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11 KiB

NAMEN
Verkündet
:
7
.
Dezember
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
§
Nr.
;
Frage
Art
Überschrift
Titelzeile
enthaltene
Angabe
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
allein
geeignet
ist
unter
Arthrose
leidenden
Personen
Eindruck
hervorzurufen
beworbene
Arzneimittel
könne
Linderung
arthrosebedingter
Gelenkschmerzen
beitragen
.
Urteil
7
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
7
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
28
.
August
Kostenpunkt
insoweit
aufgehoben
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
Urteil
31
.
Zivilkammer
Landgerichts
14
.
August
wird
Maßgabe
zurückgewiesen
Unterlassungsausspruch
.
folgende
Fassung
erhält
:
Beklagte
wird
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Arzneimittel
"
Eusovit
"
nachstehend
wiedergegeben
Hinweisen
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
und/oder
"
Menschen
haben
erhöhten
Vitamin-E-Bedarf
.
zählen
gerade
Patienten
Arthrose
Gelenkverschleiß
.
Fehlt
Vitamin
kann
Gelenkschmerzen
verstärken
.
Auch
Kreislauf-Patienten
macht
häufig
Vitamin-E-Mangel
schaffen
.
"
werben
:
Fall
Zuwiderhandlung
wird
Beklagten
Ordnungsgeld
bis
zu
DM
ersatzweise
Ordnungshaft
Ordnungshaft
Dauer
Monaten
angedroht
.
Kosten
Rechtsmittel
trägt
Beklagte
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Wettbewerber
Gebiet
Arzneimittelherstellung
.
Beklagte
warb
Magazin
"
"
Heft
31
.
März
Markt
gebrachte
Vitamin-E-Präparat
"
Eusovit
"
Arzneimittel
handelt
nachstehend
wiedergegebenen
Weise
:
beworbene
Produkt
war
9
.
April
arzneimittelrechtliche
Zulassung
Anwendungsgebiete
"
Leistungssteigerung
Vitamin-EMangelzustände
"
verbunden
u.a.
vorgesehenen
Hinweis
"
Leistungsschwäche
Vitamin-E-Mangelzustände
zurückgeführte
Krankheiten
haben
häufig
andere
Ursachen
"
erteilt
worden
.
Wirkstoff
Vitamin-E
wurde
Bundesanzeiger
26
.
Januar
bekannt
machte
Aufbereitungsmonographie
damaligen
Bundesgesundheitsamtes
"
Monographie
:
Vitamin-E
Tocopherole
Ester
"
18
November
vorgelegt
gesichertes
Anwendungsgebiet
Vitamin-E
"
Prävention
Therapie
Vitamin-E-Mangelzuständen
"
angegeben
ist
;
ferner
ist
Hinweis
enthalten
"
Indikationen
Gebiete
Rheumatologie
sind
negativ
beschieden
worden
"
.
Klägerin
hat
Werbeanzeige
Verstoßes
Vorschriften
Heilmittelwerbegesetzes
§
beanstandet
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
Beklagten
begehrt
.
angegriffenen
Werbung
verletze
Beklagte
§
verboten
sei
Arzneimittel
werben
Pflicht
Zulassung
unterliegen
arzneimittelrechtlichen
Vorschriften
zugelassen
sind
zugelassen
gelten
.
Beklagte
bewerbe
Anzeige
Indikationen
Gegenstand
arzneimittelrechtlichen
Zulassung
Präparats
seien
umfaßt
würden
.
blickfangmäßig
aufgemachten
Überschrift
Anzeige
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
werde
Eindruck
erweckt
"
Eusovit
"
Indikation
Arthrose
eingesetzt
werden
solle
könne
Präparat
auch
gerade
Behandlung
Arthrose
zuständigen
Bundesoberbehörde
zugelassen
sei
.
weiteren
Fließtext
Anzeige
eingearbeiteten
Aussagen
erweckten
ebenfalls
unzutreffenden
Eindruck
"
Eusovit
"
Therapie
Arthrose
zugelassen
sei
jedoch
zutreffe
.
verstoße
angegriffene
Werbung
§
Nr.
§
zugelassenen
Anwendungsgebieten
geworben
werde
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
1
.
Vermeidung
näher
bezeichneter
Ordnungsmittel
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Arzneimittel
"
Eusovit
"
nachstehend
wiedergegeben
werben
:
2
.
Klägerin
Auskunft
erteilen
Umfang
Ziffer
I.1
.
bezeichneten
Handlungen
begangen
hat
zwar
Angabe
Werbeträger
II
.
festzustellen
Beklagte
verpflichtet
ist
Klägerin
Schaden
ersetzen
Ziffer
.
bezeichneten
Handlungen
entstanden
ist
zukünftig
noch
entstehen
wird
.
Beklagte
ist
entgegengetreten
.
hat
allein
Titelzeile
bewirkte
Irreführung
Werbung
angeblich
Zulassung
umfaßten
Indikation
bereits
gegeben
erachtet
"
Verkehr
isoliert
nur
Verbindung
-9-
weiteren
Zeile
"
Neue
Kapsel
Vitamin-E-Mangel
wahrgenommen
werde
.
Titelzeile
vermittle
Eindruck
Produkt
"
Eusovit
"
Arthrose
zugelassen
sei
.
Ebensowenig
werde
Text
Anzeige
übrigen
Zulassung
"
Therapie
Vitamin-EMangels
"
gedeckte
Indikation
beworben
.
Landgericht
hat
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
beantragt
Berufung
Beklagten
Maßgabe
zurückzuweisen
Unterlassungsantrag
Ziffer
I.1
.
folgende
Fassung
erhält
:
Beklagte
Androhung
Ordnungsmitteln
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Arzneimittel
"
Eusovit
"
nachstehend
wiedergegeben
Wichtige
Information
!
und/oder
Menschen
haben
erhöhten
Vitamin-E-Bedarf
.
zählen
gerade
Patienten
Arthrose
Gelenkverschleiß
.
Fehlt
Vitamin
kann
Gelenkschmerzen
verstärken
.
Auch
Kreislauf-Patienten
macht
häufig
Vitamin-E-Mangel
schaffen
werben
.
folgt
Wiedergabe
beanstandeten
Werbeanzeige
.
Berufungsgericht
hat
Beklagte
Zurückweisung
Rechtsmittels
übrigen
Berufungsinstanz
neu
stellten
Unterlassungsantrag
Klägerin
verurteilt
jedoch
Werbehinweise
"
und/oder
"
nur
"
"
miteinander
verbunden
worden
sind
.
weitergehenden
Unterlassungsantrags
hat
Klage
abgewiesen
.
Urteil
haben
Parteien
Revision
eingelegt
Nachteil
erkannt
worden
ist
.
Revision
Beklagten
hat
Senat
angenommen
.
Beklagte
beantragt
Revision
Klägerin
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Fließtext
angegriffenen
Werbeanzeige
enthaltenen
Angaben
betreffend
Arzneimittel
"
Eusovit
"
verstießen
Irreführungsverbot
gemäß
§
Nr.
auch
§
jeweils
i.V.
§
.
hat
ausgeführt
:
Frage
Werbung
Heilmittel
Indikationen
beworben
werden
Zulassung
umfaßt
seien
müsse
erster
Linie
Wortlaut
Zulassung
orientieren
.
Fließtext
angegriffenen
Werbeanzeige
enthaltenen
Aussagen
suggerierten
Eignung
beworbenen
Präparats
"
Eusovit
"
Linderung
arthrosebedingter
Gelenkschmerzen
Beklagten
objektiv
richtig
dargestellte
therapeutische
Wirksamkeit
Hinsicht
Wirklichkeit
noch
fachlich
umstritten
sei
.
arzneimittelrechtlichen
Zulassung
"
Eusovit
"
ließen
Werbeanzeige
Anspruch
genommenen
Indikationen
Arthrose/Gelenkverschleiß
Gelenkschmerzen
Kreislauferkrankungen
entnehmen
.
Unterlassungsbegehren
begründet
sei
stünden
Klägerin
gemäß
§
§
auch
geltend
gemachten
Ansprüche
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
.
Klage
erweise
unbegründet
Klägerin
Unterlassung
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
bezug
isoliert
angegriffene
Verwendung
Titelzeile
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
verlange
.
Aussage
verstoße
Vorschriften
noch
sei
sonst
wettbewerbsrechtlich
beanstanden
.
Zeile
verweise
vielmehr
nur
nachfolgenden
Text
nämlich
eigentliche
Information
Arthrose-Patienten
.
Erst
inhaltliche
Zusammenhang
Information
verleihe
Titelzeile
konkreten
Aussagewert
bezug
bestimmtes
beworbenes
Produkt
Streitfall
Vitamin-EPräparat
"
Eusovit
"
Beklagten
möglicherweise
Zulassung
bedürfe
bestimmte
Anwendungsgebiete
zugelassen
sei
und/oder
Wirkungen
aufweise
.
Auffassung
Klägerin
angesprochene
Verkehr
auch
Mitglieder
Berufungsgerichts
potentielle
Erwerber
Arzneimitteln
streitgegenständlichen
Art
zählten
verstehe
Titelzeile
verwendeten
Formulierung
"
Arthrose-Patienten
bereits
Hinweis
Indikation
Arthrose
zugelassenes
Produkt
beworben
werde
überzeuge
.
II
.
Revision
Klägerin
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
angefochtenen
Urteils
Nachteil
Klägerin
erkannt
worden
ist
auch
insoweit
Verurteilung
Beklagten
Berufungsinstanz
neu
gestellten
Unterlassungsantrag
.
Auffassung
Berufungsgerichts
ist
Antrag
insgesamt
§
Nr.
begründet
.
1
.
Klägerin
hat
erster
Instanz
gestellten
Unterlassungsantrag
.
Verbot
konkreten
Werbung
Magazin
"
"
Heft
31
.
März
erschienenen
Anzeige
erstrebt
.
Landgericht
hat
Antrag
vollem
Umfang
stattgegeben
.
Berufungsinstanz
neu
gefaßten
Unterlassungsantrag
will
Klägerin
erreichen
Beklagten
Werbung
Titelzeile
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
auch
isoliert
anderen
Fließtext
untersagt
wird
.
Antragsneufassung
nur
Klarstellung
ursprünglichen
Unterlassungsantrags
Klageänderung
handelt
ist
revisionsrechtliche
Beurteilung
anzunehmen
Berufungsgericht
zugelassen
worden
ist
.
2
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Fließtext
beanstandeten
Werbeanzeige
enthaltenen
Aussagen
gemäß
§
Nr.
§
verstoßen
suggerieren
"
Eusovit
"
sei
auch
Linderung
"
arthrosebedingter
Gelenkschmerzen
geeignet
;
Arzneimittel
objektiv
richtig
beigemessene
therapeutische
Wirksamkeit
ist
jedoch
fachlich
noch
umstritten
.
Senat
hat
Revision
Beklagten
angenommen
.
3
.
Ansicht
Berufungsgerichts
beinhaltet
Kopfzeile
beanstandeten
Anzeige
enthaltene
Angabe
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
"
ebenfalls
eigenständige
§
Nr.
verstoßende
Werbeaussage
beworbenen
Arzneimittels
"
Eusovit
"
.
Annahme
Berufungsgerichts
könne
festgestellt
werden
angesprochene
Verkehr
Titelzeile
enthaltene
Angabe
bereits
Hinweis
verstehe
Indikation
Arthrose
Produkt
beworben
werde
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Revision
angegriffene
tatrichterliche
Würdigung
Berufungsgerichts
ist
revisionsrechtlich
allerdings
nur
beschränktem
Umfang
nachprüfbar
.
Prüfung
muß
Streitfall
wesentlichen
beschränken
Beurteilung
Berufungsgerichts
allgemeinen
Lebenserfahrung
Einklang
steht
.
ist
Senat
Grundlage
unstreitigen
selbst
beurteilen
kann
Ergebnis
Fall
.
Auffassung
Revision
kann
Rede
stehenden
Titelzeile
allerdings
eigenständige
Werbeaussage
bezug
Arzneimittel
"
Eusovit
"
beigemessen
werden
nachfolgende
besonders
herausgestellte
Schlagzeile
"
Neue
Kapsel
Vitamin-E-Mangel
"
beziehe
.
derartigen
Annahme
steht
bereits
Blickfangzeile
gerade
Gegenstand
Unterlassungsantrags
gemacht
worden
ist
.
ersten
Zeilen
streitgegenständlichen
Werbeanzeige
können
auch
Einheit
beurteilt
werden
.
Dementsprechend
kann
Antrag
Gegenstand
abgewiesenen
Teils
Unterlassungsbegehrens
ist
verstanden
werden
angegriffene
Werbeaussage
lautet
:
"
Wichtige
Information
Arthrose-Patienten
!
Neue
Kapsel
Vitamin-E-Mangel
"
.
Rede
stehenden
Titelzeile
werden
Berufungsgericht
hinreichend
berücksichtigt
hat
erster
Linie
Personen
angesprochen
Arthrose-Beschwerden
leiden
.
ergibt
weiteres
Personenkreis
besonders
erwähnt
wird
.
sollen
Werbung
Beklagten
wichtige
Information
"
ergeben
.
Wortwahl
wird
unerheblichen
Teil
angesprochenen
Verkehrs
ebenso
Fließtext
enthaltenen
Angaben
erfahrungsgemäß
bereits
Eindruck
erweckt
beworbene
Mittel
"
Eusovit
sei
Linderung
arthrosebedingter
Gelenkschmerzen
geeignet
.
andernfalls
ergäbe
Beklagten
bewußt
gewählte
Ansprache
ArthrosePatienten
Kopfzeile
plausiblen
Sinn
.
verstößt
auch
Titelzeile
enthaltene
Werbeangabe
allein
§
Nr.
normierte
zugleich
Verstoß
§
darstellt
.
Berufungsgericht
hat
rechtsfehlerfrei
festgestellt
Beklagten
objektiv
richtig
dargestellte
therapeutische
Wirksamkeit
Präparats
"
Eusovit
"
ArthroseBeschwerden
Wirklichkeit
fachlich
noch
umstritten
ist
.
4
.
Dementsprechend
erstrecken
Verurteilung
Beklagten
Auskunftserteilung
Feststellung
Schadensersatzverpflichtung
auch
Titelzeile
allein
enthaltene
Werbeaussage
.
.
war
Revision
Klägerin
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
hat
.
Berufung
Beklagten
erstinstanzliche
Urteil
war
insgesamt
Tenor
ersichtlichen
Maßgabe
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Pokrant
Bornkamm