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2525 lines
21 KiB

NAMEN
Verkündet
:
9
Juli
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Kopfhörer-Kennzeichnung
§
Nr.
;
ElektroG
§
Satz
;
Richtlinie
Art
.
Abs.
Unterabs
.
Satz
Art
.
Abs.
;
§
Gh
Bestimmung
§
Satz
ElektroG
stellt
insofern
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
Schutz
Mitbewerber
Belastung
höheren
Entsorgungskosten
gekennzeichneter
Elektrogeräte
andere
bezweckt
.
§
Satz
ElektroG
geregelte
Erfordernis
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
steht
jedenfalls
13
.
August
Unionsrecht
Einklang
.
Kennzeichnung
Elektronikgeräts
ist
dauerhaft
Sinne
§
Satz
ElektroG
anzusehen
Mindestmaß
Unzerstörbarkeit
aufweist
auch
sonst
unschwer
entfernen
ist
.
Zuwiderhandlungen
Vertragsstrafeversprechen
können
einziger
Verstoß
werten
sein
gleichartig
sind
Außerachtlassung
Pflichtenlage
begangen
worden
sind
zeitlich
engen
Zusammenhang
stehen
Handelnde
Verhalten
wettbewerbskonform
angesehen
hat
Anschluss
.
Trainingsvertrag
.
Urteil
9
Juli
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
2
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Richter
Recht
erkannt
:
Anschlussrevision
Klägers
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
21
November
Zurückweisung
weitergehenden
Anschlussrevision
Revision
Beklagten
aufgehoben
Kläger
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Zinsen
nur
Anspruch
Freistellung
entsprechender
Höhe
zuerkannt
worden
ist
.
Berufung
Klägers
wird
Urteil
26
.
Zivilkammer
6
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
30
.
April
weitergehend
abgeändert
Beklagte
Nummern
Berufungsurteils
geregelten
Unterlassung
Bezahlung
Nummern
Urteils
bestimmten
Geldbeträge
Freistellung
Klägers
Honorarforderung
Prozessbevollmächtigten
Höhe
bis
zu
Zahlung
Zinsen
Höhe
%
Basiszinssatz
29
.
Oktober
verurteilt
wird
.
Kosten
Revisionsverfahrens
trägt
Kläger
%
Beklagte
%
.
Tatbestand
:
Parteien
stehen
Vertrieb
Kopfhörern
ähnlichen
Elektronikwaren
Handelsplattform
miteinander
Wettbewerb
.
Beklagte
verpflichtete
vorangegangenem
Schriftverkehr
Parteien
Verpflichtungserklärung
31
.
Oktober
Kläger
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
kennzeichnungspflichtige
Waren
Sortiment
Unterhaltungselektronik
Sinne
Elektronikgerätegesetzes
Weiteren
:
Elektrogesetz
ElektroG
insbesondere
Ohrhörer
Verkehr
bringen
vorher
sicherzustellen
Waren
gemäß
Elektrogesetz
gekennzeichnet
waren
.
Fall
Zuwiderhandlung
versprach
Kläger
Zahlung
Vertragsstrafe
Höhe
.
Kläger
ließ
Beklagten
1
November
5
.
Dezember
beauftragte
Personen
Testkäufe
vornehmen
.
Testkäufen
erworbenen
Kopfhörer
wiesen
Fähnchen
Kabel
verklebt
Elektrogesetz
vorgesehenen
Kennzeichnung
versehen
waren
.
Beklagte
erneuter
Abmahnung
erhobenen
Klage
macht
Kläger
geltend
Beklagte
habe
Fällen
Elektrogesetz
verstoßen
Vertragsstrafe
verwirkt
Kennzeichnung
Herstellers
dauerhaft
Geräten
angebracht
gewesen
sei
.
hat
beantragt
Beklagte
Androhung
bestimmter
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
Internet
Verkaufsplattform
Angeboten
Artikelnummern
Anlage
Anlage
geschehen
Elektronikgeräte
anzubieten
verkaufen
dauerhafte
Kennzeichnung
§
ElektroG
enthalten
Hersteller
Importeur
eindeutig
identifizieren
.
hat
Kläger
Zahlung
Vertragsstrafen
Höhe
jeweils
Erstattung
Abmahnkosten
Höhe
Kosten
Testkäufe
Höhe
Zinsen
verlangt
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Unterlassungsantrag
Antrag
Ersatz
Kosten
Testkäufe
stattgegeben
nur
einzige
Vertragsstrafe
verwirkt
angesehen
Abmahnkosten
Kläger
Ersatz
lediglich
Freistellungsanspruch
zuerkannt
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
erstrebt
Beklagte
weiterhin
Abweisung
Klage
.
Kläger
beantragt
Revision
zurückzuweisen
verfolgt
Anschlussrevision
Zurückweisung
Beklagte
beantragt
Berufungsverfahren
erfolglosen
Anträge
weiter
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Klage
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Satz
ElektroG
§
Abs.
Satz
überwiegend
begründet
angesehen
.
hat
ausgeführt
:
Unterlassungsantrag
sei
hinreichend
bestimmt
.
sei
begründet
Wettbewerbsverstöße
Beklagte
Abgabe
Verpflichtungserklärung
31
.
Oktober
begangen
habe
neuer
Unterlassungsanspruch
entstanden
sei
.
Kläger
Wettbewerb
stehende
Beklagte
habe
§
Satz
ElektroG
verstoßen
Testkäufen
1
November
5
.
Dezember
erworbenen
Kopfhörer
vertrieben
habe
.
seien
dauerhaft
Herstellerkennzeichnung
versehen
gewesen
lediglich
Klebefähnchen
Kabel
aufgewiesen
hätten
.
Kennzeichnung
könne
nennenswerte
Schwierigkeiten
abgerissen
abgeschnitten
werden
.
sei
ausreichend
dauerhaft
Sinne
§
Satz
ElektroG
Betrieb
Geräts
sichtbaren
Kabel
befinde
Klebefähnchen
Verbrauchern
störend
empfunden
würden
anzunehmen
sei
unerheblichen
Zahl
Fälle
entfernt
würden
.
§
Satz
ElektroG
bestimmte
Kennzeichnungspflicht
diene
zwar
unmittelbar
genommen
wettbewerbsneutralen
Belangen
Umweltschutzes
.
bezwecke
aber
insoweit
Schutz
Marktteilnehmer
vermieden
werden
solle
Herstellergemeinschaft
fehlender
Kennzeichnung
Geräte
Entsorgungskosten
belastet
werde
sei
Verhältnis
Mitbewerbern
wettbewerbsrechtlich
relevant
.
Honorarforderung
Prozessbevollmächtigten
Abmahnung
7
.
Dezember
habe
Kläger
Zahlungsanspruch
lediglich
Freistellungsanspruch
.
Auslegung
Beklagten
31
.
Oktober
abgegebenen
Verpflichtungserklärung
ergebe
Verstöße
1
November
5
.
Dezember
nur
einzige
Vertragsstrafe
verwirkt
sei
.
Anspruch
Klägers
Ersatz
Kosten
Testkäufe
Zug
Zug
Herausgabe
gekauften
Kopfhörer
folge
§
Abs.
Satz
Testkäufe
Vorbereitung
nachfolgend
vorgenommenen
Abmahnung
erforderlich
gewesen
seien
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
vollen
Umfang
Angriffen
Anschlussrevision
überwiegend
stand
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
gestellten
Unterlassungsantrag
Recht
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
zulässig
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Satz
ElektroG
begründet
angesehen
.
Recht
hat
auch
angenommen
Kläger
Parteien
getroffenen
Vertragsstrafenvereinbarung
nur
Vertragsstrafe
verlangen
kann
.
Erfolg
hat
Anschlussrevision
allerdings
insoweit
wendet
Berufungsgericht
Kläger
Abmahnkosten
Zahlungsanspruch
lediglich
Freistellungsanspruch
zuerkannt
hat
.
1
.
Berufungsgericht
hat
Kläger
gestellten
Unterlassungsantrag
Recht
hinreichend
bestimmt
Sinne
§
Abs.
Nr.
zulässig
angesehen
.
Unterlassungsantrag
nimmt
dauerhaften
Kennzeichnung
§
ElektroG
Bezug
.
§
Satz
ElektroG
sind
Elektronikgeräte
13
.
August
Mitgliedstaat
Europäischen
Union
erstmals
Verkehr
gebracht
werden
dauerhaft
so
kennzeichnen
Hersteller
eindeutig
identifizieren
ist
festgestellt
werden
kann
Gerät
Zeitpunkt
erstmals
Verkehr
gebracht
wurde
.
Wiederholung
gesetzlichen
Verbotstatbestands
genügt
grundsätzlich
Bestimmtheit
Unterlassungsantrags
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
21
.
Dezember
.
Neue
Personenkraftwagen
;
Urteil
2
.
Februar
.
;
Urteil
12
.
Februar
.
Monsterbacke
jeweils
.
Ausnahme
gilt
jedoch
Kläger
hinreichend
deutlich
macht
Verbot
Umfang
Gesetzeswortlauts
beansprucht
Unterlassungsbegehren
konkreten
Verletzungshandlung
orientiert
vgl.
.
Neue
Personenkraftwagen
;
.
jeweils
Parteien
etwa
bestehender
Streit
beanstandete
Verhalten
fragliche
Tatbestandsmerkmal
erfüllt
rechtliche
Qualifizierung
angegriffenen
Verhaltensweise
beschränkt
vgl.
Urteil
29
.
April
.
Erinnerungswerbung
Internet
;
33
.
Aufl
.
.
.
Streitfall
hat
Kläger
Voraussetzungen
erfüllt
Unterlassungsantrag
beanstandete
Angebote
Beklagten
Bezug
genommen
hat
.
zweite
Voraussetzung
ist
gegeben
anzusehen
Parteien
allein
streiten
Kennzeichnungen
Beklagten
Verkehr
gebrachten
Geräten
dauerhaft
Sinne
§
Satz
ElektroG
anzusehen
sind
Gefahr
besteht
vielfach
störend
empfunden
Geräten
abgetrennt
werden
Funktion
Gerätehersteller
eindeutig
identifizieren
Zeitpunkt
erstmaligen
Inverkehrbringens
Geräts
festzustellen
erfüllen
können
.
2
.
Unterlassungsantrag
ist
§
§
3
Nr.
Verbindung
§
Satz
ElektroG
begründet
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Bestimmung
§
Satz
ElektroG
Marktverhaltensregelung
Sinne
§
Nr.
darstellt
Schutz
Umwelt
bezweckt
vgl.
Urteil
29
.
Juni
.
Mengenausgleich
;
OLG
Urteil
16
.
August
juris
.
10
;
aaO
.
.
Vorschrift
§
Satz
ElektroG
bezweckt
weiterhin
Schutz
Verbraucherinteressen
vgl.
OLG
.
Vielmehr
schützt
Bestimmung
Mitbewerber
Belastung
höheren
Entsorgungskosten
kennzeichneter
Elektrogeräte
andere
Marktteilnehmer
vgl.
OLG
aaO
juris
.
;
OLG
500
;
OLG
f.
;
aaO
.
;
.
UWG/Schaffert
2
.
Aufl
.
Nr.
.
jeweils
;
;
aA
nunmehr
.
§
Satz
ElektroG
bestimmte
Kennzeichnungspflicht
ist
erforderlich
Altgeräte
Zuordnung
§
Abs.
Satz
ElektroG
identifizieren
können
Inanspruchnahme
Kollektivgemeinschaft
verhindern
.
gilt
auch
Hersteller
entsorgenden
Anteil
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ElektroG
individuell
festgestellten
Rücklaufmenge
gemäß
§
Abs.
Satz
Nr.
ElektroG
Marktanteil
Verkehr
gebrachten
Menge
bestimmen
lassen
aA
OLG
;
Hilf
ElektroG
2
.
Aufl
.
.
.
kann
Identifizierbarkeit
einzelnen
Herstellers
auch
zweiten
Fall
relevant
werden
gesonderte
Entfernung
bestimmter
Gefahrstoffe
Hersteller
einzelnen
Produkts
Rechnung
stellen
können
.
.
besteht
Möglichkeit
Herstellern
entsorgende
Anteil
zumindest
Zukunft
individuell
festgestellten
Rücklaufmenge
festgestellt
werden
wird
.
besteht
bereits
gegenwärtig
Gefahr
Hersteller
Geräte
vorschriftsgemäß
dauerhaft
kennzeichnen
Mitbewerber
tun
Nachteil
Wettbewerb
erleiden
.
Hinblick
bewirkte
Verfälschung
Wettbewerbs
rechtstreu
auch
wettbewerbskonform
verhalten
kann
ferner
angenommen
werden
Verstoß
§
Satz
ElektroG
wettbewerbswidriges
Verhalten
gemäß
Abs.
erforderliche
Eignung
fehlt
Interessen
betroffenen
Mitbewerber
spürbar
beeinträchtigen
aA
OLG
-9-
.
kommt
Erfordernissen
§
Satz
ElektroG
entsprechende
dauerhafte
Kennzeichnung
Elektrogeräts
regelmäßig
Kosten
verursacht
Wettbewerber
erspart
Kennzeichnung
vornimmt
.
§
Abs.
Nr.
können
Verhalten
Beklagten
potentiell
geschädigten
Hersteller
anderer
Geräte
Anspruch
gemäß
3
Nr.
Verbindung
§
Satz
ElektroG
geltend
machen
vgl.
.
UWG/Ottofülling
aaO
.
.
§
Abs.
Nr.
Fall
ElektroG
ist
Hersteller
Sinne
Elektrogesetzes
auch
Elektronikgeräte
erstmals
Geltungsbereich
Gesetzes
einführt
Verkehr
bringt
.
§
Abs.
Satz
ElektroG
gelten
Vertreiber
heißt
Personen
neue
Elektronikgeräte
gewerblich
Nutzer
anbieten
§
Abs.
Satz
ElektroG
Hersteller
Sinne
Gesetzes
schuldhaft
neue
Elektronikgeräte
registrierter
Hersteller
Verkauf
anbieten
.
Gegebenheiten
ist
auszugehen
Kläger
Übrigen
auch
Beklagte
Zweifel
gezogen
hat
Mitbewerber
Beklagten
Blick
begangene
Verstöße
§
Satz
ElektroG
§
Abs.
Nr.
Abwehransprüche
geltend
machen
kann
.
Beurteilung
Berufungsgerichts
Kennzeichnung
Kabeln
Testkäufen
1
November
5
.
Dezember
erworbenen
Kopfhörer
sei
dauerhaft
Sinne
§
Satz
ElektroG
anzusehen
hält
revisionsrechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Vorschrift
§
Satz
ElektroG
Gesetzgebungsverfahren
Vorschlag
Bundesrats
geändert
worden
ist
vgl.
Fluck/Frenz/Fischer/Franßen
Kreislaufwirtschaftsrecht
Abfallrecht
Bodenschutzrecht
72
.
.
Juni
§
ElektroG
.
ist
Bestimmung
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
2002/96/EG
Elektronik-Altgeräte
deutsches
Recht
umgesetzt
worden
.
Bestimmung
sorgen
Mitgliedstaaten
Hersteller
Elektrooder
Elektronikgeräts
13
.
August
Verkehr
gebracht
wird
Kennzeichnung
Geräts
eindeutig
identifizieren
ist
.
Voraussetzungen
Kennzeichnung
dauerhaft
Sinne
Bestimmungen
anzusehen
ist
ist
deutschen
Gesetz
noch
Unionsrecht
näher
geregelt
.
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
war
lediglich
bestimmt
Kommission
Ausarbeitung
europäischen
Normen
Zweck
fördert
.
Nähere
Vorgaben
Kennzeichnung
Elektronikgeräten
enthält
.
war
zunächst
Gesetz
einbezogenes
privates
Regelwerk
rechtlich
verbindlich
.
enthält
aber
immerhin
Anhaltspunkte
Auslegung
Gesetzes
Pschera/
Enderle
Fluck/Frenz/Fischer/Franßen
aaO
ElektroG
.
.
§
Satz
ElektroG
geregelte
Erfordernis
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
steht
jedenfalls
13
.
August
Unionsrecht
Einklang
.
Stelle
Richtlinie
ist
Richtlinie
Elektronik-Altgeräte
getreten
13
.
August
gilt
Art
.
Richtlinie
.
Richtlinie
stellt
Erwägungsgrund
Satz
Wirksamkeit
Recyclingkonzepte
beeinträchtigt
wird
Mitgliedstaaten
Entsorgung
Elektround
Elektronik-Altgeräten
unterschiedliche
Strategien
verfolgen
.
Grund
sollen
Erwägungsgrund
Satz
Richtlinie
maßgeblichen
Kriterien
Unionsebene
festgelegt
Mindestnormen
Behandlung
Elektronik-Altgeräten
entwickelt
werden
.
Art
.
Abs.
Richtlinie
stellen
Mitgliedstaaten
sicher
Hersteller
mindestens
Sammlung
Behandlung
Verwertung
umweltgerechte
Beseitigung
Elektronik-Altgeräten
privaten
Haushalten
finanzieren
Art
.
Abs.
Richtlinie
eingerichteten
Rücknahmestellen
abgegeben
werden
.
stellen
Mitgliedstaaten
Art
.
Abs.
Unterabs
.
Satz
Richtlinie
sicher
Hersteller
Produkte
Art
.
Abs.
Richtlinie
deutlich
kennzeichnen
.
Zweck
ist
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
vorzugsweise
europäische
Norm
anzuwenden
.
Nr.
muss
Kennzeichnung
sichtbar
leserlich
dauerhaft
sein
.
Gegebenheiten
ist
§
Satz
ElektroG
geregelte
Erfordernis
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
ElektronikAltgeräten
jedenfalls
13
.
August
unionsrechtskonform
.
Zusammenhang
kommt
Richtlinie
anders
Richtlinie
ausdrücklich
Mindestharmonisierung
vorgesehen
noch
Verweis
europäische
Norm
enthalten
hat
.
Rede
stehenden
Verstöße
Beklagten
liegen
Inkrafttreten
Richtlinie
13
.
August
.
Richtlinie
kann
unionsrechtskonformen
Auslegung
§
Satz
ElektroG
bereits
Zeitpunkt
herangezogen
werden
Richtlinie
Art
.
14
.
Februar
spätestens
umzusetzen
war
vgl.
Urteil
5
.
Februar
59
Testpreis-Angebot
.
Richtlinie
2012/19/EU
Verbindung
EN
ist
eindeutig
entnehmen
bereits
§
Satz
ElektroG
enthaltene
Erfordernis
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
unionsrechtlichen
Vorschriften
entspricht
Richtlinie
Punkt
deutschen
Vorschrift
Anpassungsbedarf
besteht
.
Hinsicht
vernünftigen
Zweifel
bestehen
ist
insoweit
auch
Anrufung
Gerichtshofs
Europäischen
Union
Art
.
erforderlich
vgl.
Urteil
6
.
Oktober
Slg
.
.
;
Urteil
11
.
September
C-428/06
Slg
.
EuZW
.
u.a.
.
Berufungsgericht
hat
beanstandete
Kennzeichnung
Testkäufen
erworbenen
Kopfhörer
Recht
bereits
unzulässig
angesehen
lediglich
Hörern
angebracht
war
.
§
Satz
ElektroG
Nr.
Unterabsatz
ist
Kennzeichnung
nur
Verpackung
Gebrauchsanweisung
Garantieschein
Gerät
aufzudrucken
Grund
Größe
Funktion
Produkts
erforderlich
ist
.
ergibt
Kennzeichnung
grundsätzlich
Gerät
anzubringen
ist
.
Weitergehende
Bestimmungen
Stelle
Kennzeichnung
enthält
Elektrogesetz
.
folgt
auch
Anbringung
nur
Kopfhörern
Erfordernissen
§
Satz
ElektroG
entspricht
.
Berufungsgericht
tatrichterlicher
Würdigung
Sachverhalts
vorgenommene
Beurteilung
Kläger
beanstandete
Kennzeichnung
Kopfhörer
Beklagten
sei
dauerhaft
lässt
Rechtsfehler
erkennen
.
Ansicht
Berufungsgerichts
ist
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
§
Satz
ElektroG
nur
auszugehen
Kennzeichnung
Mindestmaß
Unzerstörbarkeit
aufweist
Blick
Wortlaut
Zweck
gesetzlichen
Regelung
leicht
entfernen
ist
.
Empfehlung
Ausschusses
Umwelt
Naturschutz
Reaktorsicherheit
20
.
Juni
Begriff
"
dauerhaft
"
Vorschrift
eingefügt
worden
sei
sei
begründet
worden
effektive
Marktüberwachung
erfordere
Kennzeichnung
Geräte
Entsorgung
Bestand
habe
.
Bedeutung
Herstellerinformation
Entsorgungsaktivität
sei
bereits
22
.
Erwägungsgrund
Elektrogesetz
umgesetzten
Richtlinie
2002/96/EG
betont
worden
.
zutreffenden
rechtlichen
Maßstab
ausgehend
hat
Berufungsgericht
angenommen
Kennzeichnung
unabhängig
chemisch-physikalischen
Beschaffenheit
Klebeverbindung
Mindestmaß
Unzerstörbarkeit
aufweisen
muss
.
sei
Fall
Kennzeichnung
nennenswerte
Schwierigkeiten
Gefahr
Beschädigung
Produkts
einfachen
Schnitt
Schere
Produkt
entfernt
werden
könne
.
Berufungsgericht
hat
erwogen
möglicherweise
geringere
Anforderungen
physikalische
Dauerhaftigkeit
Kennzeichnung
stellen
sind
Art
Hinblick
Stelle
angebracht
ist
üblicherweise
Verbrauchern
störend
empfunden
wird
erwarten
ist
entfernt
wird
.
hat
Frage
unentschieden
gelassen
Inaugenscheinnahme
streitgegenständlichen
Kopfhörer
Überzeugung
gelangt
ist
Klebefähnchen
Kabeln
Hörer
konkreten
Gestaltung
vielfach
störend
empfunden
Verbraucher
regelmäßig
entfernt
werden
.
Feststellungen
konnte
Berufungsgericht
anders
Revision
meint
eigener
Sachkunde
treffen
Mitglieder
Berufungsgerichts
angesprochenen
Verkehrskreisen
gehören
.
bedurfte
weiteren
Darlegungen
angefochtenen
Urteil
.
tatrichterlichen
Feststellungen
rechtlichen
Bedenken
unterliegen
ist
auszugehen
Beklagten
vertriebenen
Kopfhörern
angebrachten
Herstellerkennzeichnungen
jedenfalls
dauerhaft
Sinne
§
Satz
ElektroG
angebracht
waren
einerseits
objektiv
leicht
großes
Risiko
entfernen
andererseits
Sicht
Verwender
Kopfhörer
störend
waren
Entfernung
Verwender
nahelag
.
Beurteilung
unterliegt
auch
Blick
Unionsrecht
Bedenken
zumal
Art
.
Abs.
Satz
Richtlinie
Bedeutung
Herstelleridentifizierung
entsprechenden
Kennzeichnung
Geräte
besonders
herausgestellt
war
.
3
.
Rechtsfehler
lässt
Beurteilung
Berufungsgerichts
erkennen
Beklagte
habe
Vertragsstrafe
Höhe
Zahlung
Verpflichtungserklärung
31
.
Oktober
Kläger
verpflichtet
hatte
veranlassten
Testkäufen
1
November
5
.
Dezember
einmal
verwirkt
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
richtet
Auslegung
Unterlassungsvertrags
auch
sonst
Vertragsauslegung
geltenden
Grundsätzen
vgl.
Urteil
25
.
Januar
Trainingsvertrag
;
Urteil
17
Juli
.
Kinderwärmekissen
;
Urteil
13
November
.
Vertragsstrafenklausel
;
Urteil
18
.
September
.
CT-Paradies
.
ist
wirkliche
Wille
Vertragsparteien
maßgebend
§
Ermittlung
Inhalt
Vertragserklärungen
insbesondere
bekannten
Umstände
Zweck
Vereinbarung
Art
Weise
Zustandekommens
wettbewerbsrechtlich
relevante
Beziehung
Vertragspartnern
Interessenlage
berücksichtigen
sind
Trainingsvertrag
;
.
Kinderwärmekissen
;
Urteil
25
.
Oktober
ZR
.
Einwilligung
Werbeanrufe
;
.
CT-Paradies
.
Versprechen
Vertragsstrafe
"
Fall
Zuwiderhandlung
"
zahlen
kann
auszulegen
sein
zeitlich
weit
auseinanderliegende
Einzelverstöße
fahrlässigem
Verhalten
beruhen
einzige
Zuwiderhandlung
angesehen
werden
vgl.
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
.
.
Vielzahl
Verstößen
gekommen
ist
ist
zunächst
prüfen
natürliche
Handlungseinheit
nur
Handlung
darstellen
vgl.
Urteil
20
.
September
f.
Krankenwagen
;
Trainingsvertrag
;
.
Kinderwärmekissen
;
Bornkamm
aaO
;
2
.
Aufl
.
.
;
Großkomm
.
UWG/Feddersen
2
.
Aufl
.
§
.
jeweils
.
Handlungseinheit
vorliegt
kann
Auslegung
Unterlassungsvertrags
ergeben
fahrlässig
begangene
zeitlich
weit
auseinanderliegende
Zuwiderhandlungen
Weise
zusammenhängen
gleichartig
Außerachtlassung
Pflichtenlage
begangen
worden
sind
nur
Verstoß
werten
sind
vgl.
Krankenwagen
;
.
Trainingsvertrag
;
OLG
Urteil
24
.
Februar
.
;
Bornkamm
Köhler/Bornkamm
aaO
;
Großkomm
.
UWG/Feddersen
aaO
§
.
f.
.
Maßstäben
hält
Beurteilung
Berufungsgerichts
Beklagte
habe
Abgabe
dauerhaft
gekennzeichneter
Kopfhörer
Kläger
veranlassten
Testkäufen
1
November
5
.
Dezember
bedungene
Vertragsstrafe
nur
einmal
verwirkt
rechtlichen
Nachprüfung
stand
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Verkäufe
seien
gleichartig
wiederholter
Außerachtlassung
Pflichtenlage
begangen
worden
.
stünden
zeitlich
noch
engen
Zusammenhang
seien
auch
nur
fahrlässig
begangen
worden
Beklagte
vertraut
habe
Kennzeichnungen
Übereinstimmung
Anforderungen
Elektrogesetzes
vorgenommen
haben
.
geringen
Wertes
einzelnen
Kopfhörers
Verhältnis
Höhe
vereinbarten
tragsstrafe
zeige
Vertragsstrafe
einzelnen
Verletzungshandlung
unbeschadet
verbindenden
Umstände
geschuldet
sein
sollte
.
Zusammenfassung
stehe
Sicherungsbedürfnis
Klägers
.
geringen
Preises
sei
unwahrscheinlich
bereits
einmalig
festgestellten
Verstoß
Schaden
entstehen
könnte
.
Zusammenfassung
gleichartiger
Verletzungshandlungen
hätte
Kläger
entsprechend
hohe
Zahl
Testkäufen
engen
Zeitraum
exorbitant
hohen
Vertragsstrafenanspruch
begründen
können
.
Berufungsgericht
konnte
weiter
berücksichtigen
Beklagte
jedenfalls
begangenen
Wettbewerbsverstoßes
nur
fahrlässig
gehandelt
hat
Verhalten
Übrigen
auch
Landgericht
zulässig
gehalten
hat
vgl.
auch
oben
aE
.
beruhten
Kläger
festgestellten
Verstöße
einzigen
Entscheidung
Beklagten
noch
vorhandenen
ordnungsgemäß
gekennzeichneten
Kopfhörer
weiterhin
vertreiben
.
war
Beklagte
ersten
Verstoß
Kläger
auch
erneut
abgemahnt
worden
.
Jedenfalls
Berücksichtigung
Berufungsgericht
festgestellten
weiteren
Umstände
sprechen
Kläger
veranlassten
Testkäufe
ermittelten
Zuwiderhandlungen
Weise
zusammenhängen
Annahme
Berufungsgerichts
sprechen
nur
einzige
Vertragsstrafe
verwirkt
war
stellt
entsprechende
Beurteilung
Berufungsgerichts
rechtsfehlerhaft
.
festgestellten
Verstöße
haben
Gewicht
mehrfache
Verhängung
Vertragsstrafen
erfordert
.
Kläger
hat
zwar
Klageschrift
vorgetragen
Kennzeichnung
Kopfhörer
Lasergravur
Produktionskosten
etwa
%
erhöht
.
ist
jedoch
vorgetragen
ersichtlich
Beklagten
mittlerweile
vorgenommene
Kennzeichnung
Kopfhörer
Steckern
ebenfalls
entsprechende
Mehrkosten
verursacht
.
Berufungsgericht
bejahte
zeitliche
Zusammenhang
Verkäufen
ordnungsgemäß
gekennzeichneter
Kopfhörer
1
November
5
.
Dezember
liegt
noch
angemessener
tatrichterlicher
Würdigung
.
4
.
Erfolg
hat
Anschlussrevision
allerdings
insoweit
wendet
Berufungsgericht
Kläger
Abmahnkosten
begehrten
Zahlungsanspruchs
nur
Befreiungsanspruch
zuerkannt
hat
.
Befreiungsanspruch
zunächst
Beklagte
bestand
hat
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
Zahlungsanspruch
umgewandelt
.
Beklagte
hat
Erfüllung
Anspruchs
spätestens
Verhalten
Prozess
Sinne
§
Abs.
ernsthaft
endgültig
verweigert
vgl.
Urteil
24
Juli
ZR
.
30
;
Urteil
6
.
Februar
.
VOODOO
;
f.
;
Großkomm
.
UWG/Feddersen
aaO
§
.
.
Zinsen
Zahlungsanspruch
kann
Kläger
nur
29
.
Oktober
beanspruchen
Beklagte
erst
Zeitpunkt
Erfüllung
Anspruchs
ernsthaft
endgültig
verweigert
hat
.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
§
Abs.
.
Büscher
Kirchhoff
Richterin
Dr.
ist
Urlaub
gehindert
unterschreiben
.
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
30.04.2013
Entscheidung
21.11.2013