NAMEN Verkündet : 6 . Februar Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Abs. § Abs. § Abs. ; Abs. Enthält Berufungsurteil unklare lückenhafte Ausführungen Hilfsanträge Partei Berufungsinstanz gestellt hat ist Urteil Amts berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben Sache erneuten Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . Gegenstand gemäß § Abs. Verbindung § § Abs. Frage kommenden Verweisung Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht ist Prüfung einzelnen rechtlichen Anspruchsgrundlagen umfasst gesamten kartellrechtlichen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand . Urteil 6 . Februar OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 6 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Teilurteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 . Dezember aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Beklagte ist Betreiberin firmierenden Heimwerkermarktkette . Märkte werden teilweise Beklagten selbst teilweise Franchisenehmern betrieben . Franchisenehmern betriebenen Märkten werden Beklagten zentral bezogenen Produkten auch Produkte angeboten Franchisenehmer selbst einkauft sogenannte i-Artikel . Klägerin ist Lieferantin Beklagten auch einzelner Franchisenehmer i-Artikel liefert . Beklagte betreibt gesamte Kette Warenwirtschaftssystem nur Nutzer sogenannten Marktleiterrechten umfassenden Zugriff haben . Zugriffserlaubnis sieht bestimmte Regeln . So darf betriebsfremden Personen Zugriff gestattet werden . Installation Software Änderung Systemeinstellungen darf nur Freigabe Beklagten bestimmtes Unternehmen vorgenommen werden . Daten Beklagten zentral eingekauften Artikel elektronisch eingelesen bestellt werden können müssen Franchisenehmern individuell bestellten i-Artikel aufwendig manuell eingegeben werden ; sind Bestellungen nur Papierausdruck möglich . Bestellvorgang vereinfachen entwickelte Beklagte freiberuflich tätige IT-Trainer S. Auftrag Mitarbeiters Komplementärin Franchisenehmer Beklagten sogenannte Umgehungslösung . handelt Programm programmiertes Makro Excel-Datei hinterlegte Dateien i­Artikel automatisch entsprechende Eingabemaske Systems eingegeben werden konnten . Klägerin Rahmenverträgen großen Zahl Franchisenehmern Beklagten verpflichtet hatte Eingabe i­Artikel“-Daten übernehmen Programmierung Umgehungslösung erfuhr beauftragte mindestens Personen erforderlichen Daten mithilfe Umgehungslösung einzuspielen . Artikelanlegern handelte Mitarbeiter unternehmensfremde Personen . wurden -Märkten Benutzerkonten Marktleiterrechten eingerichtet . erhielten Datei Umgehungslösung i-Artikel“-Daten USB-Stick . S. entwickelte Auftrag Klägerin Lösung Vereinfachung Bestellvorgangs . Verwendung Papierausdrucks sollte Ausgabe einlesbaren PDF-Datei erfolgen . Vorhaben wurde letztlich umgesetzt . Beklagte Vorgängen erfahren hatte warf Klägerin Schreiben Sicherungssysteme Beklagten umgangen unbefugt eingegriffen Integrität Funktionalität Systems gefährdet haben . erste Schreiben 9 Juli war Vielzahl -Märkten zweite 27 . September aktiven Franchisepartner gerichtet . Schreiben hat Klägerin Untersagung Widerruf gerichteten Klage irreführend herabsetzend angegriffen . Klage ist rechtskräftig abgewiesen worden . vorliegenden Revisionsverfahren geht allein Beklagten erhobenen Widerklage erster Instanz beantragt hat unterlassen 1 . selbst Dritte Artikeldaten und/oder Warenwirtschaftssystem Beklagten Beklagten freigegebenen und/oder Software importieren sonst Zugriff Warenwirtschaftssystem Beklagten nehmen beauftragte Dritte nehmen lassen 2 . selbst Dritte und/oder Software sonstige Vorgehensweise elektronische Bestellung Warenwirtschaftssystem Basis3 Beklagten zentral Beklagte eingekauften Artikel sogenannter i-Artikel ermöglicht entwickeln herzustellen und/oder verwenden . Landgericht hat Klägerin Widerklage antragsgemäß Unterlassung verurteilt . Berufung Klägerin hat Berufungsgericht Urteil Landgerichts Teilurteil teilweise abgeändert auch Widerklage Hauptantrag Antrag insoweit geltend gemachten Hilfsanträge abgewiesen wird . Berufungsgericht hat weiter Hilfsantrags klageantrag Unzuständigkeit festgestellt insoweit Rechtsstreit Oberlandesgericht verwiesen . Senat zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt erstrebt Beklagte Wiederherstellung landgerichtlichen Urteils . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsansprüche Beklagten gemäß § Nr. Verbindung § § Abs. § verneint . Hinblick Ansprüche § Verbindung gestützt sind hat Zuständigkeit verneint Sache Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht verwiesen . II . Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsurteil lässt hinreichend klar erkennen Berufungsanträge Beklagte gestellt hat . leidet Amts berücksichtigenden Verfahrensmangel Aufhebung Urteils Zurückverweisung Sache führt . 1 . § Abs. soll Tatbestand Urteils erhobenen Ansprüche vorgebrachten Verteidigungsmittel Hervorhebung gestellten Anträge wesentlichen Inhalt knapp darstellen . Vorschrift gilt § auch fungsurteil zwar Maßgabe Berufungsurteil § Abs. Tatbestandes Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil Darstellung etwaiger Änderungen Ergänzungen enthält . Bezugnahme tatsächlichen Feststellungen angefochtenen Urteil kann allerdings naturgemäß zweiten Rechtszug gestellten Anträge erstrecken . Aufnahme Berufungsanträge Berufungsurteil ist unbedingt erforderlich . Berufungsurteil wörtliche Wiedergabe Berufungsanträge verzichtet muss wenigstens erkennen lassen Berufungskläger Rechtsmittel erstrebt hat . müssen tatbestandlichen Darstellungen Gründen Berufungsurteils ausreichen revisionsrechtliche Nachprüfung ermöglichen . ist Fall tatbestandliche Darstellungen Berufungsurteil fehlen derart widersprüchlich unklar lückenhaft sind tatsächlichen Grundlagen Entscheidung Berufungsgerichts mehr zweifelsfrei erkennen lassen Beschluss 13 . August . Entsprechendes gilt Darstellung Berufungsurteil Berufungsinstanz gestellten Anträge Ziel Berufung hinreichend deutlich erkennen lässt vgl. Urteil 26 . Februar 101 ; Urteil 14 . Januar 717 ; Urteil 29 . März . Fachanwälte ; Urteil 25 . Mai . 9 ; 29 . Aufl . Rn . 8 ; Musielak/Ball 9 . Aufl . . 3 ; 5 . Aufl . Rn . . ist Wiedergabe Berufungsanträge auch etwa entbehrlich Protokoll mündliche Verhandlung Berufungsgericht enthalten sind Abs. Nr. . Zwar unterliegt § Abs. Satz Beurteilung Revisionsgerichts auch dasjenige Parteivorbringen Sitzungsprotokoll ersichtlich ist ; betrifft jedoch nur Parteivorbringen tatsächlicher Art . Fehlt beschriebenen Mindestvoraussetzungen ist Urteil bereits Amts berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . 2 . Anforderungen genügt Berufungsurteil . enthält unklare lückenhafte Ausführungen Hilfsanträge Beklagte Berufungsinstanz gestellt hat . Berufungsgericht hat Ziffer Urteilsgründe ausgeführt : Berufung hat Klageabweisung Erfolg Widerklage teilweise Erfolg ; führt Abweisung Widerklage Hauptantrag Antrag Hilfsanträge . ersten Hilfsantrags Widerklageantrag Entscheidung Antrag abhängigen weiteren Hilfsanträge war Rechtsstreit zuständige Oberlandesgericht verweisen . Ebenfalls Ziffer Entscheidungsgründe wird ferner gesondert formulierter Hilfsantrag erwähnt . Formulierungen lassen schließen Beklagte Hinblick Widerklageantrag auch Widerklageantrags jeweils Hilfsanträge gestellt hat . Widerspruch hat Berufungsgericht Ziffer Urteilsgründe ausgeführt Beklagte verteidige angefochtene landgerichtliche Urteil Maßgabe Klageantrag Hinblick dort geltend gemachten kartellrechtlichen Ansprüche hilfsweise Verweisung Rechtsstreits Oberlandesgericht beantragt werde Antrag Handlungsalternativen Entwickeln Herstellen entfallen sollen . Weitere Verweisungsantrag hinausgehende Hilfsanträge werden dort erwähnt . Auslegung Urteilsgründe Gesamtheit lässt ebenfalls hinreichend klar erkennen Hilfsanträge Inhalt insoweit gestellt worden sind . Auch erwähnte gesondert formulierte Hilfsantrag wird inhaltlich wiedergegeben noch lässt sein Inhalt weiteren Subsumtion entnehmen . ist Berufungsurteil Umfang Ziel Berufung notwendigen Klarheit entnehmen . . Berufungsurteil ist aufzuheben Sache ist neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückzuverweisen . IV . neuen Berufungsverhandlung wird Berufungsgericht erneut prüfen haben gegebenenfalls Umfang Zuständigkeit Hinblick verneinen ist kartellrechtliche Fragen stellen § Abs. . erstreckt insoweit gemäß § Abs. Frage kommenden Verweisung Kartellsachen zuständige Oberlandesgericht Berufungsgericht offenbar angenommen -9- hat Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen betrifft gesamten kartellrechtlichen Fragestellung betroffenen Streitgegenstand vgl. Bornkamm Kartellrecht 11 . Aufl . . 19 ; Zöller/Greger aaO § . 8) . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung