NAMEN Verkündet : 18 . Januar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Honda-Grauimport Gemeinschaftsmarkenverordnung Art . Abs. Buchst . ; § Wiederholte gleichartige Markenverletzungen zeitlich unterbrochen auftreten lösen jeweils neuen Unterlassungsanspruch lassen Beurteilung Zeitmoments Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen Anschluss Urteil 21 . Oktober 236 ; Klarstellung Urteil 23 . September Universitätsemblem . Rechtsfolge Verwirkung § ist Immaterialgüterrecht allein Schutzrechtsinhaber Rechte Hinblick bestimmte konkrete bereits begangene noch andauernde Rechtsverletzungen durchzusetzen vermag . Urteil 18 . Januar I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 18 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 20 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 . Dezember Zurückweisung Rechtsmittels Übrigen insoweit aufgehoben Berufungsgericht Beklagte Gebiet Europäischen Union hinaus Unterlassung verurteilt hat . Umfang Aufhebung wird Urteil 2a . Zivilkammer Landgerichts 13 . Mai Berufung Beklagten abgeändert . Insoweit wird Klage abgewiesen . Beklagte trägt Kosten Revision . Tatbestand : ansässige Klägerin stellt . ist Inhaberin nachfolgend wiedergegebenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. Klagemarke 3 November Fahrzeuge Klasse eingetragen worden ist . Weiterhin ist Inhaberin roter Schrift gehaltenen Übrigen identischen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 30 . September ebenfalls Fahrzeuge Klasse eingetragen worden ist Klagemarke . Klägerin verwendet Marken Kennzeichnung hergestellten HONDA“-Motorräder . Beklagte handelt Motorrädern . Januar lieferte HONDA“-Motorräder zuvor Händlern erworben hatte . Ferner bot Februar Ladengeschäft Motorrad Bezeichnung RR Kauf ebenfalls importiert hatte . Klägerin sieht Verletzung Markenrechte mahnte Beklagte März erfolglos . Klägerin hat Revisionsverfahren Bedeutung beantragt Beklagte Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Motorräder Marke Zustimmung Klägerin erstmals Gebiet Europäischen Union Europäischen Wirtschaftsraums Verkehr gebracht worden sind anzubieten bewerben vertreiben sonstiger Weise Verkehr bringen und/oder Produkte erstmals Zustimmung Klägerin Europäische Union Europäischen Wirtschaftsraum einzuführen . Beklagte ist Klage entgegengetreten . hat Erschöpfung Markenrechte berufen Verwirkung Unterlassungsanspruchs eingewendet Jahren HONDA“-Motorräder importiere Klägerin verborgen geblieben sei . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt begehrt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Klägerin stehe Unterlassungsanspruch Art . Abs. Buchst . . Begründung hat ausgeführt : Beklagte habe Rechte Klägerin Klagemarke verletzt gekennzeichnete Markenware Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt Kauf angeboten weiterverkauft habe . Markenrechte seien Art . Abs. erschöpft Klägerin Rede stehenden Motorräder Europäischen Wirtschaftsraum selbst Verkehr gebracht noch Zustimmung erteilt habe . Zustimmung ergebe Klägerin Modell RR sogenannte Homologationsunterlagen deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt habe noch Beklagte Rahmen Rückrufaktionen Motorräder außereuropäischer Herkunft GmbH angeschrieben worden sei ; auch Zuwarten Klägerin Inanspruchnahme Beklagten stehe Klage . Unterlassungsanspruch sei § verwirkt . Grundsätze Glauben unionsrechtlichen Ansprüchen anwendbar seien könne dahinstehen jedenfalls Voraussetzungen Verwirkung erfüllt seien . fehle bereits länger andauernden ungestörten Gebrauch angegriffenen Bezeichnung Einfuhr HONDA“-Motorrades Europäischen Wirtschaftsraum eigene Rechtsverletzung darstelle neuen Anspruch auslöse jeweils Beurteilung Zeitmoments Verwirkung maßgebliche Frist neu laufen beginne . II . Revision Beklagten hat Wesentlichen Erfolg . Berufungsgericht hat Unterlassungsantrag Klägerin Gebiet Europäischen Union Recht stattgegeben . Nur Verbot auch gesamte Gebiet Europäischen Wirtschaftsraums erstreckt ist Revision stattzugeben . 1 . Klage ist fehlender Bestimmtheit Klageantrags gemäß § Abs. Nr. unzulässig . Klägerin hat Klagebegehren eingetragene Marken verschiedene Streitgegenstände gestützt vgl. 24 . März . f. ; Urteil 17 . August . . . Hinweis Senats hat Klägerin klargestellt Rechte erster Linie Klagemarke nur Fall Rechte bestehen sollten sodann Klagemarke verfolgt . schon Klage gebotene Klarstellung konnte Klägerin auch noch Revisionsinstanz nachholen ; ist auch verfahrensrechtlich unbedenklich Berufungsgericht Verurteilung Klagemarke gestützt hat vgl. . . 2 . Berufungsgericht hat Recht Verletzungstatbestand Art . Abs. Buchst . bejaht Erschöpfung Markenrechts Klägerin verneint . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts hat Beklagte Januar Klagemarke gekennzeichnete HONDA“-Motorräder asiatischen Raum eingeführt verkauft . hat Beklagte Februar Motorrad eingeführt hier Kauf angeboten . liegende Zeichenbenutzung Zustimmung Markeninhaberin erfolgt ist hat Beklagte geltend gemacht . Erschöpfung Markenrechts Art . Abs. ist eingetreten . Klägerin hat HONDA“-Motorräder selbst Europäischen Wirtschaftsraum Verkehr gebracht . Recht hat Berufungsgericht angenommen auch Zustimmung erteilt hat . Zustimmung Verzicht Inhabers ausschließliches Recht Sinne Art . gleichkommt entscheidende Element Erschöpfung Rechts ist muss Weise geäußert werden Willen Verzicht Recht Bestimmtheit erkennen lässt vgl. Art . Abs. Urteil 20 November Slg . I-8691 . Davidoff ; Urteil 15 . Oktober Slg . . Makro u.a./Diesel . Wille ergibt Regel ausdrücklichen Erteilung Zustimmung . kann auch konkludent Anhaltspunkten Umständen nach Inverkehrbringen Europäischen Wirtschaftsraums ergeben ebenfalls Bestimmtheit Verzicht Inhabers Recht erkennen lassen vgl. . f. . Berufungsgericht hat angenommen Klägerin Inverkehrbringen HONDA“-Motorräder Europäischen Wirtschaftsraum ausdrücklich zugestimmt hat auch Anhaltspunkte vorliegen Annahme konkludenten Zustimmung rechtfertigen . Umstand Klägerin Zulassungsfähigkeit Motorräder Baureihe RR Europäischen Wirtschaftsraum bemüht dahingehende Homologation auch tatsächlich erhalten hat hat Berufungsgericht lediglich entnommen Klägerin rechtlichen Voraussetzungen Vertrieb Modells schaffen wollte aber Globalzustimmung Inverkehrbringen Motorräder Typs Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hat . tatrichterlichem Gebiet liegende Würdigung wird Revision Zweifel gezogen . ist erfahrungswidrig noch sonst Rechtsgründen beanstanden . Gleiches gilt Beurteilung Umstandes Klägerin Motorräder europäischen Spezifikationen hergestellt deutschsprachige Bedienungsanleitungen beigegeben hat . Berufungsgericht hat Recht lediglich Rationalisierungsmaßnahmen Herstellungsverfahren gesehen aber generelle Zustimmung Inverkehrbringen Waren . Erschöpfung Rechte Marke tritt immer nur Hinblick konkreten Warenstücke Voraussetzungen Art . Abs. vorliegen Urteil 1 Juli C-173/98 Slg . Int . . . Sebago ; Urteil 3 . Juni . . Prestige . genügt Motorräder Baureihe RR allgemein europäischen Markt geeignet sind andere Fahrzeuge Baureihe Zustimmung Klägerin möglicherweise dort Verkehr gebracht wurden . konkludente Zustimmung Klägerin ergibt auch Beklagte Rahmen Rückrufaktionen Motorräder europäischer Herkunft GmbH angeschrieben wurde Import Motorräder missbilligt wurde . insoweit erfahrungswidrigen anderweitig beanstandenden Feststellungen Berufungsgerichts waren Schreiben allein Ausdruck Verkehrssicherungspflicht Klägerin ; dienten Besitzer betroffener Fahrzeuge einschlägigen Betriebe zuverlässig erreichen . Verzicht Klägerin Markenrechte folgt . Berufungsgericht ist schließlich zutreffend ausgegangen Zuwarten Klägerin Beanstandung Verhaltens Beklagten selbst dann konkludente Zustimmung läge Klägerin Parallelhandel Beklagten Kenntnis erlangt haben sollte . konkludente Zustimmung Vertrieb Waren Europäischen Wirtschaftsraum Streitfall zunächst Gebietes Verkehr gebracht worden sind kann bloßen Schweigen Markeninhabers ergeben vgl. . . 3 . Berufungsgericht hat Verwirkung Unterlassungsanspruchs Klägerin verneint Einfuhr Marke gekennzeichneten Motorrads Europäischen Wirtschaftsraum maßgebliche Frist Beurteilung erforderlichen Zeitmoments jeweils neu laufen beginne . Auch hält Nachprüfung Revisionsgericht stand . Berufungsgericht konnte Streitfall offenlassen mitgliedstaatliche Grundsätze Verwirkung Ausübung Rechte Gemeinschaftsmarken entgegenstehen können insoweit verneinend hier eröffneten Anwendungsbereich Art . Abs. jetzt Urteil 22 . September . . -9- Budweiser EuZW 138 ; Hacker . Voraussetzungen Verwirkung liegen schon deutschem Recht . bedarf Aspekt auch Vorlage Gerichtshof Europäischen Union . Verwirkung ist Fall unzulässigen Rechtsausübung widersprüchlichen Verhaltens Verstoß Treu Glauben Illoyalität verspäteten Rechtsausübung liegt 47 f. ; Urteil ZR . ist indes beachten wiederholten gleichartigen Verletzungshandlungen Verletzungshandlung neuen Unterlassungsanspruch entstehen lässt . So ist Nachbarrecht anerkannt wiederholte gleichartige Störungen zeitlich unterbrochen auftreten jeweils neuen Unterlassungsanspruch auslösen Beurteilung Zeitmoments Verwirkung maßgebliche Frist jeweils neu beginnen lassen vgl. Urteil 21 . Oktober . nachbarrechtliche Grundsatz kann Berufungsgericht zutreffend erkannt hat Verwirkung markenrechtlichen Unterlassungsanspruchs übertragen werden ebenso Wettbewerbsrecht 30 . Aufl . . . Auch längere Untätigkeit Markeninhabers bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann berechtigtes Vertrauen Händlers begründen Markeninhaber auch künftig Verhalten werde weiterhin jeweils neuen Rechtsverletzungen vorgehen . Verwirkungseinwand Vertrauen Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwürdigen Besitzstand gegründet ist darf nämlich führen Benutzer zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird Rechte Glauben nur ausnahmsweise engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers Grenzen erweitert werden vgl. Urteil 14 . Februar . . Rechtsfolge allgemeinen Verwirkung Grundlage § ist Markenrecht allein Markeninhaber Rechte Hinblick bestimmte konkrete bereits begangene noch andauernde Rechtsverletzungen mehr durchzusetzen vermag vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen § . ; . BGB/Roth/Schubert 6 . Aufl . . . Freibrief künftige Schutzrechtsverletzungen ist verbunden . Erfolg wendet Revision speziell geregelten Verwirkungstatbeständen § Abs. Art . Abs. Ausdruck kommende Wertung gebiete Frage Verwirkung Zeitraum gleichgearteter Benutzungshandlungen abzustellen einzelnen Importvorgang . genannten Bestimmungen betreffen vorliegenden Fall längere Zeit ständig wiederholten Benutzung fremden Marke Handel erschöpfter Markenware setzen ununterbrochene Benutzung eigenen Zeichens Anspruchsgegners Zeitraum Jahren . Gesichtspunkt Verwirkung kann rechtsverletzend importierende Händler Rechtsposition erlangen Recht immer neue Verletzungshandlungen gewähren so Dauer faktisch kostenlose Lizenz verschaffen würde . wäre hinnehmbarer Wertungswiderspruch Markenverletzer rechtsverletzenden Handlungen unbefristet fortsetzen dürfte Lizenznehmer Ausübung vertraglichen Vergangenheit zulässiger Vertrieb Zukunft untersagt werden könnte . Senatsentscheidung Urteil 23 . September Universitätsemblem insoweit entnommen werden kann wird festgehalten . Antrag Klägerin umfasste Verletzungsform ist Zustimmung erfolgende Einfuhr Motorrädern Marke europäischen Wirtschaftsraum . Beurteilung Zeitmoments Verwirkung maßgebliche Frist hat Einfuhr einzelnen Motorrads neu laufen begonnen . Klägerin hat Beklagte Februar ausgestellten Honda-Motorrads bereits 10 . März abgemahnt . Unabhängig sonstigen Einzelumständen Streitfalls insbesondere Frage fortgesetzten Importtätigkeit Beklagten vorliegenden Gerichtsverfahrens kommt schon relevanten Zeitmoments Verwirkung Klägerin geltend gemachten allein Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs Betracht . mögliche Verwirkung Schadensersatzanspruches ist gesagt . kommt Streitfall mehr Klägerin Klage Auskunft Feststellung Schadensersatzverpflichtung gerichtet war Berufungsinstanz zurückgenommen hat . etwa unmittelbar Unionsrecht bestehender Verwirkungsgrundsatz könnte geringeren Anforderungen Eintritt Verwirkung stellen Hinsicht bereits weitgehende deutsche Recht Rechtsordnungen vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen aaO § . . ; engen Auslegung unionsrechtlicher Ausnahmen Unterlassungspflichten Gemeinschaftsmarken vgl. Urteil 14 . Dezember C-316/05 Slg . . . bestehen vernünftigen Zweifel so dass auch insoweit Vorlage Gerichtshof Europäischen Union Art . Abs. erforderlich ist . 4 . Revision hat gleichwohl geringen Teil Erfolg . Klägerin hat Klagebegründung klargestellt Verbot Verletzungshandlungen gesamten Europäischen Wirtschaftsraum erstrebt . Berufungsgericht hat entsprechende Verurteilung Landgericht vollem Umfang bestätigt . Unterlassungsgebot kann indes gesamte Gebiet Europäischen Wirtschaftsraums ausgesprochen werden . Schutzgebiet Gemeinschaftsmarke ist allein Gebiet Europäischen Union vgl. Urteil 13 . September . . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. Nr. . Bornkamm Pokrant Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung 30.12.2010