NAMEN Verkündet : 11 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Klingeltöne UrhG Berechtigte sind Rechtsgründen gehindert Recht Nutzung bearbeiteter anders umgestalteter Musikwerke Klingeltöne nur aufschiebenden Bedingung einzuräumen Lizenznehmer Einzelfall Beginn Nutzung Berechtigten Wahrung Urheberpersönlichkeitsrechte Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat Ergänzung . Klingeltöne . Urteil 11 . März OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 11 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 19 . Dezember wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Klägerin ist Musikverlag . ist Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Nutzungsrechte Kompositionen nationaler internationaler Künstler . Beklagte betreibt Mobilfunknetz . bietet Internetseite 1 . Januar mastergestützte Freizeichenuntermalungsmelodien Abruf ansonsten unveränderten Musikstück Ausschnitt entnommen worden ist Endlosschleife ständig wiederholt geloopt wird . Klingeltöne werden Ruftöne Mobiltelefone genutzt ; sind teilweise Ausschnitt Werbefilm darbietenden Künstlers verbunden Anruf Sichtfenster Mobiltelefons erscheint gleichfalls ständig wiederholt wird . Freizeichenuntermalungsmelodien Soundlogos sind Freizeichen Mobiltelefons unterlegt Anrufer Verbindung wartet . Klägerin ist Ansicht Beklagte verletze Angebot wahrgenommenen Urheberrechte Komponisten . Angebot reiche Rechtseinräumung ; vielmehr sei auch Zustimmung Urheber notwendig . Klägerin hat Revisionsinstanz noch Bedeutung beantragt 1 . Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen und/oder Werkteile Musikwerken Verlagsrepertoire Folgenden aufgelistet mastergestützten Auswertungsformen und/oder Videotone und/oder Freizeichenuntermalungsmelodie vervielfältigen und/oder vervielfältigen lassen öffentlich zugänglich machen und/oder öffentlich zugänglich machen lassen und/oder Handlungen anzukündigen feilzuhalten anzubieten bewerben nämlich Titel Musikwerkes % Interpret Wendland Page Angelzoom Poschwatte Roxette Duerr Fantastischen Beyonce Zeit Optimisten Kloss Stefanie / Stolle Stolle 2 . Beklagte verurteilen Auskunft erteilen Umfang Verletzungshandlungen nämlich Anzahl abgerufenen mastergestützten Signaltöne Klingeltöne/Videotones/Freizeichenuntermalungsmelodien Werken gemäß Nummer insbesondere www.[ ].de weiteren Internetseiten Partnerwebsites und/oder Vertriebswege Auskunft versendeten auch zwar abgerufenen versendeten Signaltöne erfasst sind Auskunft Angabe Enddatum vorgenannten Signaltonangebotes Angebot erzielten Umsatzes Rohertrages Gebührenanteils T. anderen Vertragsproviders Bereitstellung Providers SMSVersendung externes Unternehmen durchgeführt wurde erfolgt Rechnung legen ; weiteren Auskunft erteilen Umfang Bewerbung genannten Signaltöne Angabe Medien Bewerbung Daten Werbeschaltungen ; 3 . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Schadensersatz Erteilung Auskunft noch bestimmenden Höhe Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz Rechtshängigkeit zahlen . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht seien begründet Beklagte Angebot Klingeltönen Freizeichenuntermalungsmelodien Klägerin wahrgenommenen Urheberrechte Rede stehenden Musikwerken verletzt habe . Begründung hat ausgeführt : Klägerin sei berechtigt geltend gemachten Ansprüche verfolgen . sei Inhaberin ausschließlicher urheberrechtlicher Verwertungsrechte Rede stehenden Werken . nationale Repertoire ergebe Rechtseinräumung Künstlern Klägerin geschlossenen Verträgen Künstlern Jahren abgegebenen Ermächtigungserklärungen . komme Urheber bereits zuvor Berechtigungsverträge geschlossen gehabt hätten . Beklagte habe dargetan Recht Nutzung Musikwerkes Klingelton Mobiltelefone Zeit Berechtigungsverträgen erfasst gewesen sei späterer Zeit vertragsändernd Verträge einbezogen worden sei . internationale Repertoire folge Berechtigung Klägerin ausländischen Schwestergesellschaften Klägerin eingeräumten Rechte internationalen Künstler vermittelt hätten . sei Klägerin Ermächtigungserklärungen nationalen internationalen Künstler Wege Prozessstandschaft klagebefugt . Erklärungen hätten Künstler Klägerin ermächtigt Ansprüche urheberpersönlichkeitsrechtlichen Ansprüche rechtswidrigen Angebot Klingeltönen durchzusetzen . Nutzung Melodie Klingelton beeinträchtige berechtigten geistigen persönlichen Interessen Urhebers Werk Musikstück ursprünglichen Zweckbestimmung sinnlichen Wahrnehmung funktionales Medium verwendet werde . gelte auch mastergestützte . ergebe Beeinträchtigung ferner asynchron wiederholte Freizeichen Musikstück störend überlagere . Beklagte habe Recht Musikwerke Vertragsautoren Klägerin Klingeltöne Mobiltelefone nutzen nur erwerben können . habe entsprechende Nutzungsrecht ausschließlich Klägerin 1 . März geschlossenen Vereinbarung erlangen können . Klägerin habe Recht jedoch eingeräumt ; habe vielmehr Bezug Klingeltöne bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ausdrücklich vorbehalten . ergebe eingeschränkte Befugnis Rechtevergabe zweistufiges Lizenzierungsverfahren . habe nur Recht Verwertung Werkes Form Klingeltons lizenzieren Urheber Recht habe Umgestaltung Werkes Klingelton gestatten . zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien Form Klingeltönen zulässig geboten . II . Revision Beklagten hat Erfolg . 1 . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist . Urheberrecht Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt kann Wiederholungsgefahr Verletzten Unterlassung Anspruch genommen werden § Abs. Satz UrhG . Voraussetzungen sind Streitfall erfüllt . Unterlassungsantrag genannten Musikstücken handelt Revision beanstandeten Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht Bezug genommen hat § Abs. Nr. Abs. UrhG urheberrechtlich geschützte Werke Musik . Berufungsgericht hat angenommen Beklagte habe Musikstücke Internetseite Klingeltöne Mobiltelefone Freizeichenuntermalungsmelodien Abruf angeboten habe § Satz UrhG geschützten Rechte eingegriffen . Auch Beurteilung wird Revision angegriffen lässt Rechtsfehler erkennen . Verwendung Verwendungszweck geschaffenen Musikwerkes Klingelton ist Entstellung andere Beeinträchtigung Werkes Sinne § UrhG sehen geeignet ist berechtigten geistigen persönlichen Interessen Urhebers Werk gefährden . . Klingeltöne . Eingriff Urheberpersönlichkeitsrecht liegt bereits Musikwerk Verwendung Klingelton sinnlich-klangliches Erlebnis oft störender Signalton wahrgenommen wird Komposition angelegter Spannungsbogen Annehmen Gesprächs zerstört wird . Auch Angebot mastergestützter ansonsten unveränderten Musikstück Ausschnitt entnommen worden ist Endlosschleife ständig wiederholt wird berührt berechtigten geistigen persönlichen Interessen Urhebers Werk . ergibt Beeinträchtigung Urheberinteressen Berufungsgericht Recht angenommen hat ferner asynchron wiederholte Freizeichen Musikstück störend überlagert . Angebot Ausschnitt Original verkürzten verkürzten Form ständig wiederholten Musikstücke Klingeltöne Freizeichenuntermalungsmelodien Abruf Internetseite stellt zutreffenden Feststellungen Landgerichts Berufungsgericht auch insoweit Bezug genommen hat gemäß § Satz UrhG nur Einwilligung Urhebers erlaubte Verwertung bearbeiteten umgestalteten Werke Vervielfältigung § UrhG öffentliche Zugänglichmachung § UrhG . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin berechtigt ist Verletzung Rechte § Satz UrhG UrhG gestützten Unterlassungsanspruch verfolgen . Klägerin ist berechtigt Ansprüche Verwertung bearbeiteten umgestalteten Musikwerke geltend machen Satz UrhG Einwilligung Komponisten erfolgt . Komponisten haben Klägerin ausschließliche urheberrechtliche Nutzungsrecht Verwertung Kompositionen Klingeltöne eingeräumt sogleich . Klägerin ist anspruchsberechtigt auch ausschließliche Nutzungsrecht 1 . März abgeschlossenen Vereinbarung eingeräumt hätte . Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts bleibt auch Einräumung Nutzungsrechts weiterer Stufe klageberechtigt Lizenzeinnahmen Unterlizenznehmers beteiligt ist Laras Tochter . Komponisten haben Klägerin Feststellungen Berufungsgerichts ausschließliche Recht Nutzung Rede stehenden Werke Klingeltöne eingeräumt . nationale Repertoire ergibt Rechtseinräumung -9- Künstlern Klägerin geschlossenen Verträgen Künstlern Jahren abgegebenen Ermächtigungserklärungen . internationale Repertoire folgt Berechtigung Klägerin ausländischen Schwestergesellschaften Klägerin eingeräumten Rechte internationalen Künstler vermittelt haben . Revision mündlichen Verhandlung Senat geltend gemacht hat Werke out Zeit Optimisten seien erst Rechtseinräumung Komponisten entstanden so Klägerin Rechtsinhaberin sei kann schon Erfolg haben neuen Sachvortrag handelt Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen ist vgl. § Abs. . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht habe berücksichtigt Rechtseinräumung Klägerin leergelaufen sei Musikautoren Verwertungsrechte zuvor bereits Abschluss Berechtigungsverträgen eingeräumt hätten ; auch ausländischen Musikurheber hätten Verwertungsrechte vorher schon ausländische Verwertungsgesellschaften Gegenseitigkeitsverträge verbunden sei eingebracht . sei jedenfalls Wirksamwerden Berechtigungsvertrages Fassung Jahres Inhaberin ausschließlichen Rechte Nutzung streitgegenständlichen Werke Ruftonmelodien Freizeichenuntermalungsmelodien geworden . Komponisten hätten Rechte zweites Mal Klägerin vergeben können . kann dahinstehen Urheber hier Rede stehenden Werke Berechtigungsverträge Fassung Jahres früheren Fassung geschlossen haben . Berechtigungsverträgen sind jedenfalls Rechte Nutzung Musikwerken Klingeltöne eingeräumt worden damals noch bekannte Nutzungsart handelte § Abs. UrhG . Rechte eingeräumt werden konnten . Klingeltöne . Abschluss Berechtigungsverträgen Fassungen Jahres Fassung Jahres unmittelbar nachfolgten haben Komponisten zwar Rechte eingeräumt Nutzung Musikwerke Klingeltöne Mobiltelefone erforderlich sind . . . Klingeltöne . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann jedoch angenommen werden Berechtigungsverträge Fassungen Urhebern hier Rede stehenden Musikwerke wirksam geworden sind . Urheber hier Rede stehenden Musikwerke Berechtigungsverträge Fassungen Jahres geschlossen haben hat Berufungsgericht festgestellt hat Beklagte auch behauptet . Mitgliederversammlung 25./26 . Juni 28./29 . Juni beschlossenen Änderungen Berechtigungsvertrages sind Senat Verkündung Berufungsurteils entschieden hat auch Urhebern bestehenden tigungsverträge einbezogen worden . . Klingeltöne . Allein Beschlüsse Mitgliederversammlung konnten Änderung Urhebern bestehenden Berechtigungsverträge bewirken Berechtigungsvertrag gegenseitigen Vertrag handelt einseitig Beschluss Mitgliederversammlung Einverständnis Berechtigten geändert werden kann . lit . Berechtigungsvertrages Fassung 9./10 Juli zukünftig beschlossene Änderungen Berechtigungsvertrages Bestandteil Vertrages gelten bietet gleichfalls tragfähige Grundlage Einbeziehung späteren Änderungen Regelung Berechtigten unangemessen benachteiligt § § Abs. Satz unwirksam ist . § lit . Abs. Berechtigungsvertrages Fassung 25./26 . Juni 28./29 . Juni Schweigen mitgeteilte Änderungen Berechtigungsvertrages Zustimmung gilt lässt gleichfalls Zustimmung Urheber hier Rede stehenden Werke beschlossenen Änderungen herleiten Urheber Berechtigungsverträge Fassung Jahres geschlossen haben Regelung gebunden sind . Beklagte hat auch dargetan ausländischen Urheber Rechte Nutzung Werke Klingelton Freizeichenuntermalungsmelodie ausländische Verwertungsgesellschaften eingebracht haben Gegenseitigkeitsverträge verbunden sind Rechte ausländischen Schwestergesellschaften Klägerin eingeräumt haben Rechte Klägerin vermittelt haben . Berufungsgericht hat Recht angenommen Klägerin auch befugt ist Ansprüche Verletzung § UrhG geschützten Rechts Urhebers geltend machen Entstellung andere Beeinträchtigung Werkes verbieten geeignet ist berechtigten geistigen persönlichen Interessen Werk gefährden . Inhaber ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar bereits Rechtsstellung befugt letztlich Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche Verletzung § UrhG geltend machen ; muss vielmehr Urheber eigenen auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen Rechtsakt Befugnis Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein . Treppenhausgestaltung m.w . ; vgl. auch . Geldmafiosi . Voraussetzung ist Streitfall jedoch erfüllt . nationalen internationalen Künstler haben Klägerin unangegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts Ermächtigungserklärungen ermächtigt Ansprüche auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur sind rechtswidrigen Angebot Klingeltönen Wege Prozessstandschaft durchzusetzen . Beklagte hat § Satz UrhG geschützten Urheberrechte widerrechtlich verletzt . Berufungsgericht ist Revision unbeanstandet ausgegangen Beklagte Recht Musikwerke Vertragsautoren Klägerin Klingeltöne Ruftonmelodien nutzen nur erwerben konnte . hat ferner Recht angenommen Nutzungsrecht allein Klägerin 1 . März geschlossenen Vereinbarung erlangen konnte . Komponisten Musikwerke hatten Nutzungsrechte oben ausgeführt wurde zuvor Klägerin eingeräumt . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin habe Vereinbarung 1 . März Recht Nutzung hier Rede stehenden Musikwerke Klingeltöne eingeräumt . Klägerin habe Bezug bestehenden Urheberpersönlichkeitsrechte vielmehr ausdrücklich vorbehalten . folgten eingeschränkte Befugnis Rechtevergabe zweistufiges Lizenzierungsverfahren . sei lediglich berechtigt Verwertung Werkes Form Klingeltons lizenzieren Urheber Recht habe Umgestaltung Werkes Klingelton gestatten . zweistufiges Lizenzierungsverfahren sei Nutzung urheberrechtlich geschützter Melodien Form Klingeltönen Mobiltelefone zulässig geboten . Beurteilung hält rechtlichen Nachprüfung Ergebnis stand . maßgeblichen Bestimmungen Vereinbarung 1 . März lauten auszugsweise folgt : 1 . Präambel Wahrnehmung Mobilfunkbereich erfolgt unverändert wiedergegebenen Originalwerke bearbeitete und/oder umgestaltete Werkfassungen insoweit jedoch aufschiebenden Bedingung Lizenznehmer Nutzung bearbeiteten und/oder umgestalteten Werkfassung Einzelfall Ziffer genannten Nutzungsarten Beginn Nutzung Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat . 2 . Verlag überträgt hier geregelte Vertragsdauer längstens aber widerspruchsfreien Änderung Neufassung Berechtigungsvertrages betreffend treuhänderisch Bereichen betroffenen nachfolgend aufgeführten urheberrechtlichen Nutzungsrechte Vervielfältigungsrechte Aufführungsrechte Zugänglichmachungsrechte Wiedergaberechte Präambel beschriebenen Umfang Maßgabe Bestimmungen Vertrages genannte Dauer Vertrages Wahrnehmung eigenen Namen . 6 . übertragen sind Urheberpersönlichkeitsrechte Urheber folgenden Verlag Abstimmung angeschlossenen Urhebern wahrgenommenen Befugnisse Verlag Urhebern übertragenen entsprechenden Rechte nämlich folgende Nutzungen einzelnen Lizenznehmer Einzelfall inhaltlich räumlich zeitlich beschränkt einzuwilligen untersagen : jedwede Werkveränderungen Umgestaltungen Kürzungen Originalwerks monophone polyphone Klingeltöne sog. gekürzte und/oder geloopte Verbindung Benutzung unveränderter derart geänderter Werkfassungen werkfremden Soundelementen sog. Tones sonstige Signaltöne Form Soundlogos Werke Werkteile gleichzeitig hörbaren Freizeichen unterlegt werden Verbindung Benutzung unveränderter derart geänderter Werkfassungen sonstigen werkfremden Inhalten Lichtbildern animierten Lichtbildern Laufbildern Filmbildern Graphiken sonstigen Endkunden veränderbaren Multimediainhalten Karaokeanwendungen Grußkarten E-Cards . gewährleistet Vereinbarungen Lizenznehmern Präambel Ziffer geregelten Bedingungen erfüllen . Klägerin hat Vereinbarung Recht Wahrnehmung bestimmter Nutzungsrechte Musikwerken Klingeltönen Freizeichenuntermalungsmelodien umgestaltet worden sind nur aufschiebenden Bedingung eingeräumt Lizenznehmer Einzelfall Beginn Nutzung Berechtigten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat . Beklagte insoweit Beweislast trägt hat dargetan Streitfall Beginn beanstandeten Nutzung Benutzungsbewilligung Berechtigten vorgelegt worden ist . ist auszugehen aufschiebende Bedingung treuhänderische Einräumung Nutzungsrechte eingetreten ist . konnte Beklagten Nutzung Musikwerke Klingeltöne erforderlichen Nutzungsrechte verschaffen . Revision macht Erfolg geltend Vereinbarung vorgesehene Vorbehalt urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse sei Verstoßes Verbot widersprüchlichen Verhaltens unwirksam zumindest unbeachtlich . führe unzulässigen Abspaltung urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse Urheber anvertrauten Verwertungsrechten . Selbst zulässigen Vorbehalt ausgehe habe allenfalls schuldrechtliche jedoch dingliche Wirkung . Auch sei Systematik Urheberrechtsgesetzes zulässig Abwehr Verletzungen Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis Zwecke Gewinnmaximierung Benutzungsbewilligungsrecht umzufunktionieren . Senat hat Entscheidung Klingeltöne offengelassen Einschränkungen Vorbehalte Berechtigte Einräumung Rechts Nutzung Werken Tonkunst Klingeltöne Mobiltelefone Recht vorbehält stets Nutzung bearbeiteten umgestalteten Werkes Klingelton einzuwilligen zulässig Verstoßes Verbot widersprüchlichen Verhaltens unbeachtlich sind . Klingeltöne . Frage ist nunmehr beantworten Berechtigte Rechtsgründen gehindert ist Recht Nutzung ter anders umgestalteter Musikwerke Klingeltöne Freizeichenuntermalungsmelodien Streitfall nur aufschiebenden Bedingung einzuräumen Lizenznehmer Einzelfall Beginn Nutzung Berechtigten Wahrung Urheberpersönlichkeitsrechte Komponisten erteilte Benutzungsbewilligung vorgelegt hat . Hat Urheber Recht Nutzung Werke ausdrücklich nur aufschiebenden Bedingung eingeräumt verhält widersprüchlich Eintritts aufschiebenden Bedingung unberechtigte Nutzung Rechts Lizenznehmer vorgeht . aufschiebende Bedingung führt auch unzulässigen Abspaltung urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse Urheber anvertrauten Verwertungsrechten . umfassenden Urheberrecht ergebenden persönlichkeitsrechtlichen vermögensrechtlichen Befugnisse müssen Hand liegen . Urheber kann anderen ausschließliches Nutzungsrecht Werk einräumen zugleich Befugnis Geltendmachung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilen vgl. Treppenhausgestaltung m.w . . ist rechtlich auch beanstanden Berechtigten § Abs. UrhWG Abschlusszwang unterliegt Nutzungsrechte Ausübung Urheberpersönlichkeitsrecht besonderer Weise berühren kann nur Bedingung Wahrnehmung einräumen Zustimmung vorbehält vgl. § lit . Abs. Berechtigungsvertrages nur auflösenden Bedingung eingeräumten Filmherstellungsrecht Kreile/Becker/Riesenhuber Recht Praxis 2 . Aufl . Kap . Rdn . . vereinbarte Vorbehalt hat Ansicht Revision etwa schuldrechtliche dingliche Wirkung . hat lediglich Innenverhältnis Klägerin verpflichtet Einwilligung Berechtigten Vergabe Rechts Nutzung Werke Klingeltöne Freizeichnuntermalungsmelodien einzuholen . Vielmehr hat Klägerin Rechte dinglicher Wirkung nur aufschiebenden Bedingung eingeräumt Bewilligung jeweils Berechtigten vorliegt . wäre Sinn Zweck Wahrnehmungsvertrages verwaltungstechnisch einfache treuhänderische Wahrnehmung Nutzungsrechten ermöglichen soll auch unvereinbar UrhWG Abschlusszwang unterliegt Nutzungsrecht zwar erwerben würde aber schuldrechtlicher Verpflichtung nur Einwilligung Berechtigten vergeben dürfte vgl. . 19.1.2006 . Alpensinfonie . dinglichen Wirkung Klägerin vereinbarten Vorbehalts steht Lizenznehmern einzuholende Bewilligung Berechtigten urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse Ausübung überlassen nur schuldrechtliche Wirkung haben mag vgl. Urheberrecht 3 . Aufl . § . UrhG Rdn . m.w . . ist Übrigen ersichtlich aufschiebend bedingte Rechtseinräumung Revision geltend macht führt Abwehr Verletzungen Urheberpersönlichkeitsrechts gerichtete Befugnis § UrhG Zwecke Gewinnmaximierung Benutzungsbewilligungsrecht umfunktioniert wird . gibt Anhaltspunkte Vorlage Benutzungsbewilligung Berechtigten Wahrung urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen Komponisten dient . Erteilung Bewilligung Vergütung zahlen ist hat Gestaltung Tarifs Einräumung Verwertungsrechts § UrhWG berücksichtigen . kann angenommen werden zweistufiges Lizenzierungsverfahren Ergebnis höhere Lizenzgebühren Folge hat vgl. Ulbricht . 2 . Ansprüche Auskunftserteilung § Feststellung Schadensersatzpflicht § Abs. UrhG . sind gleichfalls begründet . Revision hat insoweit auch erhoben . . Revision Berufungsurteil ist Kosten Beklagten zurückzuweisen . Bornkamm Richter Pokrant ist Urlaub kann unterschreiben . Bornkamm Vorinstanzen : Entscheidung 29.12.2006 OLG Entscheidung