NAMEN Verkündet : 30 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Sachverständigenbeauftragung § ; . § Frage Verstoßes Rechtsberatungsgesetz Kfz-Werkstatt Zusammenhang Erteilung Auftrags Reparatur Unfallfahrzeugs hier : Angebot Beauftragung ständigen Gutachtenweiterleitung Versicherung Reservierung Ersatzwagens . Urteil 30 . März I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 30 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Raebel Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 4 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . Oktober aufgehoben . Berufung Klägers Urteil 3 . Zivilkammer 7 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittelverfahren hat Kläger tragen . Tatbestand : Kläger ist Rechtsanwalt . Beklagte betreibt dort Kfz-Werkstatt . Juli suchte Kläger Werkstatt Beklagten festzustellen Beklagte Kunden Vertragsgesprächen Reparatur unfallgeschädigter Kraftfahrzeuge anbiete auch rechtsbesorgend tätig werden . Kläger gab Fahrzeug Auffahrunfall erlitten haben erkundigte Reparaturtermin . Kläger hat behauptet sei Begutachtung unfallgeschädigten Kraftfahrzeuges mitzubringenden Sachverständigen angesprochen habe Mitarbeiter Beklagten erklärt worden Gutachteneinholung übernehme Beklagte . Fahrzeug Werkstatt sei rufe Beklagte Sachverständigen Besichtigung Gutachten fertige Beklagte dann gegnerischen Versicherung . Mitarbeiter Beklagten habe ferner erkundigt Leihwagen benötigt werde Hinweis verbunden großer Fahrzeugvermieter Hause befinde . Beklagte könne dort Kläger Fahrzeug reservieren lassen jederzeit auch wieder absagen . Kläger sieht Verhalten Beklagten Fall unerlaubter Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nimmt Beklagte insoweit Unterlassung Anspruch . Beklagte ist entgegengetreten hat insbesondere bestritten Kläger eingangs gesprochen habe Sachverständigen Begutachtung Unfallschadens mitbringen wollen . Mitarbeiter habe Kläger angeboten Unfallfahrzeug Wunsch Hause Beklagten begutachten lassen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Oberlandesgericht hat Beklagte Berufung Klägers Androhung gesetzlicher Ordnungsmittel antragsgemäß verurteilt untersagt unfallgeschädigten Dritten geschäftsmäßig anzubieten Mitarbeitern anbieten lassen Dritten 1 . Kfz-Sachverständigen Begutachtung Verkehrsunfall-Fahrzeugschäden beauftragen ; 2 . Unfall-Gutachten Haftpflichtversicherer Unfallschädigers versenden weiterzuleiten ; 3 . Zusammenhang Verkehrsunfall Mietwagen " Leihwagen anzumieten reservieren . wendet Revision Beklagten Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils erstrebt . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Unterlassungsbegehren Klägers schon Beklagten eingeräumten Gesprächsverlauf gerechtfertigt gehalten . wettbewerbswidrigen Verstoß Rechtsberatungsgesetz komme konkreten Fall Gefährdung Dritten Rechtsangelegenheiten besorgt werden befürchten sei . eigenständige Begründung Vertragsverhältnissen Dritten Beklagte hier Auftragserteilung Kfz-Sachverständigen erboten habe stelle Ausnahme Bargeschäften täglichen Lebens stets Besorgung fremden Rechtsangelegenheiten . Auftragserteilung Kfz-Sachverständigen begründe Rechte Pflichten unerheblichem Gewicht seien . gelte bezug Anmietung Ersatzfahrzeugs Beklagte gleichfalls erboten habe . Auch angebotene direkte Gutachtenversendung Haftpflichtversicherer Unfallgegners sei gewichtiger Schritt Schadensabwicklung unerlaubte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Kläger Gutachten Absendung mehr Gesicht bekommen hätte so Beklagte Übersendung eigenverantwortlich Schadensbetrag festgelegt hätte Kläger Haftpflichtversicherer Unfallgegners berühme . Ausnahmeregelung Art . § Nr. komme Beklagten zugute beanstandeten Rechtsbesorgungen Reparatur Unfallfahrzeugs zusammenhingen Beklagte Kläger angeblich beauftragt werden sollte . II . Beurteilung gerichteten Revisionsangriffe haben Erfolg . beanstandete Verhalten Beklagten stellt wettbewerbswidrige Rechtsbesorgung Sinne § Art . § . 1 . erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten . S. Art . § liegt geschäftsmäßige Tätigkeit gerichtet geeignet ist konkrete fremde Rechtsangelegenheiten verwirklichen konkrete fremde Rechtsverhältnisse gestalten 75 ; f. . Erbensucher ; . ; Urt . ZR Titelschutzanzeigen Dritte . Abgrenzung erlaubnisfreier Geschäftsbesorgung erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung ist Besorgung fremder Geschäfte wirtschaftlichen Belangen vielfach auch rechtlichen Vorgängen verknüpft ist Kern Schwerpunkt Tätigkeit abzustellen . ist fragen Tätigkeit überwiegend wirtschaftlichem Gebiet liegt Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt rechtliche Seite Angelegenheit Vordergrund steht wesentlich Klärung rechtlicher Verhältnisse geht . 24.6.1987 Schuldenregulierung ; m.w . ; Titelschutzanzeigen Dritte ; Abgrenzung beruflichen Tätigkeit Rechtsanwalts ähnlich auch . 17.4.1980 . rechtliche Tätigkeiten schwieriger einfacher Art handelt kommt Anwendung Art . f. Schuldenregulierung ; anders Entwicklung eigenen Berufes einfach beherrschenden vgl. . gebührenüberwachung . Einstufung erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann Anbetracht Tatsache nahezu Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind kaum wirtschaftliche Betätigung rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist rechtliche Wirkung bleibt allein rechtlichen Formen Auswirkungen Verhaltens abgestellt werden vgl. auch BVerfGE . bedarf vielmehr abwägenden Beurteilung jeweils beanstandeten Verhaltens hierbei besorgung handelt Tätigkeit geht Dienstleistern erfüllt werden kann Qualität Dienstleistung Funktionsfähigkeit Rechtspflege Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden vgl. Titelschutzanzeigen Dritte . Würde Ansicht Berufungsgerichts folgend eigenständige Begründung Vertragsverhältnissen Dritte Bargeschäften täglichen Lebens einmaligen sofortigen Leistungsaustausch erschöpft sonst erhebliches Gewicht ist erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten angesehen so wären weite Bereiche stellvertretenden Handelns jeher anstandslos erlaubnisfrei Geschäfte Vertretenen besorgt werden Rechtsberatungsgesetz blockiert . entspricht Sinn Zweck Gesetzes ebenso König Rechtsberatungsgesetz S. . Maßgebend ist Auftraggeber besondere rechtliche Prüfung Geschäftsinhalt Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht zumindest erkennbar erwartet vgl. Altenhoff/Busch/Chemnitz Rechtsberatungsgesetz 10 . Aufl . Art . § Rdn . ; Rennen/Caliebe Rechtsberatungsgesetz 2 . Aufl . Art . § Rdn . ; König f. . Auftraggeber Rahmen Geschäftsbesorgung Dritte erkennbar erwartet richtet Zweifel Person Qualifikation Geschäftsbesorgers verkehrstypischen Gepflogenheiten objektiven Maßstäben jeweiligen Geschäfts . Auszunehmen sind jedenfalls Tätigkeiten wirtschaftlicher Art notwendig verbundene rechtliche Betätigung Formen abspielt angesprochenen Verkehrskreisen geläufig sind Art mehr Betätigung rechtlichem Gebiet empfunden wird . Ist Abschluß Verträgen Dritte -9- sondere rechtliche Prüfung verkehrsüblich noch Einzelfall offensichtlich geboten Auftraggeber ausdrücklich gewünscht so entbehrt Geschäftsbesorgung Regel Besonderheiten Rechtsbesorgung . 2 . rechtlichen Anforderungen wird Beurteilung Klage beanstandeten Verhaltensweisen Berufungsgericht gerecht . Ansicht Berufungsgerichts kann Reservierung Unfall-Ersatzfahrzeugs Beklagte Kläger angeboten hat Rechtsbesorgung . S. Art . § aufgefaßt werden . besondere rechtliche Beratung Auftraggebers weitergehende Rechtsbesorgung kommt Reservierung UnfallErsatzfahrzeugs noch Betracht . Selbst Anmietung UnfallErsatzfahrzeugs unterscheidet rechtlich wesentlich KfzMiete anderen Anlässen beruht . Unterschied Vertragsinhalt besteht typischerweise nur Mieter Vermieter Teil Ersatzansprüche Kfz-Unfall abtritt . Je Umständen kann Abtretung Rechtsfragen aufwerfen Vertragsgestaltung Kundenerwartungen Masse Geschäftsbesorgungen heraushebt Gepräge Rechtsbesorgung gewinnt . Beklagten ist Feststellungen Berufungsgerichts unverbindliche Reservierung Unfall-Ersatzfahrzeugs Hause befindlichen Vermieter nur ganz allgemein angesprochen worden möglichen Inhalt Kfz-Mietvertrages weiter einzugehen . Rechtsbesorgung Kläger hatte Beklagte hier zumindest noch angeboten . Ansicht Berufungsgerichts kann ferner Einholung Unfallschaden-Gutachtens Kraftfahrzeugsachverständigen Beklagte Kläger Rechnung ebenfalls angeboten hat Rechtsbesorgung . S. Art . § aufgefaßt werden . rechtliche Beratung Einholung privaten Unfallschaden-Gutachtens Kläger Interesse reibungslosen Regulierung Unfallschadens empfehlen sei ist behauptet worden . ging insoweit nur noch Auswahl Sachverständigen Beauftragung Namen Klägers . Auswahl Sachverständigen war Frage fachlichtechnischen Qualifikation Erledigungskapazität kurzfristige Gutachtenaufträge etwaigen Honorarvorstellungen . Rechtsfragen waren mithin insoweit berührt . Ausgestaltung Vertragsbeziehung Klägers Sachverständigen ist Feststellungen Berufungsgerichts Bestimmtheit auch immer geäußerten Vorschlag Beklagten besprochen worden . Kläger hat Hinsicht auch Fragen aufgeworfen etwa bezug Haftung Sachverständigen Wünsche geäußert besondere Erwartungen erkennen lassen rechtliche Erwägungen auch nur einfacher Art herausgefordert hätten . fehlte auch hier Geschäftsbesorgung Kläger Beklagte angeboten hat Gepräge Rechtsbesorgung hätte geben können . Argument Berufungsgerichts Beauftragung Gutachters Dritten stelle Rechtsbeziehung wesentlich auch Vertrauen geprägt sei so entschieden rechtliche Ausgestaltung verlange findet Streitfall vorliegenden Sachverhalt Stütze . folgen ist Berufungsgericht letztlich auch Beklagten angebotene direkte Weiterleitung Kläger Auftrag gegebenen Unfallschaden-Gutachtens Haftpflichtversicherer Unfallgegners Rechtsbesorgung wertet . Beurteilung Berufungsgerichts könnte nur dann zutreffen Gutachtenweiterleitung Haftpflichtansprüche Geschädigten Versicherer verfolgt würden . kann hier indessen ausgegangen werden . Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgeführt Weiterleitung Kfz-Unfallberichts Haftpflichtversicherer Mietwagenunternehmen fremden Rechtsangelegenheiten besorgt werden Tätigkeit Gewicht fallende Hilfe Mieter Durchsetzung dort jeweils sicherungshalber abgetretenen Schadensersatzforderung darstellt . gilt jedenfalls dann Zweifel steht Geschädigte Regulierung Schadens Durchsetzung Schadensersatzanspruchs selbst tätig werden muß vgl. . Kraftfahrzeug-Unfallbericht ; . . gleichem Sinne hat Oberlandesgericht NJWEWettbR befunden Kfz-Reparaturbetrieb fremden Rechtsangelegenheiten besorge Reparaturrechnung Auftraggeber Wunsch unmittelbar Haftpflichtversicherung Kostenübernahme bereit sei . Grundsätzen ist auch hier auszugehen . Angebot Beklagten sollte nur Gutachtenübermittlung Haftpflichtversicherer vereinfachen beschleunigen . bloße Abwicklungserleichterung bezog Geschäftsbesorgung Rechtsbesorgung . Kläger blieb unabhängig Geltendmachung Durchsetzung Schadensersatzanspruchs überlassen . stand Streitfall Beteiligten Zweifel Kläger selbst Beklagte angeblichen Unfallreparatur aufsuchte eingangs gesprochen hat bereits Rechtsanwalt hinzugezogen habe . bloßen Zuleitung Unfallschaden-Gutachtens Beklagte hätte auch noch Erklärung gelegen Kläger vermeintlich Geschädigter eingeholte Privatgutachten Bestimmung Schadensersatzanspruchs eigen mache Höhe Anspruch verfolge vgl. OLG aaO . ist vorgetragen worden Beklagte angeregt hat Kläger möge Zusammenhang Gutachtenübersendung auch Geltendmachung Schadensersatzanspruchs bevollmächtigen beauftragen . entsprechende Feststellung entbehrt aber Annahme Berufungsgerichts Übersendung Gutachtens würde Haftpflichtversicherer Schadensbetrag festgelegt haben Ersatz verlangt werde tragenden Grundes . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Pokrant Bornkamm Raebel