BESCHLUSS Verkündet : 1 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Richtlinie Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . ; Abs. Nr. Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Richtlinie Rates 29 . Juni Anwendung Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschied Rasse ethnischen Herkunft . 19 Juli S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Fällt Vergabe Studienvorhaben Ausland fördern sollen eingetragenen Verein Begriff " Bildung " Sinne Art . Abs. . g Richtlinie ? 2 . Frage bejahen ist : Stellt Vergabe Vorlagefrage genannten Stipendien Teilnahmevoraussetzung erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens mittelbare Diskriminierung Bewerbers Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie Bewerber Unionsbürger ist zwar vergleichbaren Abschluss Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat Wahl Abschlussorts ethnischen Herkunft Bewerbers Zusammenhang steht jedoch inländischen Wohnsitzes fließender Beherrschung deutschen Sprache Inländer Möglichkeit hatte inländischen Jurastudium Erste Juristische Staatsexamen abzulegen ? Macht Unterschied Stipendienprogramm diskriminierende Merkmale anzuknüpfen Ziel verfolgt wird Absolventen Jurastudiums Förderung Studienvorhabens Ausland Kenntnis ausländischer Rechtssysteme Auslandserfahrung Sprachkenntnisse vermitteln ? Beschluss 1 . Juni OLG ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 23 . Februar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Union werden Auslegung Richtlinie Rates 29 . Juni Anwendung Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschied Rasse ethnischen Herkunft . 19 Juli S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Fällt Vergabe Studienvorhaben Ausland fördern sollen eingetragenen Verein Begriff " Bildung " Sinne Art . Abs. Buchst . g Richtlinie ? 2 . Frage bejahen ist : Stellt Vergabe Vorlagefrage genannten Stipendien Teilnahmevoraussetzung erworbenen Ersten Juristischen Staatsexamens mittelbare Diskriminierung Bewerbers Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie Bewerber Unionsbürger ist zwar vergleichbaren Abschluss Europäischen Union angehörenden Staat erworben hat Wahl Abschlussorts ethnischen Herkunft Bewerbers Zusammenhang steht jedoch inländischen Wohnsitzes fließender Beherrschung deutschen Sprache Inländer Möglichkeit hatte inländischen Jurastudium Erste Juristische Staatsexamen abzulegen ? Macht Unterschied Stipendienprogramm diskriminierende Merkmale anzuknüpfen Ziel verfolgt wird Absolventen Jurastudiums Förderung Studienvorhabens Ausland Kenntnis ausländischer Rechtssysteme Auslandserfahrung Sprachkenntnisse vermitteln ? Gründe : Kläger ist italienischer Staatsbürger geboren wohnhaft ist . Jahr erwarb Universität akademischen Grad " . Beklagte ist eingetragener Verein . vergibt Rahmen . Kläger wandte E-Mail 11 . Dezember kurz 35 . Geburtstag Beklagte Vergabe Rahmen " " Beklagten einging . Programm hatte Förderung juristischer Studienvorhaben Ausland Gegenstand . Beklagte antwortete 17 . Januar verwies Bewerber Erste Juristische Staatsprüfung absolviert haben müssten . entgegnete Kläger selben Tag erworbene " fünfjährige Abschluss " sei Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar Drittland Richteramt Tätigkeit Anwalt befähige . gab bedenken Teilnahmevoraussetzung Diskriminierung ethnischen sozialen Herkunft Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstoßen könne . 1 . Februar endete Bewerbungsfrist Bucerius-JuraProgramm Beklagten . Zeitpunkt bewarb Kläger . Folgezeit tauschten Parteien unterschiedlichen Standpunkte Rahmen weiteren Schriftverkehrs . Kläger hat geltend gemacht ablehnende Haltung Beklagten Bewerbung abgehalten worden sein . Kläger hat Beklagte Beseitigung Unterlassung Benachteiligung Alters Herkunft Zahlung € Feststellung Verpflichtung Zahlung weiteren Schadensersatzes Reisekosten Anspruch genommen . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufung Klägers ist Erfolg geblieben . Senat zugelassenen Revision verfolgt Kläger Klage geltend gemachten Ansprüche . B. Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. Buchst . Art . Abs. Buchst . g Richtlinie Rates 29 . Juni Anwendung Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschied Rasse ethnischen Herkunft . 19 Juli S. . Entscheidung Rechtsmittel ist Verfahren auszusetzen Art . Abs. Buchst . Abs. Vorabentscheidung Gerichtshofs Europäischen Union einzuholen . Berufungsgericht hat geltend gemachten Ansprüche begründet angesehen ausgeführt : Voraussetzungen Anspruchsgrundlagen Betracht kommenden § Abs. Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes lägen . Vergabe Teilnahme Bucerius-Jura-Programm sei zivilrechtliches Schuldverhältnis Sinne § Abs. Nr. Persönlichkeit Bewerber maßgebliche Rolle Auswahlentscheidung spiele . Erfordernis Ersten Juristischen Staatsprüfung benachteilige Kläger deutschen Sprache fließend mächtig sei ethnischen Herkunft . sei unabhängig ethnischen Herkunft möglich genannte Prüfung absolvieren . Erwerb Abschlusses stehe Zusammenhang ethnischen Herkunft Klägers . II . Klage geltend gemachten Ansprüche scheitern schon Versäumung Klagefrist § Abs. Satz nachfolgend . Entscheidung Rechtsstreits hängt vielmehr Vergabe Studienvorhaben Ausland gefördert werden sollen eingetragenen Verein Begriff Bildung Sinne Art . Abs. Buchst . g Richtlinie fällt nachfolgend . unmittelbare Diskriminierung ist gegeben nachfolgend . Entscheidung Rechtsstreits hängt Geltungsbereich Richtlinie Art . Abs. . eröffnet ist weiter Teilnahmevoraussetzung Ersten Juristischen Staatsexamens Vergabe Stipendien Bewerber Art . Abs. Buchst . Richtlinie mittelbar diskriminiert Bewerber Unionsbürger ist zwar vergleichbaren Abschluss Europäischen Union erworben hat Wahl Abschlussorts ethnischen Herkunft Bewerbers Zusammenhang steht jedoch inländischen Wohnsitzes fließender Beherrschung deutschen Sprache Inländer Möglichkeit hatte Jurastudium Inland Erste Juristische Staatsexamen abzulegen nachfolgend . Weiter steht Frage bildungspolitische Ziel diskriminierende Merkmale anknüpfenden Stipendienprogramms sachliche Rechtfertigung Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie darstellt nachfolgend . 1 . fehlenden Bewerbung Versäumung § Abs. Satz vorgesehenen Frist Geltendmachung Anspruchs scheitert Klage . Kläger ist Zuge Korrespondenz Beklagten Bewerbung Beklagten gesetzten Frist abgehalten worden . Beklagte 28 . März mitgeteilt hatte Altersbeschränkung werde festgehalten jedoch sei Kläger erworbene Abschluss Zweiten Juristischen Staatsexamen vergleichbar hat Beklagte Anwaltsschreiben 26 . Mai somit Frist § Abs. Satz Ansprüche geltend gemacht . 2 . Revision hat nur Erfolg Vergabe Beklagte Begriff Bildung Sinne § Abs. Nr. fällt Art . Abs. Buchst . g Richtlinie umgesetzt worden ist vgl. 4 . Aufl . . . Klärung Frage dient Vorlagefrage . Art . Abs. Buchst . g Richtlinie bestimmt Richtlinie Personen öffentlichen privaten Bereichen öffentlicher Stellen Bezug Bildung gilt . Frage Vergabe Stipendien Art . Abs. Buchst . Richtlinie fällt ist Blick zweifelsfrei beantworten Vorschrift Entwurfsfassung Vorschlag Europäischen Kommission Richtlinie Rates Anwendung Gleichbehandlungsgrundsatzes Unterschied Rasse ethnischen Herkunft . E 26 . April S. folgenden Wortlaut hatte : Bildung Ausbildungsbeihilfen Stipendien strikter Beachtung Verantwortung Mitgliedstaaten Lehrinhalte Gestaltung Bildungssystems Vielfalt Kulturen Sprachen ausdrückliche Nennung Stipendien ist ebenso Ausbildungsbeihilfen Anführung Beachtung Verantwortung Mitgliedstaaten endgültigen Fassung Art . Abs. Buchst . Richtlinie mehr enthalten ; nennt nunmehr allein " Bildung " . Revisionserwiderung macht geltend Streichung Stipendien Wortlaut Vorschrift spreche Stipendienvergabe Anwendungsbereich Richtlinie falle . wird Schrifttum Standpunkt vertreten Begriff Bildung Sinne § Abs. Nr. Art . Abs. Buchst . g Richtlinie weit verstehen ist auch Leistungen erstreckt Bildungsangeboten selbst bestehen Ausbildungsbeihilfen Wahrnehmung Bildungsangebots ermöglichen sollen vgl. Schiek . . ; . BGB/Thüsing 7 . Aufl . . 33 ; Adomeit/Mohr 2 . Aufl . . ; Gedächtnisschrift S. ; Bezug Stiftungen gemeinnützige Vereine krit . Festschrift Adomeit S. . . 3 . Erfolg Revision hängt Vorlagefrage bejahen ist weiter Teilnahmevoraussetzung Ersten Juristischen Staatsexamens Vergabe Stipendien Bewerber Art . Abs. Buchst . Richtlinie § Abs. umgesetzt wird mittelbar diskriminiert Bewerber Unionsbürger ist zwar vergleichbaren Abschluss Europäischen Union erworben hat Wahl Abschlussorts ethnischen Herkunft Bewerbers Zusammenhang steht jedoch inländischen Wohnsitzes fließender Beherrschung deutschen Sprache Inländer Möglichkeit hatte inländischen Jurastudium Erste Juristische Staatsexamen abzulegen . Weiter ist fraglich Ziel diskriminierende Merkmale anknüpfenden Stipendienprogramms Absolventen Jurastudiums Förderung Studienvorhabens Ausland Kenntnis ausländischer Rechtssysteme Auslandserfahrung Sprachkenntnisse vermitteln sachliche Rechtfertigung Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie darstellt . Klärung Fragen zielt Vorlagefrage . § Abs. Umsetzung Art . Richtlinie dient vgl. Rust/Falke § . ist Benachteiligung Gründen Rasse ethnischen Herkunft Begründung sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse Sinne § Abs. Nr. unzulässig . Nennung -9- " sonstiger zivilrechtlicher Schuldverhältnisse " erstreckt Vorschrift Diskriminierungsschutz § Abs. Nr. genannten Versicherungsgeschäfte Schuldverhältnisse § Abs. Nr. geregelten Bereiche Bildung Abs. Nr. betreffen vgl. aaO § . . Vorlagefrage nur Fall Bejahung Vorlagefrage gestellt wird ist Eröffnung Anwendungsbereichs Richtlinie Richtlinie deutsches Recht umsetzenden Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes auszugehen . unmittelbare Benachteiligung Sinne § Abs. Art . Abs. Buchst . Richtlinie kommt Streitfall Betracht . § Abs. Blick Benachteiligung Rasse ethnischer Herkunft Art . Abs. Buchst . Richtlinie umgesetzt worden ist vgl. 2 . Aufl . . ist unmittelbare Benachteiligung gegeben Person § genannten Grundes weniger günstige Behandlung erfährt andere Person vergleichbaren Situation erfährt erfahren hat erfahren würde . nachteilig auswirkende Maßnahme muss direkt § verbotene Merkmal anknüpfen unerheblich ist Anknüpfung offen verdeckt erfolgt vgl. . ; . . verdeckte Anknüpfung handelt § enthaltenes Merkmal angeknüpft wird untrennbaren Zusammenhang Vorschrift genannten Grund steht vgl. BVerfG FamRZ . 54 ; . 23 ; Regierungsentwurf Gesetzes Umsetzung europäischer Richtlinien Verwirklichung Grundsatzes Gleichbehandlung BT-Drucks . 16/1780 S. ; vgl. ferner Richtlinie Urteil 8 November Slg . . Dekker ; Richtlinie 2000/78/EG Urteil 18 . März C-363/12 . Z./A Government department community school ; Adomeit/Mohr . ; Schleusener aaO . ; Schiek . aaO . . Art . Richtlinie § § Abs. genannten Merkmale Benachteiligung Gründen Rasse ethnischen Herkunft sind weit auszulegen . Blick Art . Richtlinie obligatorischen unionsrechtlichen Auslegung Begriffe kann 3 . Erwägungsgrund genannte Internationale Übereinkommen Beseitigung Form Rassendiskriminierung 7 . März . S. zurückgegriffen werden vgl. Regierungsentwurf Gesetzes Umsetzung europäischer Richtlinien Verwirklichung Grundsatzes Gleichbehandlung BT-Drucks . 16/1780 S. ; . Kriterien Rasse Hautfarbe Abstammung nationaler Ursprung Volkstum gehören auch Verwendung Begriffs Rasse Erwägungsgrund Richtlinie Akzeptanz Theorien impliziert versucht wird Existenz verschiedener menschlicher Rassen belegen . Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts können ethnischen Gruppierung Bevölkerungsteile verstanden werden gemeinsame Herkunft lange gemeinsame Geschichte Kultur Zusammengehörigkeitsgefühl verbunden sind vgl. . 31 ; Däubler 3 . Aufl . . f. ; 76 . Aufl . . 2 ; . BGB/Thüsing aaO . . Staatsangehörigkeit zählt ethnischen Herkunft . Art . Abs. Richtlinie wird unterschiedliche Behandlung Staatsangehörigkeit Richtlinie erfasst . scheinbar allein Staatsangehörigkeit abstellende Differenzierung kann allerdings Benachteiligung ethnischen Herkunft beinhalten tatsächlich Zugehörigkeit Kulturgemeinschaft Zurückstellung tragend ist vgl. Regierungsentwurf Gesetzes Umsetzung europäischer Richtlinien Verwirklichung Grundsatzes Gleichbehandlung BT-Drucks . 16/1780 S. ; . 31 ; Schleusener 4 . Aufl . . ; Däubler aaO . 34 ; Meinel/ Heyn/Herms aaO . . erfasst Begriff ethnischen Herkunft Fälle Benachteiligung bestimmte Herkunft betrifft auch Benachteiligung allein anknüpft Betroffene inländischer Herkunft ist vgl. öffentlichen Bekundung Unternehmens Menschen fremder Herkunft einzustellen Urteil 10 Juli . Feryn ; ferner . 31 ; Däubler aaO . ; Palandt/Ellenberger aaO . . Kläger beanstandete Ausschreibungskriterium Ersten Juristischen Staatsexamens knüpft offen verdeckt direkt Art . Richtlinie § verbotenen Merkmale Rasse ethnischen Herkunft . Berufungsgericht hat Recht Revision unbeanstandet festgestellt Erste Juristische Staatsexamen Absolventen rechtswissenschaftlichen Studiums unabhängig ethnischen Herkunft abgelegt werden kann . handelt auch verdeckte unmittelbare Benachteiligung Umstands Erste Juristische Staatsexamen Absolventen rechtswissenschaftlichen Studiums offensteht zwingender Zusammenhang erfolgreichen Prüfungsabschluss ethnischen Herkunft besteht . Zusammenhang besteht ferner Umstands Voraussetzung Zulassung Prüfung Durchlaufen inländischen Universitätsstudiums ist vgl. exemplarisch § Berliner Juristenausbildungsgesetzes Erreichen erforderlichen Voraussetzungen ebenfalls Angehörigen Ethnien offensteht . Ausschreibung Stipendiums stellt auch Übrigen inländische Herkunft Bewerber . können Kandidaten deutsche Staatsangehörigkeit bewerben Berechtigung Hochschulzugang deutschen Auslandsschule erworben haben gemäß § BAföG genannten Voraussetzungen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind Staatsangehörigkeit Mitgliedstaates Union besitzen letzten Hochschulabschluss Staatsexamen erworben haben . Auffassung Senats liegt auch mittelbare Diskriminierung Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie Abs. Kläger benachteiligten Vergleichsgruppe zählt beanstandete Zugangsvoraussetzung rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist . ist allerdings unionsrechtlich zweifelsfrei . § Abs. Blick Diskriminierung Rasse ethnischer Herkunft Umsetzung Art . Abs. Buchst . Richtlinie dient vgl. aaO . liegt mittelbare Benachteiligung Anschein neutrale Vorschriften Kriterien Verfahren Personen § genannten Grundes anderen Personen besonderer Weise benachteiligen können sei denn betreffenden Vorschriften Kriterien Verfahren sind rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt Mittel sind Erreichung Ziels angemessen erforderlich . Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union liegt etwa mittelbare Diskriminierung Geschlechts nationale Maßnahme zwar neutral formuliert ist Anwendung aber wesentlich Arbeitnehmer Geschlechts Arbeitnehmer anderen Geschlechts benachteiligt vgl. Urteil 2 . Oktober C-1/95 Slg . . Gerster ; Urteil 20 . Oktober Slg . . Brachner ; Urteil 20 . Juni C-7/12 ; Urteil 18 . März . Z./A Government department . § ergangenen Rechtsprechung Bundesarbeitsgerichts kann mittelbare Benachteiligung folgen Vorschriften Wesentlichen ganz überwiegend Personen betreffen § angeführten Merkmale erfüllen . mittelbare Benachteiligung kann ferner liegen Vorschriften Voraussetzungen knüpfen Personen § erfasst sind leichter erfüllt werden . gilt Tatbestandsvoraussetzungen Norm besonders Nachteil Personen auswirken Merkmal § besteht vgl. . 21 ; . ; . . Prüfung mittelbaren Benachteiligung erfordert Bildung Vergleichsgruppen persönlichen Geltungsbereich Differenzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind . Gesamtheit Personen Regelung erfasst werden ist Gesamtheit Personen gegenüberzustellen Regelung benachteiligt werden . Vergleich Gruppen ist prüfen Träger Merkmals Art . Richtlinie § oben genannten Sinn besonders benachteiligt sind vgl. . ; . . Auffassung Senats liegt mittelbare Diskriminierung Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie § Abs. Kläger benachteiligten Vergleichsgruppe zählt . Streitfall macht Kläger geltend Auswahlkriterium Ersten Juristischen Staatsexamens benachteilige Personen fremder ethnischer Herkunft Ausland erworbenen gleichwertigen Abschluss verfügten Stipendienvergabe typischerweise studieren könnten . Kläger macht geltend italienischer Staatsangehöriger Universität akademischen Grad " " erworben habe benachteiligten Gruppe zählen . Berufungsgericht hat Kläger Feststellungen Gleichwertigkeit Kläger erlangten Abschlusses Ersten Juristischen Staatsexamen getroffen so Revisionsinstanz Klägers Gleichwertigkeit Abschlüsse unterstellen ist . Revision ist zuzustimmen beanstandete Ausschreibungsvoraussetzung Zuerkennung Stipendiums Bestehen inländischen Prüfung abhängig macht nur Durchlaufen inländischen rechtswissenschaftlichen Universitätsstudiums abgelegt werden kann Interessenten Auswahl ausschließt ausländischen Herkunft Studium gleicher Weise entsprechend leicht möglich war aber Ausland Universitätsstudium gleichwertigen rechtswissenschaftlichen Abschluss erlangt haben . Kläger wird Streitfall allerdings ethnischen Herkunft benachteiligt . Revision angegriffenen Feststellungen Berufungsgerichts wohnt Kläger beherrscht deutsche Sprache fließend so unabhängig ethnischen Herkunft möglich war Erste Juristische Staatsexamen absolvieren . Berufungsgericht hat weiter Revision unbeanstandet festgestellt Wahl Abschlussortes Zusammenhang ethnischen Herkunft Klägers stand . Umständen ist Auffassung Senats auch mittelbare Benachteiligung Klägers Zugangsvoraussetzung Ersten Juristischen festzustellen . Kläger zählt ausländischen Herkunft benachteiligten Vergleichsgruppe Zugangsvoraussetzung Ersten Juristischen Staatsexamens gleicher Weise Inländer hätte erreichen können . Ergebnis ist unionsrechtlicher Hinsicht allerdings zweifelsfrei . Gerichtshof Europäischen Union hat entschieden Sachverhalt Stadtviertel Wesentlichen Personen Roma-Herkunft wohnen Stromzähler Höhe Metern Masten Freileitungsnetzes angebracht sind Zähler übrigen Stadtvierteln Höhe Metern angebracht sind Begriff Diskriminierung ethnischen Herkunft Art . Abs. Richtlinie unterschiedslos anzuwenden ist gleichviel fragliche Maßnahme Personen bestimmten ethnischen Herkunft Personen anderer Herkunft betrifft Maßnahme zusammen Ersteren weniger günstig behandelt besonderer Weise benachteiligt werden Urteil 16 Juli EuGRZ . Razpredelenie . konnte Bewohnerin Stadtteils Diskriminierungsschutz berufen selbst gleiche ethnische Herkunft Bevölkerungsmehrheit Stadtteil hatte . Begründung hat Gerichtshof Europäischen Union verwiesen Schutzzweck Richtlinie eng definiert werden darf Diskriminierungsschutz Erwägungsgrund Personen gilt Angehörigen bestimmten Ethnie beschränkt ist EuGRZ . . Razpredelenie zashtita . Auffassung Senats lässt Entscheidung Kläger Günstiges ableiten . entbindet insbesondere Erfordernis Person mittelbare Benachteiligung geltend macht benachteiligten Vergleichsgruppe Fall : Bewohner Maßnahme betroffenen Stadtteils unabhängig ethnischen Herkunft ; Streitfall : Absolventen ausländischen Herkunft inländischer Abschluss gleicher Weise entsprechend leicht möglich war angehören muss . Kläger zählt getroffenen Feststellungen Streitfall benachteiligten Vergleichsgruppe Erste Juristische Staatsprüfung Umständen Streitfalls gleicher Weise Inländern offenstand . Auffassung Senats liegt mittelbare Diskriminierung Sinne Art . Abs. Buchst . Richtlinie § Abs. auch beanstandete Zugangsvoraussetzung rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt Erreichung verfolgten Ziels angemessen erforderlich ist . Art . Abs. Buchst . Richtlinie § Abs. ist mittelbare Benachteiligung gegeben betreffenden Vorschriften Kriterien Verfahren rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt Mittel Erreichung Ziels angemessen erforderlich sind . Gerichtshof Europäischen Union hat Blick Art . EWG-Vertrag Richtlinie 75/117/EWG Rates 10 . Februar Angleichung Rechtsvorschriften Mitgliedstaaten Anwendung Grundsatzes gleichen Entgelts Männer Frauen . Nr. S. geregelten Grundsatz gleichen Entgelts Männer Frauen gleicher Arbeit entschieden bloße Umstand Rechtsvorschrift wesentlich größere Zahl weiblicher männlicher Arbeitnehmer treffe stelle mittelbare Diskriminierung gewählten Mittel legitimen Ziel Sozialpolitik betroffenen Mitgliedstaats dienten Erreichung verfolgten Ziels geeignet erforderlich seien Diskriminierung Geschlechts tun hätten Urteil 6 . Februar C-457/93 Slg . . Lewark ; vgl. auch Urteil 24 . Februar . Nr. S. . f. Roks . Gerichtshof Europäischen Union hat ferner entschieden sachliche Rechtfertigung unterschiedliche Entlohnung Teilzeitarbeit bestehen kann Unternehmer objektiv gerechtfertigten wirtschaftlichen Gründen Ziel verfolgt unabhängig Geschlecht Arbeitnehmers Anreiz Vollzeitarbeit geben Urteil 31 . März . Slg . . f. . Streitfall liegt sachliche Rechtfertigung diskriminierendes Merkmal anknüpft bildungspolitischen Zielsetzung Beklagte Bucerius-Jura-Programm verfolgt . § Satzung fördert Beklagte Hochschulbildung junger Menschen hohe wissenschaftliche künstlerische Begabung Persönlichkeit besondere Leistungen Dienste Allgemeinheit erwarten lassen . Inhalt Ausschreibung bezweckt Bucerius-JuraProgramm besonders qualifizierten Absolventen Jurastudiums Förderung Studienvorhabens Ausland Kenntnis ausländischer Rechtssysteme Auslandserfahrung Sprachkenntnisse vermitteln . Zielsetzung knüpft diskriminierendes Merkmal insbesondere inländische Herkunft Ausschreibungsbedingungen auch Kandidaten deutsche Staatsangehörigkeit bewerben können Hochschulzugangsberechtigung deutschen Auslandsschule erworben haben gemäß § BAföG genannten Voraussetzungen deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt sind Staatsangehörigkeit Mitgliedstaates Union besitzen letzten Hochschulabschluss Staatsexamen erworben haben siehe . . handelt Auffassung Senats Rahmen Art . Abs. Buchst . Richtlinie § Abs. beachtliche mittelbare Diskriminierung ausschließende Motivation . Besonders qualifizierten Absolventen Studiums soll Rücksicht Herkunft Stipendium Anreiz gegeben werden deutsche Recht bezogene Ausbildung Ausland durchgeführtes Studienvorhaben ergänzen . Förderung internationalen Ausrichtung Absolventen deutsche Rechtssystem bezogenen Studiengang durchlaufen haben ist gesellschaftlich erwünscht kommt internationalen Verständigung zugute . ansässiger eingetragener Verein beschränkt Absolventen Studiums fördern ist nur begrenzt vorhandener finanzieller Mittel folgenden Notwendigkeit Fördermaßnahmen sachlichen Gesichtspunkten fokussieren Beachtung Ziele Richtlinie beanstanden hierbei Streitfall diskriminierende Merkmale abgestellt wird . Rahmen Auslegung Art . Abs. Buchst . Richtlinie sollte berücksichtigt werden gesellschaftlich erwünschte Bereitschaft privater Spender Vergabe anderen wohltätigen Unterstützungsmaßnahmen Bildungsbereich leiden könnte diskriminierende Merkmale anknüpfende anderweitig sachlicher Weise Zielgruppe orientierte Bewerberauswahl sachlich gerechtfertigt angesehen würde . Beklagten verlangte Zugangskriterium absolvierten Ersten Juristischen Staatsexamens erweist Sicht Senats Erreichung verfolgten Ziels angemessen erforderlich . Büscher Kirchhoff Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung I-4