NAMEN Verkündet : 5 . Oktober Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Vielfachabmahner § Abs. Frage Voraussetzungen Geltendmachung wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs irreführende Immobilienanzeige zugleich Bauträger Altbausanierer tätigen Rechtsanwalt mißbräuchlich ist . . 5 . Oktober I. Zivilsenat hat mündliche Verhandlung 5 . Oktober Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Prof. Dr. Pokrant Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 29 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 30 Juli aufgehoben . Berufung Klägers Urteil Landgerichts 7 . Kammer Handelssachen 25 . Februar wird zurückgewiesen . Kosten Rechtsmittel werden Kläger auferlegt . Tatbestand : Beklagte warb " Münchener " 26./27 Juli Anzeige Erwerb Neubauwohnungen Hinweis enthielt : " Jahre DM mtl. Zuschuß " . Kläger ist Rechtsanwalt Behauptung Geschäftspartner Bauträger Altbausanierer tätig . beanstandet Immobilienanzeige Beklagten wettbewerbswidrig übertriebener Weise anlocke Zugabeverordnung verstoße . Bescheid Landeshauptstadt 9 . Oktober hat Kläger § GewO Erlaubnis erhalten gewerbsmäßig Bauvorhaben Bauherr eigenem Namen eigene fremde Rechnung vorzubereiten durchzuführen Vermögenswerte Erwerbern Mietern Pächtern sonstigen Nutzungsberechtigten Bewerbern Nutzungsrechte verwenden . Kläger hat beantragt Beklagten verbieten Geschäftsverkehr Zwekken Wettbewerbs Vertrieb Immobilien insbesondere Zeitungsanzeigen folgt werben : " Neubau-Wohnungen Jahre DM mtl. Zuschuß " . Beklagte hat bestritten Kläger Immobilienbereich gewerblich tätig sei . angeblichen Immobilienangebote stünden jedenfalls Wettbewerb Angebot Eigentumswohnungen . doch Wettbewerbsverhältnis bestehen sollte mißbrauche Kläger jedenfalls Klagebefugnis umfangreiche Abmahntätigkeit Zweck Einkünfte Rechtsanwalt erzielen . Beklagte hat weiterhin Abrede gestellt beanstandete Anzeige wettbewerbswidrig sei . Landgericht hat Klage unzulässig abgewiesen . Berufung Klägers hat Berufungsgericht Beklagte antragsgemäß verurteilt . Revision Zurückweisung Kläger beantragt verfolgt Beklagte Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Revision Beklagten hat Erfolg . Berufungsgericht hat angenommen Kläger Wettbewerber geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch klagebefugt sei . habe ausreichend dargelegt Bauträger Altbausanierer tätig sei dort Jahr Partner Objekte Absicht erworben habe aufgeteilt Eigentumswohnungen insgesamt Anleger veräußern . Kläger sei allerdings unmittelbar betroffener Mitbewerber gemäß § klagebefugt konkrete Wettbewerbsverstoß geeignet sei Absatz Immobilien sonstiger Weise hindern . Klagebefugnis ergebe aber § Abs. Nr. . Kläger habe zwar beanstandeten Anzeige unmittelbaren Beeinträchtigungen besorgen Wohnungen Raum betreffe mögliche Kunden Klägers abhalten werde angebotenen Wohnungen erwerben . Parteien stünden aber abstrakten Wettbewerbsverhältnis Markt Bundesrepublik Anbieter Wohnungen aufträten . bestehe nur theoretisch denkbare Möglichkeit unmittelbaren mittelbaren beiderseitigen Absatzbehinderung jeweils Betroffenen wirtschaftlich gänzlich unbedeutend sei . mißbräuchlichen Geltendmachung Unterlassungsanspruchs Sinne § Abs. könne ausgegangen werden Beweis Kläger Verfolgung Wettbewerbsverstoßes wesentlichen Gebühreninteresse verfolge derzeit geführt werden könne . Kläger habe zwar früher etwa umfangreiche Abmahntätigkeit betrieben Rechtsanwalt Gebühren erzielen . sei aber fernliegend Tätigkeit Altbausanierer wesentlichen Zweck aufgenommen habe Rechtsanwalt einfachste Wettbewerbsverstöße verfolgen können auch selbst einräume Jahr etwa wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen haben . Kläger verstoße auch § Abs. Nr. Eigenschaft Rechtsanwalt abmahne Befassung Immobilienanzeigen festgestellt habe . beanstandete Werbeaussage sei jedenfalls irreführend wettbewerbswidrig . erwecke unerheblichen Teilen angesprochenen Verkehrskreise Eindruck würden Zuschüsse öffentlichen Mitteln gewährt Steuervorteile etwa Eigenheimzulage geboten Zuschuß Bauträgers selbst handele . Wettbewerbsverstoß sei auch geeignet Wettbewerb Markt wesentlich beeinträchtigen . Versprechen monatlichen Zuschusses bis zu DM Dauer Jahren stelle wesentlichen Kaufanreiz . bestehe erhebliche Gefahr Werbung Wettbewerber nachgeahmt werde . II . Beurteilung Berufungsgerichts Kläger Verfolgung geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs klagebefugt sei hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Frage sonstigen Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind kann offenbleiben . 1 . Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen Kläger bereits unmittelbar betroffener Mitbewerber § sachbefugt ist . unmittelbar Wettbewerbszwecken begangenen Handlung betroffen sind grundsätzlich Mitbewerber anzusehen Verletzer Geförderten konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen vgl. . 5.3.1998 Fotovergrößerungen ; Urt . Umdruck S. Falsche Herstellerpreisempfehlung ; Urt . Umdruck S. f. Filialleiterfehler jeweils m.w . . konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben Parteien gleichartige Waren Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen Folge konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten beeinträchtigen Absatz behindern stören kann vgl. . 23.4.1998 Preisvergleichsliste m.w . . hat Berufungsgericht hier rechtsfehlerfrei verneint vgl. auch . Umdruck S. Immobilienpreisangaben . 2 . Berufungsgericht hat jedoch angenommen Kläger Abs. Nr. klagebefugt sei . habe hinreichend dargetan Bauträger Altbausanierer tätig sei Wohnungen Anlegern Bundesrepublik anbiete . Feststellungen Berufungsgerichts gewerblichen Tätigkeit Klägers Revisionsangriffen standhalten kann offenbleiben Klage bereits anderen Gründen abzuweisen ist vgl. nachfolgend 3 . . rechtlichen Ansatzpunkt ist Berufungsgericht jedenfalls zuzustimmen Zugrundelegung getroffenen Feststellungen gemäß § Abs. Nr. Klagebefugnis Klägers auszugehen ist . Vorschrift maßgebliche Markt ist sachlicher Hinsicht Begriffs " Waren gewerbliche Leistungen gleicher verwandter Art abzugrenzen . Begriff ist weit auszulegen . vertriebenen Waren gewerblichen Leistungen müssen derart gleichen nahestehen Vertrieb Vertrieb beeinträchtigt werden kann vgl. . 30.4.1997 % ; Urt . 5.6.1997 Unbestimmter Unterlassungsantrag ; . 24.11.1999 Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge jeweils m.w . . ist vorliegend engeren Markt Angebots Immobilien Immobilienmakler abzustellen Angebot Immobilien schlechthin sei Makler Bauträger Bauunternehmer vgl. % . maßgebliche räumliche Markt wird hier Geschäftstätigkeit Beklagten bestimmt vgl. . Preisrätselgewinnauslobung ; Urt . Händlervereinigung . Feststellung Berufungsgerichts Beklagte Wohnungen ganzen Gebiet Bundesrepublik anbietet wird Revision angegriffen . 3 . Geltendmachung erhobenen Unterlassungsanspruchs ist gegebenen Umständen mißbräuchlich Sinne § Abs. . Anwendung Mißbrauchsklausel § Abs. ist berücksichtigen Regelung Aufgabe Bekämpfung Mißbräuchen Wettbewerbsverbänden Funktion Korrektivs weit gefaßten Anspruchsberechtigung Mitbewerber zukommt vgl. . Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung Abdruck bestimmt . gilt dann Wettbewerber Unterlassungsanspruch unmittelbar Verletzter geltend macht Klageberechtigung § Abs. Nr. lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses beruft . § Abs. kann Wettbewerbsverstoß Vielzahl Anspruchsberechtigten verfolgt werden . -9- erleichtert zwar Interesse Allgemeinheit liegende Rechtsverfolgung ; Fülle Anspruchsberechtigten kann aber Anspruchsgegner erheblichem Maße belasten so insbesondere Wettbewerbsverstoß Gegenstand Abmahnungen gerichtlicher Verfahren gemacht werden kann . so wichtiger ist Regelung § Abs. immer dann Handhabe bietet wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch mißbräuchlich geltend gemacht wird insbesondere sachfremde Ziele Interesse Gegner möglichst hohe Prozeßkosten belasten eigentliche Triebfeder beherrschende Motiv Verfahrenseinleitung erscheinen vgl. Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung m.w . . Grund ist Anwendung § Abs. auch besonderer Weise Zielsetzung UWG-Novelle 25 Juli beachten § auch unmittelbar § Abs. selbst neu gefaßt hat . Zweck UWG-Novelle war auch Mißbräuche abzustellen ergeben haben Mitbewerber Grundlage lediglich abstrakten Wettbewerbsverhältnisses wesentliche anderen Eigeninteressen finanziellen Anreizen Rechtsverfolgung ergeben konnten massenhaft häufig systematischen Durchforstens gewerblichen Anzeigen Tageszeitungen Zeitschriften Wettbewerbsverstöße abmahnen konnten vgl. Begründung Art . Nr. Entwurfs UWG-Änderungsgesetzes BT-Drucks . S. f. . Berücksichtigung Sinn Zweck § Abs. ergibt bereits unstreitigen Sachverhalt eigenen Klägers Geltendmachung Unterlassungsanspruchs vorliegenden Fall mißbräuchlich ist . Kläger hat schon eigenem Vorbringen Jahr Jahr Schreiben 30 Juli ergangenen Abmahnung etwa wettbewerbsrechtliche Abmahnungen vorgenommen . Jahr hat eigener Darstellung immer noch etwa Abmahnungen ausgesprochen . Berufungsgericht festgestellt hat ist Grundlage Abmahntätigkeit Überprüfung Immobilienteils Tageszeitungen wettbewerbswidrige Anzeigen . Schon Zahl Abmahnungen Klägers ergibt Abmahntätigkeit vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis behaupteten gewerblichen Tätigkeiten gestanden hat . weiteres Indiz mißbräuchliches Vorgehen kommt Kläger gegebenen Umständen selbst dann eigenen Angaben Tätigkeit Bauträger Altbausanierer zugrunde gelegt werden Verfolgung beanstandeten Wettbewerbsverstoßes nennenswertes wirtschaftliches Interesse haben kann . Sicht wirtschaftlich denkenden Gewerbetreibenden dient Rechtsverfolgung vielmehr anderen Interesse Gebühreninteresse Rechtsanwalt . ist jedoch Sinn § Abs. Nr. Gewerbetreibenden Möglichkeit geben unabhängig vernünftigen wirtschaftlichen Interesse Unternehmens selbsternannte Wettbewerbshüter Art verfolgen . Kläger ist auch eigenen Behauptungen lediglich dort auch nur auch größeren Objekten Immobilienbereich gewerblich tätig . beanstandete Anzeige betraf Neubauwohnungen senheim weit Großstadt entfernten ländlichen Raum . Selbst dann Objekte Zeitungen angeboten werden sollten ist Lebenserfahrung praktisch ausgeschlossen Angebote tatsächlich behindern könnten . Kläger hat Vorinstanzen selbst vorgetragen . hat lediglich berufen befürchten müsse beanstandete Wettbewerbsverstoß nachgeahmt werde . Allein Erwägung läßt jedoch Gesamtumstände aufdrängende Annahme Handelns Gebühreninteresse widerlegen . Frage Kläger Verfolgung Wettbewerbsverstößen subjektiv vornehmlich Gebühreninteresse Rechtsanwalt verfolgt hat kommt Ansicht Berufungsgerichts . Entscheidend ist derartige Verselbständigung Rechtsverfolgungstätigkeit eigentlichen Tätigkeit Wettbewerber Regelung Klageberechtigung verfolgten Zielsetzung Gesetzes so klar widerspricht objektiv Mißbrauch Sinne § Abs. anzunehmen ist . Sachlage muß Frage mehr erörtert werden Mißbräuchlichkeit Rechtsverfolgung auch begründet werden könnte Kläger Verfolgung Wettbewerbsverstößen Immobilienbereich doppelten Eigenschaft Rechtsanwalt Gewerbetreibender Bauträger Altbausanierer tätig wird Beklagte meint § Abs. Nr. verstößt vgl. . f. Kinder-Freifahrt ; vgl. auch . Verbandsklage Vielfachabmahner ; Handbuch Wettbewerbsprozesses 3 . Aufl . Rdn . . . Revision Beklagten war Berufungsurteil aufzuheben Berufung Klägers landgerichtliche Urteil zurückzuweisen . Kostenentscheidung folgt § Abs. § Abs. . Bornkamm Pokrant