BESCHLUSS 23 . Januar Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 23 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Prof. Dr. beschlossen : Beklagte wird hingewiesen Senat beabsichtigt zugelassene Revision Urteil 6 . Zivilkammer Landgerichts 11 November gemäß § Satz zurückzuweisen . Gründe : Klägerin ist Inhaberin ausschließlichen Verwertungsrechte Film " " . Film wurde 11 November Internetanschluss Beklagten zugeordnete IP-Adresse Internettauschbörse Herunterladen angeboten . außergerichtliche Abmahnung Beklagten führte Streitbeilegung . Mahnbescheid 9 . Dezember Beklagten 12 . Dezember zugestellt worden ist hat Klägerin Anspruch Zahlung Schadensersatz Höhe € Zinsen geltend gemacht . hat Klägerin Gegenstandswert Höhe € Zugrundelegung 1,3-Geschäftsgebühr berechneten Anspruch Erstattung Abmahnkosten Höhe € zuzüglich Zinsen geltend gemacht . Abgabe Sache Gericht Streitverfahrens hat Klägerin beantragt Beklagten verurteilen Klägerin Betrag Höhe € Zinsen Höhe Prozentpunkten Basiszinssatz 27 . August zahlen . Amtsgericht hat Beklagten zunächst Wege Klageantrag entsprechend verurteilt . Hiergegen hat Beklagte Einspruch Begründung eingelegt Klageforderung sei verjährt . hat Amtsgericht Versäumnisurteil aufgehoben Klage abgewiesen . Landgericht hat Berufung Klägerin Klage antragsgemäß stattgegeben . Landgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Klägerin beantragt verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . II . Senat beabsichtigt Berufungsgericht zugelassene Revision Beklagten einstimmigen Beschluss § Satz zurückzuweisen . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Revision hat Aussicht Erfolg . 1 . Voraussetzungen Zulassung Revision liegen . Insbesondere erfordert Sicherung einheitlichen Rechtsprechung § Abs. Nr. Entscheidung Revisionsgerichts . Bundesgerichtshof hat Frage Falle Urheberrechtsverletzung öffentliche Zugänglichmachung Wege Filesharings Restschadensersatzanspruch gemäß § Satz UrhG § verlangt werden kann Anspruch berechnen ist Abschluss vorliegenden Berufungsverfahrens ergangenes Urteil 12 . Mai Everytime geklärt . kann Restschadensersatzanspruch § Satz UrhG Herausgabe rechtswidrigen Eingriff Erlangten erstreckt Fällen widerrechtlichen öffentlichen Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützten Werks Internettauschbörse fiktiven Lizenz berechnet werden . . Everytime touch . Zulassung Revision ist ferner divergierender Ansätze Schadensberechnung Instanzrechtsprechung erforderlich . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist geklärt Schadensberechnung Fällen vorliegenden Art Lizenzanalogie herangezogen werden kann . . Everytime touch . Höhe zahlenden Lizenzgebühr hat Tatrichter gemäß § Würdigung besonderen Umstände Einzelfalls freien Überzeugung bemessen . Revisionsverfahren ist nur prüfen tatrichterliche Schätzung grundsätzlich falschen offenbar unsachlichen Erwägungen beruht Tatrichter wesentliche Entscheidung bedingende Tatsachen Acht gelassen hat insbesondere schätzungsbegründende Tatsachen gewürdigt hat Parteien vorgebracht haben Natur Sache ergeben vgl. Urteil 6 . Oktober . Pressefotos ; Urteil 2 . Oktober . ; Urteil 29 . April . Restwertbörse . 2 . Revision hat Aussicht Erfolg . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden Klägerin Restschadensersatzanspruch § Satz UrhG § zusteht Grundsätzen Lizenzanalogie € beläuft . Revision vermag Mängel tatrichterlichen Schätzung Schadenshöhe aufzuzeigen . Annahme Berufungsgerichts Schadensersatzforderung sei verjährt ist ebenfalls frei Rechtsfehlern . Anspruch § Satz UrhG § verjährt § Satz Jahren Entstehung Rücksicht Entstehung Jahren Begehung Verletzungshandlung sonstigen Schaden auslösenden Ereignis vgl. Urteil 15 . Januar . Motorradteile . Verjährungsfrist war Zeitpunkt gerichtlichen Geltendmachung Klägerin noch abgelaufen . Berufungsgericht hat Abmahnkostenforderung ebenfalls rechtsfehlerfrei zuerkannt . Erfolg wendet Revision Bestimmung Abmahnung . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ist Bestimmung Gegenstandswerts urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs maßgebliche Interesse Rechtsinhabers Unterlassung weiterer urheberrechtlicher Verstöße pauschalierend Berücksichtigung Umstände Einzelfalles bewerten wird maßgeblich Art Verstoßes insbesondere Gefährlichkeit Schädlichkeit Rechtsinhaber bestimmt . Anhaltspunkte sind wirtschaftliche Wert verletzten Rechts Intensität Umfang Rechtsverletzung . Bemessung Gegenstandswerts berücksichtigenden Umständen zählen Aktualität Popularität betroffenen Werks Umfang Rechtsinhaber bereits vorgenommenen Auswertung . Wird durchschnittlich erfolgreicher Spielfilm lange Erscheinungstermin widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht so ist regelmäßig Gegenstandswert Unterlassungsanspruchs € angemessen . Liegt Verletzungshandlung noch Beginn Auswertung kann auch höherer standswert anzunehmen sein vgl. Urteil 12 . Mai 1/15 . . ist Berufungsgericht angenommene Gegenstandswert Abmahnung jedenfalls überhöht . Revision vermag auch Übrigen Rechtsfehler tatrichterlichen Würdigung aufzuzeigen . Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen Abmahnkostenforderung verjährt sei . Revision wendet Feststellung Berufungsgerichts sei dargetan ersichtlich Anspruch Jahr entstanden sei . weitere Annahme Berufungsgerichts Verjährung Erstattungsanspruchs sei Jahr angelaufen ist beanstanden . Revision streitet erfolglos Anwendung § Abs. Abmahnkostenerstattungsanspruch . Vorschrift führt Falle Unterlassungsanspruchs Verlagerung Verjährungsbeginns Zeitpunkt Zuwiderhandlung Gläubiger zuvor Möglichkeit hat Unterlassungsschuldner vorzugehen vgl. Urteil 16 . Juni f. Kaffeewerbung . Anwendung Vorschrift Anspruch Abmahnkostenerstattung kommt Betracht . Verjährung Erstattungsanspruchs kann Entstehung beginnen . Zustellung Mahnbescheids 12 . Dezember gemäß § Abs. Nr. bewirkte Hemmung Verjährung endete § Abs. Satz Monate Vornahme letzten Verfahrenshandlung Gerichts Gestalt Klägerin gerichteten Aufforderung 20 . Dezember Kostenvorschuss streitige Verfahren einzuzahlen . 25 . Juni vorgenommene Einzahlung Kostenvorschusses erfolgte zwar Ablauf sechsmonatigen Hemmung doch Blick Zeitpunkt Hemmung Ende Jahres verbliebene Restlaufzeit Verjährung unverjährter Zeit . 3 . Parteien erhalten Gelegenheit Stellungnahme Wochen Zustellung Beschlusses . Büscher Kirchhoff Hinweis : Revisionsverfahren ist Revisionsrücknahme erledigt worden . Vorinstanzen : AG Entscheidung Entscheidung 11.11.2015