BESCHLUSS Verkündet : 26 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Nr. Art . Abs. Buchst . ; Nr. Art . Abs. Buchst . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Rates 26 . Februar Gemeinschaftsmarke ABl . Nr. 24 . März S. Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 14 . Juni Unionsmarke . Nr. 16 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Besitzt Person Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert Rechtsverstoß Kenntnis haben Ware Zwecke Anbietens Inverkehrbringens selbst allein Dritte beabsichtigt Ware anzubieten Verkehr bringen ? Beschluss 26 Juli OLG ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 9 . Mai Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Prof. Dr. Feddersen Richterin Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union wird Auslegung Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Rates 26 . Februar Gemeinschaftsmarke ABl . Nr. 24 . März S. Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. Europäischen Parlaments Rates 14 . Juni Unionsmarke ABl . Nr. 16 . Juni S. folgende Frage Vorabentscheidung vorgelegt : Besitzt Person Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert Rechtsverstoß Kenntnis haben Ware Zwecke Anbietens Inverkehrbringens selbst allein Dritte beabsichtigt Ware anzubieten Verkehr bringen ? Gründe : Klägerin vertreibt Parfums . Beklagten gehören AmazonKonzern . Beklagte hat Sitz Beklagte ist Graben ansässig betreibt dort Warenlager . Klägerin behauptet Lizenz Waren " perfumery essential oils " Schutz beanspruchenden Unionsmarke Nr. nachfolgend : Klagemarke halten Geltendmachung Markenrechte eigenen Namen ermächtigt sein . Webseite eröffnet Beklagte Bereich " " Drittanbietern Möglichkeit Verkaufsangebote einzustellen . Kaufverträge so vertriebenen Waren kommen Drittanbietern Käufern . Drittanbieter haben Möglichkeit Programm " Versand " beteiligen Waren Gesellschaften Amazon-Konzerns gelagert werden Versand externe Dienstleister durchgeführt wird . 8 . Mai bestellte Testkäufer Klägerin Webseite Verkäuferin nachfolgend : Verkäuferin Vermerk " Versand " angebotenes Parfum " Water " . Rahmen Programms " Versand " hatte Beklagte Beklagte Lagerung Ware Verkäuferin beauftragt . Abmahnung Klägerin Begründung habe erschöpfte Ware gehandelt gab Verkäuferin strafbewehrte Unterlassungserklärung . Klägerin forderte Beklagte Schreiben 2 . Juni Herausgabe " Davidoff ml"-Parfums Verkäuferin . Beklagte übersandte anwaltlichen Vertretern Klägerin Paket " " Stück Parfums enthielt . andere Konzern Beklagten gehörende Gesellschaft mitgeteilt hatte übersandten Stück Lagerbestand anderen Verkäufers stammten forderte Klägerin Beklagte Name Anschrift anderen Verkäufers anzugeben Parfums Erschöpfung eingetreten sei . Beklagte teilte mehr nachvollzogen werden könne Warenbestand genannten Stück stammten . Klägerin hält Verhalten Beklagten markenrechtsverletzend hat Beklagte anwaltlichem Schreiben abgemahnt . Klägerin hat Revisionsinstanz Bedeutung beantragt Beklagten 1 . Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Parfums Marke " " Bundesrepublik Zwecke Inverkehrbringens besitzen versenden Zwecke Inverkehrbringens besitzen versenden lassen Produkte Markeninhaber Dritten Zustimmung Markeninhabers Inland übrigen Mitgliedstaaten Europäischen Union anderen Vertragsstaat Abkommens Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebracht worden sind ; hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen Parfums Marke " " hilfsweise vorstehend beschrieben verurteilen bezogen Parfums Marke " " Verkäuferin eingeliefert worden sind anderen Verkäufer zuordnen lassen ; 2 . verurteilen Klägerin Vorlage Lieferscheine Rechnungen Auskunft erteilen Name Anschrift Einlieferers Shipment Klägervertreter übersandten Stück Parfum " " Frau eingeliefert worden sind ; hilfsweise Eides Statt versichern mehr nachvollzogen werden könne Warenbestand übersandten Stück " " stammten ; 3 . verurteilen Klägerin Auskunft erteilen Unterseite Verpackungen befindlichen Herstellungsnummern sämtlicher Parfums " " gleicher Stelle Shipment Klägervertreter übersandten Parfums gelagert werden ; hilfsweise Beklagte verurteilen Eides Statt versichern Shipment gesamte Zeitpunkt Beklagten gelagerte Bestand Parfums " übersandt worden sei ; II . Beklagte verurteilen Klägerin € zuzüglich Prozentpunkte Zinsen Basiszinssatz 24 . Oktober zahlen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägerin ist erfolglos geblieben . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Beklagten beantragen verfolgt Klägerin Klageanträge . B. Erfolg Revision Klägerin hängt Auslegung Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. nachfolgend : Art . Abs. Buchst . Verordnung Nr. nachfolgend : . Entscheidung Rechtsmittel ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . Berufungsgericht hat Klage zulässig unbegründet erachtet ausgeführt : Beklagte hafte Täterin Unterlassung Parfums Verkäuferin andere Einlieferer aufbewahrt habe . Beklagte habe Klagemarke selbst benutzt . habe Parfums auch Zweck besessen selbst anzubieten Verkehr bringen lediglich Verkäuferin gehandelt . Haftung Mittäterin Teilnehmerin Markenverletzung scheide ersichtlich sei Beklagte Kenntnis Fehlen Erschöpfung gehabt habe . Störerin hafte Beklagte Klägerin schon vorgetragen habe Beklagte Rechtsverletzung Kenntnis gesetzt worden sei . Beklagte sei auch Dritte begehrten Auskunft verpflichtet . Beklagte hafte gleichfalls Unterlassung Auskunft . habe streitgegenständlichen Waren besessen versandt . hafte Störerin Hinweis Klägerin ergebenden Prüfpflichten verletzt habe . II . Klage ist zulässig . Erfolg Revision Klägerin hängt Auslegung Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . . 1 . Klage ist zulässig . internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte auch Geltung § Abs. Revisionsinstanz Amts prüfen ist . . ; vgl. Urteil 9 November . formstrip ergibt ansässige Beklagte Art . Abs. Buchst . Verbindung Art . Satz Verordnung Nr. 44/2001 Brüssel-I-Verordnung rügelosen Einlassung Berufungsgericht Inland ansässigen Beklagten Art . Abs. inländischen Sitz . 2 . Erfolg Revision hängt Beurteilung Berufungsgerichts wendet Beklagte Täterin Markenrechtsverstoßes haftet klärungsbedürftigen Auslegung Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . . Klägerin geltend gemachten Unterlassungsansprüche Wiederholungsgefahr stützt ist Klage nur begründet beanstandete Verhalten Beklagten Zeitpunkt Vornahme rechtswidrig war auch Zeitpunkt Entscheidung Revisionsinstanz rechtswidrig ist . . ; vgl. nur Urteil 16 November . Knochenzement . Stelle Zeitpunkt beanstandeten Handlungen geltenden Art . Abs. Buchst . ist Wirkung 1 . Oktober Vorschrift Art . Abs. Buchst . getreten . Streitfall erhebliche Rechtsänderungen sind verbunden vgl. auch . . form-strip . Vorschriften hat Inhaber Unionsmarke Recht Dritten verbieten Zustimmung geschäftlichen Verkehr Zeichen Waren anzubieten Verkehr bringen genannten Zwecken besitzen . Erfolg Revision hängt Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . dahingehend auszulegen sind Person Kenntnis Markenrechtsverletzung Dritten markenrechtsverletzende Waren lagert Ware Zwecke Anbietens Inverkehrbringens besitzt selbst allein Dritte beabsichtigt Ware anzubieten Verkehr bringen . Revision hat Erfolg Beurteilung Berufungsgerichts angreift Beklagte habe zwar Besitz markenrechtsverletzenden Waren gehabt jedoch selbst Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . erforderlichen Zweck Anbietens Inverkehrbringens verfolgt . Revision macht geltend Beklagte habe markenrechtsverletzenden Waren Rahmen Angebots " Versand " gelagert Zwecke Anbietens Inverkehrbringens Besitz gehabt . Anders typischer Lagerhalter eigenes wirtschaftliches Interesse Vertrieb eingelagerten Waren regelmäßig auch nen Einblick Vertriebssituation habe sei Beklagte vollständig Betriebsablauf integriert Betreiber " " Einlagerer Versender selben Konzern gehörten lagere ausschließlich www.amazon.de angebotene Waren . Darlegungen zeigt Revision Rechtsfehler Beurteilung Berufungsgerichts . Berufungsgericht hat festgestellt Angebot " geschlossenen Kaufverträge Käufern Drittanbietern kommen so dass Auffassung Revision faktischer Eigenvertrieb Beklagten vorliegt . Beklagten konzernverbundenen Gesellschaften erbrachten Dienstleistungen Bereitstellung Verkaufsplattform Einlagerns Aufgabe Versand Angebot " Versand " enthält sind zwar objektiv geeignet Vermarktungsbemühungen Verkäufers Waren unterstützen . rechtfertigen aber Annahme Beklagte Kenntnis rechtsverletzender Handlungen Verkäufers Ware lagert selbst Verkäufer angebotenen Waren Zwecke Anbietens Inverkehrbringens besitzt . Entscheidung Rechtsstreits hängt mithin Frage Person Dritten markenrechtsverletzende Ware lagert Rechtsverstoß Kenntnis haben Ware Zwecke Anbietens Inverkehrbringens besitzt selbst allein Dritte beabsichtigt Ware anzubieten Verkehr bringen . Frage bedarf Klärung Gerichtshof Europäischen Union . Auffassung Senats ist Vorlagefrage verneinen . Patentrecht hat Bundesgerichtshof entschieden bloße Verwahren Befördern patentverletzender Ware Lagerhalter Frachtführer Spediteur regelmäßig Zweck Anbietens -9- gens Sinne § Satz Nr. PatG erfolgt gerechtfertigt ist Grenzen Verantwortung Besitzers § PatG Zurechnung Absicht mittelbaren Besitzers zulasten unmittelbaren Besitzers unterlaufen Urteil 17 . September . MP3-Player-Import . Erwägung ist Auffassung Senats Markenrecht übertragbar . Hinweis Vermarktungsabsicht mittelbaren Besitzers angenommene täterschaftliche Haftung Lagerhalters Rechtsverletzung Kenntnis hat Besitz rechtsverletzender Ware überdehnt Grenzen Verantwortlichkeit Besitzers Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . vgl. KG Int . 349 ; Büscher Gewerblicher Rechtsschutz 3 . Aufl . . ; Hacker 12 . Aufl . . ; 3 . Aufl . . 215 ; aA OLG ; Fezer Markenrecht 4 . Aufl . . ; Ingerl/Rohnke 3 . Aufl . . . Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung