NAMEN Verkündet : 21 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Abs. Versandhändler Vielzahl unterschiedlicher Waren vertreibt Teil bekannten Markenherstellern Teil unbekannten Herstellern stammen Gemeinsamkeit lediglich Vertriebsweg aufweisen benutzt entsprechende Waren eingetragenen Marken Verwendung Katalogen Versandtaschen rechtserhaltend . . 21 Juli OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 Juli Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Dr. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 30 . Oktober wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger Patentanwalt nimmt beklagte GmbH Co. Inhaberin weltgrößten Versandhandelsunternehmens ist Katalogen umfangreiches Warensortiment rund Artikeln anbietet Einwilligung Löschung Markenregister deutschen Markenamts eingetragenen Marken Anspruch . Streit befindlichen Marken handelt Benutzungsschonfrist befindliche Wortmarken Wort-/Bildmarken Wortbestandteil " " unterschiedliche teilweise sehr umfangreiche Warenverzeichnisse . Auffassung Klägers sind Streitmarken löschungsreif Beklagte Briefbögen Rechnungen insbesondere auch Katalogen . S. § produktidentifizierende Unterscheidungszeichen angebotenen Waren lediglich Geschäftszeichen benutzt habe . Beklagten vorgetragene Zeichenverwendung Mützen Kugelschreibern T-Shirts usw. habe allein Werbezwecken gedient rechtserhaltende Benutzung Waren dargestellt Marken eingetragen seien . Kläger hat beantragt Beklagte verurteilen Deutschen Markenamt Löschung folgender Wort-/Bildmarken einzuwilligen : " " " " " find gut " " extra " " extra " wohnen " wohnen " " Schlag " " " " " " find gut ! " " find gut . " " " " wohnen " " " " Schlag " " " inter tuch " " " " " apart " apart " . Beklagte hat geltend gemacht Klage sei rechtsmißbräuchlich ; sei Hinblick erhoben worden Beklagte ansässige GmbH Empfehlung Klägers erwirkten Eintragung Wortmarke " " Landgericht erfolgreich Unterlassung Anspruch genommen habe . sei Dritten Verwendung Streitmarken ohnehin gestattet auch Interesse Öffentlichkeit erkennen Marken Milliardenumsätze erzielt würden zukünftig nur noch Geschäftsbezeichnung aber eingetragene Marken schützen . Klage sei übrigen zumindest unbegründet Streitmarken rechtserhaltend benutzt worden seien . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten ist Erfolg geblieben . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Klageabweisung weiter . Kläger beantragt Rechtsmittel zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat ausgeführt : erhobene Löschungsklage sei unabhängig Marken auch Löschung anderweitiger Rechte Inhabers Dritten verwendet werden könnten rechtsmißbräuchlich . Umstand allein Anlaß Klage Prozeß Beklagten Mandanten Klägers gewesen sei genüge . Beklagte habe zweiten Rechtszug erhobene Behauptung Geschäftsführer GmbH habe Rücknahme Löschungsklage Falle gütlichen Beilegung Verfahrens angeboten Beweis angetreten auch behauptet GmbH Kläger wirkten kollusiv Beklagte vorliegende Verfahren Einlenken Verfahren bewegen . Umstand Kläger zweitinstanzlichen Vortrag Beklagten weitere Löschungsanträge Benutzungsschonfrist befindliche Marken Beklagten gestellt habe sei ebenfalls rechtsmißbräuchlich Hintergrund Rechtsauffassung Klägers nur konsequent . gebe auch hinreichenden Anhaltspunkte Kläger nur möglichst großen Schaden Beklagten anrichten wolle eigenen Vortrag Firmenbezeichnung jedenfalls zung fremder Marken Zeichen " " kollidierten jederzeit verhindern könne . Landgericht habe Recht auch Löschungsreife angegriffenen Marken Nichtbenutzung bejaht . Beklagten vorgelegten Belege wiesen überhaupt nur Marken " " " extra " … find gut " " wohnen " " " apart " Benutzungshandlungen allerdings sehr viel umfangreicheren Warenverzeichnissen Marken zurückblieben . Jedoch seien auch Marken Ware angebracht worden nur Katalogen Werbung Produkte Katalogs enthaltenen Verpackungsmaterial finden . seien Sicht Verkehrs produktbezogen nur rechtserhaltende Benutzung ausreiche Firmenkennzeichen verwandt worden . Verkehrsverständnis liege schon Beklagte nur ganz bestimmte Waren große Vielzahl ganz unterschiedlicher Waren vertreibe Teil bekannten Markenherstellern Teil unbekannten Herstellern stammten . Beklagte vertreibe auch einzelnen Warengattungen Waren unterschiedlichsten Hersteller Aussage Beispiel " OTTO-Schuhe " selbst näher individualisiere nur Vertriebsweg charakterisiere . Beurteilung Verkehrsverständnisses werde Praxis Beklagten bestätigt technische Produkte eigenen Handelsmarke " " versehen ; bestünde Bedürfnis " bereits Warenmarke verstanden würde . Vortrag Beklagten Verkehr verbinde gekauften Waren bestimmte Qualitätsvorstellungen führe anderen Ergebnis ; Verkehr beziehe angeführten Gesichtspunkte Dienstleistungen Beklagten Versandhandel allenfalls mittelbar Ware selbst . schlagwortartige markenmäßige " Verwendung Zeichens " Katalogen Versandpackungen sei auch Firmenkennzeichen gang gäbe . bisherige Praxis Einzelhandel Dienstleistung markenrechtlichen Sinne anzuerkennen Markenschutz gewähren möge unbefriedigend sein dürfte aber nunmehr erfolgten Eintragung Gemeinschaftsmarke demnächst überprüft werden . Unabhängig stehe Beklagte auch gegenwärtig keineswegs schutzlos Kennzeichenverletzungen bekannten Unternehmenskennzeichen verhindern könne beispielsweise auch bekannter Werbeslogan " … find gut " § . geschützt sei . Umstand Markenschutz Schutz geschäftlichen Bezeichnung gewisse Unterschiede aufwiesen folge Systematik Markengesetzes belaste Beklagte unbilliger Weise . II . Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Klage rechtsmißbräuchlich erhoben ist hat auch Löschungsreife Streit befindlichen Marken Rechtsfehler bejaht . 1 . Klagebefugnis Aktivlegitimation Klägers folgt § Abs. Nr. MarkenG. besonderes Interesse Klägers Löschung Streitmarken ist erforderlich . Klagebefugnis hängt auch Beurteilung jeweiligen Einzelfall Allgemeininteresse Löschung betroffenen Marke festzustellen ist vgl. § Abs. Nr. . 24.10.1985 315 ; Ingerl/Rohnke Markengesetz 2 . Aufl . § Rdn . f. ; : Markengesetz 7 . Aufl . Rdn . ; : Markenrecht § . 9 ; . Fezer Markenrecht 3 . Aufl . § Rdn . . spielt Rolle Beklagte zeichenmäßige Verwendung Streitmarken andere Personen auch Löschung noch anderen Gründen vorgehen könnte . Löschungsklage Verfalls Marke ist ausgeschlossen Zeichen Löschung Marke anderweitiger Kennzeichenrechte Inhabers Dritten verwendet werden könnte 315 . Klage ist auch ausgeschlossen möglicherweise Kläger Vorteil bringt nur Beklagte Rechtsstellung beeinträchtigt . Anhaltspunkte Klage allein Schädigung Beklagten bezweckt sind ersichtlich . klagenden Patentanwalt kann Vorwurf sittenwidriger Schädigung rechtsmißbräuchlichen Vorgehens erhoben werden auch Löschungsklage erst erfolgreichen Klage Beklagten Mandanten veranlaßt gesehen haben sollte . 2 . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Kläger Löschung Streitmarken beanspruchen kann Beklagte rechtserhaltend benutzt hat § Abs. Abs. Nr. § Abs. Satz § . Benutzung Waren eingetragenen Marke wirkt nur dann rechtserhaltend Hauptfunktion entspricht Verkehr Ursprungsidentität Ware garantieren ermöglicht Ware Waren anderer Herkunft unterscheiden . . . . Ansul/Ajax . -9- ist ausreichend auch erforderlich Marke üblicher wirtschaftlich sinnvoller Weise Ware verwendet wird eingetragen ist vgl. . ; . 59 ISCO ; . 13.6.2002 . rechtserhaltende Benutzung . S. § liegt dann Zeichen ausschließlich Unternehmenskennzeichen Verwendung findet . 10.10.2002 ; jeweils m.w . . Entscheidend ist angesprochene Verkehr Benutzung Kennzeichens zumindest auch Unterscheidungszeichen Ware ansieht vgl. . ; . 24.11.1999 ZB . ist dann Fall Zeichen Herkunftshinweis beworbene Produkt verstanden wird vgl. Fezer aaO § Rdn . ; Ingerl/Rohnke aaO § Rdn . . Unerheblich ist hierbei Marke Herstellerunternehmen Handelsunternehmen sogenannte Handelsmarke eingetragen ist . Auch rechtserhaltende Benutzung maßgebliche Gegenstand sogenannten Handelsmarke wird Ware(n Dienstleistung(en bestimmt eingetragen ist vgl. BPatGE f. ; Fezer aaO Rdn . 154b ; Ströbele : aaO § Rdn . . Berufungsgericht ist Grundsätzen ausgegangen hat Rechtsfehler Streitfall angewandt . Revision Beurteilung erhobenen haben Erfolg . Verkehr geläufige Umstand Warenmarken zahlreichen Fällen zugleich Unternehmenskennzeichen sind Tatsache Grenze markenmäßigem Gebrauch immer eindeutig gezogen werden kann vgl. . ; Urt . f. Leysieffer rechtfertigen Auffassung Revision Unterscheidung firmenmäßigen markenmäßigen Gebrauch Rahmen § fallenzulassen firmenmäßigen Benutzung zugleich auch markenmäßige Benutzung gegeben anzusehen . stünde Widerspruch Wortlaut § Abs. Bestimmung nationale Recht umgesetzten Art . Abs. Marke Waren Dienstleistungen eingetragen ist entsprechenden Produktbezug benutzt werden muß vgl. auch . f. Ansul/Ajax . Beklagten vorgenommene Verwendung Marken Markenbestandteile " " Deckblättern Kataloge genügte Berufungsgericht getroffenen Feststellungen . Kataloge Beklagten enthielten Vielzahl Markenwaren . Verkehr hatte Anlaß auch angebrachte Unternehmensbezeichnung " " produktbezogene Bezeichnung verstehen . Auch Umstand Bezeichnung Katalogen Versandtaschen Beklagten Revision meint " graphisch Art Wort-Bild-Marke gestaltet " verwendet wurde ändert Beurteilung ; wird konkreter Bezug einzelnen enthaltenen unterschiedlichen Produkten hergestellt . Berufungsgericht hat zutreffend angenommen Unternehmen Beklagten Vielzahl gänzlich unterschiedlicher Waren Teil bekannten Markenherstellern Teil unbekannten Herstellern stammen Gemeinsamkeit lediglich Vertriebsweg Beklagte aufweisen angesprochenen Verkehr Annahme naheliegt anbietenden Unternehmen verwendete Kennzeichen stelle allein Unternehmenskennzeichen . gilt zumal dann Berufungsgericht ebenfalls zutreffend abgestellt hat Werbung Beklagten einzelne Produkte immerhin Produktgattungen gesamte Sortiment bezieht . Umstand Beklagte vertriebenen Produkte Kennzeichen versehenen Versandtaschen ausliefert rechtfertigt abweichende Beurteilung . Verkehr liegt Annahme Aufdruck Zeichens Versandtasche werde enthaltene erkennbare Ware Unterscheidung Waren anderer Herkunft bezeichnet . fehlt auch insoweit konkrete Bezug Zeichens jeweiligen Produkt . Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung stellt übrigen auch rechtsfehlerhaft Revision geltend macht Beklagten vertriebenen Produkte Fällen zumindest prominenten Produktnamen tragen . Verkehr ist fremd stationären Handel auch Versandhandel Hersteller noch Handel Marke versehene Waren vertrieben werden . andere Beurteilung veranlaßt sein könnte Unternehmen Kennzeichen ausschließlich Handel Produkten Marke No-name-Produkten verwendete steht Entscheidung . Entsprechende Feststellungen hat Berufungsgericht getroffen . Dahingehend hat Beklagte auch vorgetragen . 3 . entscheiden war Frage Berufungsgericht gemeint hat vorstehend aufgeführten marken schon Benutzungsnachweise gibt kennzeichnenden Charakter allein Bestandteil " " " bestimmt werden . . Kostenentscheidung beruht § Abs. . Büscher