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1360 lines
11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Abs.
Versandhändler
Vielzahl
unterschiedlicher
Waren
vertreibt
Teil
bekannten
Markenherstellern
Teil
unbekannten
Herstellern
stammen
Gemeinsamkeit
lediglich
Vertriebsweg
aufweisen
benutzt
entsprechende
Waren
eingetragenen
Marken
Verwendung
Katalogen
Versandtaschen
rechtserhaltend
.
.
21
Juli
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
Juli
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Dr.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
30
.
Oktober
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
Patentanwalt
nimmt
beklagte
GmbH
Co.
Inhaberin
weltgrößten
Versandhandelsunternehmens
ist
Katalogen
umfangreiches
Warensortiment
rund
Artikeln
anbietet
Einwilligung
Löschung
Markenregister
deutschen
Markenamts
eingetragenen
Marken
Anspruch
.
Streit
befindlichen
Marken
handelt
Benutzungsschonfrist
befindliche
Wortmarken
Wort-/Bildmarken
Wortbestandteil
"
"
unterschiedliche
teilweise
sehr
umfangreiche
Warenverzeichnisse
.
Auffassung
Klägers
sind
Streitmarken
löschungsreif
Beklagte
Briefbögen
Rechnungen
insbesondere
auch
Katalogen
.
S.
§
produktidentifizierende
Unterscheidungszeichen
angebotenen
Waren
lediglich
Geschäftszeichen
benutzt
habe
.
Beklagten
vorgetragene
Zeichenverwendung
Mützen
Kugelschreibern
T-Shirts
usw.
habe
allein
Werbezwecken
gedient
rechtserhaltende
Benutzung
Waren
dargestellt
Marken
eingetragen
seien
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Deutschen
Markenamt
Löschung
folgender
Wort-/Bildmarken
einzuwilligen
:
"
"
"
"
"
find
gut
"
"
extra
"
"
extra
"
wohnen
"
wohnen
"
"
Schlag
"
"
"
"
"
"
find
gut
!
"
"
find
gut
.
"
"
"
"
wohnen
"
"
"
"
Schlag
"
"
"
inter
tuch
"
"
"
"
"
apart
"
apart
"
.
Beklagte
hat
geltend
gemacht
Klage
sei
rechtsmißbräuchlich
;
sei
Hinblick
erhoben
worden
Beklagte
ansässige
GmbH
Empfehlung
Klägers
erwirkten
Eintragung
Wortmarke
"
"
Landgericht
erfolgreich
Unterlassung
Anspruch
genommen
habe
.
sei
Dritten
Verwendung
Streitmarken
ohnehin
gestattet
auch
Interesse
Öffentlichkeit
erkennen
Marken
Milliardenumsätze
erzielt
würden
zukünftig
nur
noch
Geschäftsbezeichnung
aber
eingetragene
Marken
schützen
.
Klage
sei
übrigen
zumindest
unbegründet
Streitmarken
rechtserhaltend
benutzt
worden
seien
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
ist
Erfolg
geblieben
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Klageabweisung
weiter
.
Kläger
beantragt
Rechtsmittel
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
ausgeführt
:
erhobene
Löschungsklage
sei
unabhängig
Marken
auch
Löschung
anderweitiger
Rechte
Inhabers
Dritten
verwendet
werden
könnten
rechtsmißbräuchlich
.
Umstand
allein
Anlaß
Klage
Prozeß
Beklagten
Mandanten
Klägers
gewesen
sei
genüge
.
Beklagte
habe
zweiten
Rechtszug
erhobene
Behauptung
Geschäftsführer
GmbH
habe
Rücknahme
Löschungsklage
Falle
gütlichen
Beilegung
Verfahrens
angeboten
Beweis
angetreten
auch
behauptet
GmbH
Kläger
wirkten
kollusiv
Beklagte
vorliegende
Verfahren
Einlenken
Verfahren
bewegen
.
Umstand
Kläger
zweitinstanzlichen
Vortrag
Beklagten
weitere
Löschungsanträge
Benutzungsschonfrist
befindliche
Marken
Beklagten
gestellt
habe
sei
ebenfalls
rechtsmißbräuchlich
Hintergrund
Rechtsauffassung
Klägers
nur
konsequent
.
gebe
auch
hinreichenden
Anhaltspunkte
Kläger
nur
möglichst
großen
Schaden
Beklagten
anrichten
wolle
eigenen
Vortrag
Firmenbezeichnung
jedenfalls
zung
fremder
Marken
Zeichen
"
"
kollidierten
jederzeit
verhindern
könne
.
Landgericht
habe
Recht
auch
Löschungsreife
angegriffenen
Marken
Nichtbenutzung
bejaht
.
Beklagten
vorgelegten
Belege
wiesen
überhaupt
nur
Marken
"
"
"
extra
"
find
gut
"
"
wohnen
"
"
"
apart
"
Benutzungshandlungen
allerdings
sehr
viel
umfangreicheren
Warenverzeichnissen
Marken
zurückblieben
.
Jedoch
seien
auch
Marken
Ware
angebracht
worden
nur
Katalogen
Werbung
Produkte
Katalogs
enthaltenen
Verpackungsmaterial
finden
.
seien
Sicht
Verkehrs
produktbezogen
nur
rechtserhaltende
Benutzung
ausreiche
Firmenkennzeichen
verwandt
worden
.
Verkehrsverständnis
liege
schon
Beklagte
nur
ganz
bestimmte
Waren
große
Vielzahl
ganz
unterschiedlicher
Waren
vertreibe
Teil
bekannten
Markenherstellern
Teil
unbekannten
Herstellern
stammten
.
Beklagte
vertreibe
auch
einzelnen
Warengattungen
Waren
unterschiedlichsten
Hersteller
Aussage
Beispiel
"
OTTO-Schuhe
"
selbst
näher
individualisiere
nur
Vertriebsweg
charakterisiere
.
Beurteilung
Verkehrsverständnisses
werde
Praxis
Beklagten
bestätigt
technische
Produkte
eigenen
Handelsmarke
"
"
versehen
;
bestünde
Bedürfnis
"
bereits
Warenmarke
verstanden
würde
.
Vortrag
Beklagten
Verkehr
verbinde
gekauften
Waren
bestimmte
Qualitätsvorstellungen
führe
anderen
Ergebnis
;
Verkehr
beziehe
angeführten
Gesichtspunkte
Dienstleistungen
Beklagten
Versandhandel
allenfalls
mittelbar
Ware
selbst
.
schlagwortartige
markenmäßige
"
Verwendung
Zeichens
"
Katalogen
Versandpackungen
sei
auch
Firmenkennzeichen
gang
gäbe
.
bisherige
Praxis
Einzelhandel
Dienstleistung
markenrechtlichen
Sinne
anzuerkennen
Markenschutz
gewähren
möge
unbefriedigend
sein
dürfte
aber
nunmehr
erfolgten
Eintragung
Gemeinschaftsmarke
demnächst
überprüft
werden
.
Unabhängig
stehe
Beklagte
auch
gegenwärtig
keineswegs
schutzlos
Kennzeichenverletzungen
bekannten
Unternehmenskennzeichen
verhindern
könne
beispielsweise
auch
bekannter
Werbeslogan
"
find
gut
"
§
.
geschützt
sei
.
Umstand
Markenschutz
Schutz
geschäftlichen
Bezeichnung
gewisse
Unterschiede
aufwiesen
folge
Systematik
Markengesetzes
belaste
Beklagte
unbilliger
Weise
.
II
.
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Klage
rechtsmißbräuchlich
erhoben
ist
hat
auch
Löschungsreife
Streit
befindlichen
Marken
Rechtsfehler
bejaht
.
1
.
Klagebefugnis
Aktivlegitimation
Klägers
folgt
§
Abs.
Nr.
MarkenG.
besonderes
Interesse
Klägers
Löschung
Streitmarken
ist
erforderlich
.
Klagebefugnis
hängt
auch
Beurteilung
jeweiligen
Einzelfall
Allgemeininteresse
Löschung
betroffenen
Marke
festzustellen
ist
vgl.
§
Abs.
Nr.
.
24.10.1985
315
;
Ingerl/Rohnke
Markengesetz
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
;
:
Markengesetz
7
.
Aufl
.
Rdn
.
;
:
Markenrecht
§
.
9
;
.
Fezer
Markenrecht
3
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
spielt
Rolle
Beklagte
zeichenmäßige
Verwendung
Streitmarken
andere
Personen
auch
Löschung
noch
anderen
Gründen
vorgehen
könnte
.
Löschungsklage
Verfalls
Marke
ist
ausgeschlossen
Zeichen
Löschung
Marke
anderweitiger
Kennzeichenrechte
Inhabers
Dritten
verwendet
werden
könnte
315
.
Klage
ist
auch
ausgeschlossen
möglicherweise
Kläger
Vorteil
bringt
nur
Beklagte
Rechtsstellung
beeinträchtigt
.
Anhaltspunkte
Klage
allein
Schädigung
Beklagten
bezweckt
sind
ersichtlich
.
klagenden
Patentanwalt
kann
Vorwurf
sittenwidriger
Schädigung
rechtsmißbräuchlichen
Vorgehens
erhoben
werden
auch
Löschungsklage
erst
erfolgreichen
Klage
Beklagten
Mandanten
veranlaßt
gesehen
haben
sollte
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
Kläger
Löschung
Streitmarken
beanspruchen
kann
Beklagte
rechtserhaltend
benutzt
hat
§
Abs.
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
§
.
Benutzung
Waren
eingetragenen
Marke
wirkt
nur
dann
rechtserhaltend
Hauptfunktion
entspricht
Verkehr
Ursprungsidentität
Ware
garantieren
ermöglicht
Ware
Waren
anderer
Herkunft
unterscheiden
.
.
.
.
Ansul/Ajax
.
-9-
ist
ausreichend
auch
erforderlich
Marke
üblicher
wirtschaftlich
sinnvoller
Weise
Ware
verwendet
wird
eingetragen
ist
vgl.
.
;
.
59
ISCO
;
.
13.6.2002
.
rechtserhaltende
Benutzung
.
S.
§
liegt
dann
Zeichen
ausschließlich
Unternehmenskennzeichen
Verwendung
findet
.
10.10.2002
;
jeweils
m.w
.
.
Entscheidend
ist
angesprochene
Verkehr
Benutzung
Kennzeichens
zumindest
auch
Unterscheidungszeichen
Ware
ansieht
vgl.
.
;
.
24.11.1999
ZB
.
ist
dann
Fall
Zeichen
Herkunftshinweis
beworbene
Produkt
verstanden
wird
vgl.
Fezer
aaO
§
Rdn
.
;
Ingerl/Rohnke
aaO
§
Rdn
.
.
Unerheblich
ist
hierbei
Marke
Herstellerunternehmen
Handelsunternehmen
sogenannte
Handelsmarke
eingetragen
ist
.
Auch
rechtserhaltende
Benutzung
maßgebliche
Gegenstand
sogenannten
Handelsmarke
wird
Ware(n
Dienstleistung(en
bestimmt
eingetragen
ist
vgl.
BPatGE
f.
;
Fezer
aaO
Rdn
.
154b
;
Ströbele
:
aaO
§
Rdn
.
.
Berufungsgericht
ist
Grundsätzen
ausgegangen
hat
Rechtsfehler
Streitfall
angewandt
.
Revision
Beurteilung
erhobenen
haben
Erfolg
.
Verkehr
geläufige
Umstand
Warenmarken
zahlreichen
Fällen
zugleich
Unternehmenskennzeichen
sind
Tatsache
Grenze
markenmäßigem
Gebrauch
immer
eindeutig
gezogen
werden
kann
vgl.
.
;
Urt
.
f.
Leysieffer
rechtfertigen
Auffassung
Revision
Unterscheidung
firmenmäßigen
markenmäßigen
Gebrauch
Rahmen
§
fallenzulassen
firmenmäßigen
Benutzung
zugleich
auch
markenmäßige
Benutzung
gegeben
anzusehen
.
stünde
Widerspruch
Wortlaut
§
Abs.
Bestimmung
nationale
Recht
umgesetzten
Art
.
Abs.
Marke
Waren
Dienstleistungen
eingetragen
ist
entsprechenden
Produktbezug
benutzt
werden
muß
vgl.
auch
.
f.
Ansul/Ajax
.
Beklagten
vorgenommene
Verwendung
Marken
Markenbestandteile
"
"
Deckblättern
Kataloge
genügte
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
.
Kataloge
Beklagten
enthielten
Vielzahl
Markenwaren
.
Verkehr
hatte
Anlaß
auch
angebrachte
Unternehmensbezeichnung
"
"
produktbezogene
Bezeichnung
verstehen
.
Auch
Umstand
Bezeichnung
Katalogen
Versandtaschen
Beklagten
Revision
meint
"
graphisch
Art
Wort-Bild-Marke
gestaltet
"
verwendet
wurde
ändert
Beurteilung
;
wird
konkreter
Bezug
einzelnen
enthaltenen
unterschiedlichen
Produkten
hergestellt
.
Berufungsgericht
hat
zutreffend
angenommen
Unternehmen
Beklagten
Vielzahl
gänzlich
unterschiedlicher
Waren
Teil
bekannten
Markenherstellern
Teil
unbekannten
Herstellern
stammen
Gemeinsamkeit
lediglich
Vertriebsweg
Beklagte
aufweisen
angesprochenen
Verkehr
Annahme
naheliegt
anbietenden
Unternehmen
verwendete
Kennzeichen
stelle
allein
Unternehmenskennzeichen
.
gilt
zumal
dann
Berufungsgericht
ebenfalls
zutreffend
abgestellt
hat
Werbung
Beklagten
einzelne
Produkte
immerhin
Produktgattungen
gesamte
Sortiment
bezieht
.
Umstand
Beklagte
vertriebenen
Produkte
Kennzeichen
versehenen
Versandtaschen
ausliefert
rechtfertigt
abweichende
Beurteilung
.
Verkehr
liegt
Annahme
Aufdruck
Zeichens
Versandtasche
werde
enthaltene
erkennbare
Ware
Unterscheidung
Waren
anderer
Herkunft
bezeichnet
.
fehlt
auch
insoweit
konkrete
Bezug
Zeichens
jeweiligen
Produkt
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beurteilung
stellt
übrigen
auch
rechtsfehlerhaft
Revision
geltend
macht
Beklagten
vertriebenen
Produkte
Fällen
zumindest
prominenten
Produktnamen
tragen
.
Verkehr
ist
fremd
stationären
Handel
auch
Versandhandel
Hersteller
noch
Handel
Marke
versehene
Waren
vertrieben
werden
.
andere
Beurteilung
veranlaßt
sein
könnte
Unternehmen
Kennzeichen
ausschließlich
Handel
Produkten
Marke
No-name-Produkten
verwendete
steht
Entscheidung
.
Entsprechende
Feststellungen
hat
Berufungsgericht
getroffen
.
Dahingehend
hat
Beklagte
auch
vorgetragen
.
3
.
entscheiden
war
Frage
Berufungsgericht
gemeint
hat
vorstehend
aufgeführten
marken
schon
Benutzungsnachweise
gibt
kennzeichnenden
Charakter
allein
Bestandteil
"
"
"
bestimmt
werden
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
.
Büscher