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9.5 KiB

NAMEN
Verkündet
:
28
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
28
.
Mai
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
3
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
16
.
Januar
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Transportversicherungsassekuradeurin
Weiteren
:
Empfängerin
.
nimmt
Beklagten
Verlusts
Transportgut
abgetretenem
übergegangenem
Recht
Schadensersatz
Anspruch
.
Beklagten
sind
Gesellschaften
internationalen
Paketbeförderungsunternehmens
;
Beklagte
hat
Sitz
Beklagte
.
Empfängerin
erwarb
Ende
September
Taipeh/
ansässigen
Weiteren
:
Verkäuferin
module
.
Transport
Pakete
verpackten
Ware
Empfängerin
beauftragte
Verkäuferin
Beklagte
Gut
Verkäuferin
übergeben
wurde
.
Beklagte
beförderte
Pakete
Luftfracht
Flughafen
Beklagte
Gut
Auftrag
Beklagten
Weitertransport
Empfängerin
übernahm
.
Pakete
gingen
Landtransports
Empfängerin
verloren
.
Klägerin
hat
Empfängerin
Verlust
Ware
insgesamt
217.853,37
gezahlt
.
hat
Empfängerin
auch
Verkäuferin
Ansprüche
Schadensfall
Beklagten
abtreten
lassen
.
Klägerin
hat
Auffassung
vertreten
Beklagte
hafte
vertragliche
Luftfrachtführerin
streitgegenständlichen
Verlust
.
Umschlaglager
Beklagten
Flughafen
grob
mangelhaft
organisiert
sei
könne
Haftungsbeschränkungen
berufen
.
Beklagte
müsse
Schaden
Beklagten
geschlossenen
Frachtvertrags
einstehen
.
Klägerin
hat
Beklagten
Zahlung
217.853,37
Zinsen
Anspruch
genommen
.
Beklagten
haben
insbesondere
geltend
gemacht
gerichteten
Ansprüche
beurteilten
taiwanesischem
Recht
.
§
Taiwanesischen
sei
Haftung
Beklagten
ausgeschlossen
Frachtführer
Vorschrift
Verlust
Wertgegenständen
handele
Computermodulen
hafte
Versender
Wert
Ware
vorliegenden
Fall
deklariert
habe
.
Haftungsausschluss
könne
auch
Beklagte
berufen
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsgericht
hat
Klage
abgewiesen
OLG
.
Berufungsgericht
hat
Revision
zugelassen
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
Klage
Beklagte
stattgebenden
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
vertragliche
Haftung
Beklagten
Verlust
Pakete
§
Abs.
scheitern
lassen
.
Haftung
Beklagten
hat
verneint
ausführender
Frachtführer
.
S.
§
Abs.
weitergehend
vertragliche
Frachtführer
hafte
.
hat
Berufungsgericht
Revisionsinstanz
Bedeutung
ausgeführt
:
Vertragsverhältnis
Verkäuferin
Beklagten
komme
Art
.
Abs.
taiwanesisches
Sachrecht
Anwendung
.
Anspruch
Klägerin
§
bestehe
Haftung
Beklagten
§
Abs.
ausgeschlossen
sei
.
Beklagten
Beförderung
übergebenen
Computermodulen
handele
Kostbarkeiten
.
S.
genannten
Vorschrift
.
Verlust
Wertsachen
sei
Haftung
Frachtführers
§
Abs.
ausgeschlossen
Frachtführer
Übernahme
Gutes
Streitfall
Wert
Art
Ware
mitgeteilt
worden
seien
.
vertragliche
Haftung
Beklagten
Verhältnis
Verkäuferin
ausführender
Frachtführer
.
S.
§
Abs.
sei
scheide
vertragliche
Haftung
Hauptfrachtführers
vollständig
ausgeschlossen
sei
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagte
Abs.
Satz
Verbindung
Beklagten
geschlossenen
Frachtvertrag
scheitere
jedenfalls
Beklagten
Haftungsausschlusses
§
Abs.
Schaden
entstanden
sei
.
Beklagte
sei
Verkäuferin
noch
Empfängerin
Gutes
schadensersatzpflichtig
.
deliktische
Haftung
Beklagten
§
Abs.
§
scheide
ebenfalls
.
Anspruch
Beklagte
Delikt
käme
allein
Aspekt
Verletzung
Verpflichtung
sorgfältigen
Verwahrung
Obhut
genommenen
Sendung
Betracht
.
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
scheitere
Ergebnis
jedoch
Klägerin
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Verhältnis
Klägerin
Beklagten
bestehenden
Haftungsausschluss
§
Abs.
entgegenhalten
könne
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Berufungsgericht
Klage
Beklagte
abgewiesen
hat
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Ergebnis
Erfolg
wendet
Revision
allerdings
Verneinung
Schadensersatzanspruchs
Klägerin
Beklagte
§
Abs.
.
Senat
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
Urt
.
.
greift
§
nur
dann
Hauptfrachtvertrag
deutsches
Recht
Anwendung
kommt
Ersatzpflicht
ausführenden
Frachtführers
Abs.
stets
Verhältnis
Absender
vertraglichen
Haupt-)Frachtführer
vertraglichen
Beziehungen
Letzteren
ausführenden
Frachtführer
orientiert
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Transportrechtsreformgesetzes
BT-Drucks
.
S.
;
Fremuth
Transportrecht
Rdn
.
;
Transportrecht
6
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Seyffert
Haftung
ausführenden
Frachtführers
neuen
deutschen
Frachtrecht
S.
f.
;
.
folgt
Wortlaut
Vorschrift
ausführende
Frachtführer
"
gleicher
Weise
Frachtführer
"
haftet
.
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Verkäuferin
Beklagten
geschlossenen
Haupt-)Vertrag
Art
.
Abs.
taiwanesisches
Recht
Anwendung
kommt
.
Verkäuferin
Versenderin
Beklagte
Hauptfrachtvertrags
Rechtswahl
getroffen
haben
unterliegt
Vertrag
Art
.
Abs.
Satz
EGBGB
Recht
Staates
engsten
Verbindungen
aufweist
.
.
Abs.
Satz
wird
Güterbeförderungsverträgen
vermutet
Staat
engsten
Verbindungen
aufweisen
Beförderer
Zeitpunkt
Vertragsschlusses
Hauptniederlassung
hat
Staat
auch
Verladeort
befindet
.
Beklagte
hat
Hauptsitz
.
Dort
wurde
Gut
auch
Transport
verladen
.
Gesamtumständen
ist
ersichtlich
Vertrag
anderen
Staat
engere
Verbindungen
.
S.
Art
.
Abs.
aufweist
.
2
.
Auffassung
Berufungsgerichts
kommt
jedoch
Grundlage
Haftung
Beklagten
Klägerin
übergangener
abgetretener
vertraglicher
Schadensersatzanspruch
Empfängerin
Beklagte
Unterfrachtvertrag
Betracht
.
Beklagten
geschlossenen
Unterfrachtvertrag
kommt
Art
.
Abs.
deutsches
Frachtrecht
Anwendung
Beklagte
Hauptniederlassung
hat
dort
auch
Verlust
geratenen
Pakete
Weitertransport
Empfängerin
übernommen
hat
.
Allerdings
hat
Senat
Vergangenheit
angenommen
Empfänger
Unterfrachtführer
nachfolgender
Frachtführer
ist
§
Abs.
.
Art
.
Verlusts
Beschädigung
Hauptfrachtführer
Absender
Beförderung
übergegebenen
Gutes
Schadensersatzansprüche
zustehen
vgl.
nur
.
;
.
.
Entscheidungen
sind
zwar
Grundlage
Haftungsregimes
ergangen
;
beziehen
aber
stets
auch
ausdrücklich
Rechtslage
Handelsgesetzbuch
damaligen
Fassung
.
konnte
Empfänger
§
.
Art
.
Abs.
Satz
grundsätzlich
nur
Rahmen
Frachtvertrags
Absender
Hauptfrachtführer
Ersatzansprüche
Verlust
Beschädigung
Gutes
geltend
machen
.
Unterfrachtführer
sollte
Empfänger
nur
Vorliegen
besonderen
Voraussetzungen
§
Abs.
.
Art
.
Schadensersatz
verpflichtet
sein
.
Rechtsprechung
hat
Senat
nur
Bereich
Warschauer
.
.
auch
Bereich
Handelsgesetzbuchs
.
aufgegeben
.
Hauptfrachtführer
Beförderungsauftrag
selbst
vollständig
ausführt
eigenen
Namen
eigene
Rechnung
Unterfrachtführer
Anwendungsbereich
§
.
fallenden
Beförderung
beauftragt
schließt
selbständigen
Unter-)Frachtvertrag
vgl.
.
.
Unterfrachtführer
haftet
Hauptfrachtführer
Absender
§
§
.
.
Trifft
aber
Unterfrachtführer
Hauptfrachtführer
volle
Frachtführerhaftung
so
gibt
sachgerechten
Grund
Haftung
Empfänger
Drittbegünstigtem
Unterfrachtvertrags
auszuschließen
.
;
.
.
Streitfall
ohnehin
anwendbare
§
steht
vertraglichen
Anspruch
Empfängers
Unterfrachtführer
specialis
Haftung
Unterfrachtführers
Empfänger
anderen
Rechtsverhältnis
folgt
.
ausführende
Frachtführer
Maßgabe
Haupt-)Frachtvertrags
Absender
vertraglichen
haftet
siehe
richtet
Haftung
Unterfrachtführers
Empfänger
allein
Empfänger
begünstigenden
Unterfrachtvertrag
vgl.
.
;
.
.
-9-
Haftung
Beklagten
scheitert
Auffassung
Revisionserwiderung
Beklagten
zugute
kommenden
Haftungsausschlusses
gemäß
§
Abs.
Schaden
entstanden
ist
.
Empfängerin
ist
Unterfrachtvertrag
berechtigt
eigenen
Schaden
Unterfrachtführer
geltend
machen
.
Frage
Empfängerin
Verlust
Pakete
Schaden
erlitten
hat
hat
Berufungsgericht
Sicht
folgerichtig
bislang
Feststellungen
getroffen
.
stellt
Abs.
Satz
ausdrücklich
klar
Empfänger
Wege
Drittschadensliquidation
auch
Schaden
Absenders
ersetzt
verlangen
kann
vgl.
auch
.
29.3.2001
VersR
;
aaO
Rdn
.
.
bislang
getroffenen
Feststellungen
kann
entnommen
werden
Beklagten
Beklagten
geschlossenen
Unterfrachtvertrag
Einwendungen
zustehen
.
gegenteiliger
Feststellungen
ist
Revisionsinstanz
auszugehen
Beklagte
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
trifft
.
eigenen
Vortrag
Klägerin
zumindest
hilfsweise
eigen
gemacht
hat
kommt
Ursache
Verlust
Pakete
Diebstahl
ehemaligen
Mitarbeiter
Beklagten
Betracht
.
vorsätzliche
Schadensverursachung
muss
Beklagte
gemäß
§
§
einstehen
.
Übrigen
hat
Beklagte
dargelegt
konkreten
Sicherheitsvorkehrungen
Verhinderung
Diebstählen
anvertrauten
Transportgutes
getroffen
hat
groben
Mangel
Betriebsorganisation
schließen
lässt
.
3
.
Erfolg
wendet
Revision
auch
Verneinung
deliktischen
Schadensersatzanspruchs
Klägerin
Beklagte
2
.
Annahme
Berufungsgerichts
Haftung
Beklagten
Abs.
§
scheitere
jedenfalls
Beklagte
Klägerin
gemäß
§
Abs.
§
Verhältnis
Klägerin
Beklagten
wirksamen
§
Abs.
entgegenhalten
könne
kann
Grundlage
vorangegangenen
Darlegungen
Bestand
haben
.
ist
§
Streitfall
anwendbar
kommt
unter
ausgeführt
vertragliche
Schadensersatzpflicht
Beklagten
Klägerin
Betracht
.
.
ist
Berufungsurteil
Revision
Klägerin
insoweit
aufzuheben
Klage
Beklagte
abgewiesen
worden
ist
.
Umfang
Aufhebung
ist
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
noch
Feststellungen
treffen
sind
Beklagten
Inanspruchnahme
Einwendungen
Beklagten
geschlossenen
Unterfrachtvertrag
zustehen
Beklagten
qualifiziertes
Verschulden
.
S.
§
Last
fällt
.
Bornkamm
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung