You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1287 lines
9.8 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
26
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Nr.
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
Nr.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Rates
26
.
Februar
Gemeinschaftsmarke
ABl
.
Nr.
24
.
März
S.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
14
.
Juni
Unionsmarke
.
Nr.
16
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Besitzt
Person
Dritten
markenrechtsverletzende
Waren
lagert
Rechtsverstoß
Kenntnis
haben
Ware
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
selbst
allein
Dritte
beabsichtigt
Ware
anzubieten
Verkehr
bringen
?
Beschluss
26
Juli
OLG
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
9
.
Mai
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Feddersen
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
wird
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Rates
26
.
Februar
Gemeinschaftsmarke
ABl
.
Nr.
24
.
März
S.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
Europäischen
Parlaments
Rates
14
.
Juni
Unionsmarke
ABl
.
Nr.
16
.
Juni
S.
folgende
Frage
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
Besitzt
Person
Dritten
markenrechtsverletzende
Waren
lagert
Rechtsverstoß
Kenntnis
haben
Ware
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
selbst
allein
Dritte
beabsichtigt
Ware
anzubieten
Verkehr
bringen
?
Gründe
:
Klägerin
vertreibt
Parfums
.
Beklagten
gehören
AmazonKonzern
.
Beklagte
hat
Sitz
Beklagte
ist
Graben
ansässig
betreibt
dort
Warenlager
.
Klägerin
behauptet
Lizenz
Waren
"
perfumery
essential
oils
"
Schutz
beanspruchenden
Unionsmarke
Nr.
nachfolgend
:
Klagemarke
halten
Geltendmachung
Markenrechte
eigenen
Namen
ermächtigt
sein
.
Webseite
eröffnet
Beklagte
Bereich
"
"
Drittanbietern
Möglichkeit
Verkaufsangebote
einzustellen
.
Kaufverträge
so
vertriebenen
Waren
kommen
Drittanbietern
Käufern
.
Drittanbieter
haben
Möglichkeit
Programm
"
Versand
"
beteiligen
Waren
Gesellschaften
Amazon-Konzerns
gelagert
werden
Versand
externe
Dienstleister
durchgeführt
wird
.
8
.
Mai
bestellte
Testkäufer
Klägerin
Webseite
Verkäuferin
nachfolgend
:
Verkäuferin
Vermerk
"
Versand
"
angebotenes
Parfum
"
Water
"
.
Rahmen
Programms
"
Versand
"
hatte
Beklagte
Beklagte
Lagerung
Ware
Verkäuferin
beauftragt
.
Abmahnung
Klägerin
Begründung
habe
erschöpfte
Ware
gehandelt
gab
Verkäuferin
strafbewehrte
Unterlassungserklärung
.
Klägerin
forderte
Beklagte
Schreiben
2
.
Juni
Herausgabe
"
Davidoff
ml"-Parfums
Verkäuferin
.
Beklagte
übersandte
anwaltlichen
Vertretern
Klägerin
Paket
"
"
Stück
Parfums
enthielt
.
andere
Konzern
Beklagten
gehörende
Gesellschaft
mitgeteilt
hatte
übersandten
Stück
Lagerbestand
anderen
Verkäufers
stammten
forderte
Klägerin
Beklagte
Name
Anschrift
anderen
Verkäufers
anzugeben
Parfums
Erschöpfung
eingetreten
sei
.
Beklagte
teilte
mehr
nachvollzogen
werden
könne
Warenbestand
genannten
Stück
stammten
.
Klägerin
hält
Verhalten
Beklagten
markenrechtsverletzend
hat
Beklagte
anwaltlichem
Schreiben
abgemahnt
.
Klägerin
hat
Revisionsinstanz
Bedeutung
beantragt
Beklagten
1
.
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Parfums
Marke
"
"
Bundesrepublik
Zwecke
Inverkehrbringens
besitzen
versenden
Zwecke
Inverkehrbringens
besitzen
versenden
lassen
Produkte
Markeninhaber
Dritten
Zustimmung
Markeninhabers
Inland
übrigen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
anderen
Vertragsstaat
Abkommens
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebracht
worden
sind
;
hilfsweise
vorstehend
beschrieben
verurteilen
bezogen
Parfums
Marke
"
"
hilfsweise
vorstehend
beschrieben
verurteilen
bezogen
Parfums
Marke
"
"
Verkäuferin
eingeliefert
worden
sind
anderen
Verkäufer
zuordnen
lassen
;
2
.
verurteilen
Klägerin
Vorlage
Lieferscheine
Rechnungen
Auskunft
erteilen
Name
Anschrift
Einlieferers
Shipment
Klägervertreter
übersandten
Stück
Parfum
"
"
Frau
eingeliefert
worden
sind
;
hilfsweise
Eides
Statt
versichern
mehr
nachvollzogen
werden
könne
Warenbestand
übersandten
Stück
"
"
stammten
;
3
.
verurteilen
Klägerin
Auskunft
erteilen
Unterseite
Verpackungen
befindlichen
Herstellungsnummern
sämtlicher
Parfums
"
"
gleicher
Stelle
Shipment
Klägervertreter
übersandten
Parfums
gelagert
werden
;
hilfsweise
Beklagte
verurteilen
Eides
Statt
versichern
Shipment
gesamte
Zeitpunkt
Beklagten
gelagerte
Bestand
Parfums
"
übersandt
worden
sei
;
II
.
Beklagte
verurteilen
Klägerin
zuzüglich
Prozentpunkte
Zinsen
Basiszinssatz
24
.
Oktober
zahlen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägerin
ist
erfolglos
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Beklagten
beantragen
verfolgt
Klägerin
Klageanträge
.
B.
Erfolg
Revision
Klägerin
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
nachfolgend
:
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verordnung
Nr.
nachfolgend
:
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
Berufungsgericht
hat
Klage
zulässig
unbegründet
erachtet
ausgeführt
:
Beklagte
hafte
Täterin
Unterlassung
Parfums
Verkäuferin
andere
Einlieferer
aufbewahrt
habe
.
Beklagte
habe
Klagemarke
selbst
benutzt
.
habe
Parfums
auch
Zweck
besessen
selbst
anzubieten
Verkehr
bringen
lediglich
Verkäuferin
gehandelt
.
Haftung
Mittäterin
Teilnehmerin
Markenverletzung
scheide
ersichtlich
sei
Beklagte
Kenntnis
Fehlen
Erschöpfung
gehabt
habe
.
Störerin
hafte
Beklagte
Klägerin
schon
vorgetragen
habe
Beklagte
Rechtsverletzung
Kenntnis
gesetzt
worden
sei
.
Beklagte
sei
auch
Dritte
begehrten
Auskunft
verpflichtet
.
Beklagte
hafte
gleichfalls
Unterlassung
Auskunft
.
habe
streitgegenständlichen
Waren
besessen
versandt
.
hafte
Störerin
Hinweis
Klägerin
ergebenden
Prüfpflichten
verletzt
habe
.
II
.
Klage
ist
zulässig
.
Erfolg
Revision
Klägerin
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
1
.
Klage
ist
zulässig
.
internationale
Zuständigkeit
deutscher
Gerichte
auch
Geltung
§
Abs.
Revisionsinstanz
Amts
prüfen
ist
.
.
;
vgl.
Urteil
9
November
.
formstrip
ergibt
ansässige
Beklagte
Art
.
Abs.
Buchst
.
Verbindung
Art
.
Satz
Verordnung
Nr.
44/2001
Brüssel-I-Verordnung
rügelosen
Einlassung
Berufungsgericht
Inland
ansässigen
Beklagten
Art
.
Abs.
inländischen
Sitz
.
2
.
Erfolg
Revision
hängt
Beurteilung
Berufungsgerichts
wendet
Beklagte
Täterin
Markenrechtsverstoßes
haftet
klärungsbedürftigen
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Klägerin
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
Wiederholungsgefahr
stützt
ist
Klage
nur
begründet
beanstandete
Verhalten
Beklagten
Zeitpunkt
Vornahme
rechtswidrig
war
auch
Zeitpunkt
Entscheidung
Revisionsinstanz
rechtswidrig
ist
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
16
November
.
Knochenzement
.
Stelle
Zeitpunkt
beanstandeten
Handlungen
geltenden
Art
.
Abs.
Buchst
.
ist
Wirkung
1
.
Oktober
Vorschrift
Art
.
Abs.
Buchst
.
getreten
.
Streitfall
erhebliche
Rechtsänderungen
sind
verbunden
vgl.
auch
.
.
form-strip
.
Vorschriften
hat
Inhaber
Unionsmarke
Recht
Dritten
verbieten
Zustimmung
geschäftlichen
Verkehr
Zeichen
Waren
anzubieten
Verkehr
bringen
genannten
Zwecken
besitzen
.
Erfolg
Revision
hängt
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
dahingehend
auszulegen
sind
Person
Kenntnis
Markenrechtsverletzung
Dritten
markenrechtsverletzende
Waren
lagert
Ware
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
besitzt
selbst
allein
Dritte
beabsichtigt
Ware
anzubieten
Verkehr
bringen
.
Revision
hat
Erfolg
Beurteilung
Berufungsgerichts
angreift
Beklagte
habe
zwar
Besitz
markenrechtsverletzenden
Waren
gehabt
jedoch
selbst
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
erforderlichen
Zweck
Anbietens
Inverkehrbringens
verfolgt
.
Revision
macht
geltend
Beklagte
habe
markenrechtsverletzenden
Waren
Rahmen
Angebots
"
Versand
"
gelagert
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
Besitz
gehabt
.
Anders
typischer
Lagerhalter
eigenes
wirtschaftliches
Interesse
Vertrieb
eingelagerten
Waren
regelmäßig
auch
nen
Einblick
Vertriebssituation
habe
sei
Beklagte
vollständig
Betriebsablauf
integriert
Betreiber
"
"
Einlagerer
Versender
selben
Konzern
gehörten
lagere
ausschließlich
www.amazon.de
angebotene
Waren
.
Darlegungen
zeigt
Revision
Rechtsfehler
Beurteilung
Berufungsgerichts
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Angebot
"
geschlossenen
Kaufverträge
Käufern
Drittanbietern
kommen
so
dass
Auffassung
Revision
faktischer
Eigenvertrieb
Beklagten
vorliegt
.
Beklagten
konzernverbundenen
Gesellschaften
erbrachten
Dienstleistungen
Bereitstellung
Verkaufsplattform
Einlagerns
Aufgabe
Versand
Angebot
"
Versand
"
enthält
sind
zwar
objektiv
geeignet
Vermarktungsbemühungen
Verkäufers
Waren
unterstützen
.
rechtfertigen
aber
Annahme
Beklagte
Kenntnis
rechtsverletzender
Handlungen
Verkäufers
Ware
lagert
selbst
Verkäufer
angebotenen
Waren
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
besitzt
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
mithin
Frage
Person
Dritten
markenrechtsverletzende
Ware
lagert
Rechtsverstoß
Kenntnis
haben
Ware
Zwecke
Anbietens
Inverkehrbringens
besitzt
selbst
allein
Dritte
beabsichtigt
Ware
anzubieten
Verkehr
bringen
.
Frage
bedarf
Klärung
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
Auffassung
Senats
ist
Vorlagefrage
verneinen
.
Patentrecht
hat
Bundesgerichtshof
entschieden
bloße
Verwahren
Befördern
patentverletzender
Ware
Lagerhalter
Frachtführer
Spediteur
regelmäßig
Zweck
Anbietens
-9-
gens
Sinne
§
Satz
Nr.
PatG
erfolgt
gerechtfertigt
ist
Grenzen
Verantwortung
Besitzers
§
PatG
Zurechnung
Absicht
mittelbaren
Besitzers
zulasten
unmittelbaren
Besitzers
unterlaufen
Urteil
17
.
September
.
MP3-Player-Import
.
Erwägung
ist
Auffassung
Senats
Markenrecht
übertragbar
.
Hinweis
Vermarktungsabsicht
mittelbaren
Besitzers
angenommene
täterschaftliche
Haftung
Lagerhalters
Rechtsverletzung
Kenntnis
hat
Besitz
rechtsverletzender
Ware
überdehnt
Grenzen
Verantwortlichkeit
Besitzers
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
vgl.
KG
Int
.
349
;
Büscher
Gewerblicher
Rechtsschutz
3
.
Aufl
.
.
;
Hacker
12
.
Aufl
.
.
;
3
.
Aufl
.
.
215
;
aA
OLG
;
Fezer
Markenrecht
4
.
Aufl
.
.
;
Ingerl/Rohnke
3
.
Aufl
.
.
.
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung