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229 lines
1.9 KiB

BESCHLUSS
3
.
April
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
April
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Klägerin
wird
Zurückweisung
weitergehenden
Antrags
Beklagten
aufgegeben
Wochen
Zustellung
vorliegenden
Beschlusses
weitere
Prozesskostensicherheit
Höhe
stellen
.
Gründe
:
Klägerin
ansässiges
Unternehmen
nimmt
Beklagte
behaupteter
Markenverletzung
Unterlassung
Auskunft
Schadensersatz
Vernichtung
Erstattung
Kosten
Abschlussschreiben
Anspruch
.
Einrede
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klägerin
Beschluss
20
.
Juni
aufgegeben
Beklagten
Prozesskosten
Sicherheit
Höhe
leisten
.
Klägerin
hat
Sicherheit
Höhe
Wege
Prozessbürgschaft
30
Juli
geleistet
.
Revisionsverfahren
beantragt
Beklagte
Klägerin
aufzugeben
Prozesskostensicherheit
Höhe
erbringen
.
Begründung
macht
geltend
Klägerin
Form
Bürgschaft
gestellte
Sicherheit
sei
nur
Abschluss
zweitinstanzlichen
Verfahrens
berechnet
worden
.
Blick
Revisionsinstanz
weiter
anfallenden
Kosten
sei
Erhöhung
Sicherheit
geboten
.
Beklagte
bereits
Betrag
Gerichtskosten
außergerichtliche
Kosten
Klägerin
erstattet
habe
eigenen
außergerichtlichen
Kosten
Revisionsinstanz
entstanden
seien
noch
entstehen
würden
seien
Gesamtkosten
Höhe
zumindest
abzudecken
.
Klägerin
macht
geltend
geltend
gemachten
Betrag
sei
bereits
geleistete
Prozesskostensicherheit
Höhe
Abzug
bringen
.
II
.
Voraussetzungen
Anordnung
ergänzenden
Prozesskostensicherheit
liegen
§
Abs.
.
Bestimmung
weiteren
Sicherheit
ist
bislang
festgesetzten
Kosten
Streitwert
möglichen
Gerichtskosten
dritte
Instanz
Höhe
auszugehen
.
errechnet
Gesamtbetrag
.
Prozesskostensicherheit
ist
Höhe
insgesamt
leisten
Betrag
abzusetzen
ist
.
Höhe
hat
Klägerin
bereits
Prozesskostensicherheit
Prozessbürgschaft
geleistet
.
Büscher
Pokrant
Richter
Dr.
ist
urlaubsbedingt
verhindert
unterschreiben
.
Pokrant
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung