BESCHLUSS 18 . Dezember Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 18 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Dr. Richterin Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 18 . September wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge Beklagten ist begründet . Unrecht meint Anhörungsrüge Senatsurteil stelle rechtliche Gehör Beklagten verletzende Überraschungsentscheidung . Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG gewährleistet Recht Verfahrensbeteiligten gerichtlichen Entscheidung Rechte betrifft Wort kommen Verfahren Ergebnis nehmen können BVerfGE . Gesichtspunkt gewissenhafter kundiger Prozessbeteiligter bisherigen Prozessverlauf rechnen braucht darf Gericht vorherigen Hinweis Erörterung Parteien abstellen BVerfGE 144 ; . Gericht ist Art . Abs. GG allerdings grundsätzlich verpflichtet Entscheidung Rechtsauffassung hinzuweisen BVerfGE 6 ; . Partei hat auch Anspruch Gericht richtig erachteten Sinn Vorbringen befasst Beschluss 3 . April . . II . Verletzung Anspruchs Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs liegt . 1 . Meinung Anhörungsrüge liegt rechtliche Gehör Beklagten verletzende Überraschungsentscheidung Senat Auffassung gelangt ist gesteigerte Kennzeichnungskraft abstrakten Farbmarke sei notwendige Voraussetzung Annahme markenmäßigen Verwendung angegriffenen Farbtons . gewissenhaften kundigen Prozessbeteiligten war erkennbar Frage markenmäßigen Verwendung zentralen Rechtsfragen Verfahrens handelte . haben Parteien gesamten Rechtsstreit umfassend geäußert . Senat war gehalten Beklagte Gesichtspunkt Bedeutung normalen Kennzeichnungskraft Klagemarke Annahme markenmäßigen Benutzung beanstandeten Benutzungsformen ausdrücklich hinzuweisen . Berufungsgericht hat Farbmarke Gelb Klägerin jedenfalls normal kennzeichnungskräftig angesehen . Grundlage normaler Kennzeichnungskraft Klagemarke hat markenmäßige Verwendung gelben Farbe angegriffenen Verwendungsformen Beklagten bejaht . hat maßgeblich Verkehrsauffassung abgestellt Kennzeichnungsgewohnheiten Rede stehenden Markt Sprachlernprodukte Verwendung gelben Farbtons Beklagte Art Hausfarbe bestimmt wird . Umstand gesteigerte Kennzeichnungskraft Klagemarke festgestellt hat hat fungsgericht streitentscheidende Bedeutung beigemessen . musste Beklagte Revisionsverfahren Beurteilung einbeziehen auch gesteigerte Kennzeichnungskraft Klagemarke markenmäßige Verwendung angegriffenen Benutzungsformen Betracht kam . Ergebnis spricht Frage Maßgeblichkeit Verkehrsauffassung beeinflussenden Kennzeichnungsgewohnheiten Rede stehenden Markt Beurteilung markenmäßigen Verwendung Rechtsprechung Gerichtshofs Europäischen Union Senats maßgeblichen Grundsätzen gehört vgl. Urteil 25 . Januar . Opel/Autec ; vgl. Art . Abs. auch Urteil 6 . Mai Slg . I-3793 . Libertel Urteil 4 . September f. Farbmarkenverletzung Beteiligten Rechtsstreits Beurteilung einbeziehen müssen . ausgehend haben Parteien Revisionsverfahren Bedeutung Kennzeichnungskraft abstrakten Farbmarke Zusammenhang Frage markenmäßigen Verwendung angegriffenen kontrovers vorgetragen . Beklagte konnte bisherigen Rechtsprechung Senats sicher ausgehen markenmäßige Verwendung angegriffenen Farbe nur Betracht kommt Klagemarke gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt . Übrigen ist Frage kennzeichenmäßige Verwendung Farbe Gelb beanstandeten Verwendungsformen gesteigerte Kennzeichnungskraft voraussetzt Gegenstand Erörterung mündlichen Verhandlung Senat gewesen . Senatsvorsitzende hat Einführung Streitstand mündlichen Verhandlung Senat Frage aufgeworfen Annahme markenmäßigen dung angegriffenen gelben Farbtons zwingend voraussetzt Klagemarke gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts Kennzeichnungsgewohnheiten betroffenen Warensektor auch durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Annahme markenmäßigen Verwendung Farbe Seiten Beklagten rechtfertigen können . sind auch Gegenstand Erörterung tatsächlichen Feststellungen Berufungsgerichts gewesen Verkehrsgewohnheiten zweisprachigen Wörterbüchern strahlten Markt Sprachlernsoftware Beklagte habe Farbe Wiedererkennungszeichen verwendet . haben Parteien mündlichen Verhandlung äußern können haben auch getan . 2 . Anhörungsrüge macht Erfolg geltend auch Entscheidung markenrechtliche Verletzungsverfahren Abschluss Senat anhängigen Löschungsverfahrens ZB auszusetzen sei überraschend verletze Anspruch Beklagten Gewährung rechtlichen Gehörs . Ziel Fortführung Verfahrens eingelegte Anhörungsrüge kann Begründung schon Erfolg haben Entscheidung Senates herbeigeführt werden soll vorliegende Verfahren § Erledigung Löschungsverfahrens ausgesetzt wird . Löschungsverfahren ist zwischenzeitlich Rechtsbeschwerde Beklagten zurückweisenden Beschluss Senates 23 . Oktober ZB beendet worden . fehlt anderen anhängigen Verfahren Voraussetzung Aussetzungsanordnung vorliegenden Rechtsstreit wäre . Übrigen liegt entscheidungserheblicher Gehörsverstoß Senat Entscheidung Gerichtshofs Europäischen Union " Sparkassen-Rot Urteil 19 . Juni Deutscher Santander Anlass genommen hat vorliegenden Rechtsstreit rechtskräftigen Entscheidung Löschungsantrag auszusetzen . Voraussetzung Verfahrensaussetzung § ist gewisse Wahrscheinlichkeit Löschung Marke registerrechtlichen Verfahren besteht Aussetzung verbundene Prozessverzögerung rechtfertigt vgl. Urteil 28 . August Kinder . überwiegende Wahrscheinlichkeit Löschungsentscheidung hat Senat feststellen können . Beklagte insoweit anderen Rechtsstandpunkt vertritt kommt . Verfahren Anhörungsrüge § 321a dient Senatsentscheidung nochmals inhaltlich Überprüfung stellen Partei Möglichkeit eröffnen Senat Entscheidung gegenteiligen Rechtsstandpunkt diskutieren . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung