NAMEN Verkündet : 7 . Dezember Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja § Nr. ; Frage Art Überschrift Titelzeile enthaltene Angabe " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " allein geeignet ist unter Arthrose leidenden Personen Eindruck hervorzurufen beworbene Arzneimittel könne Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen beitragen . Urteil 7 . Dezember OLG I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 7 . Dezember Vorsitzenden Richter Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 28 . August Kostenpunkt insoweit aufgehoben Nachteil Klägerin erkannt worden ist . Berufung Beklagten Urteil 31 . Zivilkammer Landgerichts 14 . August wird Maßgabe zurückgewiesen Unterlassungsausspruch . folgende Fassung erhält : Beklagte wird verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Arzneimittel " Eusovit " nachstehend wiedergegeben Hinweisen " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " und/oder " Menschen haben erhöhten Vitamin-E-Bedarf . zählen gerade Patienten Arthrose Gelenkverschleiß . Fehlt Vitamin kann Gelenkschmerzen verstärken . Auch Kreislauf-Patienten macht häufig Vitamin-E-Mangel schaffen . " werben : Fall Zuwiderhandlung wird Beklagten Ordnungsgeld bis zu DM ersatzweise Ordnungshaft Ordnungshaft Dauer Monaten angedroht . Kosten Rechtsmittel trägt Beklagte . Tatbestand : Parteien sind Wettbewerber Gebiet Arzneimittelherstellung . Beklagte warb Magazin " " Heft 31 . März Markt gebrachte Vitamin-E-Präparat " Eusovit " Arzneimittel handelt nachstehend wiedergegebenen Weise : beworbene Produkt war 9 . April arzneimittelrechtliche Zulassung Anwendungsgebiete " Leistungssteigerung Vitamin-EMangelzustände " verbunden u.a. vorgesehenen Hinweis " Leistungsschwäche Vitamin-E-Mangelzustände zurückgeführte Krankheiten haben häufig andere Ursachen " erteilt worden . Wirkstoff Vitamin-E wurde Bundesanzeiger 26 . Januar bekannt machte Aufbereitungsmonographie damaligen Bundesgesundheitsamtes " Monographie : Vitamin-E Tocopherole Ester " 18 November vorgelegt gesichertes Anwendungsgebiet Vitamin-E " Prävention Therapie Vitamin-E-Mangelzuständen " angegeben ist ; ferner ist Hinweis enthalten " Indikationen Gebiete Rheumatologie sind negativ beschieden worden " . Klägerin hat Werbeanzeige Verstoßes Vorschriften Heilmittelwerbegesetzes § beanstandet Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung Beklagten begehrt . angegriffenen Werbung verletze Beklagte § verboten sei Arzneimittel werben Pflicht Zulassung unterliegen arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen sind zugelassen gelten . Beklagte bewerbe Anzeige Indikationen Gegenstand arzneimittelrechtlichen Zulassung Präparats seien umfaßt würden . blickfangmäßig aufgemachten Überschrift Anzeige " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " werde Eindruck erweckt " Eusovit " Indikation Arthrose eingesetzt werden solle könne Präparat auch gerade Behandlung Arthrose zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen sei . weiteren Fließtext Anzeige eingearbeiteten Aussagen erweckten ebenfalls unzutreffenden Eindruck " Eusovit " Therapie Arthrose zugelassen sei jedoch zutreffe . verstoße angegriffene Werbung § Nr. § zugelassenen Anwendungsgebieten geworben werde . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen 1 . Vermeidung näher bezeichneter Ordnungsmittel unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Arzneimittel " Eusovit " nachstehend wiedergegeben werben : 2 . Klägerin Auskunft erteilen Umfang Ziffer I.1 . bezeichneten Handlungen begangen hat zwar Angabe Werbeträger II . festzustellen Beklagte verpflichtet ist Klägerin Schaden ersetzen Ziffer . bezeichneten Handlungen entstanden ist zukünftig noch entstehen wird . Beklagte ist entgegengetreten . hat allein Titelzeile bewirkte Irreführung Werbung angeblich Zulassung umfaßten Indikation bereits gegeben erachtet " Verkehr isoliert nur Verbindung -9- weiteren Zeile " Neue Kapsel Vitamin-E-Mangel wahrgenommen werde . Titelzeile vermittle Eindruck Produkt " Eusovit " Arthrose zugelassen sei . Ebensowenig werde Text Anzeige übrigen Zulassung " Therapie Vitamin-EMangels " gedeckte Indikation beworben . Landgericht hat Beklagte antragsgemäß verurteilt . Berufungsverfahren hat Klägerin beantragt Berufung Beklagten Maßgabe zurückzuweisen Unterlassungsantrag Ziffer I.1 . folgende Fassung erhält : Beklagte Androhung Ordnungsmitteln verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Arzneimittel " Eusovit " nachstehend wiedergegeben Wichtige Information ! und/oder Menschen haben erhöhten Vitamin-E-Bedarf . zählen gerade Patienten Arthrose Gelenkverschleiß . Fehlt Vitamin kann Gelenkschmerzen verstärken . Auch Kreislauf-Patienten macht häufig Vitamin-E-Mangel schaffen werben . folgt Wiedergabe beanstandeten Werbeanzeige . Berufungsgericht hat Beklagte Zurückweisung Rechtsmittels übrigen Berufungsinstanz neu stellten Unterlassungsantrag Klägerin verurteilt jedoch Werbehinweise " und/oder " nur " " miteinander verbunden worden sind . weitergehenden Unterlassungsantrags hat Klage abgewiesen . Urteil haben Parteien Revision eingelegt Nachteil erkannt worden ist . Revision Beklagten hat Senat angenommen . Beklagte beantragt Revision Klägerin zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Fließtext angegriffenen Werbeanzeige enthaltenen Angaben betreffend Arzneimittel " Eusovit " verstießen Irreführungsverbot gemäß § Nr. auch § jeweils i.V. § . hat ausgeführt : Frage Werbung Heilmittel Indikationen beworben werden Zulassung umfaßt seien müsse erster Linie Wortlaut Zulassung orientieren . Fließtext angegriffenen Werbeanzeige enthaltenen Aussagen suggerierten Eignung beworbenen Präparats " Eusovit " Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen Beklagten objektiv richtig dargestellte therapeutische Wirksamkeit Hinsicht Wirklichkeit noch fachlich umstritten sei . arzneimittelrechtlichen Zulassung " Eusovit " ließen Werbeanzeige Anspruch genommenen Indikationen Arthrose/Gelenkverschleiß Gelenkschmerzen Kreislauferkrankungen entnehmen . Unterlassungsbegehren begründet sei stünden Klägerin gemäß § § auch geltend gemachten Ansprüche Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht . Klage erweise unbegründet Klägerin Unterlassung Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzpflicht bezug isoliert angegriffene Verwendung Titelzeile " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " verlange . Aussage verstoße Vorschriften noch sei sonst wettbewerbsrechtlich beanstanden . Zeile verweise vielmehr nur nachfolgenden Text nämlich eigentliche Information Arthrose-Patienten . Erst inhaltliche Zusammenhang Information verleihe Titelzeile konkreten Aussagewert bezug bestimmtes beworbenes Produkt Streitfall Vitamin-EPräparat " Eusovit " Beklagten möglicherweise Zulassung bedürfe bestimmte Anwendungsgebiete zugelassen sei und/oder Wirkungen aufweise . Auffassung Klägerin angesprochene Verkehr auch Mitglieder Berufungsgerichts potentielle Erwerber Arzneimitteln streitgegenständlichen Art zählten verstehe Titelzeile verwendeten Formulierung " Arthrose-Patienten bereits Hinweis Indikation Arthrose zugelassenes Produkt beworben werde überzeuge . II . Revision Klägerin hat Erfolg . führt Aufhebung angefochtenen Urteils Nachteil Klägerin erkannt worden ist auch insoweit Verurteilung Beklagten Berufungsinstanz neu gestellten Unterlassungsantrag . Auffassung Berufungsgerichts ist Antrag insgesamt § Nr. begründet . 1 . Klägerin hat erster Instanz gestellten Unterlassungsantrag . Verbot konkreten Werbung Magazin " " Heft 31 . März erschienenen Anzeige erstrebt . Landgericht hat Antrag vollem Umfang stattgegeben . Berufungsinstanz neu gefaßten Unterlassungsantrag will Klägerin erreichen Beklagten Werbung Titelzeile " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " auch isoliert anderen Fließtext untersagt wird . Antragsneufassung nur Klarstellung ursprünglichen Unterlassungsantrags Klageänderung handelt ist revisionsrechtliche Beurteilung anzunehmen Berufungsgericht zugelassen worden ist . 2 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Fließtext beanstandeten Werbeanzeige enthaltenen Aussagen gemäß § Nr. § verstoßen suggerieren " Eusovit " sei auch Linderung " arthrosebedingter Gelenkschmerzen geeignet ; Arzneimittel objektiv richtig beigemessene therapeutische Wirksamkeit ist jedoch fachlich noch umstritten . Senat hat Revision Beklagten angenommen . 3 . Ansicht Berufungsgerichts beinhaltet Kopfzeile beanstandeten Anzeige enthaltene Angabe " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! " ebenfalls eigenständige § Nr. verstoßende Werbeaussage beworbenen Arzneimittels " Eusovit " . Annahme Berufungsgerichts könne festgestellt werden angesprochene Verkehr Titelzeile enthaltene Angabe bereits Hinweis verstehe Indikation Arthrose Produkt beworben werde hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Revision angegriffene tatrichterliche Würdigung Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich allerdings nur beschränktem Umfang nachprüfbar . Prüfung muß Streitfall wesentlichen beschränken Beurteilung Berufungsgerichts allgemeinen Lebenserfahrung Einklang steht . ist Senat Grundlage unstreitigen selbst beurteilen kann Ergebnis Fall . Auffassung Revision kann Rede stehenden Titelzeile allerdings eigenständige Werbeaussage bezug Arzneimittel " Eusovit " beigemessen werden nachfolgende besonders herausgestellte Schlagzeile " Neue Kapsel Vitamin-E-Mangel " beziehe . derartigen Annahme steht bereits Blickfangzeile gerade Gegenstand Unterlassungsantrags gemacht worden ist . ersten Zeilen streitgegenständlichen Werbeanzeige können auch Einheit beurteilt werden . Dementsprechend kann Antrag Gegenstand abgewiesenen Teils Unterlassungsbegehrens ist verstanden werden angegriffene Werbeaussage lautet : " Wichtige Information Arthrose-Patienten ! Neue Kapsel Vitamin-E-Mangel " . Rede stehenden Titelzeile werden Berufungsgericht hinreichend berücksichtigt hat erster Linie Personen angesprochen Arthrose-Beschwerden leiden . ergibt weiteres Personenkreis besonders erwähnt wird . sollen Werbung Beklagten wichtige Information " ergeben . Wortwahl wird unerheblichen Teil angesprochenen Verkehrs ebenso Fließtext enthaltenen Angaben erfahrungsgemäß bereits Eindruck erweckt beworbene Mittel " Eusovit sei Linderung arthrosebedingter Gelenkschmerzen geeignet . andernfalls ergäbe Beklagten bewußt gewählte Ansprache ArthrosePatienten Kopfzeile plausiblen Sinn . verstößt auch Titelzeile enthaltene Werbeangabe allein § Nr. normierte zugleich Verstoß § darstellt . Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt Beklagten objektiv richtig dargestellte therapeutische Wirksamkeit Präparats " Eusovit " ArthroseBeschwerden Wirklichkeit fachlich noch umstritten ist . 4 . Dementsprechend erstrecken Verurteilung Beklagten Auskunftserteilung Feststellung Schadensersatzverpflichtung auch Titelzeile allein enthaltene Werbeaussage . . war Revision Klägerin angefochtene Urteil aufzuheben Berufungsgericht Klage abgewiesen hat . Berufung Beklagten erstinstanzliche Urteil war insgesamt Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Pokrant Bornkamm