You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1795 lines
15 KiB

NAMEN
Verkündet
:
3
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
;
Richtlinie
.
Abs.
Inverkehrbringen
Sinne
Art
.
Abs.
Richtlinie
Abs.
kann
auch
dann
vorliegen
Markeninhaber
selbst
wirtschaftlich
verbundene
Person
Dritten
Verfügungsgewalt
Marke
versehenen
Produkt
Europäischen
Wirtschaftsraums
willentlich
überträgt
.
Erschöpfung
Markenrechts
führendes
Inverkehrbringen
liegt
Markeninhaber
Zustimmung
Vertrieb
Ware
nur
Bedingung
erteilt
hat
zuvor
Marke
gekennzeichnete
Verpackung
entfernt
wird
.
Urteil
3
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
3
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
12
.
Januar
aufgehoben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
12
.
Zivilkammer
Landgerichts
18
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
hat
Beklagte
tragen
.
Tatbestand
:
Klägerin
vertreibt
traditionellen
Kaffeesortiment
regelmäßig
wechselndes
Angebot
Gebrauchsartikeln
Bereichen
Haushalt
Sport
Freizeit
Garten
Textilien
.
Klägerin
ist
Markeninhaberin
Markenverwaltungsgesellschaft
mbH
Co.
ermächtigt
Rechte
deutschen
Wortmarke
Gemeinschaftswortmarke
deutschen
Wort-/Bildmarke
geltend
machen
.
Marken
Klagemarken
sind
jeweils
Messerschmiedewaren
Gabeln
Löffel
eingetragen
.
Klägerin
bietet
Gebrauchsartikel
einheitlich
gestalteten
Verpackung
Klagemarken
wiedergibt
.
vertreibt
Ware
geschlossenen
Vertriebssystems
.
Benutzung
Klagemarken
ist
Klägerin
Vortrag
Markeninhaberin
Kommanditistin
ist
Rahmen
Lizenzvertrages
gestattet
worden
.
Beklagte
verkaufte
Kuchenbesteck-Sets
bestehend
Tortenheber
Tortenmesser
Verpackung
Klagemarken
gekennzeichnet
war
.
Klägerin
hat
vorgetragen
Sets
stammten
Produktion
insgesamt
Verkaufseinheiten
Stahlwaren
GmbH
bestellt
habe
.
Unternehmen
habe
Sets
exklusiv
Klägerin
herstellen
Verpackung
Klagemarken
kennzeichnen
lassen
.
Sodann
sei
Produktion
GmbH
fung
unterzogen
worden
;
Verkaufseinheiten
seien
Qualitätsmängeln
abgelehnt
worden
.
beanstandeten
Verkaufseinheiten
seien
Eigentum
Verfügungsgewalt
Klägerin
gelangt
.
waren
GmbH
sei
gestattet
worden
Bestecke
Qualitätsanforderungen
Klägerin
entsprochen
hätten
Klagemarken
versehenen
Originalverpackungen
weiterzuverkaufen
.
Weiter
sei
gung
gemacht
worden
Ware
Ländern
vertrieben
werden
dorthin
zurückgelangen
dürfe
Klägerin
Filialen
betreibe
.
Stahlwaren
GmbH
habe
dann
sätzlich
Verstoß
ausdrückliche
Weisung
Verkaufseinheiten
GmbH
verkauft
.
habe
Waren
Großhandel
Import
Export
GmbH
weiterveräußert
Beklagte
erworben
schließlich
ihrerseits
Klagemarken
gekennzeichneten
Originalverpackung
Silag
Handel
AG
Langenfeld
verkauft
habe
.
Klägerin
hat
Beklagte
Klagemarken
gestützt
Urheberrechte
Verpackungsaufmachung
Unterlassung
Auskunft
Rechnungslegung
Anspruch
genommen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Prozessführungsbefugnis
Klägerin
Abrede
gestellt
weiterhin
bestritten
Klägerin
Hinblick
Beklagten
vertriebene
Ware
vereinbart
habe
.
Übrigen
hat
Beklagte
Erschöpfung
Markenrechte
berufen
.
Landgericht
hat
Beklagte
Abweisung
weitergehenden
Antrags
Rechnungslegung
verurteilt
1
.
unterlassen
Kuchensets
bestehend
je
Tortenheber
Tortenmesser
Marken
gekennzeichneten
Original-Verpackungen
Klägerin
nachfolgend
dargestellt
anzubieten
und/oder
Verkehr
bringen
anbieten
lassen
und/oder
Verkehr
bringen
lassen
bewerben
und/oder
bewerben
lassen
2
.
Auskunft
erteilen
Menge
bestellten
erhaltenen
weiterverkauften
Kuchensets
gemäß
1
.
Berufung
Beklagten
hat
Abweisung
Klage
geführt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
begehrt
Klägerin
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Grundlage
eigenen
Vorbringens
Klägerin
Markenrechte
erschöpft
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Zwar
habe
Klägerin
eigenen
Vortrag
Ware
Verkehr
gebracht
.
habe
Marke
Unternehmenskennzeichen
versehenen
Kuchenbesteck-Sets
selbst
Weiterverkauf
ausgeliefert
noch
habe
Lieferanten
ermächtigt
.
Lieferanten
sei
Vortrag
Klägerin
nur
gestattet
worden
Ware
Verpackung
also
Marke
Unternehmenskennzeichen
Klägerin
Verkehr
bringen
;
seien
bestimmte
Länder
auch
ausgenommen
gewesen
.
Gleichwohl
sei
Klägerin
Grundsätzen
Senatsentscheidung
Schamotte-Einsätze
Urteil
19
.
Januar
rechtlich
so
behandeln
also
Ware
selbst
Verkehr
gebracht
habe
.
Klägerin
Konfektionierung
Sets
anderen
Unternehmens
bedient
habe
müsse
so
behandeln
lassen
Klägerin
Kennzeichnung
eigenen
Unternehmens
vorgenommen
hätte
Ware
dann
innerbetrieblichen
Organisationsfehlers
weisungswidrig
ausgeliefert
worden
wäre
.
spiele
Rolle
Herstellung
Markierung
Ware
erfolgt
sei
Exklusivherstellung
Klägerin
gehandelt
habe
Markierung
Klagemarken
sofort
ersichtlich
entsprechend
gekennzeichnete
Ware
nur
Rahmen
geschlossenen
Vertriebssystems
Klägerin
erhältlich
gewesen
sei
Ware
Stahlwaren
GmbH
versehentlich
vorsätzlich
Verstoß
ausdrückliche
Weisung
ausgeliefert
worden
Ware
mangelhaft
wesen
sei
.
Maßgeblich
sei
vielmehr
Ware
Veranlassung
Klägerin
gekennzeichnet
worden
sei
Vertrieb
Lieferanten
ausdrücklich
gestattet
habe
.
Klägerin
müsse
Risiko
tragen
Ware
Weisung
Kennzeichnungen
entfernen
bestimmte
Länder
auszuliefern
vertrieben
worden
sei
.
Dementsprechend
könne
Klägerin
Abnehmern
späteren
Abkäufern
Weitervertrieb
grundsätzlich
Berufung
eigenes
Fehlverhalten
untersagen
etwaige
Rückgabepflichten
anlasten
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
führen
Wiederherstellung
Klage
stattgebenden
landgerichtlichen
Urteils
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassung
Auskunftserteilung
gerichtete
Klage
Unrecht
abgewiesen
.
Grundlage
Klagevortrags
Berufungsgericht
Entscheidung
zugrunde
gelegt
hat
kann
Erschöpfung
Rechts
Klagemarken
angenommen
werden
.
§
Abs.
hat
Inhaber
Marke
Recht
Dritten
untersagen
Marke
Waren
benutzen
Marke
Zustimmung
Inland
übrigen
Mitgliedsstaaten
Europäischen
Union
anderen
Vertragsstaat
Abkommens
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebracht
worden
sind
.
Gemeinschaftsmarke
trifft
Art
.
Abs.
entsprechende
Regelung
.
Voraussetzungen
Erschöpfung
Rechts
Klagemarken
können
Berufungsgericht
gegebenen
Begründung
Streitfall
bejaht
werden
.
Zutreffend
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Klägerin
selbst
Beklagten
vertriebenen
Kuchenbesteck-Sets
Europäischen
Wirtschaftsraums
Verkehr
gebracht
hat
.
Inverkehrbringen
Sinne
§
Abs.
ist
auszugehen
Markeninhaber
Verfügungsgewalt
Markenware
willentlich
Erwerber
übertragen
hat
Urteil
27
.
April
.
.
Klagevorbringen
ist
Verfügungsgewalt
jedenfalls
Klägerin
übertragen
worden
.
lässt
auch
Vorbringen
Beklagten
entnehmen
.
Berufungsgericht
Klägerin
Inverkehrbringen
Stahlwaren
GmbH
Grundsätzen
entscheidung
Schamotte-Einsätze
zugerechnet
hat
hat
Klägerin
so
behandelt
Waren
selbst
Verkehr
gebracht
hätte
.
ist
frei
Rechtsfehlern
.
kann
dahinstehen
Feststellungen
Berufungsgerichts
überhaupt
entnehmen
lässt
Lieferantin
Klägerin
Rede
stehenden
Marke
Unternehmenskennzeichen
versehenen
Waren
selbst
Europäischen
Wirtschaftsraums
Verkehr
gebracht
hat
.
auch
Inverkehrbringen
Lieferantin
erfolgt
ist
kann
Klägerin
Rechtsgründen
so
behandelt
werden
selbst
Ware
Verkehr
gebracht
hätte
.
§
Abs.
setzt
.
Abs.
MarkenRL
ist
richtlinienkonform
auszulegen
Urteil
11
Juli
Aspirin
.
Art
.
erfolgt
vollständige
Harmonisierung
Vorschriften
Rechte
-9-
Marke
Begriff
Inverkehrbringens
ist
autonom
Wortlauts
Aufbaus
Ziele
Richtlinie
auszulegen
Urteil
30
November
C-16/03
Slg
.
.
.
Holding
.
Art
.
MarkenRL
hat
Unionsgesetzgeber
Markeninhaber
ermöglicht
erste
Inverkehrbringen
Marke
versehenen
Ware
Europäischen
Wirtschaftsraum
kontrollieren
;
kann
Wiederverkauf
Exemplars
Marke
versehenen
Ware
grundsätzlich
widersprechen
.
soll
sichergestellt
werden
Marke
Aufgabe
Gewähr
bieten
kann
Waren
kennzeichnet
Kontrolle
einzigen
Unternehmens
hergestellt
worden
sind
Qualität
verantwortlich
gemacht
werden
kann
.
Weiter
wird
Markeninhaber
Recht
ersten
Inverkehrbringen
Europäischen
Wirtschaftsraum
Möglichkeit
gegeben
wirtschaftlichen
Wert
Marke
realisieren
.
.
Holding
;
.
.
Annahme
Inverkehrbringens
maßgebenden
Gesichtspunkte
sind
Streitfall
gegeben
.
Inverkehrbringen
setzt
dargelegten
Grundsätzen
zunächst
Markeninhaber
Möglichkeit
verliert
weiteren
Vertrieb
Markenware
Wirtschaftsgebiets
kontrollieren
.
Allerdings
ist
insoweit
allein
Person
Markeninhabers
abzustellen
.
So
liegt
Warenbewegungen
verschiedenen
Betrieben
Unternehmens
Konzernverbundes
noch
Inverkehrbringen
.
Holding
;
.
works
anderen
Seite
Inverkehrbringen
Sinne
Erschöpfungsgrundsatzes
auch
dann
gegeben
ist
zwar
Markeninhaber
selbst
wirtschaftlich
verbundene
Person
Verfügungsgewalt
willentlich
überträgt
Urteil
23
.
April
Slg
.
I-3421
.
Copad
;
Urteil
15
.
Oktober
Slg
.
I-10019
.
Makro
.
Erschöpfungsgrundsatz
Markenrichtlinie
maßgebende
Zurechnungskriterium
Inverkehrbringen
ist
wirtschaftliche
Verbundenheit
Markeninhaber
Person
Europäischen
Wirtschaftraums
tatsächliche
Verfügungsgewalt
Marke
versehenen
Waren
dergestalt
Dritte
überträgt
Markeninhaber
weiteren
Vertrieb
Ware
mehr
kontrollieren
kann
.
Markeninhaber
Sinne
wirtschaftlich
verbunden
sind
etwa
Lizenznehmer
Tochtergesellschaft
Konzerns
aber
Alleinvertriebshändler
Urteil
22
.
Juni
C-9/93
Slg
.
Int
.
.
Heiztechnik
Danzinger
;
.
Copad
;
.
Makro
.
wirtschaftlichen
Verbundenheit
Klägerin
Lieferanten
fehlt
Streitfall
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
noch
Parteivorbringen
lässt
entnehmen
Stahlwaren
GmbH
Konzernverbund
Klägerin
angehört
.
fehlen
auch
Anhaltspunkte
Annahme
Vertriebslizenz
Alleinvertriebsrechts
sonstigen
wirtschaftlichen
Verbundenheit
nahelegen
könnten
.
Sinn
Zweck
Erschöpfungsgrundsatzes
kämen
insofern
allein
Verträge
Betracht
Vertrieb
Marke
Klägerin
gekennzeichneten
Waren
gestatteten
.
nur
Fall
wäre
Garantiefunktion
Marke
überhaupt
betroffen
.
fehlt
Berufungsgericht
zugrunde
gelegten
Sachverhalt
;
war
Stahlwaren
GmbH
nur
befugt
Waren
vertreiben
Klagemarken
gekennzeichnet
waren
.
Grund
liegt
auch
zweite
Inverkehrbringen
erforderliche
Gesichtspunkt
.
hier
allein
gestatteten
Vertrieb
Klagemarken
gekennzeichneten
Waren
wird
Markeninhaberin
gerade
Möglichkeit
eröffnet
wirtschaftlichen
Wert
Marke
realisieren
.
Erschöpfung
kann
auch
zweiten
Alternative
Abs.
angenommen
werden
ausreicht
Marke
versehene
Ware
Zustimmung
Markeninhabers
Verkehr
gebracht
worden
ist
.
Auch
Begriff
Zustimmung
ist
einheitlich
Sinne
Unionsrechtsordnung
auszulegen
Urteil
20
November
Slg
.
I-8691
Int
.
.
.
Zustimmung
Verzicht
Inhabers
ausschließliches
Recht
Art
.
MarkenRL
gleichkommt
Dritten
verbieten
Marke
versehene
Waren
erstmalig
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
bringen
stellt
entscheidende
Element
Erlöschen
Rechts
Grundsätze
Erschöpfung
.
Bedeutung
Wirkung
muss
Zustimmung
Weise
geäußert
werden
Willen
Verzicht
Recht
Bestimmtheit
erkennen
lässt
Int
.
.
;
.
Copad
;
.
Makro
.
Vorbringen
Klägerin
Berufungsgericht
Prüfung
Erschöpfung
Klagekennzeichen
zugrunde
gelegt
hat
war
Stahlwaren
GmbH
Vertrieb
Waren
Kennzeichnung
Klagemarken
nur
erlaubt
ausdrücklich
verboten
worden
.
Fehlt
bereits
Zustimmung
Vertrieb
gekennzeichneten
Waren
kommt
gelten
hat
Zustimmung
Inverkehrbringen
Einschränkungen
Weitervertriebs
verbunden
sind
Einschränkungen
eingehalten
worden
sind
.
Holding
;
.
.
;
.
;
3
.
Aufl
.
.
.
folgt
Berufungsgericht
hervorgehobenen
Umstand
Klägerin
Stahlwaren
GmbH
ursprünglich
Kennzeichnung
Kuchenbesteck-Sets
beauftragt
hatte
Beklagten
vertriebenen
Sets
Rahmen
Auftrags
Klagemarken
gekennzeichnet
worden
waren
.
lag
alleinigen
Entscheidungsmacht
Markeninhaberin
erstmaligen
Inverkehrbringen
gekennzeichneten
Waren
europäischen
Wirtschaftsraum
Entscheidung
treffen
Kennzeichnung
Waren
Klagemarken
genehmigen
aber
hier
geschehen
Inverkehrbringen
Verwendung
Marken
untersagen
.
gilt
erst
recht
Klägerin
vorgetragen
Berufungsgericht
Prüfung
zugrunde
gelegt
hat
ablehnende
Entscheidung
ausdrücklich
getroffen
wurde
betroffenen
Waren
Qualitätsanforderungen
Markeninhaberin
entsprachen
.
ist
lediglich
inter
partes
wirkende
schuldrechtliche
Verpflichtung
betroffen
.
geht
vielmehr
Auslegung
Erschöpfungsvoraussetzungen
maßgebende
Funktion
Marke
Gewähr
bieten
gekennzeichneten
Waren
Kontrolle
einzigen
Unternehmens
hergestellt
worden
sind
Qualität
verantwortlich
gemacht
werden
kann
.
Holding
.
Untersagt
Markeninhaber
Vertrieb
Markenware
Qualitätsmängeln
geht
mithin
wirkende
Ansprüche
Markenrecht
.
entspricht
Unionsgesetzgeber
Markeninhaber
Lizenznehmer
Recht
vorbehalten
hat
Marke
vorzugehen
Lizenznehmer
Qualität
hergestellten
Waren
Bestimmungen
Lizenzvertrages
verstößt
Art
.
Abs.
.
Abs.
Nr.
;
vgl.
.
Copad
;
Schalk
Gewerblicher
Rechtsschutz
Urheberrecht
Medienrecht
2
.
Aufl
.
.
.
Weiter
ist
Gesichtspunkt
Gewährleistung
Qualität
Ware
Grund
Markeninhaber
gestattet
sogar
Inverkehrbringen
gekennzeichneten
Ware
Europäischen
Wirtschaftsraum
weitere
Benutzung
untersagen
Art
.
Abs.
MarkenRL/§
Abs.
.
Erschöpfung
lässt
schließlich
auch
Erwägungen
begründen
Senat
Entscheidung
Schamotte-Einsätze
zugrunde
gelegt
hat
.
Zunächst
war
dort
entschiedene
Einzelfall
Streitfall
vorliegende
Besonderheit
geprägt
Lieferant
versehentlich
Rohre
zwar
außen
eigenen
Zeichen
versehen
waren
aber
zusätzlich
unauffälliger
Rahmen
Lagervorgängen
ersichtlicher
Stelle
Rohrinnenseite
Zeichen
Auftraggebers
gekennzeichnet
waren
Auftraggeber
anderen
Kunden
auslieferte
.
Weiter
hat
Senat
maßgeblich
gestützt
Unterlassungsanspruch
Inhabers
Warenzeichens
abweichend
heute
geltenden
Rechtslage
knüpfte
bereits
Kennzeichnung
selbst
widerrechtlich
war
maßgebenden
Feststellungen
damaligen
Fall
fehlte
Schamotte-Einsätze
.
Übrigen
betraf
Entscheidung
Schamotte-Einsätze
Erschöpfungsgrundsatz
Inkrafttreten
Markenrechtsrichtlinie
Markengesetzes
.
Jedenfalls
Inkrafttreten
aktuellen
autonom
unionsrechtlich
auszulegenden
Rechts
gelten
oben
dargelegten
Grundsätze
vgl.
auch
Sack
.
Entscheidung
Schamotte-Einsätze
Streitfall
abweichende
Gesichtspunkte
ergeben
sollten
hält
Senat
.
2
.
Senat
kann
abschließend
entscheiden
Sache
Endentscheidung
reif
ist
.
Unterlassungsanspruch
ergibt
§
Abs.
Nr.
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Berufungsgericht
hat
Prozessführungsbefugnis
Klägerin
zutreffend
Revision
unbeanstandet
bejaht
.
Beklagte
hat
Klagemarken
identischer
Form
identische
Waren
benutzt
.
dargelegt
kann
Beklagte
Grundlage
Vortrags
Klägerin
Erschöpfung
Markenrechte
berufen
.
Voraussetzungen
Erschöpfung
ist
Streitfall
Abschottung
nationalen
Märkten
Zweck
Begünstigung
Preisunterschieden
Mitgliedsstaaten
geht
Beklagte
beweisbelastet
vgl.
Int
.
.
;
Urteil
8
.
April
Slg
.
.
Q
;
Urteil
23
.
Oktober
stüssy
;
Hacker
9
.
Aufl
.
.
f.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
.
.
Landgericht
hat
zutreffend
angenommen
Beklagte
Darlegungslast
hinreichend
nachgekommen
ist
.
Beklagte
hat
Geschehensablauf
dargelegt
Erschöpfung
ergibt
.
hat
vielmehr
Bestreiten
Darstellung
Klägerin
Verteidigung
rechtlichen
Argumenten
beschränkt
.
Weitere
tatsächliche
Feststellungen
sind
Fall
Zurückverweisung
Berufungsgericht
erwarten
.
Gegenteiliges
hat
auch
Revisionserwiderung
geltend
gemacht
.
Recht
hat
Landgericht
Beklagte
weiter
Auskunft
verurteilt
.
geltend
gemachte
Auskunftsanspruch
rechtfertigt
§
Abs.
MarkenG.
Klägerin
ist
Wege
Prozessstandschaft
auch
Durchsetzung
Schadensersatzansprüchen
ermächtigt
worden
war
befugt
Auskunft
verlangen
Urteil
15
.
Dezember
f.
Oxygenol
;
Ingerl/
aaO
.
.
.
ist
Berufungsurteil
aufzuheben
.
Berufung
Beklagten
Urteil
Landgerichts
ist
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
18.02.2009
OLG
Entscheidung
12.01.2010