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733 lines
6.4 KiB

BESCHLUSS
23
.
Januar
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Prof.
Dr.
beschlossen
:
Beklagte
wird
hingewiesen
Senat
beabsichtigt
zugelassene
Revision
Urteil
6
.
Zivilkammer
Landgerichts
11
November
gemäß
§
Satz
zurückzuweisen
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Inhaberin
ausschließlichen
Verwertungsrechte
Film
"
"
.
Film
wurde
11
November
Internetanschluss
Beklagten
zugeordnete
IP-Adresse
Internettauschbörse
Herunterladen
angeboten
.
außergerichtliche
Abmahnung
Beklagten
führte
Streitbeilegung
.
Mahnbescheid
9
.
Dezember
Beklagten
12
.
Dezember
zugestellt
worden
ist
hat
Klägerin
Anspruch
Zahlung
Schadensersatz
Höhe
Zinsen
geltend
gemacht
.
hat
Klägerin
Gegenstandswert
Höhe
Zugrundelegung
1,3-Geschäftsgebühr
berechneten
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
zuzüglich
Zinsen
geltend
gemacht
.
Abgabe
Sache
Gericht
Streitverfahrens
hat
Klägerin
beantragt
Beklagten
verurteilen
Klägerin
Betrag
Höhe
Zinsen
Höhe
Prozentpunkten
Basiszinssatz
27
.
August
zahlen
.
Amtsgericht
hat
Beklagten
zunächst
Wege
Klageantrag
entsprechend
verurteilt
.
Hiergegen
hat
Beklagte
Einspruch
Begründung
eingelegt
Klageforderung
sei
verjährt
.
hat
Amtsgericht
Versäumnisurteil
aufgehoben
Klage
abgewiesen
.
Landgericht
hat
Berufung
Klägerin
Klage
antragsgemäß
stattgegeben
.
Landgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Klägerin
beantragt
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
II
.
Senat
beabsichtigt
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Beklagten
einstimmigen
Beschluss
§
Satz
zurückzuweisen
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
.
1
.
Voraussetzungen
Zulassung
Revision
liegen
.
Insbesondere
erfordert
Sicherung
einheitlichen
Rechtsprechung
§
Abs.
Nr.
Entscheidung
Revisionsgerichts
.
Bundesgerichtshof
hat
Frage
Falle
Urheberrechtsverletzung
öffentliche
Zugänglichmachung
Wege
Filesharings
Restschadensersatzanspruch
gemäß
§
Satz
UrhG
§
verlangt
werden
kann
Anspruch
berechnen
ist
Abschluss
vorliegenden
Berufungsverfahrens
ergangenes
Urteil
12
.
Mai
Everytime
geklärt
.
kann
Restschadensersatzanspruch
§
Satz
UrhG
Herausgabe
rechtswidrigen
Eingriff
Erlangten
erstreckt
Fällen
widerrechtlichen
öffentlichen
Zugänglichmachens
urheberrechtlich
geschützten
Werks
Internettauschbörse
fiktiven
Lizenz
berechnet
werden
.
.
Everytime
touch
.
Zulassung
Revision
ist
ferner
divergierender
Ansätze
Schadensberechnung
Instanzrechtsprechung
erforderlich
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
geklärt
Schadensberechnung
Fällen
vorliegenden
Art
Lizenzanalogie
herangezogen
werden
kann
.
.
Everytime
touch
.
Höhe
zahlenden
Lizenzgebühr
hat
Tatrichter
gemäß
§
Würdigung
besonderen
Umstände
Einzelfalls
freien
Überzeugung
bemessen
.
Revisionsverfahren
ist
nur
prüfen
tatrichterliche
Schätzung
grundsätzlich
falschen
offenbar
unsachlichen
Erwägungen
beruht
Tatrichter
wesentliche
Entscheidung
bedingende
Tatsachen
Acht
gelassen
hat
insbesondere
schätzungsbegründende
Tatsachen
gewürdigt
hat
Parteien
vorgebracht
haben
Natur
Sache
ergeben
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
.
Pressefotos
;
Urteil
2
.
Oktober
.
;
Urteil
29
.
April
.
Restwertbörse
.
2
.
Revision
hat
Aussicht
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
entschieden
Klägerin
Restschadensersatzanspruch
§
Satz
UrhG
§
zusteht
Grundsätzen
Lizenzanalogie
beläuft
.
Revision
vermag
Mängel
tatrichterlichen
Schätzung
Schadenshöhe
aufzuzeigen
.
Annahme
Berufungsgerichts
Schadensersatzforderung
sei
verjährt
ist
ebenfalls
frei
Rechtsfehlern
.
Anspruch
§
Satz
UrhG
§
verjährt
§
Satz
Jahren
Entstehung
Rücksicht
Entstehung
Jahren
Begehung
Verletzungshandlung
sonstigen
Schaden
auslösenden
Ereignis
vgl.
Urteil
15
.
Januar
.
Motorradteile
.
Verjährungsfrist
war
Zeitpunkt
gerichtlichen
Geltendmachung
Klägerin
noch
abgelaufen
.
Berufungsgericht
hat
Abmahnkostenforderung
ebenfalls
rechtsfehlerfrei
zuerkannt
.
Erfolg
wendet
Revision
Bestimmung
Abmahnung
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ist
Bestimmung
Gegenstandswerts
urheberrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
maßgebliche
Interesse
Rechtsinhabers
Unterlassung
weiterer
urheberrechtlicher
Verstöße
pauschalierend
Berücksichtigung
Umstände
Einzelfalles
bewerten
wird
maßgeblich
Art
Verstoßes
insbesondere
Gefährlichkeit
Schädlichkeit
Rechtsinhaber
bestimmt
.
Anhaltspunkte
sind
wirtschaftliche
Wert
verletzten
Rechts
Intensität
Umfang
Rechtsverletzung
.
Bemessung
Gegenstandswerts
berücksichtigenden
Umständen
zählen
Aktualität
Popularität
betroffenen
Werks
Umfang
Rechtsinhaber
bereits
vorgenommenen
Auswertung
.
Wird
durchschnittlich
erfolgreicher
Spielfilm
lange
Erscheinungstermin
widerrechtlich
öffentlich
zugänglich
gemacht
so
ist
regelmäßig
Gegenstandswert
Unterlassungsanspruchs
angemessen
.
Liegt
Verletzungshandlung
noch
Beginn
Auswertung
kann
auch
höherer
standswert
anzunehmen
sein
vgl.
Urteil
12
.
Mai
1/15
.
.
ist
Berufungsgericht
angenommene
Gegenstandswert
Abmahnung
jedenfalls
überhöht
.
Revision
vermag
auch
Übrigen
Rechtsfehler
tatrichterlichen
Würdigung
aufzuzeigen
.
Berufungsgericht
hat
weiter
rechtsfehlerfrei
angenommen
Abmahnkostenforderung
verjährt
sei
.
Revision
wendet
Feststellung
Berufungsgerichts
sei
dargetan
ersichtlich
Anspruch
Jahr
entstanden
sei
.
weitere
Annahme
Berufungsgerichts
Verjährung
Erstattungsanspruchs
sei
Jahr
angelaufen
ist
beanstanden
.
Revision
streitet
erfolglos
Anwendung
§
Abs.
Abmahnkostenerstattungsanspruch
.
Vorschrift
führt
Falle
Unterlassungsanspruchs
Verlagerung
Verjährungsbeginns
Zeitpunkt
Zuwiderhandlung
Gläubiger
zuvor
Möglichkeit
hat
Unterlassungsschuldner
vorzugehen
vgl.
Urteil
16
.
Juni
f.
Kaffeewerbung
.
Anwendung
Vorschrift
Anspruch
Abmahnkostenerstattung
kommt
Betracht
.
Verjährung
Erstattungsanspruchs
kann
Entstehung
beginnen
.
Zustellung
Mahnbescheids
12
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
Nr.
bewirkte
Hemmung
Verjährung
endete
§
Abs.
Satz
Monate
Vornahme
letzten
Verfahrenshandlung
Gerichts
Gestalt
Klägerin
gerichteten
Aufforderung
20
.
Dezember
Kostenvorschuss
streitige
Verfahren
einzuzahlen
.
25
.
Juni
vorgenommene
Einzahlung
Kostenvorschusses
erfolgte
zwar
Ablauf
sechsmonatigen
Hemmung
doch
Blick
Zeitpunkt
Hemmung
Ende
Jahres
verbliebene
Restlaufzeit
Verjährung
unverjährter
Zeit
.
3
.
Parteien
erhalten
Gelegenheit
Stellungnahme
Wochen
Zustellung
Beschlusses
.
Büscher
Kirchhoff
Hinweis
:
Revisionsverfahren
ist
Revisionsrücknahme
erledigt
worden
.
Vorinstanzen
:
AG
Entscheidung
Entscheidung
11.11.2015