NAMEN Verkündet : 3 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. ; Richtlinie . Abs. Inverkehrbringen Sinne Art . Abs. Richtlinie Abs. kann auch dann vorliegen Markeninhaber selbst wirtschaftlich verbundene Person Dritten Verfügungsgewalt Marke versehenen Produkt Europäischen Wirtschaftsraums willentlich überträgt . Erschöpfung Markenrechts führendes Inverkehrbringen liegt Markeninhaber Zustimmung Vertrieb Ware nur Bedingung erteilt hat zuvor Marke gekennzeichnete Verpackung entfernt wird . Urteil 3 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 3 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 12 . Januar aufgehoben . Berufung Beklagten Urteil 12 . Zivilkammer Landgerichts 18 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel hat Beklagte tragen . Tatbestand : Klägerin vertreibt traditionellen Kaffeesortiment regelmäßig wechselndes Angebot Gebrauchsartikeln Bereichen Haushalt Sport Freizeit Garten Textilien . Klägerin ist Markeninhaberin Markenverwaltungsgesellschaft mbH Co. ermächtigt Rechte deutschen Wortmarke Gemeinschaftswortmarke deutschen Wort-/Bildmarke geltend machen . Marken Klagemarken sind jeweils Messerschmiedewaren Gabeln Löffel eingetragen . Klägerin bietet Gebrauchsartikel einheitlich gestalteten Verpackung Klagemarken wiedergibt . vertreibt Ware geschlossenen Vertriebssystems . Benutzung Klagemarken ist Klägerin Vortrag Markeninhaberin Kommanditistin ist Rahmen Lizenzvertrages gestattet worden . Beklagte verkaufte Kuchenbesteck-Sets bestehend Tortenheber Tortenmesser Verpackung Klagemarken gekennzeichnet war . Klägerin hat vorgetragen Sets stammten Produktion insgesamt Verkaufseinheiten Stahlwaren GmbH bestellt habe . Unternehmen habe Sets exklusiv Klägerin herstellen Verpackung Klagemarken kennzeichnen lassen . Sodann sei Produktion GmbH fung unterzogen worden ; Verkaufseinheiten seien Qualitätsmängeln abgelehnt worden . beanstandeten Verkaufseinheiten seien Eigentum Verfügungsgewalt Klägerin gelangt . waren GmbH sei gestattet worden Bestecke Qualitätsanforderungen Klägerin entsprochen hätten Klagemarken versehenen Originalverpackungen weiterzuverkaufen . Weiter sei gung gemacht worden Ware Ländern vertrieben werden dorthin zurückgelangen dürfe Klägerin Filialen betreibe . Stahlwaren GmbH habe dann sätzlich Verstoß ausdrückliche Weisung Verkaufseinheiten GmbH verkauft . habe Waren Großhandel Import Export GmbH weiterveräußert Beklagte erworben schließlich ihrerseits Klagemarken gekennzeichneten Originalverpackung Silag Handel AG Langenfeld verkauft habe . Klägerin hat Beklagte Klagemarken gestützt Urheberrechte Verpackungsaufmachung Unterlassung Auskunft Rechnungslegung Anspruch genommen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Prozessführungsbefugnis Klägerin Abrede gestellt weiterhin bestritten Klägerin Hinblick Beklagten vertriebene Ware vereinbart habe . Übrigen hat Beklagte Erschöpfung Markenrechte berufen . Landgericht hat Beklagte Abweisung weitergehenden Antrags Rechnungslegung verurteilt 1 . unterlassen Kuchensets bestehend je Tortenheber Tortenmesser Marken gekennzeichneten Original-Verpackungen Klägerin nachfolgend dargestellt anzubieten und/oder Verkehr bringen anbieten lassen und/oder Verkehr bringen lassen bewerben und/oder bewerben lassen 2 . Auskunft erteilen Menge bestellten erhaltenen weiterverkauften Kuchensets gemäß 1 . Berufung Beklagten hat Abweisung Klage geführt . Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt Klägerin Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Beklagte beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Grundlage eigenen Vorbringens Klägerin Markenrechte erschöpft angesehen . hat ausgeführt : Zwar habe Klägerin eigenen Vortrag Ware Verkehr gebracht . habe Marke Unternehmenskennzeichen versehenen Kuchenbesteck-Sets selbst Weiterverkauf ausgeliefert noch habe Lieferanten ermächtigt . Lieferanten sei Vortrag Klägerin nur gestattet worden Ware Verpackung also Marke Unternehmenskennzeichen Klägerin Verkehr bringen ; seien bestimmte Länder auch ausgenommen gewesen . Gleichwohl sei Klägerin Grundsätzen Senatsentscheidung Schamotte-Einsätze Urteil 19 . Januar rechtlich so behandeln also Ware selbst Verkehr gebracht habe . Klägerin Konfektionierung Sets anderen Unternehmens bedient habe müsse so behandeln lassen Klägerin Kennzeichnung eigenen Unternehmens vorgenommen hätte Ware dann innerbetrieblichen Organisationsfehlers weisungswidrig ausgeliefert worden wäre . spiele Rolle Herstellung Markierung Ware erfolgt sei Exklusivherstellung Klägerin gehandelt habe Markierung Klagemarken sofort ersichtlich entsprechend gekennzeichnete Ware nur Rahmen geschlossenen Vertriebssystems Klägerin erhältlich gewesen sei Ware Stahlwaren GmbH versehentlich vorsätzlich Verstoß ausdrückliche Weisung ausgeliefert worden Ware mangelhaft wesen sei . Maßgeblich sei vielmehr Ware Veranlassung Klägerin gekennzeichnet worden sei Vertrieb Lieferanten ausdrücklich gestattet habe . Klägerin müsse Risiko tragen Ware Weisung Kennzeichnungen entfernen bestimmte Länder auszuliefern vertrieben worden sei . Dementsprechend könne Klägerin Abnehmern späteren Abkäufern Weitervertrieb grundsätzlich Berufung eigenes Fehlverhalten untersagen etwaige Rückgabepflichten anlasten . II . Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . führen Wiederherstellung Klage stattgebenden landgerichtlichen Urteils . 1 . Berufungsgericht hat Unterlassung Auskunftserteilung gerichtete Klage Unrecht abgewiesen . Grundlage Klagevortrags Berufungsgericht Entscheidung zugrunde gelegt hat kann Erschöpfung Rechts Klagemarken angenommen werden . § Abs. hat Inhaber Marke Recht Dritten untersagen Marke Waren benutzen Marke Zustimmung Inland übrigen Mitgliedsstaaten Europäischen Union anderen Vertragsstaat Abkommens Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebracht worden sind . Gemeinschaftsmarke trifft Art . Abs. entsprechende Regelung . Voraussetzungen Erschöpfung Rechts Klagemarken können Berufungsgericht gegebenen Begründung Streitfall bejaht werden . Zutreffend ist Berufungsgericht ausgegangen Klägerin selbst Beklagten vertriebenen Kuchenbesteck-Sets Europäischen Wirtschaftsraums Verkehr gebracht hat . Inverkehrbringen Sinne § Abs. ist auszugehen Markeninhaber Verfügungsgewalt Markenware willentlich Erwerber übertragen hat Urteil 27 . April . . Klagevorbringen ist Verfügungsgewalt jedenfalls Klägerin übertragen worden . lässt auch Vorbringen Beklagten entnehmen . Berufungsgericht Klägerin Inverkehrbringen Stahlwaren GmbH Grundsätzen entscheidung Schamotte-Einsätze zugerechnet hat hat Klägerin so behandelt Waren selbst Verkehr gebracht hätte . ist frei Rechtsfehlern . kann dahinstehen Feststellungen Berufungsgerichts überhaupt entnehmen lässt Lieferantin Klägerin Rede stehenden Marke Unternehmenskennzeichen versehenen Waren selbst Europäischen Wirtschaftsraums Verkehr gebracht hat . auch Inverkehrbringen Lieferantin erfolgt ist kann Klägerin Rechtsgründen so behandelt werden selbst Ware Verkehr gebracht hätte . § Abs. setzt . Abs. MarkenRL ist richtlinienkonform auszulegen Urteil 11 Juli Aspirin . Art . erfolgt vollständige Harmonisierung Vorschriften Rechte -9- Marke Begriff Inverkehrbringens ist autonom Wortlauts Aufbaus Ziele Richtlinie auszulegen Urteil 30 November C-16/03 Slg . . . Holding . Art . MarkenRL hat Unionsgesetzgeber Markeninhaber ermöglicht erste Inverkehrbringen Marke versehenen Ware Europäischen Wirtschaftsraum kontrollieren ; kann Wiederverkauf Exemplars Marke versehenen Ware grundsätzlich widersprechen . soll sichergestellt werden Marke Aufgabe Gewähr bieten kann Waren kennzeichnet Kontrolle einzigen Unternehmens hergestellt worden sind Qualität verantwortlich gemacht werden kann . Weiter wird Markeninhaber Recht ersten Inverkehrbringen Europäischen Wirtschaftsraum Möglichkeit gegeben wirtschaftlichen Wert Marke realisieren . . Holding ; . . Annahme Inverkehrbringens maßgebenden Gesichtspunkte sind Streitfall gegeben . Inverkehrbringen setzt dargelegten Grundsätzen zunächst Markeninhaber Möglichkeit verliert weiteren Vertrieb Markenware Wirtschaftsgebiets kontrollieren . Allerdings ist insoweit allein Person Markeninhabers abzustellen . So liegt Warenbewegungen verschiedenen Betrieben Unternehmens Konzernverbundes noch Inverkehrbringen . Holding ; . works anderen Seite Inverkehrbringen Sinne Erschöpfungsgrundsatzes auch dann gegeben ist zwar Markeninhaber selbst wirtschaftlich verbundene Person Verfügungsgewalt willentlich überträgt Urteil 23 . April Slg . I-3421 . Copad ; Urteil 15 . Oktober Slg . I-10019 . Makro . Erschöpfungsgrundsatz Markenrichtlinie maßgebende Zurechnungskriterium Inverkehrbringen ist wirtschaftliche Verbundenheit Markeninhaber Person Europäischen Wirtschaftraums tatsächliche Verfügungsgewalt Marke versehenen Waren dergestalt Dritte überträgt Markeninhaber weiteren Vertrieb Ware mehr kontrollieren kann . Markeninhaber Sinne wirtschaftlich verbunden sind etwa Lizenznehmer Tochtergesellschaft Konzerns aber Alleinvertriebshändler Urteil 22 . Juni C-9/93 Slg . Int . . Heiztechnik Danzinger ; . Copad ; . Makro . wirtschaftlichen Verbundenheit Klägerin Lieferanten fehlt Streitfall . Feststellungen Berufungsgerichts noch Parteivorbringen lässt entnehmen Stahlwaren GmbH Konzernverbund Klägerin angehört . fehlen auch Anhaltspunkte Annahme Vertriebslizenz Alleinvertriebsrechts sonstigen wirtschaftlichen Verbundenheit nahelegen könnten . Sinn Zweck Erschöpfungsgrundsatzes kämen insofern allein Verträge Betracht Vertrieb Marke Klägerin gekennzeichneten Waren gestatteten . nur Fall wäre Garantiefunktion Marke überhaupt betroffen . fehlt Berufungsgericht zugrunde gelegten Sachverhalt ; war Stahlwaren GmbH nur befugt Waren vertreiben Klagemarken gekennzeichnet waren . Grund liegt auch zweite Inverkehrbringen erforderliche Gesichtspunkt . hier allein gestatteten Vertrieb Klagemarken gekennzeichneten Waren wird Markeninhaberin gerade Möglichkeit eröffnet wirtschaftlichen Wert Marke realisieren . Erschöpfung kann auch zweiten Alternative Abs. angenommen werden ausreicht Marke versehene Ware Zustimmung Markeninhabers Verkehr gebracht worden ist . Auch Begriff Zustimmung ist einheitlich Sinne Unionsrechtsordnung auszulegen Urteil 20 November Slg . I-8691 Int . . . Zustimmung Verzicht Inhabers ausschließliches Recht Art . MarkenRL gleichkommt Dritten verbieten Marke versehene Waren erstmalig Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr bringen stellt entscheidende Element Erlöschen Rechts Grundsätze Erschöpfung . Bedeutung Wirkung muss Zustimmung Weise geäußert werden Willen Verzicht Recht Bestimmtheit erkennen lässt Int . . ; . Copad ; . Makro . Vorbringen Klägerin Berufungsgericht Prüfung Erschöpfung Klagekennzeichen zugrunde gelegt hat war Stahlwaren GmbH Vertrieb Waren Kennzeichnung Klagemarken nur erlaubt ausdrücklich verboten worden . Fehlt bereits Zustimmung Vertrieb gekennzeichneten Waren kommt gelten hat Zustimmung Inverkehrbringen Einschränkungen Weitervertriebs verbunden sind Einschränkungen eingehalten worden sind . Holding ; . . ; . ; 3 . Aufl . . . folgt Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand Klägerin Stahlwaren GmbH ursprünglich Kennzeichnung Kuchenbesteck-Sets beauftragt hatte Beklagten vertriebenen Sets Rahmen Auftrags Klagemarken gekennzeichnet worden waren . lag alleinigen Entscheidungsmacht Markeninhaberin erstmaligen Inverkehrbringen gekennzeichneten Waren europäischen Wirtschaftsraum Entscheidung treffen Kennzeichnung Waren Klagemarken genehmigen aber hier geschehen Inverkehrbringen Verwendung Marken untersagen . gilt erst recht Klägerin vorgetragen Berufungsgericht Prüfung zugrunde gelegt hat ablehnende Entscheidung ausdrücklich getroffen wurde betroffenen Waren Qualitätsanforderungen Markeninhaberin entsprachen . ist lediglich inter partes wirkende schuldrechtliche Verpflichtung betroffen . geht vielmehr Auslegung Erschöpfungsvoraussetzungen maßgebende Funktion Marke Gewähr bieten gekennzeichneten Waren Kontrolle einzigen Unternehmens hergestellt worden sind Qualität verantwortlich gemacht werden kann . Holding . Untersagt Markeninhaber Vertrieb Markenware Qualitätsmängeln geht mithin wirkende Ansprüche Markenrecht . entspricht Unionsgesetzgeber Markeninhaber Lizenznehmer Recht vorbehalten hat Marke vorzugehen Lizenznehmer Qualität hergestellten Waren Bestimmungen Lizenzvertrages verstößt Art . Abs. . Abs. Nr. ; vgl. . Copad ; Schalk Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht 2 . Aufl . . . Weiter ist Gesichtspunkt Gewährleistung Qualität Ware Grund Markeninhaber gestattet sogar Inverkehrbringen gekennzeichneten Ware Europäischen Wirtschaftsraum weitere Benutzung untersagen Art . Abs. MarkenRL/§ Abs. . Erschöpfung lässt schließlich auch Erwägungen begründen Senat Entscheidung Schamotte-Einsätze zugrunde gelegt hat . Zunächst war dort entschiedene Einzelfall Streitfall vorliegende Besonderheit geprägt Lieferant versehentlich Rohre zwar außen eigenen Zeichen versehen waren aber zusätzlich unauffälliger Rahmen Lagervorgängen ersichtlicher Stelle Rohrinnenseite Zeichen Auftraggebers gekennzeichnet waren Auftraggeber anderen Kunden auslieferte . Weiter hat Senat maßgeblich gestützt Unterlassungsanspruch Inhabers Warenzeichens abweichend heute geltenden Rechtslage knüpfte bereits Kennzeichnung selbst widerrechtlich war maßgebenden Feststellungen damaligen Fall fehlte Schamotte-Einsätze . Übrigen betraf Entscheidung Schamotte-Einsätze Erschöpfungsgrundsatz Inkrafttreten Markenrechtsrichtlinie Markengesetzes . Jedenfalls Inkrafttreten aktuellen autonom unionsrechtlich auszulegenden Rechts gelten oben dargelegten Grundsätze vgl. auch Sack . Entscheidung Schamotte-Einsätze Streitfall abweichende Gesichtspunkte ergeben sollten hält Senat . 2 . Senat kann abschließend entscheiden Sache Endentscheidung reif ist . Unterlassungsanspruch ergibt § Abs. Nr. Abs. Art . Abs. Buchst . . Berufungsgericht hat Prozessführungsbefugnis Klägerin zutreffend Revision unbeanstandet bejaht . Beklagte hat Klagemarken identischer Form identische Waren benutzt . dargelegt kann Beklagte Grundlage Vortrags Klägerin Erschöpfung Markenrechte berufen . Voraussetzungen Erschöpfung ist Streitfall Abschottung nationalen Märkten Zweck Begünstigung Preisunterschieden Mitgliedsstaaten geht Beklagte beweisbelastet vgl. Int . . ; Urteil 8 . April Slg . . Q ; Urteil 23 . Oktober stüssy ; Hacker 9 . Aufl . . f. ; Ingerl/Rohnke aaO § . . Landgericht hat zutreffend angenommen Beklagte Darlegungslast hinreichend nachgekommen ist . Beklagte hat Geschehensablauf dargelegt Erschöpfung ergibt . hat vielmehr Bestreiten Darstellung Klägerin Verteidigung rechtlichen Argumenten beschränkt . Weitere tatsächliche Feststellungen sind Fall Zurückverweisung Berufungsgericht erwarten . Gegenteiliges hat auch Revisionserwiderung geltend gemacht . Recht hat Landgericht Beklagte weiter Auskunft verurteilt . geltend gemachte Auskunftsanspruch rechtfertigt § Abs. MarkenG. Klägerin ist Wege Prozessstandschaft auch Durchsetzung Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden war befugt Auskunft verlangen Urteil 15 . Dezember f. Oxygenol ; Ingerl/ aaO . . . ist Berufungsurteil aufzuheben . Berufung Beklagten Urteil Landgerichts ist zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Bornkamm Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 18.02.2009 OLG Entscheidung 12.01.2010