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618 lines
5.7 KiB

BESCHLUSS
18
.
Dezember
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
18
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
18
.
September
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
Beklagten
ist
begründet
.
Unrecht
meint
Anhörungsrüge
Senatsurteil
stelle
rechtliche
Gehör
Beklagten
verletzende
Überraschungsentscheidung
.
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
gewährleistet
Recht
Verfahrensbeteiligten
gerichtlichen
Entscheidung
Rechte
betrifft
Wort
kommen
Verfahren
Ergebnis
nehmen
können
BVerfGE
.
Gesichtspunkt
gewissenhafter
kundiger
Prozessbeteiligter
bisherigen
Prozessverlauf
rechnen
braucht
darf
Gericht
vorherigen
Hinweis
Erörterung
Parteien
abstellen
BVerfGE
144
;
.
Gericht
ist
Art
.
Abs.
GG
allerdings
grundsätzlich
verpflichtet
Entscheidung
Rechtsauffassung
hinzuweisen
BVerfGE
6
;
.
Partei
hat
auch
Anspruch
Gericht
richtig
erachteten
Sinn
Vorbringen
befasst
Beschluss
3
.
April
.
.
II
.
Verletzung
Anspruchs
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
liegt
.
1
.
Meinung
Anhörungsrüge
liegt
rechtliche
Gehör
Beklagten
verletzende
Überraschungsentscheidung
Senat
Auffassung
gelangt
ist
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
abstrakten
Farbmarke
sei
notwendige
Voraussetzung
Annahme
markenmäßigen
Verwendung
angegriffenen
Farbtons
.
gewissenhaften
kundigen
Prozessbeteiligten
war
erkennbar
Frage
markenmäßigen
Verwendung
zentralen
Rechtsfragen
Verfahrens
handelte
.
haben
Parteien
gesamten
Rechtsstreit
umfassend
geäußert
.
Senat
war
gehalten
Beklagte
Gesichtspunkt
Bedeutung
normalen
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
Annahme
markenmäßigen
Benutzung
beanstandeten
Benutzungsformen
ausdrücklich
hinzuweisen
.
Berufungsgericht
hat
Farbmarke
Gelb
Klägerin
jedenfalls
normal
kennzeichnungskräftig
angesehen
.
Grundlage
normaler
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
hat
markenmäßige
Verwendung
gelben
Farbe
angegriffenen
Verwendungsformen
Beklagten
bejaht
.
hat
maßgeblich
Verkehrsauffassung
abgestellt
Kennzeichnungsgewohnheiten
Rede
stehenden
Markt
Sprachlernprodukte
Verwendung
gelben
Farbtons
Beklagte
Art
Hausfarbe
bestimmt
wird
.
Umstand
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
festgestellt
hat
hat
fungsgericht
streitentscheidende
Bedeutung
beigemessen
.
musste
Beklagte
Revisionsverfahren
Beurteilung
einbeziehen
auch
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
Klagemarke
markenmäßige
Verwendung
angegriffenen
Benutzungsformen
Betracht
kam
.
Ergebnis
spricht
Frage
Maßgeblichkeit
Verkehrsauffassung
beeinflussenden
Kennzeichnungsgewohnheiten
Rede
stehenden
Markt
Beurteilung
markenmäßigen
Verwendung
Rechtsprechung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Senats
maßgeblichen
Grundsätzen
gehört
vgl.
Urteil
25
.
Januar
.
Opel/Autec
;
vgl.
Art
.
Abs.
auch
Urteil
6
.
Mai
Slg
.
I-3793
.
Libertel
Urteil
4
.
September
f.
Farbmarkenverletzung
Beteiligten
Rechtsstreits
Beurteilung
einbeziehen
müssen
.
ausgehend
haben
Parteien
Revisionsverfahren
Bedeutung
Kennzeichnungskraft
abstrakten
Farbmarke
Zusammenhang
Frage
markenmäßigen
Verwendung
angegriffenen
kontrovers
vorgetragen
.
Beklagte
konnte
bisherigen
Rechtsprechung
Senats
sicher
ausgehen
markenmäßige
Verwendung
angegriffenen
Farbe
nur
Betracht
kommt
Klagemarke
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
verfügt
.
Übrigen
ist
Frage
kennzeichenmäßige
Verwendung
Farbe
Gelb
beanstandeten
Verwendungsformen
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
voraussetzt
Gegenstand
Erörterung
mündlichen
Verhandlung
Senat
gewesen
.
Senatsvorsitzende
hat
Einführung
Streitstand
mündlichen
Verhandlung
Senat
Frage
aufgeworfen
Annahme
markenmäßigen
dung
angegriffenen
gelben
Farbtons
zwingend
voraussetzt
Klagemarke
gesteigerte
Kennzeichnungskraft
verfügt
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
Kennzeichnungsgewohnheiten
betroffenen
Warensektor
auch
durchschnittlicher
Kennzeichnungskraft
Annahme
markenmäßigen
Verwendung
Farbe
Seiten
Beklagten
rechtfertigen
können
.
sind
auch
Gegenstand
Erörterung
tatsächlichen
Feststellungen
Berufungsgerichts
gewesen
Verkehrsgewohnheiten
zweisprachigen
Wörterbüchern
strahlten
Markt
Sprachlernsoftware
Beklagte
habe
Farbe
Wiedererkennungszeichen
verwendet
.
haben
Parteien
mündlichen
Verhandlung
äußern
können
haben
auch
getan
.
2
.
Anhörungsrüge
macht
Erfolg
geltend
auch
Entscheidung
markenrechtliche
Verletzungsverfahren
Abschluss
Senat
anhängigen
Löschungsverfahrens
ZB
auszusetzen
sei
überraschend
verletze
Anspruch
Beklagten
Gewährung
rechtlichen
Gehörs
.
Ziel
Fortführung
Verfahrens
eingelegte
Anhörungsrüge
kann
Begründung
schon
Erfolg
haben
Entscheidung
Senates
herbeigeführt
werden
soll
vorliegende
Verfahren
§
Erledigung
Löschungsverfahrens
ausgesetzt
wird
.
Löschungsverfahren
ist
zwischenzeitlich
Rechtsbeschwerde
Beklagten
zurückweisenden
Beschluss
Senates
23
.
Oktober
ZB
beendet
worden
.
fehlt
anderen
anhängigen
Verfahren
Voraussetzung
Aussetzungsanordnung
vorliegenden
Rechtsstreit
wäre
.
Übrigen
liegt
entscheidungserheblicher
Gehörsverstoß
Senat
Entscheidung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
"
Sparkassen-Rot
Urteil
19
.
Juni
Deutscher
Santander
Anlass
genommen
hat
vorliegenden
Rechtsstreit
rechtskräftigen
Entscheidung
Löschungsantrag
auszusetzen
.
Voraussetzung
Verfahrensaussetzung
§
ist
gewisse
Wahrscheinlichkeit
Löschung
Marke
registerrechtlichen
Verfahren
besteht
Aussetzung
verbundene
Prozessverzögerung
rechtfertigt
vgl.
Urteil
28
.
August
Kinder
.
überwiegende
Wahrscheinlichkeit
Löschungsentscheidung
hat
Senat
feststellen
können
.
Beklagte
insoweit
anderen
Rechtsstandpunkt
vertritt
kommt
.
Verfahren
Anhörungsrüge
§
321a
dient
Senatsentscheidung
nochmals
inhaltlich
Überprüfung
stellen
Partei
Möglichkeit
eröffnen
Senat
Entscheidung
gegenteiligen
Rechtsstandpunkt
diskutieren
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung