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NAMEN
Verkündet
:
5
.
Oktober
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Vielfachabmahner
§
Abs.
Frage
Voraussetzungen
Geltendmachung
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
irreführende
Immobilienanzeige
zugleich
Bauträger
Altbausanierer
tätigen
Rechtsanwalt
mißbräuchlich
ist
.
.
5
.
Oktober
I.
Zivilsenat
hat
mündliche
Verhandlung
5
.
Oktober
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Prof.
Dr.
Pokrant
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
29
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
30
Juli
aufgehoben
.
Berufung
Klägers
Urteil
Landgerichts
7
.
Kammer
Handelssachen
25
.
Februar
wird
zurückgewiesen
.
Kosten
Rechtsmittel
werden
Kläger
auferlegt
.
Tatbestand
:
Beklagte
warb
"
Münchener
"
26./27
Juli
Anzeige
Erwerb
Neubauwohnungen
Hinweis
enthielt
:
"
Jahre
DM
mtl.
Zuschuß
"
.
Kläger
ist
Rechtsanwalt
Behauptung
Geschäftspartner
Bauträger
Altbausanierer
tätig
.
beanstandet
Immobilienanzeige
Beklagten
wettbewerbswidrig
übertriebener
Weise
anlocke
Zugabeverordnung
verstoße
.
Bescheid
Landeshauptstadt
9
.
Oktober
hat
Kläger
§
GewO
Erlaubnis
erhalten
gewerbsmäßig
Bauvorhaben
Bauherr
eigenem
Namen
eigene
fremde
Rechnung
vorzubereiten
durchzuführen
Vermögenswerte
Erwerbern
Mietern
Pächtern
sonstigen
Nutzungsberechtigten
Bewerbern
Nutzungsrechte
verwenden
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagten
verbieten
Geschäftsverkehr
Zwekken
Wettbewerbs
Vertrieb
Immobilien
insbesondere
Zeitungsanzeigen
folgt
werben
:
"
Neubau-Wohnungen
Jahre
DM
mtl.
Zuschuß
"
.
Beklagte
hat
bestritten
Kläger
Immobilienbereich
gewerblich
tätig
sei
.
angeblichen
Immobilienangebote
stünden
jedenfalls
Wettbewerb
Angebot
Eigentumswohnungen
.
doch
Wettbewerbsverhältnis
bestehen
sollte
mißbrauche
Kläger
jedenfalls
Klagebefugnis
umfangreiche
Abmahntätigkeit
Zweck
Einkünfte
Rechtsanwalt
erzielen
.
Beklagte
hat
weiterhin
Abrede
gestellt
beanstandete
Anzeige
wettbewerbswidrig
sei
.
Landgericht
hat
Klage
unzulässig
abgewiesen
.
Berufung
Klägers
hat
Berufungsgericht
Beklagte
antragsgemäß
verurteilt
.
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragt
verfolgt
Beklagte
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Revision
Beklagten
hat
Erfolg
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Kläger
Wettbewerber
geltend
gemachten
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruch
klagebefugt
sei
.
habe
ausreichend
dargelegt
Bauträger
Altbausanierer
tätig
sei
dort
Jahr
Partner
Objekte
Absicht
erworben
habe
aufgeteilt
Eigentumswohnungen
insgesamt
Anleger
veräußern
.
Kläger
sei
allerdings
unmittelbar
betroffener
Mitbewerber
gemäß
§
klagebefugt
konkrete
Wettbewerbsverstoß
geeignet
sei
Absatz
Immobilien
sonstiger
Weise
hindern
.
Klagebefugnis
ergebe
aber
§
Abs.
Nr.
.
Kläger
habe
zwar
beanstandeten
Anzeige
unmittelbaren
Beeinträchtigungen
besorgen
Wohnungen
Raum
betreffe
mögliche
Kunden
Klägers
abhalten
werde
angebotenen
Wohnungen
erwerben
.
Parteien
stünden
aber
abstrakten
Wettbewerbsverhältnis
Markt
Bundesrepublik
Anbieter
Wohnungen
aufträten
.
bestehe
nur
theoretisch
denkbare
Möglichkeit
unmittelbaren
mittelbaren
beiderseitigen
Absatzbehinderung
jeweils
Betroffenen
wirtschaftlich
gänzlich
unbedeutend
sei
.
mißbräuchlichen
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
Sinne
§
Abs.
könne
ausgegangen
werden
Beweis
Kläger
Verfolgung
Wettbewerbsverstoßes
wesentlichen
Gebühreninteresse
verfolge
derzeit
geführt
werden
könne
.
Kläger
habe
zwar
früher
etwa
umfangreiche
Abmahntätigkeit
betrieben
Rechtsanwalt
Gebühren
erzielen
.
sei
aber
fernliegend
Tätigkeit
Altbausanierer
wesentlichen
Zweck
aufgenommen
habe
Rechtsanwalt
einfachste
Wettbewerbsverstöße
verfolgen
können
auch
selbst
einräume
Jahr
etwa
wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen
vorgenommen
haben
.
Kläger
verstoße
auch
§
Abs.
Nr.
Eigenschaft
Rechtsanwalt
abmahne
Befassung
Immobilienanzeigen
festgestellt
habe
.
beanstandete
Werbeaussage
sei
jedenfalls
irreführend
wettbewerbswidrig
.
erwecke
unerheblichen
Teilen
angesprochenen
Verkehrskreise
Eindruck
würden
Zuschüsse
öffentlichen
Mitteln
gewährt
Steuervorteile
etwa
Eigenheimzulage
geboten
Zuschuß
Bauträgers
selbst
handele
.
Wettbewerbsverstoß
sei
auch
geeignet
Wettbewerb
Markt
wesentlich
beeinträchtigen
.
Versprechen
monatlichen
Zuschusses
bis
zu
DM
Dauer
Jahren
stelle
wesentlichen
Kaufanreiz
.
bestehe
erhebliche
Gefahr
Werbung
Wettbewerber
nachgeahmt
werde
.
II
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Kläger
Verfolgung
geltend
gemachten
wettbewerbsrechtlichen
Unterlassungsanspruchs
klagebefugt
sei
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Frage
sonstigen
Anspruchsvoraussetzungen
gegeben
sind
kann
offenbleiben
.
1
.
Berufungsgericht
hat
allerdings
zutreffend
angenommen
Kläger
bereits
unmittelbar
betroffener
Mitbewerber
§
sachbefugt
ist
.
unmittelbar
Wettbewerbszwecken
begangenen
Handlung
betroffen
sind
grundsätzlich
Mitbewerber
anzusehen
Verletzer
Geförderten
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
stehen
vgl.
.
5.3.1998
Fotovergrößerungen
;
Urt
.
Umdruck
S.
Falsche
Herstellerpreisempfehlung
;
Urt
.
Umdruck
S.
f.
Filialleiterfehler
jeweils
m.w
.
.
konkretes
Wettbewerbsverhältnis
ist
dann
gegeben
Parteien
gleichartige
Waren
Endverbraucherkreises
abzusetzen
versuchen
Folge
konkret
beanstandete
Wettbewerbsverhalten
beeinträchtigen
Absatz
behindern
stören
kann
vgl.
.
23.4.1998
Preisvergleichsliste
m.w
.
.
hat
Berufungsgericht
hier
rechtsfehlerfrei
verneint
vgl.
auch
.
Umdruck
S.
Immobilienpreisangaben
.
2
.
Berufungsgericht
hat
jedoch
angenommen
Kläger
Abs.
Nr.
klagebefugt
sei
.
habe
hinreichend
dargetan
Bauträger
Altbausanierer
tätig
sei
Wohnungen
Anlegern
Bundesrepublik
anbiete
.
Feststellungen
Berufungsgerichts
gewerblichen
Tätigkeit
Klägers
Revisionsangriffen
standhalten
kann
offenbleiben
Klage
bereits
anderen
Gründen
abzuweisen
ist
vgl.
nachfolgend
3
.
.
rechtlichen
Ansatzpunkt
ist
Berufungsgericht
jedenfalls
zuzustimmen
Zugrundelegung
getroffenen
Feststellungen
gemäß
§
Abs.
Nr.
Klagebefugnis
Klägers
auszugehen
ist
.
Vorschrift
maßgebliche
Markt
ist
sachlicher
Hinsicht
Begriffs
"
Waren
gewerbliche
Leistungen
gleicher
verwandter
Art
abzugrenzen
.
Begriff
ist
weit
auszulegen
.
vertriebenen
Waren
gewerblichen
Leistungen
müssen
derart
gleichen
nahestehen
Vertrieb
Vertrieb
beeinträchtigt
werden
kann
vgl.
.
30.4.1997
%
;
Urt
.
5.6.1997
Unbestimmter
Unterlassungsantrag
;
.
24.11.1999
Gesetzeswiederholende
Unterlassungsanträge
jeweils
m.w
.
.
ist
vorliegend
engeren
Markt
Angebots
Immobilien
Immobilienmakler
abzustellen
Angebot
Immobilien
schlechthin
sei
Makler
Bauträger
Bauunternehmer
vgl.
%
.
maßgebliche
räumliche
Markt
wird
hier
Geschäftstätigkeit
Beklagten
bestimmt
vgl.
.
Preisrätselgewinnauslobung
;
Urt
.
Händlervereinigung
.
Feststellung
Berufungsgerichts
Beklagte
Wohnungen
ganzen
Gebiet
Bundesrepublik
anbietet
wird
Revision
angegriffen
.
3
.
Geltendmachung
erhobenen
Unterlassungsanspruchs
ist
gegebenen
Umständen
mißbräuchlich
Sinne
§
Abs.
.
Anwendung
Mißbrauchsklausel
§
Abs.
ist
berücksichtigen
Regelung
Aufgabe
Bekämpfung
Mißbräuchen
Wettbewerbsverbänden
Funktion
Korrektivs
weit
gefaßten
Anspruchsberechtigung
Mitbewerber
zukommt
vgl.
.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
Abdruck
bestimmt
.
gilt
dann
Wettbewerber
Unterlassungsanspruch
unmittelbar
Verletzter
geltend
macht
Klageberechtigung
§
Abs.
Nr.
lediglich
abstrakten
Wettbewerbsverhältnisses
beruft
.
§
Abs.
kann
Wettbewerbsverstoß
Vielzahl
Anspruchsberechtigten
verfolgt
werden
.
-9-
erleichtert
zwar
Interesse
Allgemeinheit
liegende
Rechtsverfolgung
;
Fülle
Anspruchsberechtigten
kann
aber
Anspruchsgegner
erheblichem
Maße
belasten
so
insbesondere
Wettbewerbsverstoß
Gegenstand
Abmahnungen
gerichtlicher
Verfahren
gemacht
werden
kann
.
so
wichtiger
ist
Regelung
§
Abs.
immer
dann
Handhabe
bietet
wettbewerbsrechtliche
Unterlassungsanspruch
mißbräuchlich
geltend
gemacht
wird
insbesondere
sachfremde
Ziele
Interesse
Gegner
möglichst
hohe
Prozeßkosten
belasten
eigentliche
Triebfeder
beherrschende
Motiv
Verfahrenseinleitung
erscheinen
vgl.
Mißbräuchliche
Mehrfachverfolgung
m.w
.
.
Grund
ist
Anwendung
§
Abs.
auch
besonderer
Weise
Zielsetzung
UWG-Novelle
25
Juli
beachten
§
auch
unmittelbar
§
Abs.
selbst
neu
gefaßt
hat
.
Zweck
UWG-Novelle
war
auch
Mißbräuche
abzustellen
ergeben
haben
Mitbewerber
Grundlage
lediglich
abstrakten
Wettbewerbsverhältnisses
wesentliche
anderen
Eigeninteressen
finanziellen
Anreizen
Rechtsverfolgung
ergeben
konnten
massenhaft
häufig
systematischen
Durchforstens
gewerblichen
Anzeigen
Tageszeitungen
Zeitschriften
Wettbewerbsverstöße
abmahnen
konnten
vgl.
Begründung
Art
.
Nr.
Entwurfs
UWG-Änderungsgesetzes
BT-Drucks
.
S.
f.
.
Berücksichtigung
Sinn
Zweck
§
Abs.
ergibt
bereits
unstreitigen
Sachverhalt
eigenen
Klägers
Geltendmachung
Unterlassungsanspruchs
vorliegenden
Fall
mißbräuchlich
ist
.
Kläger
hat
schon
eigenem
Vorbringen
Jahr
Jahr
Schreiben
30
Juli
ergangenen
Abmahnung
etwa
wettbewerbsrechtliche
Abmahnungen
vorgenommen
.
Jahr
hat
eigener
Darstellung
immer
noch
etwa
Abmahnungen
ausgesprochen
.
Berufungsgericht
festgestellt
hat
ist
Grundlage
Abmahntätigkeit
Überprüfung
Immobilienteils
Tageszeitungen
wettbewerbswidrige
Anzeigen
.
Schon
Zahl
Abmahnungen
Klägers
ergibt
Abmahntätigkeit
vernünftigen
wirtschaftlichen
Verhältnis
behaupteten
gewerblichen
Tätigkeiten
gestanden
hat
.
weiteres
Indiz
mißbräuchliches
Vorgehen
kommt
Kläger
gegebenen
Umständen
selbst
dann
eigenen
Angaben
Tätigkeit
Bauträger
Altbausanierer
zugrunde
gelegt
werden
Verfolgung
beanstandeten
Wettbewerbsverstoßes
nennenswertes
wirtschaftliches
Interesse
haben
kann
.
Sicht
wirtschaftlich
denkenden
Gewerbetreibenden
dient
Rechtsverfolgung
vielmehr
anderen
Interesse
Gebühreninteresse
Rechtsanwalt
.
ist
jedoch
Sinn
§
Abs.
Nr.
Gewerbetreibenden
Möglichkeit
geben
unabhängig
vernünftigen
wirtschaftlichen
Interesse
Unternehmens
selbsternannte
Wettbewerbshüter
Art
verfolgen
.
Kläger
ist
auch
eigenen
Behauptungen
lediglich
dort
auch
nur
auch
größeren
Objekten
Immobilienbereich
gewerblich
tätig
.
beanstandete
Anzeige
betraf
Neubauwohnungen
senheim
weit
Großstadt
entfernten
ländlichen
Raum
.
Selbst
dann
Objekte
Zeitungen
angeboten
werden
sollten
ist
Lebenserfahrung
praktisch
ausgeschlossen
Angebote
tatsächlich
behindern
könnten
.
Kläger
hat
Vorinstanzen
selbst
vorgetragen
.
hat
lediglich
berufen
befürchten
müsse
beanstandete
Wettbewerbsverstoß
nachgeahmt
werde
.
Allein
Erwägung
läßt
jedoch
Gesamtumstände
aufdrängende
Annahme
Handelns
Gebühreninteresse
widerlegen
.
Frage
Kläger
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
subjektiv
vornehmlich
Gebühreninteresse
Rechtsanwalt
verfolgt
hat
kommt
Ansicht
Berufungsgerichts
.
Entscheidend
ist
derartige
Verselbständigung
Rechtsverfolgungstätigkeit
eigentlichen
Tätigkeit
Wettbewerber
Regelung
Klageberechtigung
verfolgten
Zielsetzung
Gesetzes
so
klar
widerspricht
objektiv
Mißbrauch
Sinne
§
Abs.
anzunehmen
ist
.
Sachlage
muß
Frage
mehr
erörtert
werden
Mißbräuchlichkeit
Rechtsverfolgung
auch
begründet
werden
könnte
Kläger
Verfolgung
Wettbewerbsverstößen
Immobilienbereich
doppelten
Eigenschaft
Rechtsanwalt
Gewerbetreibender
Bauträger
Altbausanierer
tätig
wird
Beklagte
meint
§
Abs.
Nr.
verstößt
vgl.
.
f.
Kinder-Freifahrt
;
vgl.
auch
.
Verbandsklage
Vielfachabmahner
;
Handbuch
Wettbewerbsprozesses
3
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
Revision
Beklagten
war
Berufungsurteil
aufzuheben
Berufung
Klägers
landgerichtliche
Urteil
zurückzuweisen
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
§
Abs.
.
Bornkamm
Pokrant