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2721 lines
23 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
1
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Richtlinie
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
;
Abs.
Nr.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Richtlinie
Rates
29
.
Juni
Anwendung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Unterschied
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
19
Juli
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Fällt
Vergabe
Studienvorhaben
Ausland
fördern
sollen
eingetragenen
Verein
Begriff
"
Bildung
"
Sinne
Art
.
Abs.
.
g
Richtlinie
?
2
.
Frage
bejahen
ist
:
Stellt
Vergabe
Vorlagefrage
genannten
Stipendien
Teilnahmevoraussetzung
erworbenen
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
mittelbare
Diskriminierung
Bewerbers
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Bewerber
Unionsbürger
ist
zwar
vergleichbaren
Abschluss
Europäischen
Union
angehörenden
Staat
erworben
hat
Wahl
Abschlussorts
ethnischen
Herkunft
Bewerbers
Zusammenhang
steht
jedoch
inländischen
Wohnsitzes
fließender
Beherrschung
deutschen
Sprache
Inländer
Möglichkeit
hatte
inländischen
Jurastudium
Erste
Juristische
Staatsexamen
abzulegen
?
Macht
Unterschied
Stipendienprogramm
diskriminierende
Merkmale
anzuknüpfen
Ziel
verfolgt
wird
Absolventen
Jurastudiums
Förderung
Studienvorhabens
Ausland
Kenntnis
ausländischer
Rechtssysteme
Auslandserfahrung
Sprachkenntnisse
vermitteln
?
Beschluss
1
.
Juni
OLG
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
23
.
Februar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
werden
Auslegung
Richtlinie
Rates
29
.
Juni
Anwendung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Unterschied
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
19
Juli
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Fällt
Vergabe
Studienvorhaben
Ausland
fördern
sollen
eingetragenen
Verein
Begriff
"
Bildung
"
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
?
2
.
Frage
bejahen
ist
:
Stellt
Vergabe
Vorlagefrage
genannten
Stipendien
Teilnahmevoraussetzung
erworbenen
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
mittelbare
Diskriminierung
Bewerbers
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Bewerber
Unionsbürger
ist
zwar
vergleichbaren
Abschluss
Europäischen
Union
angehörenden
Staat
erworben
hat
Wahl
Abschlussorts
ethnischen
Herkunft
Bewerbers
Zusammenhang
steht
jedoch
inländischen
Wohnsitzes
fließender
Beherrschung
deutschen
Sprache
Inländer
Möglichkeit
hatte
inländischen
Jurastudium
Erste
Juristische
Staatsexamen
abzulegen
?
Macht
Unterschied
Stipendienprogramm
diskriminierende
Merkmale
anzuknüpfen
Ziel
verfolgt
wird
Absolventen
Jurastudiums
Förderung
Studienvorhabens
Ausland
Kenntnis
ausländischer
Rechtssysteme
Auslandserfahrung
Sprachkenntnisse
vermitteln
?
Gründe
:
Kläger
ist
italienischer
Staatsbürger
geboren
wohnhaft
ist
.
Jahr
erwarb
Universität
akademischen
Grad
"
.
Beklagte
ist
eingetragener
Verein
.
vergibt
Rahmen
.
Kläger
wandte
E-Mail
11
.
Dezember
kurz
35
.
Geburtstag
Beklagte
Vergabe
Rahmen
"
"
Beklagten
einging
.
Programm
hatte
Förderung
juristischer
Studienvorhaben
Ausland
Gegenstand
.
Beklagte
antwortete
17
.
Januar
verwies
Bewerber
Erste
Juristische
Staatsprüfung
absolviert
haben
müssten
.
entgegnete
Kläger
selben
Tag
erworbene
"
fünfjährige
Abschluss
"
sei
Zweiten
Juristischen
Staatsexamen
vergleichbar
Drittland
Richteramt
Tätigkeit
Anwalt
befähige
.
gab
bedenken
Teilnahmevoraussetzung
Diskriminierung
ethnischen
sozialen
Herkunft
Allgemeine
Gleichbehandlungsgesetz
verstoßen
könne
.
1
.
Februar
endete
Bewerbungsfrist
Bucerius-JuraProgramm
Beklagten
.
Zeitpunkt
bewarb
Kläger
.
Folgezeit
tauschten
Parteien
unterschiedlichen
Standpunkte
Rahmen
weiteren
Schriftverkehrs
.
Kläger
hat
geltend
gemacht
ablehnende
Haltung
Beklagten
Bewerbung
abgehalten
worden
sein
.
Kläger
hat
Beklagte
Beseitigung
Unterlassung
Benachteiligung
Alters
Herkunft
Zahlung
Feststellung
Verpflichtung
Zahlung
weiteren
Schadensersatzes
Reisekosten
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
ist
Erfolg
geblieben
.
Senat
zugelassenen
Revision
verfolgt
Kläger
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
.
B.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
Rates
29
.
Juni
Anwendung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Unterschied
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
19
Juli
S.
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Verfahren
auszusetzen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Abs.
Vorabentscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
einzuholen
.
Berufungsgericht
hat
geltend
gemachten
Ansprüche
begründet
angesehen
ausgeführt
:
Voraussetzungen
Anspruchsgrundlagen
Betracht
kommenden
§
Abs.
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
lägen
.
Vergabe
Teilnahme
Bucerius-Jura-Programm
sei
zivilrechtliches
Schuldverhältnis
Sinne
§
Abs.
Nr.
Persönlichkeit
Bewerber
maßgebliche
Rolle
Auswahlentscheidung
spiele
.
Erfordernis
Ersten
Juristischen
Staatsprüfung
benachteilige
Kläger
deutschen
Sprache
fließend
mächtig
sei
ethnischen
Herkunft
.
sei
unabhängig
ethnischen
Herkunft
möglich
genannte
Prüfung
absolvieren
.
Erwerb
Abschlusses
stehe
Zusammenhang
ethnischen
Herkunft
Klägers
.
II
.
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
scheitern
schon
Versäumung
Klagefrist
§
Abs.
Satz
nachfolgend
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
vielmehr
Vergabe
Studienvorhaben
Ausland
gefördert
werden
sollen
eingetragenen
Verein
Begriff
Bildung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
fällt
nachfolgend
.
unmittelbare
Diskriminierung
ist
gegeben
nachfolgend
.
Entscheidung
Rechtsstreits
hängt
Geltungsbereich
Richtlinie
Art
.
Abs.
.
eröffnet
ist
weiter
Teilnahmevoraussetzung
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
Vergabe
Stipendien
Bewerber
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
mittelbar
diskriminiert
Bewerber
Unionsbürger
ist
zwar
vergleichbaren
Abschluss
Europäischen
Union
erworben
hat
Wahl
Abschlussorts
ethnischen
Herkunft
Bewerbers
Zusammenhang
steht
jedoch
inländischen
Wohnsitzes
fließender
Beherrschung
deutschen
Sprache
Inländer
Möglichkeit
hatte
Jurastudium
Inland
Erste
Juristische
Staatsexamen
abzulegen
nachfolgend
.
Weiter
steht
Frage
bildungspolitische
Ziel
diskriminierende
Merkmale
anknüpfenden
Stipendienprogramms
sachliche
Rechtfertigung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
darstellt
nachfolgend
.
1
.
fehlenden
Bewerbung
Versäumung
§
Abs.
Satz
vorgesehenen
Frist
Geltendmachung
Anspruchs
scheitert
Klage
.
Kläger
ist
Zuge
Korrespondenz
Beklagten
Bewerbung
Beklagten
gesetzten
Frist
abgehalten
worden
.
Beklagte
28
.
März
mitgeteilt
hatte
Altersbeschränkung
werde
festgehalten
jedoch
sei
Kläger
erworbene
Abschluss
Zweiten
Juristischen
Staatsexamen
vergleichbar
hat
Beklagte
Anwaltsschreiben
26
.
Mai
somit
Frist
§
Abs.
Satz
Ansprüche
geltend
gemacht
.
2
.
Revision
hat
nur
Erfolg
Vergabe
Beklagte
Begriff
Bildung
Sinne
§
Abs.
Nr.
fällt
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
umgesetzt
worden
ist
vgl.
4
.
Aufl
.
.
.
Klärung
Frage
dient
Vorlagefrage
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
bestimmt
Richtlinie
Personen
öffentlichen
privaten
Bereichen
öffentlicher
Stellen
Bezug
Bildung
gilt
.
Frage
Vergabe
Stipendien
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
fällt
ist
Blick
zweifelsfrei
beantworten
Vorschrift
Entwurfsfassung
Vorschlag
Europäischen
Kommission
Richtlinie
Rates
Anwendung
Gleichbehandlungsgrundsatzes
Unterschied
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
E
26
.
April
S.
folgenden
Wortlaut
hatte
:
Bildung
Ausbildungsbeihilfen
Stipendien
strikter
Beachtung
Verantwortung
Mitgliedstaaten
Lehrinhalte
Gestaltung
Bildungssystems
Vielfalt
Kulturen
Sprachen
ausdrückliche
Nennung
Stipendien
ist
ebenso
Ausbildungsbeihilfen
Anführung
Beachtung
Verantwortung
Mitgliedstaaten
endgültigen
Fassung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
mehr
enthalten
;
nennt
nunmehr
allein
"
Bildung
"
.
Revisionserwiderung
macht
geltend
Streichung
Stipendien
Wortlaut
Vorschrift
spreche
Stipendienvergabe
Anwendungsbereich
Richtlinie
falle
.
wird
Schrifttum
Standpunkt
vertreten
Begriff
Bildung
Sinne
§
Abs.
Nr.
Art
.
Abs.
Buchst
.
g
Richtlinie
weit
verstehen
ist
auch
Leistungen
erstreckt
Bildungsangeboten
selbst
bestehen
Ausbildungsbeihilfen
Wahrnehmung
Bildungsangebots
ermöglichen
sollen
vgl.
Schiek
.
.
;
.
BGB/Thüsing
7
.
Aufl
.
.
33
;
Adomeit/Mohr
2
.
Aufl
.
.
;
Gedächtnisschrift
S.
;
Bezug
Stiftungen
gemeinnützige
Vereine
krit
.
Festschrift
Adomeit
S.
.
.
3
.
Erfolg
Revision
hängt
Vorlagefrage
bejahen
ist
weiter
Teilnahmevoraussetzung
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
Vergabe
Stipendien
Bewerber
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
§
Abs.
umgesetzt
wird
mittelbar
diskriminiert
Bewerber
Unionsbürger
ist
zwar
vergleichbaren
Abschluss
Europäischen
Union
erworben
hat
Wahl
Abschlussorts
ethnischen
Herkunft
Bewerbers
Zusammenhang
steht
jedoch
inländischen
Wohnsitzes
fließender
Beherrschung
deutschen
Sprache
Inländer
Möglichkeit
hatte
inländischen
Jurastudium
Erste
Juristische
Staatsexamen
abzulegen
.
Weiter
ist
fraglich
Ziel
diskriminierende
Merkmale
anknüpfenden
Stipendienprogramms
Absolventen
Jurastudiums
Förderung
Studienvorhabens
Ausland
Kenntnis
ausländischer
Rechtssysteme
Auslandserfahrung
Sprachkenntnisse
vermitteln
sachliche
Rechtfertigung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
darstellt
.
Klärung
Fragen
zielt
Vorlagefrage
.
§
Abs.
Umsetzung
Art
.
Richtlinie
dient
vgl.
Rust/Falke
§
.
ist
Benachteiligung
Gründen
Rasse
ethnischen
Herkunft
Begründung
sonstiger
zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse
Sinne
§
Abs.
Nr.
unzulässig
.
Nennung
-9-
"
sonstiger
zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse
"
erstreckt
Vorschrift
Diskriminierungsschutz
§
Abs.
Nr.
genannten
Versicherungsgeschäfte
Schuldverhältnisse
§
Abs.
Nr.
geregelten
Bereiche
Bildung
Abs.
Nr.
betreffen
vgl.
aaO
§
.
.
Vorlagefrage
nur
Fall
Bejahung
Vorlagefrage
gestellt
wird
ist
Eröffnung
Anwendungsbereichs
Richtlinie
Richtlinie
deutsches
Recht
umsetzenden
Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes
auszugehen
.
unmittelbare
Benachteiligung
Sinne
§
Abs.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
kommt
Streitfall
Betracht
.
§
Abs.
Blick
Benachteiligung
Rasse
ethnischer
Herkunft
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
umgesetzt
worden
ist
vgl.
2
.
Aufl
.
.
ist
unmittelbare
Benachteiligung
gegeben
Person
§
genannten
Grundes
weniger
günstige
Behandlung
erfährt
andere
Person
vergleichbaren
Situation
erfährt
erfahren
hat
erfahren
würde
.
nachteilig
auswirkende
Maßnahme
muss
direkt
§
verbotene
Merkmal
anknüpfen
unerheblich
ist
Anknüpfung
offen
verdeckt
erfolgt
vgl.
.
;
.
.
verdeckte
Anknüpfung
handelt
§
enthaltenes
Merkmal
angeknüpft
wird
untrennbaren
Zusammenhang
Vorschrift
genannten
Grund
steht
vgl.
BVerfG
FamRZ
.
54
;
.
23
;
Regierungsentwurf
Gesetzes
Umsetzung
europäischer
Richtlinien
Verwirklichung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
BT-Drucks
.
16/1780
S.
;
vgl.
ferner
Richtlinie
Urteil
8
November
Slg
.
.
Dekker
;
Richtlinie
2000/78/EG
Urteil
18
.
März
C-363/12
.
Z./A
Government
department
community
school
;
Adomeit/Mohr
.
;
Schleusener
aaO
.
;
Schiek
.
aaO
.
.
Art
.
Richtlinie
§
§
Abs.
genannten
Merkmale
Benachteiligung
Gründen
Rasse
ethnischen
Herkunft
sind
weit
auszulegen
.
Blick
Art
.
Richtlinie
obligatorischen
unionsrechtlichen
Auslegung
Begriffe
kann
3
.
Erwägungsgrund
genannte
Internationale
Übereinkommen
Beseitigung
Form
Rassendiskriminierung
7
.
März
.
S.
zurückgegriffen
werden
vgl.
Regierungsentwurf
Gesetzes
Umsetzung
europäischer
Richtlinien
Verwirklichung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
BT-Drucks
.
16/1780
S.
;
.
Kriterien
Rasse
Hautfarbe
Abstammung
nationaler
Ursprung
Volkstum
gehören
auch
Verwendung
Begriffs
Rasse
Erwägungsgrund
Richtlinie
Akzeptanz
Theorien
impliziert
versucht
wird
Existenz
verschiedener
menschlicher
Rassen
belegen
.
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
können
ethnischen
Gruppierung
Bevölkerungsteile
verstanden
werden
gemeinsame
Herkunft
lange
gemeinsame
Geschichte
Kultur
Zusammengehörigkeitsgefühl
verbunden
sind
vgl.
.
31
;
Däubler
3
.
Aufl
.
.
f.
;
76
.
Aufl
.
.
2
;
.
BGB/Thüsing
aaO
.
.
Staatsangehörigkeit
zählt
ethnischen
Herkunft
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
wird
unterschiedliche
Behandlung
Staatsangehörigkeit
Richtlinie
erfasst
.
scheinbar
allein
Staatsangehörigkeit
abstellende
Differenzierung
kann
allerdings
Benachteiligung
ethnischen
Herkunft
beinhalten
tatsächlich
Zugehörigkeit
Kulturgemeinschaft
Zurückstellung
tragend
ist
vgl.
Regierungsentwurf
Gesetzes
Umsetzung
europäischer
Richtlinien
Verwirklichung
Grundsatzes
Gleichbehandlung
BT-Drucks
.
16/1780
S.
;
.
31
;
Schleusener
4
.
Aufl
.
.
;
Däubler
aaO
.
34
;
Meinel/
Heyn/Herms
aaO
.
.
erfasst
Begriff
ethnischen
Herkunft
Fälle
Benachteiligung
bestimmte
Herkunft
betrifft
auch
Benachteiligung
allein
anknüpft
Betroffene
inländischer
Herkunft
ist
vgl.
öffentlichen
Bekundung
Unternehmens
Menschen
fremder
Herkunft
einzustellen
Urteil
10
Juli
.
Feryn
;
ferner
.
31
;
Däubler
aaO
.
;
Palandt/Ellenberger
aaO
.
.
Kläger
beanstandete
Ausschreibungskriterium
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
knüpft
offen
verdeckt
direkt
Art
.
Richtlinie
§
verbotenen
Merkmale
Rasse
ethnischen
Herkunft
.
Berufungsgericht
hat
Recht
Revision
unbeanstandet
festgestellt
Erste
Juristische
Staatsexamen
Absolventen
rechtswissenschaftlichen
Studiums
unabhängig
ethnischen
Herkunft
abgelegt
werden
kann
.
handelt
auch
verdeckte
unmittelbare
Benachteiligung
Umstands
Erste
Juristische
Staatsexamen
Absolventen
rechtswissenschaftlichen
Studiums
offensteht
zwingender
Zusammenhang
erfolgreichen
Prüfungsabschluss
ethnischen
Herkunft
besteht
.
Zusammenhang
besteht
ferner
Umstands
Voraussetzung
Zulassung
Prüfung
Durchlaufen
inländischen
Universitätsstudiums
ist
vgl.
exemplarisch
§
Berliner
Juristenausbildungsgesetzes
Erreichen
erforderlichen
Voraussetzungen
ebenfalls
Angehörigen
Ethnien
offensteht
.
Ausschreibung
Stipendiums
stellt
auch
Übrigen
inländische
Herkunft
Bewerber
.
können
Kandidaten
deutsche
Staatsangehörigkeit
bewerben
Berechtigung
Hochschulzugang
deutschen
Auslandsschule
erworben
haben
gemäß
§
BAföG
genannten
Voraussetzungen
deutschen
Staatsangehörigen
gleichgestellt
sind
Staatsangehörigkeit
Mitgliedstaates
Union
besitzen
letzten
Hochschulabschluss
Staatsexamen
erworben
haben
.
Auffassung
Senats
liegt
auch
mittelbare
Diskriminierung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
Abs.
Kläger
benachteiligten
Vergleichsgruppe
zählt
beanstandete
Zugangsvoraussetzung
rechtmäßiges
Ziel
sachlich
gerechtfertigt
ist
.
ist
allerdings
unionsrechtlich
zweifelsfrei
.
§
Abs.
Blick
Diskriminierung
Rasse
ethnischer
Herkunft
Umsetzung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
dient
vgl.
aaO
.
liegt
mittelbare
Benachteiligung
Anschein
neutrale
Vorschriften
Kriterien
Verfahren
Personen
§
genannten
Grundes
anderen
Personen
besonderer
Weise
benachteiligen
können
sei
denn
betreffenden
Vorschriften
Kriterien
Verfahren
sind
rechtmäßiges
Ziel
sachlich
gerechtfertigt
Mittel
sind
Erreichung
Ziels
angemessen
erforderlich
.
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
liegt
etwa
mittelbare
Diskriminierung
Geschlechts
nationale
Maßnahme
zwar
neutral
formuliert
ist
Anwendung
aber
wesentlich
Arbeitnehmer
Geschlechts
Arbeitnehmer
anderen
Geschlechts
benachteiligt
vgl.
Urteil
2
.
Oktober
C-1/95
Slg
.
.
Gerster
;
Urteil
20
.
Oktober
Slg
.
.
Brachner
;
Urteil
20
.
Juni
C-7/12
;
Urteil
18
.
März
.
Z./A
Government
department
.
§
ergangenen
Rechtsprechung
Bundesarbeitsgerichts
kann
mittelbare
Benachteiligung
folgen
Vorschriften
Wesentlichen
ganz
überwiegend
Personen
betreffen
§
angeführten
Merkmale
erfüllen
.
mittelbare
Benachteiligung
kann
ferner
liegen
Vorschriften
Voraussetzungen
knüpfen
Personen
§
erfasst
sind
leichter
erfüllt
werden
.
gilt
Tatbestandsvoraussetzungen
Norm
besonders
Nachteil
Personen
auswirken
Merkmal
§
besteht
vgl.
.
21
;
.
;
.
.
Prüfung
mittelbaren
Benachteiligung
erfordert
Bildung
Vergleichsgruppen
persönlichen
Geltungsbereich
Differenzierungsregel
entsprechend
zusammengesetzt
sind
.
Gesamtheit
Personen
Regelung
erfasst
werden
ist
Gesamtheit
Personen
gegenüberzustellen
Regelung
benachteiligt
werden
.
Vergleich
Gruppen
ist
prüfen
Träger
Merkmals
Art
.
Richtlinie
§
oben
genannten
Sinn
besonders
benachteiligt
sind
vgl.
.
;
.
.
Auffassung
Senats
liegt
mittelbare
Diskriminierung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
§
Abs.
Kläger
benachteiligten
Vergleichsgruppe
zählt
.
Streitfall
macht
Kläger
geltend
Auswahlkriterium
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
benachteilige
Personen
fremder
ethnischer
Herkunft
Ausland
erworbenen
gleichwertigen
Abschluss
verfügten
Stipendienvergabe
typischerweise
studieren
könnten
.
Kläger
macht
geltend
italienischer
Staatsangehöriger
Universität
akademischen
Grad
"
"
erworben
habe
benachteiligten
Gruppe
zählen
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
Feststellungen
Gleichwertigkeit
Kläger
erlangten
Abschlusses
Ersten
Juristischen
Staatsexamen
getroffen
so
Revisionsinstanz
Klägers
Gleichwertigkeit
Abschlüsse
unterstellen
ist
.
Revision
ist
zuzustimmen
beanstandete
Ausschreibungsvoraussetzung
Zuerkennung
Stipendiums
Bestehen
inländischen
Prüfung
abhängig
macht
nur
Durchlaufen
inländischen
rechtswissenschaftlichen
Universitätsstudiums
abgelegt
werden
kann
Interessenten
Auswahl
ausschließt
ausländischen
Herkunft
Studium
gleicher
Weise
entsprechend
leicht
möglich
war
aber
Ausland
Universitätsstudium
gleichwertigen
rechtswissenschaftlichen
Abschluss
erlangt
haben
.
Kläger
wird
Streitfall
allerdings
ethnischen
Herkunft
benachteiligt
.
Revision
angegriffenen
Feststellungen
Berufungsgerichts
wohnt
Kläger
beherrscht
deutsche
Sprache
fließend
so
unabhängig
ethnischen
Herkunft
möglich
war
Erste
Juristische
Staatsexamen
absolvieren
.
Berufungsgericht
hat
weiter
Revision
unbeanstandet
festgestellt
Wahl
Abschlussortes
Zusammenhang
ethnischen
Herkunft
Klägers
stand
.
Umständen
ist
Auffassung
Senats
auch
mittelbare
Benachteiligung
Klägers
Zugangsvoraussetzung
Ersten
Juristischen
festzustellen
.
Kläger
zählt
ausländischen
Herkunft
benachteiligten
Vergleichsgruppe
Zugangsvoraussetzung
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
gleicher
Weise
Inländer
hätte
erreichen
können
.
Ergebnis
ist
unionsrechtlicher
Hinsicht
allerdings
zweifelsfrei
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
entschieden
Sachverhalt
Stadtviertel
Wesentlichen
Personen
Roma-Herkunft
wohnen
Stromzähler
Höhe
Metern
Masten
Freileitungsnetzes
angebracht
sind
Zähler
übrigen
Stadtvierteln
Höhe
Metern
angebracht
sind
Begriff
Diskriminierung
ethnischen
Herkunft
Art
.
Abs.
Richtlinie
unterschiedslos
anzuwenden
ist
gleichviel
fragliche
Maßnahme
Personen
bestimmten
ethnischen
Herkunft
Personen
anderer
Herkunft
betrifft
Maßnahme
zusammen
Ersteren
weniger
günstig
behandelt
besonderer
Weise
benachteiligt
werden
Urteil
16
Juli
EuGRZ
.
Razpredelenie
.
konnte
Bewohnerin
Stadtteils
Diskriminierungsschutz
berufen
selbst
gleiche
ethnische
Herkunft
Bevölkerungsmehrheit
Stadtteil
hatte
.
Begründung
hat
Gerichtshof
Europäischen
Union
verwiesen
Schutzzweck
Richtlinie
eng
definiert
werden
darf
Diskriminierungsschutz
Erwägungsgrund
Personen
gilt
Angehörigen
bestimmten
Ethnie
beschränkt
ist
EuGRZ
.
.
Razpredelenie
zashtita
.
Auffassung
Senats
lässt
Entscheidung
Kläger
Günstiges
ableiten
.
entbindet
insbesondere
Erfordernis
Person
mittelbare
Benachteiligung
geltend
macht
benachteiligten
Vergleichsgruppe
Fall
:
Bewohner
Maßnahme
betroffenen
Stadtteils
unabhängig
ethnischen
Herkunft
;
Streitfall
:
Absolventen
ausländischen
Herkunft
inländischer
Abschluss
gleicher
Weise
entsprechend
leicht
möglich
war
angehören
muss
.
Kläger
zählt
getroffenen
Feststellungen
Streitfall
benachteiligten
Vergleichsgruppe
Erste
Juristische
Staatsprüfung
Umständen
Streitfalls
gleicher
Weise
Inländern
offenstand
.
Auffassung
Senats
liegt
mittelbare
Diskriminierung
Sinne
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
§
Abs.
auch
beanstandete
Zugangsvoraussetzung
rechtmäßiges
Ziel
sachlich
gerechtfertigt
Erreichung
verfolgten
Ziels
angemessen
erforderlich
ist
.
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
§
Abs.
ist
mittelbare
Benachteiligung
gegeben
betreffenden
Vorschriften
Kriterien
Verfahren
rechtmäßiges
Ziel
sachlich
gerechtfertigt
Mittel
Erreichung
Ziels
angemessen
erforderlich
sind
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
Blick
Art
.
EWG-Vertrag
Richtlinie
75/117/EWG
Rates
10
.
Februar
Angleichung
Rechtsvorschriften
Mitgliedstaaten
Anwendung
Grundsatzes
gleichen
Entgelts
Männer
Frauen
.
Nr.
S.
geregelten
Grundsatz
gleichen
Entgelts
Männer
Frauen
gleicher
Arbeit
entschieden
bloße
Umstand
Rechtsvorschrift
wesentlich
größere
Zahl
weiblicher
männlicher
Arbeitnehmer
treffe
stelle
mittelbare
Diskriminierung
gewählten
Mittel
legitimen
Ziel
Sozialpolitik
betroffenen
Mitgliedstaats
dienten
Erreichung
verfolgten
Ziels
geeignet
erforderlich
seien
Diskriminierung
Geschlechts
tun
hätten
Urteil
6
.
Februar
C-457/93
Slg
.
.
Lewark
;
vgl.
auch
Urteil
24
.
Februar
.
Nr.
S.
.
f.
Roks
.
Gerichtshof
Europäischen
Union
hat
ferner
entschieden
sachliche
Rechtfertigung
unterschiedliche
Entlohnung
Teilzeitarbeit
bestehen
kann
Unternehmer
objektiv
gerechtfertigten
wirtschaftlichen
Gründen
Ziel
verfolgt
unabhängig
Geschlecht
Arbeitnehmers
Anreiz
Vollzeitarbeit
geben
Urteil
31
.
März
.
Slg
.
.
f.
.
Streitfall
liegt
sachliche
Rechtfertigung
diskriminierendes
Merkmal
anknüpft
bildungspolitischen
Zielsetzung
Beklagte
Bucerius-Jura-Programm
verfolgt
.
§
Satzung
fördert
Beklagte
Hochschulbildung
junger
Menschen
hohe
wissenschaftliche
künstlerische
Begabung
Persönlichkeit
besondere
Leistungen
Dienste
Allgemeinheit
erwarten
lassen
.
Inhalt
Ausschreibung
bezweckt
Bucerius-JuraProgramm
besonders
qualifizierten
Absolventen
Jurastudiums
Förderung
Studienvorhabens
Ausland
Kenntnis
ausländischer
Rechtssysteme
Auslandserfahrung
Sprachkenntnisse
vermitteln
.
Zielsetzung
knüpft
diskriminierendes
Merkmal
insbesondere
inländische
Herkunft
Ausschreibungsbedingungen
auch
Kandidaten
deutsche
Staatsangehörigkeit
bewerben
können
Hochschulzugangsberechtigung
deutschen
Auslandsschule
erworben
haben
gemäß
§
BAföG
genannten
Voraussetzungen
deutschen
Staatsangehörigen
gleichgestellt
sind
Staatsangehörigkeit
Mitgliedstaates
Union
besitzen
letzten
Hochschulabschluss
Staatsexamen
erworben
haben
siehe
.
.
handelt
Auffassung
Senats
Rahmen
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
§
Abs.
beachtliche
mittelbare
Diskriminierung
ausschließende
Motivation
.
Besonders
qualifizierten
Absolventen
Studiums
soll
Rücksicht
Herkunft
Stipendium
Anreiz
gegeben
werden
deutsche
Recht
bezogene
Ausbildung
Ausland
durchgeführtes
Studienvorhaben
ergänzen
.
Förderung
internationalen
Ausrichtung
Absolventen
deutsche
Rechtssystem
bezogenen
Studiengang
durchlaufen
haben
ist
gesellschaftlich
erwünscht
kommt
internationalen
Verständigung
zugute
.
ansässiger
eingetragener
Verein
beschränkt
Absolventen
Studiums
fördern
ist
nur
begrenzt
vorhandener
finanzieller
Mittel
folgenden
Notwendigkeit
Fördermaßnahmen
sachlichen
Gesichtspunkten
fokussieren
Beachtung
Ziele
Richtlinie
beanstanden
hierbei
Streitfall
diskriminierende
Merkmale
abgestellt
wird
.
Rahmen
Auslegung
Art
.
Abs.
Buchst
.
Richtlinie
sollte
berücksichtigt
werden
gesellschaftlich
erwünschte
Bereitschaft
privater
Spender
Vergabe
anderen
wohltätigen
Unterstützungsmaßnahmen
Bildungsbereich
leiden
könnte
diskriminierende
Merkmale
anknüpfende
anderweitig
sachlicher
Weise
Zielgruppe
orientierte
Bewerberauswahl
sachlich
gerechtfertigt
angesehen
würde
.
Beklagten
verlangte
Zugangskriterium
absolvierten
Ersten
Juristischen
Staatsexamens
erweist
Sicht
Senats
Erreichung
verfolgten
Ziels
angemessen
erforderlich
.
Büscher
Kirchhoff
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung
I-4