementsprechend habe Kündigung 29 . Januar Rahmenfrachtverträge erst 29 . Februar beendet . Darlegungen Landgerichts Höhe Kläger zustehenden Anspruchs seien ebenfalls zutreffend . Vergütungsforderung Klägers sei verjährt geltend gemachte Anspruch dreijährigen Verjährungsfrist unterliege Klage 12 . Mai zugestellt worden sei . Vergütungsanspruch Klägers § analog handele übergreifenden Anspruch einzelnen Transportfahrten hinausgehe gemäß Jahren verjähre . auch dann streitgegenständliche Anspruch Anwendungsbereich § Abs. unterfalle sei Verjährung eingetreten Voraussetzungen § Abs. Satz erfüllt seien . Beklagte habe Ausfall Transportfahrten Februar vorsatzgleich . S. § herbeigeführt . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Berufungsgericht hat Beklagten erhobene Einrede Verjährung Recht durchgreifen lassen . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Parteien Jahre Kläger bedienende Touren beispielsweise Touren S. -Stadt Dauer angelegte Rahmenverträge frachtrechtlichem Inhalt geschlossen haben . Kläger Beklagten gekommenen Dauerschuldverhältnissen sind bereits wesentlichen Vertragsbedingungen insbesondere konkrete Touren Höhe Beklagten zahlenden Vergütung Tagespauschale Abrechnung Leistung festgelegt worden . Feststellungen Berufungsgerichts sollte Kläger Subunternehmer Beklagte Transportfahrten Nahverkehr durchführen . Mithin stand Beförderung Frachtgut Überlassung Transportmitteln Fahrerpersonal Vordergrund rechtlichen Beziehungen Parteien . Revisionserwiderung wendet auch Annahme frachtrechtlichen Rahmenvertrags . 2 . weitere Annahme Berufungsgerichts Dauerschuldverhältnisse ausgestalteten Rahmenverträge seien Kündigung Beklagten 29 . Januar Beklagten angestrebt bereits 31 . Januar erst 29 . Februar beendet worden begegnet ebenfalls rechtlichen Bedenken . Beklagte hat Kündigung zwar außerordentliches Kündigungsrecht gestützt Begründung angeführt hat Qualität Fahrer Klägers entspreche Niveau so Kündigung " leider unumgänglich sei . Recht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Vorbringen Beklagten sofortige Beendigung Vertragsbeziehungen außerordentliche Kündigung ausreicht . Insbesondere hat Beklagte dargelegt Kläger zuvor gemäß § Abs. Satz erforderliche angemessene Frist Abhilfe konkret erhobenen Beanstandungen gesetzt hatte . Dauerschuldverhältnis frachtrechtlichem Inhalt richtet Kündigungsfrist grundsätzlich § analog vgl. Transportrecht 6 . Aufl . Rdn . ; Heymann/Schlüter 2 . Aufl . Rdn . . einzelnen Touren tageweise abgerechnet werden sollten hätte Frist ordentliche Kündigung § Nr. analog Tag betragen Folge Kündigung 29 . Januar 31 . Januar wirksam gewesen wäre . Anwendung § kommt jedoch nur Betracht Parteien anderweitige Abrede Kündigungsfrist getroffen haben . Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat haben Parteien Besprechung 12 . Dezember vereinbart Beklagte Kläger geschlossenen Rahmenfrachtverträge abgesehen Kündigung wichtigem Grund nur Einhaltung gungsfrist Monat Monatsende kündigen können sollte . hat Kündigung Beklagten 29 . Januar Rahmenverträge Berufungsgericht angenommen erst 29 . Februar beendet . Revision nimmt Beurteilung auch . 3 . Auffassung Berufungsgerichts ist Kläger geltend gemachte Anspruch allerdings § analog gemäß § Abs. Satz i.V. § Abs. gerechtfertigt . Rahmenverträgen resultierenden Einzelansprüche Höhe feststehen kommt nur Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Betracht . Kläger steht Februar Grunde Schadensersatzanspruch positiver Vertragsverletzung Parteien Jahre geschlossenen Rahmenverträge bereits 31 . Januar erst 29 . Februar beendet worden sind Beklagte 1 . Februar unstreitig geweigert hat Kläger weiterhin Transportaufträge erteilen . Schadensersatzansprüche positiver Vertragsverletzung kommen grundsätzlich auch Verletzung Rahmenvertrag resultierenden Pflichten Betracht vgl. . 30.4.1992 978 ; Urt . 3.11.1999 . ist anerkannt Voraussetzungen Anspruchs Dauerschuldverhältnissen dann gegeben sind Kündigung schuldhaft Grund erfolgt vgl. f. Kündigung Mietverhältnisses ; . Kündigung Pachtvertrages ; . Verschulden Beklagten wird gemäß § Abs. Satz vermutet ist widerlegen . Beklagte kann Erfolg berufen habe berechtigt gehalten Vertragsbeziehungen Kläger Kündigung sofort beenden können . befand hierbei Rechtsirrtum Risiko unzutreffenden Beurteilung tragen hätte vgl. handelte gar Berufungsgericht angenommen hat vorsätzlich unten unter . 4 . Landgericht Ausführungen Berufungsgericht auch insoweit eigen gemacht hat hat Februar Umsatzverlust Klägers unterbliebenen Erteilung Frachtaufträgen Höhe € netto festgestellt . hat Anspruch Klägers Beklagte Erstattung außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten Höhe € begründet erachtet . wird Revision ebenfalls erinnert . 5 . Erfolg bleiben Angriffe Revision Annahme Beklagten erhobene Einrede Verjährung greife . Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch Umsatzausfalls unterliegt allerdings Berufungsgericht erster Linie angenommen hat regelmäßigen Verjährungsfrist Jahren § . Maßgeblich ist vielmehr spezielle frachtrechtliche Verjährungsvorschrift § Abs. . Parteien geschlossenen Rahmenverträge enthalten konkrete frachtvertragliche Einzelabreden unterfallen § . Schadensersatzanspruch § Abs. Satz i.V. § Abs. beruht Beklagte Kläger bestehender Vertragsbeziehungen Februar Rahmenverträgen vorgesehen Durchführung Transporten beauftragt -9- hat . resultieren Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüche § § unterliegenden Beförderungen vgl. f. . . . § Abs. Satz beträgt Verjährungsfrist Ansprüche § § unterliegenden Beförderung grundsätzlich Jahr . wäre Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruches Verjährung eingetreten Lauf Verjährungsfrist gemäß § Abs. Satz spätestens 1 . März eingesetzt hat Klage erst 9 . Mai Landgericht eingereicht worden ist . § Abs. Satz verlängert Verjährungsfrist Vorsatz Vorsatz § gleichstehenden Verschulden allerdings Jahre . Streitfall erhobene Forderung gilt dreijährige Verjährungsfrist . Kläger verlangt Sache Frachtvergütung Februar erteilten Einzelaufträge auch Berechnung geltend gemachten Schadensersatzforderung zeigt Januar erzielten Umsätzen orientiert . Wirtschaftlich gesehen macht Kläger mithin sekundären Erfüllungsanspruch Februar geltend . Fall verjährt Schadensersatzanspruch § Abs. Satz § Abs. Zeit ursprüngliche Erfüllungsanspruch vgl. . 21.3.1968 ; Urt . 21.1.2004 . dreijährige Verjährungsfrist § Abs. Satz primäre vertragliche Aufwendungsersatzansprüche Frachtverträgen anwendbar ist ist umstritten . Anwendbarkeit nende Auffassung weist andernfalls Zahlungsverweigerung Verlängerung einjährigen Verjährungsfrist führe praktisch immer vorsätzlich erfolge . Auch Wortlaut Gesetzes spreche Anwendung § Abs. Satz primäre Aufwendungsersatzansprüche . Begriff Vorsatzes sei deutschen Recht internationalen Transportrecht schadensersatzrechtlicher Begriff . beziehe Verletzung Verhaltensnormen Schädigung Rechtsgütern Vermögenspositionen Dritter führten f. ; . 2 . Aufl . § Rdn . 12 ; . . Anwendung befürwortende Auffassung verweist Wortlaut § Abs. Satz auch Sekundärleistungsansprüche erfasse . objektive legis § Abs. Satz passe Anspruchsformen . Differenzierung Sekundärleistungspflichten führe auch Wertungswidersprüchen Schlechterstellung Schadensersatzanspruch begründen sei vgl. Koller . ; . Transportrecht 6 . Aufl . § Rdn . 27 ; Schaffert Ebenroth/ Boujong/Joost/Strohn 2 . Aufl . § Rdn . 18 ; Andresen Andresen/ Valder Lagerrecht § Rdn . 19 ; Rabe Gedächtnisschrift . Senat schließt Ansicht Anwendung Abs. Satz Primärleistungsansprüche bejaht . Verjährungsvorschrift § Abs. orientiert Begründung Regierungsentwurf Transportrechtsreformgesetzes Grundentscheidungen allerdings weitgehend Art . Abs. BT-Drucks . S. . dreijährige Verjährungsfrist Art . Abs. Satz hat Senat Jahre eher beiläufig entschieden Regelung vertraglichen Erfüllungsanspruch Frachtführers anwendbar ist lediglich Schadensersatzansprüche gegebenenfalls gesetzliche Ansprüche ähnlichen Inhalts bezieht . 11.12.1981 VersR . hält Senat mehr . Bestimmung Art . Abs. noch § Abs. differenzieren Art Ansprüche . Wortlaut erfassen Bestimmungen sonstigen Verhaltenspflichten vorsätzlich qualifiziert vorwerfbar missachtet werden können . Gesetzesmaterialien BT-Drucks . S. bieten Bestimmung Anwendungsbereichs § Abs. Satz klares Bild . § Abs. heißt Vorschrift § Abs. Nr. . specialis sei . Anwendungskriterium sei allein Umstand maßgeblich geltend gemachte Anspruch Vorschriften Unterabschnitts sind § § gemeint unterliegenden Beförderung " ergebe BT-Drucks . S. . Verjährungsregelung gelte unabhängig Seite Anspruch geltend gemacht werde Rechtsgrund beruhe . Erfasst würden vertraglichen Ansprüche auch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten unmittelbar " Beförderung gehörten etwa selbständigen vertraglichen Abrede ergäben . Hinweis Beschränkung Anwendungsbereichs § Abs. Satz Sekundärleistungsansprüche findet Gesetzesmaterialien . Beschränkung Anwendungsbereichs § Abs. Satz reine Schadensersatzansprüche kann auch hergeleitet werden Gesetzesbegründung heißt Vorschrift entspreche Sache weitgehend geltenden Recht Art . Abs. Satz § Abs. Satz lit . § Satz i.V. § Abs. . § Abs. Satz lit . . Art . § Satz lit . . fällt zwar Art . § Satz lit . § Abs. Satz lit . § Abs. Satz lit . Ansprüche Auszahlung eingezogenen Nachnahme Verkaufserlöses verlängerte Verjährungsfrist einbezogen hatten Gesetzesbegründung erwähnt werden . maßgeblichen Gründe finden Materialien jedoch Anhaltspunkte . verjährungsrechtliche Schlechterstellung Primärleistungsansprüche Sekundäransprüchen kann Umstand jedenfalls gestützt werden . anderen Vertragsstaaten wird Frage dreijährige Verjährungsfrist Art . Abs. Satz auch erfüllungsgleiche Ansprüche gilt einheitlich beurteilt Anwendung bejahend : 5 . Aufl . S. Fn . ; vgl. auch 47 ; verneinend österr. Entscheidung . ist auch plausibler Grund ersichtlich frühere Verjährung Primärleistungsansprüchen Schadensersatzansprüchen Vorliegen qualifizierten Verschuldens Schuldners rechtfertigt . wäre vielmehr widersprüchlich Schadensersatzansprüche sonstigen Leistungsansprüchen vorsätzlich erfüllt werden privilegiert würden aaO Rdn . ; ders . VersR . . 2 . Aufl . § Rdn . Anwendung § Abs. Satz Primärleistungsansprüche Feld geführte Bedenken käme dann Umkehrung Gesetz bestimmten Regel-/Ausnahmeverhältnisses ein-/dreijährigen Verjährungsfrist praktisch betrachtet Nichterfüllung vertraglichen Aufwendungsersatzanspruches vorsätzlich geschehe ist begründet . Sichtweise berücksichtigt genügend Zivilrecht anders Strafrecht Rechtsirrtum jeweils maßgeblichen Verschuldensformen entlastend wirkt . Vorsatz entfällt Schuldner Gründen auch immer Ansicht ist schulden bereits aufgerechnet haben Zurückbehaltungsrecht geltend machen können . Verjährungsfrist § Abs. Satz auslösende vorsätzliche Nichtzahlung ist Schuldner erst dann vorzuwerfen besserem Wissen Existenz Anspruchs abstreitet besseres Wissen behauptet gerichtete Anspruch geltend gemachten Höhe entstanden sei ; . Liegt Hand Schuldner Leistungsverweigerung genannten Gründe nur vorgeschoben sind gibt vernünftigen Grund Rechtswohltat besonders kurzen Verjährung § Abs. Satz zugute kommen lassen vgl. Koller ; ebenso Art . Abs. Satz . 2 . Aufl . Art . Rdn . . qualifizierte Verschulden . S. § Abs. Satz muss Schaden verursachende Verhalten Schuldners beziehen . Dementsprechend kommt § Abs. Satz Anwendung Schuldner Gläubiger obliegenden Pflichten vorsätzlich zumindest leichtfertig rechtswidrig erfüllt . lage Schadensersatzanspruch gestützt wird ist grundsätzlich Bedeutung so § Abs. Satz auch Schadensersatzanspruch § Abs. Satz Tragen kommt aaO Rdn . ; ders . VersR ; aaO Rdn . ; . . Berufungsgericht hat qualifizierte Verschulden Beklagten gestützt Kläger angebotene Durchführung vereinbarten Transporte besseres Wissen leichtfertig . S. § abgelehnt hat . Beklagte habe Ausspruch Kündigung 29 . Januar gewusst ordentliche Kündigung 31 . Januar möglich gewesen sei . habe fristlose " Kündigung wichtigem Grund auszusprechen versucht . sei jedoch wirkungslos gewesen fristlose Kündigung § Abs. Satz Kündigung Rahmenfrachtverträgen Anwendung finde nur erfolgloser Abmahnung angemessener Fristsetzung Abhilfe möglich sei . sei Beklagten Geschäftsleben erfahrener Unternehmerin auch bewusst gewesen . Beurteilung lässt Rechtsfehler erkennen wird Revision auch angegriffen . . ist Revision Beklagten Berufungsurteil Kostenfolge § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung