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12 KiB

NAMEN
Verkündet
:
30
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Sachverständigenbeauftragung
§
;
.
§
Frage
Verstoßes
Rechtsberatungsgesetz
Kfz-Werkstatt
Zusammenhang
Erteilung
Auftrags
Reparatur
Unfallfahrzeugs
hier
:
Angebot
Beauftragung
ständigen
Gutachtenweiterleitung
Versicherung
Reservierung
Ersatzwagens
.
Urteil
30
.
März
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
30
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Raebel
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
4
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
Oktober
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
3
.
Zivilkammer
7
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittelverfahren
hat
Kläger
tragen
.
Tatbestand
:
Kläger
ist
Rechtsanwalt
.
Beklagte
betreibt
dort
Kfz-Werkstatt
.
Juli
suchte
Kläger
Werkstatt
Beklagten
festzustellen
Beklagte
Kunden
Vertragsgesprächen
Reparatur
unfallgeschädigter
Kraftfahrzeuge
anbiete
auch
rechtsbesorgend
tätig
werden
.
Kläger
gab
Fahrzeug
Auffahrunfall
erlitten
haben
erkundigte
Reparaturtermin
.
Kläger
hat
behauptet
sei
Begutachtung
unfallgeschädigten
Kraftfahrzeuges
mitzubringenden
Sachverständigen
angesprochen
habe
Mitarbeiter
Beklagten
erklärt
worden
Gutachteneinholung
übernehme
Beklagte
.
Fahrzeug
Werkstatt
sei
rufe
Beklagte
Sachverständigen
Besichtigung
Gutachten
fertige
Beklagte
dann
gegnerischen
Versicherung
.
Mitarbeiter
Beklagten
habe
ferner
erkundigt
Leihwagen
benötigt
werde
Hinweis
verbunden
großer
Fahrzeugvermieter
Hause
befinde
.
Beklagte
könne
dort
Kläger
Fahrzeug
reservieren
lassen
jederzeit
auch
wieder
absagen
.
Kläger
sieht
Verhalten
Beklagten
Fall
unerlaubter
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
nimmt
Beklagte
insoweit
Unterlassung
Anspruch
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
hat
insbesondere
bestritten
Kläger
eingangs
gesprochen
habe
Sachverständigen
Begutachtung
Unfallschadens
mitbringen
wollen
.
Mitarbeiter
habe
Kläger
angeboten
Unfallfahrzeug
Wunsch
Hause
Beklagten
begutachten
lassen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Oberlandesgericht
hat
Beklagte
Berufung
Klägers
Androhung
gesetzlicher
Ordnungsmittel
antragsgemäß
verurteilt
untersagt
unfallgeschädigten
Dritten
geschäftsmäßig
anzubieten
Mitarbeitern
anbieten
lassen
Dritten
1
.
Kfz-Sachverständigen
Begutachtung
Verkehrsunfall-Fahrzeugschäden
beauftragen
;
2
.
Unfall-Gutachten
Haftpflichtversicherer
Unfallschädigers
versenden
weiterzuleiten
;
3
.
Zusammenhang
Verkehrsunfall
Mietwagen
"
Leihwagen
anzumieten
reservieren
.
wendet
Revision
Beklagten
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
erstrebt
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsbegehren
Klägers
schon
Beklagten
eingeräumten
Gesprächsverlauf
gerechtfertigt
gehalten
.
wettbewerbswidrigen
Verstoß
Rechtsberatungsgesetz
komme
konkreten
Fall
Gefährdung
Dritten
Rechtsangelegenheiten
besorgt
werden
befürchten
sei
.
eigenständige
Begründung
Vertragsverhältnissen
Dritten
Beklagte
hier
Auftragserteilung
Kfz-Sachverständigen
erboten
habe
stelle
Ausnahme
Bargeschäften
täglichen
Lebens
stets
Besorgung
fremden
Rechtsangelegenheiten
.
Auftragserteilung
Kfz-Sachverständigen
begründe
Rechte
Pflichten
unerheblichem
Gewicht
seien
.
gelte
bezug
Anmietung
Ersatzfahrzeugs
Beklagte
gleichfalls
erboten
habe
.
Auch
angebotene
direkte
Gutachtenversendung
Haftpflichtversicherer
Unfallgegners
sei
gewichtiger
Schritt
Schadensabwicklung
unerlaubte
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
Kläger
Gutachten
Absendung
mehr
Gesicht
bekommen
hätte
so
Beklagte
Übersendung
eigenverantwortlich
Schadensbetrag
festgelegt
hätte
Kläger
Haftpflichtversicherer
Unfallgegners
berühme
.
Ausnahmeregelung
Art
.
§
Nr.
komme
Beklagten
zugute
beanstandeten
Rechtsbesorgungen
Reparatur
Unfallfahrzeugs
zusammenhingen
Beklagte
Kläger
angeblich
beauftragt
werden
sollte
.
II
.
Beurteilung
gerichteten
Revisionsangriffe
haben
Erfolg
.
beanstandete
Verhalten
Beklagten
stellt
wettbewerbswidrige
Rechtsbesorgung
Sinne
§
Art
.
§
.
1
.
erlaubnispflichtige
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
.
S.
Art
.
§
liegt
geschäftsmäßige
Tätigkeit
gerichtet
geeignet
ist
konkrete
fremde
Rechtsangelegenheiten
verwirklichen
konkrete
fremde
Rechtsverhältnisse
gestalten
75
;
f.
.
Erbensucher
;
.
;
Urt
.
ZR
Titelschutzanzeigen
Dritte
.
Abgrenzung
erlaubnisfreier
Geschäftsbesorgung
erlaubnispflichtiger
Rechtsbesorgung
ist
Besorgung
fremder
Geschäfte
wirtschaftlichen
Belangen
vielfach
auch
rechtlichen
Vorgängen
verknüpft
ist
Kern
Schwerpunkt
Tätigkeit
abzustellen
.
ist
fragen
Tätigkeit
überwiegend
wirtschaftlichem
Gebiet
liegt
Wahrnehmung
wirtschaftlicher
Belange
bezweckt
rechtliche
Seite
Angelegenheit
Vordergrund
steht
wesentlich
Klärung
rechtlicher
Verhältnisse
geht
.
24.6.1987
Schuldenregulierung
;
m.w
.
;
Titelschutzanzeigen
Dritte
;
Abgrenzung
beruflichen
Tätigkeit
Rechtsanwalts
ähnlich
auch
.
17.4.1980
.
rechtliche
Tätigkeiten
schwieriger
einfacher
Art
handelt
kommt
Anwendung
Art
.
f.
Schuldenregulierung
;
anders
Entwicklung
eigenen
Berufes
einfach
beherrschenden
vgl.
.
gebührenüberwachung
.
Einstufung
erlaubnispflichtige
Rechtsbesorgung
kann
Anbetracht
Tatsache
nahezu
Lebensbereiche
rechtlich
durchdrungen
sind
kaum
wirtschaftliche
Betätigung
rechtsgeschäftliches
Handeln
möglich
ist
rechtliche
Wirkung
bleibt
allein
rechtlichen
Formen
Auswirkungen
Verhaltens
abgestellt
werden
vgl.
auch
BVerfGE
.
bedarf
vielmehr
abwägenden
Beurteilung
jeweils
beanstandeten
Verhaltens
hierbei
besorgung
handelt
Tätigkeit
geht
Dienstleistern
erfüllt
werden
kann
Qualität
Dienstleistung
Funktionsfähigkeit
Rechtspflege
Aufrechterhaltung
benötigten
Rechtsberater
beeinträchtigt
werden
vgl.
Titelschutzanzeigen
Dritte
.
Würde
Ansicht
Berufungsgerichts
folgend
eigenständige
Begründung
Vertragsverhältnissen
Dritte
Bargeschäften
täglichen
Lebens
einmaligen
sofortigen
Leistungsaustausch
erschöpft
sonst
erhebliches
Gewicht
ist
erlaubnispflichtige
Besorgung
fremder
Rechtsangelegenheiten
angesehen
so
wären
weite
Bereiche
stellvertretenden
Handelns
jeher
anstandslos
erlaubnisfrei
Geschäfte
Vertretenen
besorgt
werden
Rechtsberatungsgesetz
blockiert
.
entspricht
Sinn
Zweck
Gesetzes
ebenso
König
Rechtsberatungsgesetz
S.
.
Maßgebend
ist
Auftraggeber
besondere
rechtliche
Prüfung
Geschäftsinhalt
Geschäftsrisiken
ausdrücklich
wünscht
zumindest
erkennbar
erwartet
vgl.
Altenhoff/Busch/Chemnitz
Rechtsberatungsgesetz
10
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
;
Rennen/Caliebe
Rechtsberatungsgesetz
2
.
Aufl
.
Art
.
§
Rdn
.
;
König
f.
.
Auftraggeber
Rahmen
Geschäftsbesorgung
Dritte
erkennbar
erwartet
richtet
Zweifel
Person
Qualifikation
Geschäftsbesorgers
verkehrstypischen
Gepflogenheiten
objektiven
Maßstäben
jeweiligen
Geschäfts
.
Auszunehmen
sind
jedenfalls
Tätigkeiten
wirtschaftlicher
Art
notwendig
verbundene
rechtliche
Betätigung
Formen
abspielt
angesprochenen
Verkehrskreisen
geläufig
sind
Art
mehr
Betätigung
rechtlichem
Gebiet
empfunden
wird
.
Ist
Abschluß
Verträgen
Dritte
-9-
sondere
rechtliche
Prüfung
verkehrsüblich
noch
Einzelfall
offensichtlich
geboten
Auftraggeber
ausdrücklich
gewünscht
so
entbehrt
Geschäftsbesorgung
Regel
Besonderheiten
Rechtsbesorgung
.
2
.
rechtlichen
Anforderungen
wird
Beurteilung
Klage
beanstandeten
Verhaltensweisen
Berufungsgericht
gerecht
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
Reservierung
Unfall-Ersatzfahrzeugs
Beklagte
Kläger
angeboten
hat
Rechtsbesorgung
.
S.
Art
.
§
aufgefaßt
werden
.
besondere
rechtliche
Beratung
Auftraggebers
weitergehende
Rechtsbesorgung
kommt
Reservierung
UnfallErsatzfahrzeugs
noch
Betracht
.
Selbst
Anmietung
UnfallErsatzfahrzeugs
unterscheidet
rechtlich
wesentlich
KfzMiete
anderen
Anlässen
beruht
.
Unterschied
Vertragsinhalt
besteht
typischerweise
nur
Mieter
Vermieter
Teil
Ersatzansprüche
Kfz-Unfall
abtritt
.
Je
Umständen
kann
Abtretung
Rechtsfragen
aufwerfen
Vertragsgestaltung
Kundenerwartungen
Masse
Geschäftsbesorgungen
heraushebt
Gepräge
Rechtsbesorgung
gewinnt
.
Beklagten
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
unverbindliche
Reservierung
Unfall-Ersatzfahrzeugs
Hause
befindlichen
Vermieter
nur
ganz
allgemein
angesprochen
worden
möglichen
Inhalt
Kfz-Mietvertrages
weiter
einzugehen
.
Rechtsbesorgung
Kläger
hatte
Beklagte
hier
zumindest
noch
angeboten
.
Ansicht
Berufungsgerichts
kann
ferner
Einholung
Unfallschaden-Gutachtens
Kraftfahrzeugsachverständigen
Beklagte
Kläger
Rechnung
ebenfalls
angeboten
hat
Rechtsbesorgung
.
S.
Art
.
§
aufgefaßt
werden
.
rechtliche
Beratung
Einholung
privaten
Unfallschaden-Gutachtens
Kläger
Interesse
reibungslosen
Regulierung
Unfallschadens
empfehlen
sei
ist
behauptet
worden
.
ging
insoweit
nur
noch
Auswahl
Sachverständigen
Beauftragung
Namen
Klägers
.
Auswahl
Sachverständigen
war
Frage
fachlichtechnischen
Qualifikation
Erledigungskapazität
kurzfristige
Gutachtenaufträge
etwaigen
Honorarvorstellungen
.
Rechtsfragen
waren
mithin
insoweit
berührt
.
Ausgestaltung
Vertragsbeziehung
Klägers
Sachverständigen
ist
Feststellungen
Berufungsgerichts
Bestimmtheit
auch
immer
geäußerten
Vorschlag
Beklagten
besprochen
worden
.
Kläger
hat
Hinsicht
auch
Fragen
aufgeworfen
etwa
bezug
Haftung
Sachverständigen
Wünsche
geäußert
besondere
Erwartungen
erkennen
lassen
rechtliche
Erwägungen
auch
nur
einfacher
Art
herausgefordert
hätten
.
fehlte
auch
hier
Geschäftsbesorgung
Kläger
Beklagte
angeboten
hat
Gepräge
Rechtsbesorgung
hätte
geben
können
.
Argument
Berufungsgerichts
Beauftragung
Gutachters
Dritten
stelle
Rechtsbeziehung
wesentlich
auch
Vertrauen
geprägt
sei
so
entschieden
rechtliche
Ausgestaltung
verlange
findet
Streitfall
vorliegenden
Sachverhalt
Stütze
.
folgen
ist
Berufungsgericht
letztlich
auch
Beklagten
angebotene
direkte
Weiterleitung
Kläger
Auftrag
gegebenen
Unfallschaden-Gutachtens
Haftpflichtversicherer
Unfallgegners
Rechtsbesorgung
wertet
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
könnte
nur
dann
zutreffen
Gutachtenweiterleitung
Haftpflichtansprüche
Geschädigten
Versicherer
verfolgt
würden
.
kann
hier
indessen
ausgegangen
werden
.
Bundesgerichtshof
hat
wiederholt
ausgeführt
Weiterleitung
Kfz-Unfallberichts
Haftpflichtversicherer
Mietwagenunternehmen
fremden
Rechtsangelegenheiten
besorgt
werden
Tätigkeit
Gewicht
fallende
Hilfe
Mieter
Durchsetzung
dort
jeweils
sicherungshalber
abgetretenen
Schadensersatzforderung
darstellt
.
gilt
jedenfalls
dann
Zweifel
steht
Geschädigte
Regulierung
Schadens
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
selbst
tätig
werden
muß
vgl.
.
Kraftfahrzeug-Unfallbericht
;
.
.
gleichem
Sinne
hat
Oberlandesgericht
NJWEWettbR
befunden
Kfz-Reparaturbetrieb
fremden
Rechtsangelegenheiten
besorge
Reparaturrechnung
Auftraggeber
Wunsch
unmittelbar
Haftpflichtversicherung
Kostenübernahme
bereit
sei
.
Grundsätzen
ist
auch
hier
auszugehen
.
Angebot
Beklagten
sollte
nur
Gutachtenübermittlung
Haftpflichtversicherer
vereinfachen
beschleunigen
.
bloße
Abwicklungserleichterung
bezog
Geschäftsbesorgung
Rechtsbesorgung
.
Kläger
blieb
unabhängig
Geltendmachung
Durchsetzung
Schadensersatzanspruchs
überlassen
.
stand
Streitfall
Beteiligten
Zweifel
Kläger
selbst
Beklagte
angeblichen
Unfallreparatur
aufsuchte
eingangs
gesprochen
hat
bereits
Rechtsanwalt
hinzugezogen
habe
.
bloßen
Zuleitung
Unfallschaden-Gutachtens
Beklagte
hätte
auch
noch
Erklärung
gelegen
Kläger
vermeintlich
Geschädigter
eingeholte
Privatgutachten
Bestimmung
Schadensersatzanspruchs
eigen
mache
Höhe
Anspruch
verfolge
vgl.
OLG
aaO
.
ist
vorgetragen
worden
Beklagte
angeregt
hat
Kläger
möge
Zusammenhang
Gutachtenübersendung
auch
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
bevollmächtigen
beauftragen
.
entsprechende
Feststellung
entbehrt
aber
Annahme
Berufungsgerichts
Übersendung
Gutachtens
würde
Haftpflichtversicherer
Schadensbetrag
festgelegt
haben
Ersatz
verlangt
werde
tragenden
Grundes
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Pokrant
Bornkamm
Raebel