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1009 lines
8.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
6
.
Februar
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Abs.
§
Abs.
§
Abs.
;
Abs.
Enthält
Berufungsurteil
unklare
lückenhafte
Ausführungen
Hilfsanträge
Partei
Berufungsinstanz
gestellt
hat
ist
Urteil
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangels
aufzuheben
Sache
erneuten
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Gegenstand
gemäß
§
Abs.
Verbindung
§
§
Abs.
Frage
kommenden
Verweisung
Kartellsachen
zuständige
Oberlandesgericht
ist
Prüfung
einzelnen
rechtlichen
Anspruchsgrundlagen
umfasst
gesamten
kartellrechtlichen
Fragestellung
betroffenen
Streitgegenstand
.
Urteil
6
.
Februar
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
6
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Teilurteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
.
Dezember
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Beklagte
ist
Betreiberin
firmierenden
Heimwerkermarktkette
.
Märkte
werden
teilweise
Beklagten
selbst
teilweise
Franchisenehmern
betrieben
.
Franchisenehmern
betriebenen
Märkten
werden
Beklagten
zentral
bezogenen
Produkten
auch
Produkte
angeboten
Franchisenehmer
selbst
einkauft
sogenannte
i-Artikel
.
Klägerin
ist
Lieferantin
Beklagten
auch
einzelner
Franchisenehmer
i-Artikel
liefert
.
Beklagte
betreibt
gesamte
Kette
Warenwirtschaftssystem
nur
Nutzer
sogenannten
Marktleiterrechten
umfassenden
Zugriff
haben
.
Zugriffserlaubnis
sieht
bestimmte
Regeln
.
So
darf
betriebsfremden
Personen
Zugriff
gestattet
werden
.
Installation
Software
Änderung
Systemeinstellungen
darf
nur
Freigabe
Beklagten
bestimmtes
Unternehmen
vorgenommen
werden
.
Daten
Beklagten
zentral
eingekauften
Artikel
elektronisch
eingelesen
bestellt
werden
können
müssen
Franchisenehmern
individuell
bestellten
i-Artikel
aufwendig
manuell
eingegeben
werden
;
sind
Bestellungen
nur
Papierausdruck
möglich
.
Bestellvorgang
vereinfachen
entwickelte
Beklagte
freiberuflich
tätige
IT-Trainer
S.
Auftrag
Mitarbeiters
Komplementärin
Franchisenehmer
Beklagten
sogenannte
Umgehungslösung
.
handelt
Programm
programmiertes
Makro
Excel-Datei
hinterlegte
Dateien
i­Artikel
automatisch
entsprechende
Eingabemaske
Systems
eingegeben
werden
konnten
.
Klägerin
Rahmenverträgen
großen
Zahl
Franchisenehmern
Beklagten
verpflichtet
hatte
Eingabe
i­Artikel“-Daten
übernehmen
Programmierung
Umgehungslösung
erfuhr
beauftragte
mindestens
Personen
erforderlichen
Daten
mithilfe
Umgehungslösung
einzuspielen
.
Artikelanlegern
handelte
Mitarbeiter
unternehmensfremde
Personen
.
wurden
-Märkten
Benutzerkonten
Marktleiterrechten
eingerichtet
.
erhielten
Datei
Umgehungslösung
i-Artikel“-Daten
USB-Stick
.
S.
entwickelte
Auftrag
Klägerin
Lösung
Vereinfachung
Bestellvorgangs
.
Verwendung
Papierausdrucks
sollte
Ausgabe
einlesbaren
PDF-Datei
erfolgen
.
Vorhaben
wurde
letztlich
umgesetzt
.
Beklagte
Vorgängen
erfahren
hatte
warf
Klägerin
Schreiben
Sicherungssysteme
Beklagten
umgangen
unbefugt
eingegriffen
Integrität
Funktionalität
Systems
gefährdet
haben
.
erste
Schreiben
9
Juli
war
Vielzahl
-Märkten
zweite
27
.
September
aktiven
Franchisepartner
gerichtet
.
Schreiben
hat
Klägerin
Untersagung
Widerruf
gerichteten
Klage
irreführend
herabsetzend
angegriffen
.
Klage
ist
rechtskräftig
abgewiesen
worden
.
vorliegenden
Revisionsverfahren
geht
allein
Beklagten
erhobenen
Widerklage
erster
Instanz
beantragt
hat
unterlassen
1
.
selbst
Dritte
Artikeldaten
und/oder
Warenwirtschaftssystem
Beklagten
Beklagten
freigegebenen
und/oder
Software
importieren
sonst
Zugriff
Warenwirtschaftssystem
Beklagten
nehmen
beauftragte
Dritte
nehmen
lassen
2
.
selbst
Dritte
und/oder
Software
sonstige
Vorgehensweise
elektronische
Bestellung
Warenwirtschaftssystem
Basis3
Beklagten
zentral
Beklagte
eingekauften
Artikel
sogenannter
i-Artikel
ermöglicht
entwickeln
herzustellen
und/oder
verwenden
.
Landgericht
hat
Klägerin
Widerklage
antragsgemäß
Unterlassung
verurteilt
.
Berufung
Klägerin
hat
Berufungsgericht
Urteil
Landgerichts
Teilurteil
teilweise
abgeändert
auch
Widerklage
Hauptantrag
Antrag
insoweit
geltend
gemachten
Hilfsanträge
abgewiesen
wird
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Hilfsantrags
klageantrag
Unzuständigkeit
festgestellt
insoweit
Rechtsstreit
Oberlandesgericht
verwiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
erstrebt
Beklagte
Wiederherstellung
landgerichtlichen
Urteils
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsansprüche
Beklagten
gemäß
§
Nr.
Verbindung
§
§
Abs.
§
verneint
.
Hinblick
Ansprüche
§
Verbindung
gestützt
sind
hat
Zuständigkeit
verneint
Sache
Kartellsachen
zuständige
Oberlandesgericht
verwiesen
.
II
.
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsurteil
lässt
hinreichend
klar
erkennen
Berufungsanträge
Beklagte
gestellt
hat
.
leidet
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangel
Aufhebung
Urteils
Zurückverweisung
Sache
führt
.
1
.
§
Abs.
soll
Tatbestand
Urteils
erhobenen
Ansprüche
vorgebrachten
Verteidigungsmittel
Hervorhebung
gestellten
Anträge
wesentlichen
Inhalt
knapp
darstellen
.
Vorschrift
gilt
§
auch
fungsurteil
zwar
Maßgabe
Berufungsurteil
§
Abs.
Tatbestandes
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
Darstellung
etwaiger
Änderungen
Ergänzungen
enthält
.
Bezugnahme
tatsächlichen
Feststellungen
angefochtenen
Urteil
kann
allerdings
naturgemäß
zweiten
Rechtszug
gestellten
Anträge
erstrecken
.
Aufnahme
Berufungsanträge
Berufungsurteil
ist
unbedingt
erforderlich
.
Berufungsurteil
wörtliche
Wiedergabe
Berufungsanträge
verzichtet
muss
wenigstens
erkennen
lassen
Berufungskläger
Rechtsmittel
erstrebt
hat
.
müssen
tatbestandlichen
Darstellungen
Gründen
Berufungsurteils
ausreichen
revisionsrechtliche
Nachprüfung
ermöglichen
.
ist
Fall
tatbestandliche
Darstellungen
Berufungsurteil
fehlen
derart
widersprüchlich
unklar
lückenhaft
sind
tatsächlichen
Grundlagen
Entscheidung
Berufungsgerichts
mehr
zweifelsfrei
erkennen
lassen
Beschluss
13
.
August
.
Entsprechendes
gilt
Darstellung
Berufungsurteil
Berufungsinstanz
gestellten
Anträge
Ziel
Berufung
hinreichend
deutlich
erkennen
lässt
vgl.
Urteil
26
.
Februar
101
;
Urteil
14
.
Januar
717
;
Urteil
29
.
März
.
Fachanwälte
;
Urteil
25
.
Mai
.
9
;
29
.
Aufl
.
Rn
.
8
;
Musielak/Ball
9
.
Aufl
.
.
3
;
5
.
Aufl
.
Rn
.
.
ist
Wiedergabe
Berufungsanträge
auch
etwa
entbehrlich
Protokoll
mündliche
Verhandlung
Berufungsgericht
enthalten
sind
Abs.
Nr.
.
Zwar
unterliegt
§
Abs.
Satz
Beurteilung
Revisionsgerichts
auch
dasjenige
Parteivorbringen
Sitzungsprotokoll
ersichtlich
ist
;
betrifft
jedoch
nur
Parteivorbringen
tatsächlicher
Art
.
Fehlt
beschriebenen
Mindestvoraussetzungen
ist
Urteil
bereits
Amts
berücksichtigenden
Verfahrensmangels
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
2
.
Anforderungen
genügt
Berufungsurteil
.
enthält
unklare
lückenhafte
Ausführungen
Hilfsanträge
Beklagte
Berufungsinstanz
gestellt
hat
.
Berufungsgericht
hat
Ziffer
Urteilsgründe
ausgeführt
:
Berufung
hat
Klageabweisung
Erfolg
Widerklage
teilweise
Erfolg
;
führt
Abweisung
Widerklage
Hauptantrag
Antrag
Hilfsanträge
.
ersten
Hilfsantrags
Widerklageantrag
Entscheidung
Antrag
abhängigen
weiteren
Hilfsanträge
war
Rechtsstreit
zuständige
Oberlandesgericht
verweisen
.
Ebenfalls
Ziffer
Entscheidungsgründe
wird
ferner
gesondert
formulierter
Hilfsantrag
erwähnt
.
Formulierungen
lassen
schließen
Beklagte
Hinblick
Widerklageantrag
auch
Widerklageantrags
jeweils
Hilfsanträge
gestellt
hat
.
Widerspruch
hat
Berufungsgericht
Ziffer
Urteilsgründe
ausgeführt
Beklagte
verteidige
angefochtene
landgerichtliche
Urteil
Maßgabe
Klageantrag
Hinblick
dort
geltend
gemachten
kartellrechtlichen
Ansprüche
hilfsweise
Verweisung
Rechtsstreits
Oberlandesgericht
beantragt
werde
Antrag
Handlungsalternativen
Entwickeln
Herstellen
entfallen
sollen
.
Weitere
Verweisungsantrag
hinausgehende
Hilfsanträge
werden
dort
erwähnt
.
Auslegung
Urteilsgründe
Gesamtheit
lässt
ebenfalls
hinreichend
klar
erkennen
Hilfsanträge
Inhalt
insoweit
gestellt
worden
sind
.
Auch
erwähnte
gesondert
formulierte
Hilfsantrag
wird
inhaltlich
wiedergegeben
noch
lässt
sein
Inhalt
weiteren
Subsumtion
entnehmen
.
ist
Berufungsurteil
Umfang
Ziel
Berufung
notwendigen
Klarheit
entnehmen
.
.
Berufungsurteil
ist
aufzuheben
Sache
ist
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
IV
.
neuen
Berufungsverhandlung
wird
Berufungsgericht
erneut
prüfen
haben
gegebenenfalls
Umfang
Zuständigkeit
Hinblick
verneinen
ist
kartellrechtliche
Fragen
stellen
§
Abs.
.
erstreckt
insoweit
gemäß
§
Abs.
Frage
kommenden
Verweisung
Kartellsachen
zuständige
Oberlandesgericht
Berufungsgericht
offenbar
angenommen
-9-
hat
Prüfung
einzelner
Anspruchsgrundlagen
betrifft
gesamten
kartellrechtlichen
Fragestellung
betroffenen
Streitgegenstand
vgl.
Bornkamm
Kartellrecht
11
.
Aufl
.
.
19
;
Zöller/Greger
aaO
§
.
8)
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung