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1527 lines
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NAMEN
Verkündet
:
18
.
Januar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Honda-Grauimport
Gemeinschaftsmarkenverordnung
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
§
Wiederholte
gleichartige
Markenverletzungen
zeitlich
unterbrochen
auftreten
lösen
jeweils
neuen
Unterlassungsanspruch
lassen
Beurteilung
Zeitmoments
Verwirkung
maßgebliche
Frist
jeweils
neu
beginnen
Anschluss
Urteil
21
.
Oktober
236
;
Klarstellung
Urteil
23
.
September
Universitätsemblem
.
Rechtsfolge
Verwirkung
§
ist
Immaterialgüterrecht
allein
Schutzrechtsinhaber
Rechte
Hinblick
bestimmte
konkrete
bereits
begangene
noch
andauernde
Rechtsverletzungen
durchzusetzen
vermag
.
Urteil
18
.
Januar
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
18
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
20
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
.
Dezember
Zurückweisung
Rechtsmittels
Übrigen
insoweit
aufgehoben
Berufungsgericht
Beklagte
Gebiet
Europäischen
Union
hinaus
Unterlassung
verurteilt
hat
.
Umfang
Aufhebung
wird
Urteil
2a
.
Zivilkammer
Landgerichts
13
.
Mai
Berufung
Beklagten
abgeändert
.
Insoweit
wird
Klage
abgewiesen
.
Beklagte
trägt
Kosten
Revision
.
Tatbestand
:
ansässige
Klägerin
stellt
.
ist
Inhaberin
nachfolgend
wiedergegebenen
Gemeinschaftsbildmarke
Nr.
Klagemarke
3
November
Fahrzeuge
Klasse
eingetragen
worden
ist
.
Weiterhin
ist
Inhaberin
roter
Schrift
gehaltenen
Übrigen
identischen
Gemeinschaftsbildmarke
Nr.
30
.
September
ebenfalls
Fahrzeuge
Klasse
eingetragen
worden
ist
Klagemarke
.
Klägerin
verwendet
Marken
Kennzeichnung
hergestellten
HONDA“-Motorräder
.
Beklagte
handelt
Motorrädern
.
Januar
lieferte
HONDA“-Motorräder
zuvor
Händlern
erworben
hatte
.
Ferner
bot
Februar
Ladengeschäft
Motorrad
Bezeichnung
RR
Kauf
ebenfalls
importiert
hatte
.
Klägerin
sieht
Verletzung
Markenrechte
mahnte
Beklagte
März
erfolglos
.
Klägerin
hat
Revisionsverfahren
Bedeutung
beantragt
Beklagte
Androhung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Motorräder
Marke
Zustimmung
Klägerin
erstmals
Gebiet
Europäischen
Union
Europäischen
Wirtschaftsraums
Verkehr
gebracht
worden
sind
anzubieten
bewerben
vertreiben
sonstiger
Weise
Verkehr
bringen
und/oder
Produkte
erstmals
Zustimmung
Klägerin
Europäische
Union
Europäischen
Wirtschaftsraum
einzuführen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
hat
Erschöpfung
Markenrechte
berufen
Verwirkung
Unterlassungsanspruchs
eingewendet
Jahren
HONDA“-Motorräder
importiere
Klägerin
verborgen
geblieben
sei
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
begehrt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
stehe
Unterlassungsanspruch
Art
.
Abs.
Buchst
.
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Beklagte
habe
Rechte
Klägerin
Klagemarke
verletzt
gekennzeichnete
Markenware
Europäischen
Wirtschaftsraum
eingeführt
Kauf
angeboten
weiterverkauft
habe
.
Markenrechte
seien
Art
.
Abs.
erschöpft
Klägerin
Rede
stehenden
Motorräder
Europäischen
Wirtschaftsraum
selbst
Verkehr
gebracht
noch
Zustimmung
erteilt
habe
.
Zustimmung
ergebe
Klägerin
Modell
RR
sogenannte
Homologationsunterlagen
deutschsprachige
Bedienungsanleitung
beigefügt
habe
noch
Beklagte
Rahmen
Rückrufaktionen
Motorräder
außereuropäischer
Herkunft
GmbH
angeschrieben
worden
sei
;
auch
Zuwarten
Klägerin
Inanspruchnahme
Beklagten
stehe
Klage
.
Unterlassungsanspruch
sei
§
verwirkt
.
Grundsätze
Glauben
unionsrechtlichen
Ansprüchen
anwendbar
seien
könne
dahinstehen
jedenfalls
Voraussetzungen
Verwirkung
erfüllt
seien
.
fehle
bereits
länger
andauernden
ungestörten
Gebrauch
angegriffenen
Bezeichnung
Einfuhr
HONDA“-Motorrades
Europäischen
Wirtschaftsraum
eigene
Rechtsverletzung
darstelle
neuen
Anspruch
auslöse
jeweils
Beurteilung
Zeitmoments
Verwirkung
maßgebliche
Frist
neu
laufen
beginne
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Wesentlichen
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsantrag
Klägerin
Gebiet
Europäischen
Union
Recht
stattgegeben
.
Nur
Verbot
auch
gesamte
Gebiet
Europäischen
Wirtschaftsraums
erstreckt
ist
Revision
stattzugeben
.
1
.
Klage
ist
fehlender
Bestimmtheit
Klageantrags
gemäß
§
Abs.
Nr.
unzulässig
.
Klägerin
hat
Klagebegehren
eingetragene
Marken
verschiedene
Streitgegenstände
gestützt
vgl.
24
.
März
.
f.
;
Urteil
17
.
August
.
.
.
Hinweis
Senats
hat
Klägerin
klargestellt
Rechte
erster
Linie
Klagemarke
nur
Fall
Rechte
bestehen
sollten
sodann
Klagemarke
verfolgt
.
schon
Klage
gebotene
Klarstellung
konnte
Klägerin
auch
noch
Revisionsinstanz
nachholen
;
ist
auch
verfahrensrechtlich
unbedenklich
Berufungsgericht
Verurteilung
Klagemarke
gestützt
hat
vgl.
.
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Verletzungstatbestand
Art
.
Abs.
Buchst
.
bejaht
Erschöpfung
Markenrechts
Klägerin
verneint
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
hat
Beklagte
Januar
Klagemarke
gekennzeichnete
HONDA“-Motorräder
asiatischen
Raum
eingeführt
verkauft
.
hat
Beklagte
Februar
Motorrad
eingeführt
hier
Kauf
angeboten
.
liegende
Zeichenbenutzung
Zustimmung
Markeninhaberin
erfolgt
ist
hat
Beklagte
geltend
gemacht
.
Erschöpfung
Markenrechts
Art
.
Abs.
ist
eingetreten
.
Klägerin
hat
HONDA“-Motorräder
selbst
Europäischen
Wirtschaftsraum
Verkehr
gebracht
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
auch
Zustimmung
erteilt
hat
.
Zustimmung
Verzicht
Inhabers
ausschließliches
Recht
Sinne
Art
.
gleichkommt
entscheidende
Element
Erschöpfung
Rechts
ist
muss
Weise
geäußert
werden
Willen
Verzicht
Recht
Bestimmtheit
erkennen
lässt
vgl.
Art
.
Abs.
Urteil
20
November
Slg
.
I-8691
.
Davidoff
;
Urteil
15
.
Oktober
Slg
.
.
Makro
u.a./Diesel
.
Wille
ergibt
Regel
ausdrücklichen
Erteilung
Zustimmung
.
kann
auch
konkludent
Anhaltspunkten
Umständen
nach
Inverkehrbringen
Europäischen
Wirtschaftsraums
ergeben
ebenfalls
Bestimmtheit
Verzicht
Inhabers
Recht
erkennen
lassen
vgl.
.
f.
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Klägerin
Inverkehrbringen
HONDA“-Motorräder
Europäischen
Wirtschaftsraum
ausdrücklich
zugestimmt
hat
auch
Anhaltspunkte
vorliegen
Annahme
konkludenten
Zustimmung
rechtfertigen
.
Umstand
Klägerin
Zulassungsfähigkeit
Motorräder
Baureihe
RR
Europäischen
Wirtschaftsraum
bemüht
dahingehende
Homologation
auch
tatsächlich
erhalten
hat
hat
Berufungsgericht
lediglich
entnommen
Klägerin
rechtlichen
Voraussetzungen
Vertrieb
Modells
schaffen
wollte
aber
Globalzustimmung
Inverkehrbringen
Motorräder
Typs
Europäischen
Wirtschaftsraum
erteilt
hat
.
tatrichterlichem
Gebiet
liegende
Würdigung
wird
Revision
Zweifel
gezogen
.
ist
erfahrungswidrig
noch
sonst
Rechtsgründen
beanstanden
.
Gleiches
gilt
Beurteilung
Umstandes
Klägerin
Motorräder
europäischen
Spezifikationen
hergestellt
deutschsprachige
Bedienungsanleitungen
beigegeben
hat
.
Berufungsgericht
hat
Recht
lediglich
Rationalisierungsmaßnahmen
Herstellungsverfahren
gesehen
aber
generelle
Zustimmung
Inverkehrbringen
Waren
.
Erschöpfung
Rechte
Marke
tritt
immer
nur
Hinblick
konkreten
Warenstücke
Voraussetzungen
Art
.
Abs.
vorliegen
Urteil
1
Juli
C-173/98
Slg
.
Int
.
.
.
Sebago
;
Urteil
3
.
Juni
.
.
Prestige
.
genügt
Motorräder
Baureihe
RR
allgemein
europäischen
Markt
geeignet
sind
andere
Fahrzeuge
Baureihe
Zustimmung
Klägerin
möglicherweise
dort
Verkehr
gebracht
wurden
.
konkludente
Zustimmung
Klägerin
ergibt
auch
Beklagte
Rahmen
Rückrufaktionen
Motorräder
europäischer
Herkunft
GmbH
angeschrieben
wurde
Import
Motorräder
missbilligt
wurde
.
insoweit
erfahrungswidrigen
anderweitig
beanstandenden
Feststellungen
Berufungsgerichts
waren
Schreiben
allein
Ausdruck
Verkehrssicherungspflicht
Klägerin
;
dienten
Besitzer
betroffener
Fahrzeuge
einschlägigen
Betriebe
zuverlässig
erreichen
.
Verzicht
Klägerin
Markenrechte
folgt
.
Berufungsgericht
ist
schließlich
zutreffend
ausgegangen
Zuwarten
Klägerin
Beanstandung
Verhaltens
Beklagten
selbst
dann
konkludente
Zustimmung
läge
Klägerin
Parallelhandel
Beklagten
Kenntnis
erlangt
haben
sollte
.
konkludente
Zustimmung
Vertrieb
Waren
Europäischen
Wirtschaftsraum
Streitfall
zunächst
Gebietes
Verkehr
gebracht
worden
sind
kann
bloßen
Schweigen
Markeninhabers
ergeben
vgl.
.
.
3
.
Berufungsgericht
hat
Verwirkung
Unterlassungsanspruchs
Klägerin
verneint
Einfuhr
Marke
gekennzeichneten
Motorrads
Europäischen
Wirtschaftsraum
maßgebliche
Frist
Beurteilung
erforderlichen
Zeitmoments
jeweils
neu
laufen
beginne
.
Auch
hält
Nachprüfung
Revisionsgericht
stand
.
Berufungsgericht
konnte
Streitfall
offenlassen
mitgliedstaatliche
Grundsätze
Verwirkung
Ausübung
Rechte
Gemeinschaftsmarken
entgegenstehen
können
insoweit
verneinend
hier
eröffneten
Anwendungsbereich
Art
.
Abs.
jetzt
Urteil
22
.
September
.
.
-9-
Budweiser
EuZW
138
;
Hacker
.
Voraussetzungen
Verwirkung
liegen
schon
deutschem
Recht
.
bedarf
Aspekt
auch
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
.
Verwirkung
ist
Fall
unzulässigen
Rechtsausübung
widersprüchlichen
Verhaltens
Verstoß
Treu
Glauben
Illoyalität
verspäteten
Rechtsausübung
liegt
47
f.
;
Urteil
ZR
.
ist
indes
beachten
wiederholten
gleichartigen
Verletzungshandlungen
Verletzungshandlung
neuen
Unterlassungsanspruch
entstehen
lässt
.
So
ist
Nachbarrecht
anerkannt
wiederholte
gleichartige
Störungen
zeitlich
unterbrochen
auftreten
jeweils
neuen
Unterlassungsanspruch
auslösen
Beurteilung
Zeitmoments
Verwirkung
maßgebliche
Frist
jeweils
neu
beginnen
lassen
vgl.
Urteil
21
.
Oktober
.
nachbarrechtliche
Grundsatz
kann
Berufungsgericht
zutreffend
erkannt
hat
Verwirkung
markenrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
übertragen
werden
ebenso
Wettbewerbsrecht
30
.
Aufl
.
.
.
Auch
längere
Untätigkeit
Markeninhabers
bestimmten
gleichartigen
Verletzungshandlungen
kann
berechtigtes
Vertrauen
Händlers
begründen
Markeninhaber
auch
künftig
Verhalten
werde
weiterhin
jeweils
neuen
Rechtsverletzungen
vorgehen
.
Verwirkungseinwand
Vertrauen
Benutzungsberechtigung
geschaffenen
schutzwürdigen
Besitzstand
gegründet
ist
darf
nämlich
führen
Benutzer
zusätzliche
Rechtsposition
eingeräumt
wird
Rechte
Glauben
nur
ausnahmsweise
engen
Grenzen
schutzwürdigen
Rechtsverletzers
Grenzen
erweitert
werden
vgl.
Urteil
14
.
Februar
.
.
Rechtsfolge
allgemeinen
Verwirkung
Grundlage
§
ist
Markenrecht
allein
Markeninhaber
Rechte
Hinblick
bestimmte
konkrete
bereits
begangene
noch
andauernde
Rechtsverletzungen
mehr
durchzusetzen
vermag
vgl.
Staudinger/Looschelders/Olzen
§
.
;
.
BGB/Roth/Schubert
6
.
Aufl
.
.
.
Freibrief
künftige
Schutzrechtsverletzungen
ist
verbunden
.
Erfolg
wendet
Revision
speziell
geregelten
Verwirkungstatbeständen
§
Abs.
Art
.
Abs.
Ausdruck
kommende
Wertung
gebiete
Frage
Verwirkung
Zeitraum
gleichgearteter
Benutzungshandlungen
abzustellen
einzelnen
Importvorgang
.
genannten
Bestimmungen
betreffen
vorliegenden
Fall
längere
Zeit
ständig
wiederholten
Benutzung
fremden
Marke
Handel
erschöpfter
Markenware
setzen
ununterbrochene
Benutzung
eigenen
Zeichens
Anspruchsgegners
Zeitraum
Jahren
.
Gesichtspunkt
Verwirkung
kann
rechtsverletzend
importierende
Händler
Rechtsposition
erlangen
Recht
immer
neue
Verletzungshandlungen
gewähren
so
Dauer
faktisch
kostenlose
Lizenz
verschaffen
würde
.
wäre
hinnehmbarer
Wertungswiderspruch
Markenverletzer
rechtsverletzenden
Handlungen
unbefristet
fortsetzen
dürfte
Lizenznehmer
Ausübung
vertraglichen
Vergangenheit
zulässiger
Vertrieb
Zukunft
untersagt
werden
könnte
.
Senatsentscheidung
Urteil
23
.
September
Universitätsemblem
insoweit
entnommen
werden
kann
wird
festgehalten
.
Antrag
Klägerin
umfasste
Verletzungsform
ist
Zustimmung
erfolgende
Einfuhr
Motorrädern
Marke
europäischen
Wirtschaftsraum
.
Beurteilung
Zeitmoments
Verwirkung
maßgebliche
Frist
hat
Einfuhr
einzelnen
Motorrads
neu
laufen
begonnen
.
Klägerin
hat
Beklagte
Februar
ausgestellten
Honda-Motorrads
bereits
10
.
März
abgemahnt
.
Unabhängig
sonstigen
Einzelumständen
Streitfalls
insbesondere
Frage
fortgesetzten
Importtätigkeit
Beklagten
vorliegenden
Gerichtsverfahrens
kommt
schon
relevanten
Zeitmoments
Verwirkung
Klägerin
geltend
gemachten
allein
Zukunft
gerichteten
Unterlassungsanspruchs
Betracht
.
mögliche
Verwirkung
Schadensersatzanspruches
ist
gesagt
.
kommt
Streitfall
mehr
Klägerin
Klage
Auskunft
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
gerichtet
war
Berufungsinstanz
zurückgenommen
hat
.
etwa
unmittelbar
Unionsrecht
bestehender
Verwirkungsgrundsatz
könnte
geringeren
Anforderungen
Eintritt
Verwirkung
stellen
Hinsicht
bereits
weitgehende
deutsche
Recht
Rechtsordnungen
vgl.
Staudinger/Looschelders/Olzen
aaO
§
.
.
;
engen
Auslegung
unionsrechtlicher
Ausnahmen
Unterlassungspflichten
Gemeinschaftsmarken
vgl.
Urteil
14
.
Dezember
C-316/05
Slg
.
.
.
bestehen
vernünftigen
Zweifel
so
dass
auch
insoweit
Vorlage
Gerichtshof
Europäischen
Union
Art
.
Abs.
erforderlich
ist
.
4
.
Revision
hat
gleichwohl
geringen
Teil
Erfolg
.
Klägerin
hat
Klagebegründung
klargestellt
Verbot
Verletzungshandlungen
gesamten
Europäischen
Wirtschaftsraum
erstrebt
.
Berufungsgericht
hat
entsprechende
Verurteilung
Landgericht
vollem
Umfang
bestätigt
.
Unterlassungsgebot
kann
indes
gesamte
Gebiet
Europäischen
Wirtschaftsraums
ausgesprochen
werden
.
Schutzgebiet
Gemeinschaftsmarke
ist
allein
Gebiet
Europäischen
Union
vgl.
Urteil
13
.
September
.
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
.
Bornkamm
Pokrant
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
30.12.2010