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2192 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
11
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Klingeltöne
UrhG
Berechtigte
sind
Rechtsgründen
gehindert
Recht
Nutzung
bearbeiteter
anders
umgestalteter
Musikwerke
Klingeltöne
nur
aufschiebenden
Bedingung
einzuräumen
Lizenznehmer
Einzelfall
Beginn
Nutzung
Berechtigten
Wahrung
Urheberpersönlichkeitsrechte
Komponisten
erteilte
Benutzungsbewilligung
vorgelegt
hat
Ergänzung
.
Klingeltöne
.
Urteil
11
.
März
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
11
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
19
.
Dezember
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
ist
Musikverlag
.
ist
Inhaberin
ausschließlicher
urheberrechtlicher
Nutzungsrechte
Kompositionen
nationaler
internationaler
Künstler
.
Beklagte
betreibt
Mobilfunknetz
.
bietet
Internetseite
1
.
Januar
mastergestützte
Freizeichenuntermalungsmelodien
Abruf
ansonsten
unveränderten
Musikstück
Ausschnitt
entnommen
worden
ist
Endlosschleife
ständig
wiederholt
geloopt
wird
.
Klingeltöne
werden
Ruftöne
Mobiltelefone
genutzt
;
sind
teilweise
Ausschnitt
Werbefilm
darbietenden
Künstlers
verbunden
Anruf
Sichtfenster
Mobiltelefons
erscheint
gleichfalls
ständig
wiederholt
wird
.
Freizeichenuntermalungsmelodien
Soundlogos
sind
Freizeichen
Mobiltelefons
unterlegt
Anrufer
Verbindung
wartet
.
Klägerin
ist
Ansicht
Beklagte
verletze
Angebot
wahrgenommenen
Urheberrechte
Komponisten
.
Angebot
reiche
Rechtseinräumung
;
vielmehr
sei
auch
Zustimmung
Urheber
notwendig
.
Klägerin
hat
Revisionsinstanz
noch
Bedeutung
beantragt
1
.
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
und/oder
Werkteile
Musikwerken
Verlagsrepertoire
Folgenden
aufgelistet
mastergestützten
Auswertungsformen
und/oder
Videotone
und/oder
Freizeichenuntermalungsmelodie
vervielfältigen
und/oder
vervielfältigen
lassen
öffentlich
zugänglich
machen
und/oder
öffentlich
zugänglich
machen
lassen
und/oder
Handlungen
anzukündigen
feilzuhalten
anzubieten
bewerben
nämlich
Titel
Musikwerkes
%
Interpret
Wendland
Page
Angelzoom
Poschwatte
Roxette
Duerr
Fantastischen
Beyonce
Zeit
Optimisten
Kloss
Stefanie
/
Stolle
Stolle
2
.
Beklagte
verurteilen
Auskunft
erteilen
Umfang
Verletzungshandlungen
nämlich
Anzahl
abgerufenen
mastergestützten
Signaltöne
Klingeltöne/Videotones/Freizeichenuntermalungsmelodien
Werken
gemäß
Nummer
insbesondere
www.[
].de
weiteren
Internetseiten
Partnerwebsites
und/oder
Vertriebswege
Auskunft
versendeten
auch
zwar
abgerufenen
versendeten
Signaltöne
erfasst
sind
Auskunft
Angabe
Enddatum
vorgenannten
Signaltonangebotes
Angebot
erzielten
Umsatzes
Rohertrages
Gebührenanteils
T.
anderen
Vertragsproviders
Bereitstellung
Providers
SMSVersendung
externes
Unternehmen
durchgeführt
wurde
erfolgt
Rechnung
legen
;
weiteren
Auskunft
erteilen
Umfang
Bewerbung
genannten
Signaltöne
Angabe
Medien
Bewerbung
Daten
Werbeschaltungen
;
3
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Schadensersatz
Erteilung
Auskunft
noch
bestimmenden
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
Rechtshängigkeit
zahlen
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
seien
begründet
Beklagte
Angebot
Klingeltönen
Freizeichenuntermalungsmelodien
Klägerin
wahrgenommenen
Urheberrechte
Rede
stehenden
Musikwerken
verletzt
habe
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerin
sei
berechtigt
geltend
gemachten
Ansprüche
verfolgen
.
sei
Inhaberin
ausschließlicher
urheberrechtlicher
Verwertungsrechte
Rede
stehenden
Werken
.
nationale
Repertoire
ergebe
Rechtseinräumung
Künstlern
Klägerin
geschlossenen
Verträgen
Künstlern
Jahren
abgegebenen
Ermächtigungserklärungen
.
komme
Urheber
bereits
zuvor
Berechtigungsverträge
geschlossen
gehabt
hätten
.
Beklagte
habe
dargetan
Recht
Nutzung
Musikwerkes
Klingelton
Mobiltelefone
Zeit
Berechtigungsverträgen
erfasst
gewesen
sei
späterer
Zeit
vertragsändernd
Verträge
einbezogen
worden
sei
.
internationale
Repertoire
folge
Berechtigung
Klägerin
ausländischen
Schwestergesellschaften
Klägerin
eingeräumten
Rechte
internationalen
Künstler
vermittelt
hätten
.
sei
Klägerin
Ermächtigungserklärungen
nationalen
internationalen
Künstler
Wege
Prozessstandschaft
klagebefugt
.
Erklärungen
hätten
Künstler
Klägerin
ermächtigt
Ansprüche
urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Ansprüche
rechtswidrigen
Angebot
Klingeltönen
durchzusetzen
.
Nutzung
Melodie
Klingelton
beeinträchtige
berechtigten
geistigen
persönlichen
Interessen
Urhebers
Werk
Musikstück
ursprünglichen
Zweckbestimmung
sinnlichen
Wahrnehmung
funktionales
Medium
verwendet
werde
.
gelte
auch
mastergestützte
.
ergebe
Beeinträchtigung
ferner
asynchron
wiederholte
Freizeichen
Musikstück
störend
überlagere
.
Beklagte
habe
Recht
Musikwerke
Vertragsautoren
Klägerin
Klingeltöne
Mobiltelefone
nutzen
nur
erwerben
können
.
habe
entsprechende
Nutzungsrecht
ausschließlich
Klägerin
1
.
März
geschlossenen
Vereinbarung
erlangen
können
.
Klägerin
habe
Recht
jedoch
eingeräumt
;
habe
vielmehr
Bezug
Klingeltöne
bestehenden
Urheberpersönlichkeitsrechte
ausdrücklich
vorbehalten
.
ergebe
eingeschränkte
Befugnis
Rechtevergabe
zweistufiges
Lizenzierungsverfahren
.
habe
nur
Recht
Verwertung
Werkes
Form
Klingeltons
lizenzieren
Urheber
Recht
habe
Umgestaltung
Werkes
Klingelton
gestatten
.
zweistufiges
Lizenzierungsverfahren
sei
Nutzung
urheberrechtlich
geschützter
Melodien
Form
Klingeltönen
zulässig
geboten
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
begründet
ist
.
Urheberrecht
Urheberrechtsgesetz
geschütztes
Recht
widerrechtlich
verletzt
kann
Wiederholungsgefahr
Verletzten
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
§
Abs.
Satz
UrhG
.
Voraussetzungen
sind
Streitfall
erfüllt
.
Unterlassungsantrag
genannten
Musikstücken
handelt
Revision
beanstandeten
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
Bezug
genommen
hat
§
Abs.
Nr.
Abs.
UrhG
urheberrechtlich
geschützte
Werke
Musik
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagte
habe
Musikstücke
Internetseite
Klingeltöne
Mobiltelefone
Freizeichenuntermalungsmelodien
Abruf
angeboten
habe
§
Satz
UrhG
geschützten
Rechte
eingegriffen
.
Auch
Beurteilung
wird
Revision
angegriffen
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Verwendung
Verwendungszweck
geschaffenen
Musikwerkes
Klingelton
ist
Entstellung
andere
Beeinträchtigung
Werkes
Sinne
§
UrhG
sehen
geeignet
ist
berechtigten
geistigen
persönlichen
Interessen
Urhebers
Werk
gefährden
.
.
Klingeltöne
.
Eingriff
Urheberpersönlichkeitsrecht
liegt
bereits
Musikwerk
Verwendung
Klingelton
sinnlich-klangliches
Erlebnis
oft
störender
Signalton
wahrgenommen
wird
Komposition
angelegter
Spannungsbogen
Annehmen
Gesprächs
zerstört
wird
.
Auch
Angebot
mastergestützter
ansonsten
unveränderten
Musikstück
Ausschnitt
entnommen
worden
ist
Endlosschleife
ständig
wiederholt
wird
berührt
berechtigten
geistigen
persönlichen
Interessen
Urhebers
Werk
.
ergibt
Beeinträchtigung
Urheberinteressen
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
ferner
asynchron
wiederholte
Freizeichen
Musikstück
störend
überlagert
.
Angebot
Ausschnitt
Original
verkürzten
verkürzten
Form
ständig
wiederholten
Musikstücke
Klingeltöne
Freizeichenuntermalungsmelodien
Abruf
Internetseite
stellt
zutreffenden
Feststellungen
Landgerichts
Berufungsgericht
auch
insoweit
Bezug
genommen
hat
gemäß
§
Satz
UrhG
nur
Einwilligung
Urhebers
erlaubte
Verwertung
bearbeiteten
umgestalteten
Werke
Vervielfältigung
§
UrhG
öffentliche
Zugänglichmachung
§
UrhG
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
berechtigt
ist
Verletzung
Rechte
§
Satz
UrhG
UrhG
gestützten
Unterlassungsanspruch
verfolgen
.
Klägerin
ist
berechtigt
Ansprüche
Verwertung
bearbeiteten
umgestalteten
Musikwerke
geltend
machen
Satz
UrhG
Einwilligung
Komponisten
erfolgt
.
Komponisten
haben
Klägerin
ausschließliche
urheberrechtliche
Nutzungsrecht
Verwertung
Kompositionen
Klingeltöne
eingeräumt
sogleich
.
Klägerin
ist
anspruchsberechtigt
auch
ausschließliche
Nutzungsrecht
1
.
März
abgeschlossenen
Vereinbarung
eingeräumt
hätte
.
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
bleibt
auch
Einräumung
Nutzungsrechts
weiterer
Stufe
klageberechtigt
Lizenzeinnahmen
Unterlizenznehmers
beteiligt
ist
Laras
Tochter
.
Komponisten
haben
Klägerin
Feststellungen
Berufungsgerichts
ausschließliche
Recht
Nutzung
Rede
stehenden
Werke
Klingeltöne
eingeräumt
.
nationale
Repertoire
ergibt
Rechtseinräumung
-9-
Künstlern
Klägerin
geschlossenen
Verträgen
Künstlern
Jahren
abgegebenen
Ermächtigungserklärungen
.
internationale
Repertoire
folgt
Berechtigung
Klägerin
ausländischen
Schwestergesellschaften
Klägerin
eingeräumten
Rechte
internationalen
Künstler
vermittelt
haben
.
Revision
mündlichen
Verhandlung
Senat
geltend
gemacht
hat
Werke
out
Zeit
Optimisten
seien
erst
Rechtseinräumung
Komponisten
entstanden
so
Klägerin
Rechtsinhaberin
sei
kann
schon
Erfolg
haben
neuen
Sachvortrag
handelt
Revisionsinstanz
grundsätzlich
ausgeschlossen
ist
vgl.
§
Abs.
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
habe
berücksichtigt
Rechtseinräumung
Klägerin
leergelaufen
sei
Musikautoren
Verwertungsrechte
zuvor
bereits
Abschluss
Berechtigungsverträgen
eingeräumt
hätten
;
auch
ausländischen
Musikurheber
hätten
Verwertungsrechte
vorher
schon
ausländische
Verwertungsgesellschaften
Gegenseitigkeitsverträge
verbunden
sei
eingebracht
.
sei
jedenfalls
Wirksamwerden
Berechtigungsvertrages
Fassung
Jahres
Inhaberin
ausschließlichen
Rechte
Nutzung
streitgegenständlichen
Werke
Ruftonmelodien
Freizeichenuntermalungsmelodien
geworden
.
Komponisten
hätten
Rechte
zweites
Mal
Klägerin
vergeben
können
.
kann
dahinstehen
Urheber
hier
Rede
stehenden
Werke
Berechtigungsverträge
Fassung
Jahres
früheren
Fassung
geschlossen
haben
.
Berechtigungsverträgen
sind
jedenfalls
Rechte
Nutzung
Musikwerken
Klingeltöne
eingeräumt
worden
damals
noch
bekannte
Nutzungsart
handelte
§
Abs.
UrhG
.
Rechte
eingeräumt
werden
konnten
.
Klingeltöne
.
Abschluss
Berechtigungsverträgen
Fassungen
Jahres
Fassung
Jahres
unmittelbar
nachfolgten
haben
Komponisten
zwar
Rechte
eingeräumt
Nutzung
Musikwerke
Klingeltöne
Mobiltelefone
erforderlich
sind
.
.
.
Klingeltöne
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
jedoch
angenommen
werden
Berechtigungsverträge
Fassungen
Urhebern
hier
Rede
stehenden
Musikwerke
wirksam
geworden
sind
.
Urheber
hier
Rede
stehenden
Musikwerke
Berechtigungsverträge
Fassungen
Jahres
geschlossen
haben
hat
Berufungsgericht
festgestellt
hat
Beklagte
auch
behauptet
.
Mitgliederversammlung
25./26
.
Juni
28./29
.
Juni
beschlossenen
Änderungen
Berechtigungsvertrages
sind
Senat
Verkündung
Berufungsurteils
entschieden
hat
auch
Urhebern
bestehenden
tigungsverträge
einbezogen
worden
.
.
Klingeltöne
.
Allein
Beschlüsse
Mitgliederversammlung
konnten
Änderung
Urhebern
bestehenden
Berechtigungsverträge
bewirken
Berechtigungsvertrag
gegenseitigen
Vertrag
handelt
einseitig
Beschluss
Mitgliederversammlung
Einverständnis
Berechtigten
geändert
werden
kann
.
lit
.
Berechtigungsvertrages
Fassung
9./10
Juli
zukünftig
beschlossene
Änderungen
Berechtigungsvertrages
Bestandteil
Vertrages
gelten
bietet
gleichfalls
tragfähige
Grundlage
Einbeziehung
späteren
Änderungen
Regelung
Berechtigten
unangemessen
benachteiligt
§
§
Abs.
Satz
unwirksam
ist
.
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsvertrages
Fassung
25./26
.
Juni
28./29
.
Juni
Schweigen
mitgeteilte
Änderungen
Berechtigungsvertrages
Zustimmung
gilt
lässt
gleichfalls
Zustimmung
Urheber
hier
Rede
stehenden
Werke
beschlossenen
Änderungen
herleiten
Urheber
Berechtigungsverträge
Fassung
Jahres
geschlossen
haben
Regelung
gebunden
sind
.
Beklagte
hat
auch
dargetan
ausländischen
Urheber
Rechte
Nutzung
Werke
Klingelton
Freizeichenuntermalungsmelodie
ausländische
Verwertungsgesellschaften
eingebracht
haben
Gegenseitigkeitsverträge
verbunden
sind
Rechte
ausländischen
Schwestergesellschaften
Klägerin
eingeräumt
haben
Rechte
Klägerin
vermittelt
haben
.
Berufungsgericht
hat
Recht
angenommen
Klägerin
auch
befugt
ist
Ansprüche
Verletzung
§
UrhG
geschützten
Rechts
Urhebers
geltend
machen
Entstellung
andere
Beeinträchtigung
Werkes
verbieten
geeignet
ist
berechtigten
geistigen
persönlichen
Interessen
Werk
gefährden
.
Inhaber
ausschließlichen
Nutzungsrechts
ist
zwar
bereits
Rechtsstellung
befugt
letztlich
Urheberpersönlichkeitsrecht
beruhende
Ansprüche
Verletzung
§
UrhG
geltend
machen
;
muss
vielmehr
Urheber
eigenen
auch
möglicherweise
stillschweigend
vorgenommenen
Rechtsakt
Befugnis
Geltendmachung
auch
urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Ansprüche
erteilt
worden
sein
.
Treppenhausgestaltung
m.w
.
;
vgl.
auch
.
Geldmafiosi
.
Voraussetzung
ist
Streitfall
jedoch
erfüllt
.
nationalen
internationalen
Künstler
haben
Klägerin
unangegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Ermächtigungserklärungen
ermächtigt
Ansprüche
auch
urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Natur
sind
rechtswidrigen
Angebot
Klingeltönen
Wege
Prozessstandschaft
durchzusetzen
.
Beklagte
hat
§
Satz
UrhG
geschützten
Urheberrechte
widerrechtlich
verletzt
.
Berufungsgericht
ist
Revision
unbeanstandet
ausgegangen
Beklagte
Recht
Musikwerke
Vertragsautoren
Klägerin
Klingeltöne
Ruftonmelodien
nutzen
nur
erwerben
konnte
.
hat
ferner
Recht
angenommen
Nutzungsrecht
allein
Klägerin
1
.
März
geschlossenen
Vereinbarung
erlangen
konnte
.
Komponisten
Musikwerke
hatten
Nutzungsrechte
oben
ausgeführt
wurde
zuvor
Klägerin
eingeräumt
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
habe
Vereinbarung
1
.
März
Recht
Nutzung
hier
Rede
stehenden
Musikwerke
Klingeltöne
eingeräumt
.
Klägerin
habe
Bezug
bestehenden
Urheberpersönlichkeitsrechte
vielmehr
ausdrücklich
vorbehalten
.
folgten
eingeschränkte
Befugnis
Rechtevergabe
zweistufiges
Lizenzierungsverfahren
.
sei
lediglich
berechtigt
Verwertung
Werkes
Form
Klingeltons
lizenzieren
Urheber
Recht
habe
Umgestaltung
Werkes
Klingelton
gestatten
.
zweistufiges
Lizenzierungsverfahren
sei
Nutzung
urheberrechtlich
geschützter
Melodien
Form
Klingeltönen
Mobiltelefone
zulässig
geboten
.
Beurteilung
hält
rechtlichen
Nachprüfung
Ergebnis
stand
.
maßgeblichen
Bestimmungen
Vereinbarung
1
.
März
lauten
auszugsweise
folgt
:
1
.
Präambel
Wahrnehmung
Mobilfunkbereich
erfolgt
unverändert
wiedergegebenen
Originalwerke
bearbeitete
und/oder
umgestaltete
Werkfassungen
insoweit
jedoch
aufschiebenden
Bedingung
Lizenznehmer
Nutzung
bearbeiteten
und/oder
umgestalteten
Werkfassung
Einzelfall
Ziffer
genannten
Nutzungsarten
Beginn
Nutzung
Berechtigten
erteilte
Benutzungsbewilligung
vorgelegt
hat
.
2
.
Verlag
überträgt
hier
geregelte
Vertragsdauer
längstens
aber
widerspruchsfreien
Änderung
Neufassung
Berechtigungsvertrages
betreffend
treuhänderisch
Bereichen
betroffenen
nachfolgend
aufgeführten
urheberrechtlichen
Nutzungsrechte
Vervielfältigungsrechte
Aufführungsrechte
Zugänglichmachungsrechte
Wiedergaberechte
Präambel
beschriebenen
Umfang
Maßgabe
Bestimmungen
Vertrages
genannte
Dauer
Vertrages
Wahrnehmung
eigenen
Namen
.
6
.
übertragen
sind
Urheberpersönlichkeitsrechte
Urheber
folgenden
Verlag
Abstimmung
angeschlossenen
Urhebern
wahrgenommenen
Befugnisse
Verlag
Urhebern
übertragenen
entsprechenden
Rechte
nämlich
folgende
Nutzungen
einzelnen
Lizenznehmer
Einzelfall
inhaltlich
räumlich
zeitlich
beschränkt
einzuwilligen
untersagen
:
jedwede
Werkveränderungen
Umgestaltungen
Kürzungen
Originalwerks
monophone
polyphone
Klingeltöne
sog.
gekürzte
und/oder
geloopte
Verbindung
Benutzung
unveränderter
derart
geänderter
Werkfassungen
werkfremden
Soundelementen
sog.
Tones
sonstige
Signaltöne
Form
Soundlogos
Werke
Werkteile
gleichzeitig
hörbaren
Freizeichen
unterlegt
werden
Verbindung
Benutzung
unveränderter
derart
geänderter
Werkfassungen
sonstigen
werkfremden
Inhalten
Lichtbildern
animierten
Lichtbildern
Laufbildern
Filmbildern
Graphiken
sonstigen
Endkunden
veränderbaren
Multimediainhalten
Karaokeanwendungen
Grußkarten
E-Cards
.
gewährleistet
Vereinbarungen
Lizenznehmern
Präambel
Ziffer
geregelten
Bedingungen
erfüllen
.
Klägerin
hat
Vereinbarung
Recht
Wahrnehmung
bestimmter
Nutzungsrechte
Musikwerken
Klingeltönen
Freizeichenuntermalungsmelodien
umgestaltet
worden
sind
nur
aufschiebenden
Bedingung
eingeräumt
Lizenznehmer
Einzelfall
Beginn
Nutzung
Berechtigten
erteilte
Benutzungsbewilligung
vorgelegt
hat
.
Beklagte
insoweit
Beweislast
trägt
hat
dargetan
Streitfall
Beginn
beanstandeten
Nutzung
Benutzungsbewilligung
Berechtigten
vorgelegt
worden
ist
.
ist
auszugehen
aufschiebende
Bedingung
treuhänderische
Einräumung
Nutzungsrechte
eingetreten
ist
.
konnte
Beklagten
Nutzung
Musikwerke
Klingeltöne
erforderlichen
Nutzungsrechte
verschaffen
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Vereinbarung
vorgesehene
Vorbehalt
urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Befugnisse
sei
Verstoßes
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
unwirksam
zumindest
unbeachtlich
.
führe
unzulässigen
Abspaltung
urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Befugnisse
Urheber
anvertrauten
Verwertungsrechten
.
Selbst
zulässigen
Vorbehalt
ausgehe
habe
allenfalls
schuldrechtliche
jedoch
dingliche
Wirkung
.
Auch
sei
Systematik
Urheberrechtsgesetzes
zulässig
Abwehr
Verletzungen
Urheberpersönlichkeitsrechts
gerichtete
Befugnis
Zwecke
Gewinnmaximierung
Benutzungsbewilligungsrecht
umzufunktionieren
.
Senat
hat
Entscheidung
Klingeltöne
offengelassen
Einschränkungen
Vorbehalte
Berechtigte
Einräumung
Rechts
Nutzung
Werken
Tonkunst
Klingeltöne
Mobiltelefone
Recht
vorbehält
stets
Nutzung
bearbeiteten
umgestalteten
Werkes
Klingelton
einzuwilligen
zulässig
Verstoßes
Verbot
widersprüchlichen
Verhaltens
unbeachtlich
sind
.
Klingeltöne
.
Frage
ist
nunmehr
beantworten
Berechtigte
Rechtsgründen
gehindert
ist
Recht
Nutzung
ter
anders
umgestalteter
Musikwerke
Klingeltöne
Freizeichenuntermalungsmelodien
Streitfall
nur
aufschiebenden
Bedingung
einzuräumen
Lizenznehmer
Einzelfall
Beginn
Nutzung
Berechtigten
Wahrung
Urheberpersönlichkeitsrechte
Komponisten
erteilte
Benutzungsbewilligung
vorgelegt
hat
.
Hat
Urheber
Recht
Nutzung
Werke
ausdrücklich
nur
aufschiebenden
Bedingung
eingeräumt
verhält
widersprüchlich
Eintritts
aufschiebenden
Bedingung
unberechtigte
Nutzung
Rechts
Lizenznehmer
vorgeht
.
aufschiebende
Bedingung
führt
auch
unzulässigen
Abspaltung
urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Befugnisse
Urheber
anvertrauten
Verwertungsrechten
.
umfassenden
Urheberrecht
ergebenden
persönlichkeitsrechtlichen
vermögensrechtlichen
Befugnisse
müssen
Hand
liegen
.
Urheber
kann
anderen
ausschließliches
Nutzungsrecht
Werk
einräumen
zugleich
Befugnis
Geltendmachung
urheberpersönlichkeitsrechtlicher
Ansprüche
erteilen
vgl.
Treppenhausgestaltung
m.w
.
.
ist
rechtlich
auch
beanstanden
Berechtigten
§
Abs.
UrhWG
Abschlusszwang
unterliegt
Nutzungsrechte
Ausübung
Urheberpersönlichkeitsrecht
besonderer
Weise
berühren
kann
nur
Bedingung
Wahrnehmung
einräumen
Zustimmung
vorbehält
vgl.
§
lit
.
Abs.
Berechtigungsvertrages
nur
auflösenden
Bedingung
eingeräumten
Filmherstellungsrecht
Kreile/Becker/Riesenhuber
Recht
Praxis
2
.
Aufl
.
Kap
.
Rdn
.
.
vereinbarte
Vorbehalt
hat
Ansicht
Revision
etwa
schuldrechtliche
dingliche
Wirkung
.
hat
lediglich
Innenverhältnis
Klägerin
verpflichtet
Einwilligung
Berechtigten
Vergabe
Rechts
Nutzung
Werke
Klingeltöne
Freizeichnuntermalungsmelodien
einzuholen
.
Vielmehr
hat
Klägerin
Rechte
dinglicher
Wirkung
nur
aufschiebenden
Bedingung
eingeräumt
Bewilligung
jeweils
Berechtigten
vorliegt
.
wäre
Sinn
Zweck
Wahrnehmungsvertrages
verwaltungstechnisch
einfache
treuhänderische
Wahrnehmung
Nutzungsrechten
ermöglichen
soll
auch
unvereinbar
UrhWG
Abschlusszwang
unterliegt
Nutzungsrecht
zwar
erwerben
würde
aber
schuldrechtlicher
Verpflichtung
nur
Einwilligung
Berechtigten
vergeben
dürfte
vgl.
.
19.1.2006
.
Alpensinfonie
.
dinglichen
Wirkung
Klägerin
vereinbarten
Vorbehalts
steht
Lizenznehmern
einzuholende
Bewilligung
Berechtigten
urheberpersönlichkeitsrechtliche
Befugnisse
Ausübung
überlassen
nur
schuldrechtliche
Wirkung
haben
mag
vgl.
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
.
UrhG
Rdn
.
m.w
.
.
ist
Übrigen
ersichtlich
aufschiebend
bedingte
Rechtseinräumung
Revision
geltend
macht
führt
Abwehr
Verletzungen
Urheberpersönlichkeitsrechts
gerichtete
Befugnis
§
UrhG
Zwecke
Gewinnmaximierung
Benutzungsbewilligungsrecht
umfunktioniert
wird
.
gibt
Anhaltspunkte
Vorlage
Benutzungsbewilligung
Berechtigten
Wahrung
urheberpersönlichkeitsrechtlichen
Interessen
Komponisten
dient
.
Erteilung
Bewilligung
Vergütung
zahlen
ist
hat
Gestaltung
Tarifs
Einräumung
Verwertungsrechts
§
UrhWG
berücksichtigen
.
kann
angenommen
werden
zweistufiges
Lizenzierungsverfahren
Ergebnis
höhere
Lizenzgebühren
Folge
hat
vgl.
Ulbricht
.
2
.
Ansprüche
Auskunftserteilung
§
Feststellung
Schadensersatzpflicht
§
Abs.
UrhG
.
sind
gleichfalls
begründet
.
Revision
hat
insoweit
auch
erhoben
.
.
Revision
Berufungsurteil
ist
Kosten
Beklagten
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Richter
Pokrant
ist
Urlaub
kann
unterschreiben
.
Bornkamm
Vorinstanzen
:
Entscheidung
29.12.2006
OLG
Entscheidung