BESCHLUSS 3 . April Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . April Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Klägerin wird Zurückweisung weitergehenden Antrags Beklagten aufgegeben Wochen Zustellung vorliegenden Beschlusses weitere Prozesskostensicherheit Höhe € stellen . Gründe : Klägerin ansässiges Unternehmen nimmt Beklagte behaupteter Markenverletzung Unterlassung Auskunft Schadensersatz Vernichtung Erstattung Kosten Abschlussschreiben Anspruch . Einrede Beklagten hat Berufungsgericht Klägerin Beschluss 20 . Juni aufgegeben Beklagten Prozesskosten Sicherheit Höhe € leisten . Klägerin hat Sicherheit Höhe Wege Prozessbürgschaft 30 Juli geleistet . Revisionsverfahren beantragt Beklagte Klägerin aufzugeben Prozesskostensicherheit Höhe € erbringen . Begründung macht geltend Klägerin Form Bürgschaft gestellte Sicherheit sei nur Abschluss zweitinstanzlichen Verfahrens berechnet worden . Blick Revisionsinstanz weiter anfallenden Kosten sei Erhöhung Sicherheit geboten . Beklagte bereits Betrag € Gerichtskosten außergerichtliche Kosten Klägerin erstattet habe eigenen außergerichtlichen Kosten Revisionsinstanz € entstanden seien noch entstehen würden seien Gesamtkosten Höhe zumindest € abzudecken . Klägerin macht geltend geltend gemachten Betrag sei bereits geleistete Prozesskostensicherheit Höhe € Abzug bringen . II . Voraussetzungen Anordnung ergänzenden Prozesskostensicherheit liegen § Abs. . Bestimmung weiteren Sicherheit € ist bislang festgesetzten Kosten Streitwert € möglichen Gerichtskosten dritte Instanz Höhe € auszugehen . errechnet Gesamtbetrag € . Prozesskostensicherheit ist Höhe insgesamt € leisten Betrag € abzusetzen ist . Höhe hat Klägerin bereits Prozesskostensicherheit Prozessbürgschaft geleistet . Büscher Pokrant Richter Dr. ist urlaubsbedingt verhindert unterschreiben . Pokrant Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung