NAMEN Verkündet : 9 Juli Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Kopfhörer-Kennzeichnung § Nr. ; ElektroG § Satz ; Richtlinie Art . Abs. Unterabs . Satz Art . Abs. ; § Gh Bestimmung § Satz ElektroG stellt insofern Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. Schutz Mitbewerber Belastung höheren Entsorgungskosten gekennzeichneter Elektrogeräte andere bezweckt . § Satz ElektroG geregelte Erfordernis Dauerhaftigkeit Kennzeichnung steht jedenfalls 13 . August Unionsrecht Einklang . Kennzeichnung Elektronikgeräts ist dauerhaft Sinne § Satz ElektroG anzusehen Mindestmaß Unzerstörbarkeit aufweist auch sonst unschwer entfernen ist . Zuwiderhandlungen Vertragsstrafeversprechen können einziger Verstoß werten sein gleichartig sind Außerachtlassung Pflichtenlage begangen worden sind zeitlich engen Zusammenhang stehen Handelnde Verhalten wettbewerbskonform angesehen hat Anschluss . Trainingsvertrag . Urteil 9 Juli I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 2 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Richter Recht erkannt : Anschlussrevision Klägers wird Urteil 13 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 21 November Zurückweisung weitergehenden Anschlussrevision Revision Beklagten aufgehoben Kläger Erstattung Abmahnkosten Höhe € Zinsen nur Anspruch Freistellung entsprechender Höhe zuerkannt worden ist . Berufung Klägers wird Urteil 26 . Zivilkammer 6 . Kammer Handelssachen Landgerichts 30 . April weitergehend abgeändert Beklagte Nummern Berufungsurteils geregelten Unterlassung Bezahlung Nummern Urteils bestimmten Geldbeträge Freistellung Klägers Honorarforderung Prozessbevollmächtigten Höhe bis zu € Zahlung € Zinsen Höhe % Basiszinssatz 29 . Oktober verurteilt wird . Kosten Revisionsverfahrens trägt Kläger % Beklagte % . Tatbestand : Parteien stehen Vertrieb Kopfhörern ähnlichen Elektronikwaren Handelsplattform miteinander Wettbewerb . Beklagte verpflichtete vorangegangenem Schriftverkehr Parteien Verpflichtungserklärung 31 . Oktober Kläger unterlassen geschäftlichen Verkehr kennzeichnungspflichtige Waren Sortiment Unterhaltungselektronik Sinne Elektronikgerätegesetzes Weiteren : Elektrogesetz ElektroG insbesondere Ohrhörer Verkehr bringen vorher sicherzustellen Waren gemäß Elektrogesetz gekennzeichnet waren . Fall Zuwiderhandlung versprach Kläger Zahlung Vertragsstrafe Höhe € . Kläger ließ Beklagten 1 November 5 . Dezember beauftragte Personen Testkäufe vornehmen . Testkäufen erworbenen Kopfhörer wiesen Fähnchen Kabel verklebt Elektrogesetz vorgesehenen Kennzeichnung versehen waren . Beklagte erneuter Abmahnung erhobenen Klage macht Kläger geltend Beklagte habe Fällen Elektrogesetz verstoßen Vertragsstrafe verwirkt Kennzeichnung Herstellers dauerhaft Geräten angebracht gewesen sei . hat beantragt Beklagte Androhung bestimmter Ordnungsmittel verurteilen unterlassen geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs Internet Verkaufsplattform Angeboten Artikelnummern Anlage Anlage geschehen Elektronikgeräte anzubieten verkaufen dauerhafte Kennzeichnung § ElektroG enthalten Hersteller Importeur eindeutig identifizieren . hat Kläger Zahlung Vertragsstrafen Höhe jeweils € Erstattung Abmahnkosten Höhe € Kosten Testkäufe Höhe € € Zinsen verlangt . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Unterlassungsantrag Antrag Ersatz Kosten Testkäufe stattgegeben nur einzige Vertragsstrafe verwirkt angesehen Abmahnkosten Kläger Ersatz lediglich Freistellungsanspruch zuerkannt . Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt Beklagte weiterhin Abweisung Klage . Kläger beantragt Revision zurückzuweisen verfolgt Anschlussrevision Zurückweisung Beklagte beantragt Berufungsverfahren erfolglosen Anträge weiter . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Klage § § 3 Nr. Verbindung § Satz ElektroG § Abs. Satz überwiegend begründet angesehen . hat ausgeführt : Unterlassungsantrag sei hinreichend bestimmt . sei begründet Wettbewerbsverstöße Beklagte Abgabe Verpflichtungserklärung 31 . Oktober begangen habe neuer Unterlassungsanspruch entstanden sei . Kläger Wettbewerb stehende Beklagte habe § Satz ElektroG verstoßen Testkäufen 1 November 5 . Dezember erworbenen Kopfhörer vertrieben habe . seien dauerhaft Herstellerkennzeichnung versehen gewesen lediglich Klebefähnchen Kabel aufgewiesen hätten . Kennzeichnung könne nennenswerte Schwierigkeiten abgerissen abgeschnitten werden . sei ausreichend dauerhaft Sinne § Satz ElektroG Betrieb Geräts sichtbaren Kabel befinde Klebefähnchen Verbrauchern störend empfunden würden anzunehmen sei unerheblichen Zahl Fälle entfernt würden . § Satz ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht diene zwar unmittelbar genommen wettbewerbsneutralen Belangen Umweltschutzes . bezwecke aber insoweit Schutz Marktteilnehmer vermieden werden solle Herstellergemeinschaft fehlender Kennzeichnung Geräte Entsorgungskosten belastet werde sei Verhältnis Mitbewerbern wettbewerbsrechtlich relevant . Honorarforderung Prozessbevollmächtigten Abmahnung 7 . Dezember habe Kläger Zahlungsanspruch lediglich Freistellungsanspruch . Auslegung Beklagten 31 . Oktober abgegebenen Verpflichtungserklärung ergebe Verstöße 1 November 5 . Dezember nur einzige Vertragsstrafe verwirkt sei . Anspruch Klägers Ersatz Kosten Testkäufe Zug Zug Herausgabe gekauften Kopfhörer folge § Abs. Satz Testkäufe Vorbereitung nachfolgend vorgenommenen Abmahnung erforderlich gewesen seien . II . Beurteilung hält Angriffen Revision vollen Umfang Angriffen Anschlussrevision überwiegend stand . Berufungsgericht hat Kläger gestellten Unterlassungsantrag Recht hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. zulässig § § 3 Nr. Verbindung § Satz ElektroG begründet angesehen . Recht hat auch angenommen Kläger Parteien getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung nur Vertragsstrafe verlangen kann . Erfolg hat Anschlussrevision allerdings insoweit wendet Berufungsgericht Kläger Abmahnkosten Zahlungsanspruch lediglich Freistellungsanspruch zuerkannt hat . 1 . Berufungsgericht hat Kläger gestellten Unterlassungsantrag Recht hinreichend bestimmt Sinne § Abs. Nr. zulässig angesehen . Unterlassungsantrag nimmt dauerhaften Kennzeichnung § ElektroG Bezug . § Satz ElektroG sind Elektronikgeräte 13 . August Mitgliedstaat Europäischen Union erstmals Verkehr gebracht werden dauerhaft so kennzeichnen Hersteller eindeutig identifizieren ist festgestellt werden kann Gerät Zeitpunkt erstmals Verkehr gebracht wurde . Wiederholung gesetzlichen Verbotstatbestands genügt grundsätzlich Bestimmtheit Unterlassungsantrags . . ; vgl. nur Urteil 21 . Dezember . Neue Personenkraftwagen ; Urteil 2 . Februar . ; Urteil 12 . Februar . Monsterbacke jeweils . Ausnahme gilt jedoch Kläger hinreichend deutlich macht Verbot Umfang Gesetzeswortlauts beansprucht Unterlassungsbegehren konkreten Verletzungshandlung orientiert vgl. . Neue Personenkraftwagen ; . jeweils Parteien etwa bestehender Streit beanstandete Verhalten fragliche Tatbestandsmerkmal erfüllt rechtliche Qualifizierung angegriffenen Verhaltensweise beschränkt vgl. Urteil 29 . April . Erinnerungswerbung Internet ; 33 . Aufl . . . Streitfall hat Kläger Voraussetzungen erfüllt Unterlassungsantrag beanstandete Angebote Beklagten Bezug genommen hat . zweite Voraussetzung ist gegeben anzusehen Parteien allein streiten Kennzeichnungen Beklagten Verkehr gebrachten Geräten dauerhaft Sinne § Satz ElektroG anzusehen sind Gefahr besteht vielfach störend empfunden Geräten abgetrennt werden Funktion Gerätehersteller eindeutig identifizieren Zeitpunkt erstmaligen Inverkehrbringens Geräts festzustellen erfüllen können . 2 . Unterlassungsantrag ist § § 3 Nr. Verbindung § Satz ElektroG begründet . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Bestimmung § Satz ElektroG Marktverhaltensregelung Sinne § Nr. darstellt Schutz Umwelt bezweckt vgl. Urteil 29 . Juni . Mengenausgleich ; OLG Urteil 16 . August juris . 10 ; aaO . . Vorschrift § Satz ElektroG bezweckt weiterhin Schutz Verbraucherinteressen vgl. OLG . Vielmehr schützt Bestimmung Mitbewerber Belastung höheren Entsorgungskosten kennzeichneter Elektrogeräte andere Marktteilnehmer vgl. OLG aaO juris . ; OLG 500 ; OLG f. ; aaO . ; . UWG/Schaffert 2 . Aufl . Nr. . jeweils ; ; aA nunmehr . § Satz ElektroG bestimmte Kennzeichnungspflicht ist erforderlich Altgeräte Zuordnung § Abs. Satz ElektroG identifizieren können Inanspruchnahme Kollektivgemeinschaft verhindern . gilt auch Hersteller entsorgenden Anteil gemäß § Abs. Satz Nr. ElektroG individuell festgestellten Rücklaufmenge gemäß § Abs. Satz Nr. ElektroG Marktanteil Verkehr gebrachten Menge bestimmen lassen aA OLG ; Hilf ElektroG 2 . Aufl . . . kann Identifizierbarkeit einzelnen Herstellers auch zweiten Fall relevant werden gesonderte Entfernung bestimmter Gefahrstoffe Hersteller einzelnen Produkts Rechnung stellen können . . besteht Möglichkeit Herstellern entsorgende Anteil zumindest Zukunft individuell festgestellten Rücklaufmenge festgestellt werden wird . besteht bereits gegenwärtig Gefahr Hersteller Geräte vorschriftsgemäß dauerhaft kennzeichnen Mitbewerber tun Nachteil Wettbewerb erleiden . Hinblick bewirkte Verfälschung Wettbewerbs rechtstreu auch wettbewerbskonform verhalten kann ferner angenommen werden Verstoß § Satz ElektroG wettbewerbswidriges Verhalten gemäß Abs. erforderliche Eignung fehlt Interessen betroffenen Mitbewerber spürbar beeinträchtigen aA OLG -9- . kommt Erfordernissen § Satz ElektroG entsprechende dauerhafte Kennzeichnung Elektrogeräts regelmäßig Kosten verursacht Wettbewerber erspart Kennzeichnung vornimmt . § Abs. Nr. können Verhalten Beklagten potentiell geschädigten Hersteller anderer Geräte Anspruch gemäß 3 Nr. Verbindung § Satz ElektroG geltend machen vgl. . UWG/Ottofülling aaO . . § Abs. Nr. Fall ElektroG ist Hersteller Sinne Elektrogesetzes auch Elektronikgeräte erstmals Geltungsbereich Gesetzes einführt Verkehr bringt . § Abs. Satz ElektroG gelten Vertreiber heißt Personen neue Elektronikgeräte gewerblich Nutzer anbieten § Abs. Satz ElektroG Hersteller Sinne Gesetzes schuldhaft neue Elektronikgeräte registrierter Hersteller Verkauf anbieten . Gegebenheiten ist auszugehen Kläger Übrigen auch Beklagte Zweifel gezogen hat Mitbewerber Beklagten Blick begangene Verstöße § Satz ElektroG § Abs. Nr. Abwehransprüche geltend machen kann . Beurteilung Berufungsgerichts Kennzeichnung Kabeln Testkäufen 1 November 5 . Dezember erworbenen Kopfhörer sei dauerhaft Sinne § Satz ElektroG anzusehen hält revisionsrechtlichen Nachprüfung stand . Vorschrift § Satz ElektroG Gesetzgebungsverfahren Vorschlag Bundesrats geändert worden ist vgl. Fluck/Frenz/Fischer/Franßen Kreislaufwirtschaftsrecht Abfallrecht Bodenschutzrecht 72 . . Juni § ElektroG . ist Bestimmung Art . Abs. Satz Richtlinie 2002/96/EG Elektronik-Altgeräte deutsches Recht umgesetzt worden . Bestimmung sorgen Mitgliedstaaten Hersteller Elektrooder Elektronikgeräts 13 . August Verkehr gebracht wird Kennzeichnung Geräts eindeutig identifizieren ist . Voraussetzungen Kennzeichnung dauerhaft Sinne Bestimmungen anzusehen ist ist deutschen Gesetz noch Unionsrecht näher geregelt . Art . Abs. Satz Richtlinie war lediglich bestimmt Kommission Ausarbeitung europäischen Normen Zweck fördert . Nähere Vorgaben Kennzeichnung Elektronikgeräten enthält . war zunächst Gesetz einbezogenes privates Regelwerk rechtlich verbindlich . enthält aber immerhin Anhaltspunkte Auslegung Gesetzes Pschera/ Enderle Fluck/Frenz/Fischer/Franßen aaO ElektroG . . § Satz ElektroG geregelte Erfordernis Dauerhaftigkeit Kennzeichnung steht jedenfalls 13 . August Unionsrecht Einklang . Stelle Richtlinie ist Richtlinie Elektronik-Altgeräte getreten 13 . August gilt Art . Richtlinie . Richtlinie stellt Erwägungsgrund Satz Wirksamkeit Recyclingkonzepte beeinträchtigt wird Mitgliedstaaten Entsorgung Elektround Elektronik-Altgeräten unterschiedliche Strategien verfolgen . Grund sollen Erwägungsgrund Satz Richtlinie maßgeblichen Kriterien Unionsebene festgelegt Mindestnormen Behandlung Elektronik-Altgeräten entwickelt werden . Art . Abs. Richtlinie stellen Mitgliedstaaten sicher Hersteller mindestens Sammlung Behandlung Verwertung umweltgerechte Beseitigung Elektronik-Altgeräten privaten Haushalten finanzieren Art . Abs. Richtlinie eingerichteten Rücknahmestellen abgegeben werden . stellen Mitgliedstaaten Art . Abs. Unterabs . Satz Richtlinie sicher Hersteller Produkte Art . Abs. Richtlinie deutlich kennzeichnen . Zweck ist Art . Abs. Satz Richtlinie vorzugsweise europäische Norm anzuwenden . Nr. muss Kennzeichnung sichtbar leserlich dauerhaft sein . Gegebenheiten ist § Satz ElektroG geregelte Erfordernis Dauerhaftigkeit Kennzeichnung ElektronikAltgeräten jedenfalls 13 . August unionsrechtskonform . Zusammenhang kommt Richtlinie anders Richtlinie ausdrücklich Mindestharmonisierung vorgesehen noch Verweis europäische Norm enthalten hat . Rede stehenden Verstöße Beklagten liegen Inkrafttreten Richtlinie 13 . August . Richtlinie kann unionsrechtskonformen Auslegung § Satz ElektroG bereits Zeitpunkt herangezogen werden Richtlinie Art . 14 . Februar spätestens umzusetzen war vgl. Urteil 5 . Februar 59 Testpreis-Angebot . Richtlinie 2012/19/EU Verbindung EN ist eindeutig entnehmen bereits § Satz ElektroG enthaltene Erfordernis Dauerhaftigkeit Kennzeichnung unionsrechtlichen Vorschriften entspricht Richtlinie Punkt deutschen Vorschrift Anpassungsbedarf besteht . Hinsicht vernünftigen Zweifel bestehen ist insoweit auch Anrufung Gerichtshofs Europäischen Union Art . erforderlich vgl. Urteil 6 . Oktober Slg . . ; Urteil 11 . September C-428/06 Slg . EuZW . u.a. . Berufungsgericht hat beanstandete Kennzeichnung Testkäufen erworbenen Kopfhörer Recht bereits unzulässig angesehen lediglich Hörern angebracht war . § Satz ElektroG Nr. Unterabsatz ist Kennzeichnung nur Verpackung Gebrauchsanweisung Garantieschein Gerät aufzudrucken Grund Größe Funktion Produkts erforderlich ist . ergibt Kennzeichnung grundsätzlich Gerät anzubringen ist . Weitergehende Bestimmungen Stelle Kennzeichnung enthält Elektrogesetz . folgt auch Anbringung nur Kopfhörern Erfordernissen § Satz ElektroG entspricht . Berufungsgericht tatrichterlicher Würdigung Sachverhalts vorgenommene Beurteilung Kläger beanstandete Kennzeichnung Kopfhörer Beklagten sei dauerhaft lässt Rechtsfehler erkennen . Ansicht Berufungsgerichts ist Dauerhaftigkeit Kennzeichnung § Satz ElektroG nur auszugehen Kennzeichnung Mindestmaß Unzerstörbarkeit aufweist Blick Wortlaut Zweck gesetzlichen Regelung leicht entfernen ist . Empfehlung Ausschusses Umwelt Naturschutz Reaktorsicherheit 20 . Juni Begriff " dauerhaft " Vorschrift eingefügt worden sei sei begründet worden effektive Marktüberwachung erfordere Kennzeichnung Geräte Entsorgung Bestand habe . Bedeutung Herstellerinformation Entsorgungsaktivität sei bereits 22 . Erwägungsgrund Elektrogesetz umgesetzten Richtlinie 2002/96/EG betont worden . zutreffenden rechtlichen Maßstab ausgehend hat Berufungsgericht angenommen Kennzeichnung unabhängig chemisch-physikalischen Beschaffenheit Klebeverbindung Mindestmaß Unzerstörbarkeit aufweisen muss . sei Fall Kennzeichnung nennenswerte Schwierigkeiten Gefahr Beschädigung Produkts einfachen Schnitt Schere Produkt entfernt werden könne . Berufungsgericht hat erwogen möglicherweise geringere Anforderungen physikalische Dauerhaftigkeit Kennzeichnung stellen sind Art Hinblick Stelle angebracht ist üblicherweise Verbrauchern störend empfunden wird erwarten ist entfernt wird . hat Frage unentschieden gelassen Inaugenscheinnahme streitgegenständlichen Kopfhörer Überzeugung gelangt ist Klebefähnchen Kabeln Hörer konkreten Gestaltung vielfach störend empfunden Verbraucher regelmäßig entfernt werden . Feststellungen konnte Berufungsgericht anders Revision meint eigener Sachkunde treffen Mitglieder Berufungsgerichts angesprochenen Verkehrskreisen gehören . bedurfte weiteren Darlegungen angefochtenen Urteil . tatrichterlichen Feststellungen rechtlichen Bedenken unterliegen ist auszugehen Beklagten vertriebenen Kopfhörern angebrachten Herstellerkennzeichnungen jedenfalls dauerhaft Sinne § Satz ElektroG angebracht waren einerseits objektiv leicht großes Risiko entfernen andererseits Sicht Verwender Kopfhörer störend waren Entfernung Verwender nahelag . Beurteilung unterliegt auch Blick Unionsrecht Bedenken zumal Art . Abs. Satz Richtlinie Bedeutung Herstelleridentifizierung entsprechenden Kennzeichnung Geräte besonders herausgestellt war . 3 . Rechtsfehler lässt Beurteilung Berufungsgerichts erkennen Beklagte habe Vertragsstrafe Höhe € Zahlung Verpflichtungserklärung 31 . Oktober Kläger verpflichtet hatte veranlassten Testkäufen 1 November 5 . Dezember einmal verwirkt . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs richtet Auslegung Unterlassungsvertrags auch sonst Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen vgl. Urteil 25 . Januar Trainingsvertrag ; Urteil 17 Juli . Kinderwärmekissen ; Urteil 13 November . Vertragsstrafenklausel ; Urteil 18 . September . CT-Paradies . ist wirkliche Wille Vertragsparteien maßgebend § Ermittlung Inhalt Vertragserklärungen insbesondere bekannten Umstände Zweck Vereinbarung Art Weise Zustandekommens wettbewerbsrechtlich relevante Beziehung Vertragspartnern Interessenlage berücksichtigen sind Trainingsvertrag ; . Kinderwärmekissen ; Urteil 25 . Oktober ZR . Einwilligung Werbeanrufe ; . CT-Paradies . Versprechen Vertragsstrafe " Fall Zuwiderhandlung " zahlen kann auszulegen sein zeitlich weit auseinanderliegende Einzelverstöße fahrlässigem Verhalten beruhen einzige Zuwiderhandlung angesehen werden vgl. Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO . . Vielzahl Verstößen gekommen ist ist zunächst prüfen natürliche Handlungseinheit nur Handlung darstellen vgl. Urteil 20 . September f. Krankenwagen ; Trainingsvertrag ; . Kinderwärmekissen ; Bornkamm aaO ; 2 . Aufl . . ; Großkomm . UWG/Feddersen 2 . Aufl . § . jeweils . Handlungseinheit vorliegt kann Auslegung Unterlassungsvertrags ergeben fahrlässig begangene zeitlich weit auseinanderliegende Zuwiderhandlungen Weise zusammenhängen gleichartig Außerachtlassung Pflichtenlage begangen worden sind nur Verstoß werten sind vgl. Krankenwagen ; . Trainingsvertrag ; OLG Urteil 24 . Februar . ; Bornkamm Köhler/Bornkamm aaO ; Großkomm . UWG/Feddersen aaO § . f. . Maßstäben hält Beurteilung Berufungsgerichts Beklagte habe Abgabe dauerhaft gekennzeichneter Kopfhörer Kläger veranlassten Testkäufen 1 November 5 . Dezember bedungene Vertragsstrafe nur einmal verwirkt rechtlichen Nachprüfung stand . Berufungsgericht hat angenommen Verkäufe seien gleichartig wiederholter Außerachtlassung Pflichtenlage begangen worden . stünden zeitlich noch engen Zusammenhang seien auch nur fahrlässig begangen worden Beklagte vertraut habe Kennzeichnungen Übereinstimmung Anforderungen Elektrogesetzes vorgenommen haben . geringen Wertes einzelnen Kopfhörers Verhältnis Höhe vereinbarten tragsstrafe zeige Vertragsstrafe einzelnen Verletzungshandlung unbeschadet verbindenden Umstände geschuldet sein sollte . Zusammenfassung stehe Sicherungsbedürfnis Klägers . geringen Preises sei unwahrscheinlich bereits einmalig festgestellten Verstoß Schaden entstehen könnte . Zusammenfassung gleichartiger Verletzungshandlungen hätte Kläger entsprechend hohe Zahl Testkäufen engen Zeitraum exorbitant hohen Vertragsstrafenanspruch begründen können . Berufungsgericht konnte weiter berücksichtigen Beklagte jedenfalls begangenen Wettbewerbsverstoßes nur fahrlässig gehandelt hat Verhalten Übrigen auch Landgericht zulässig gehalten hat vgl. auch oben aE . beruhten Kläger festgestellten Verstöße einzigen Entscheidung Beklagten noch vorhandenen ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer weiterhin vertreiben . war Beklagte ersten Verstoß Kläger auch erneut abgemahnt worden . Jedenfalls Berücksichtigung Berufungsgericht festgestellten weiteren Umstände sprechen Kläger veranlassten Testkäufe ermittelten Zuwiderhandlungen Weise zusammenhängen Annahme Berufungsgerichts sprechen nur einzige Vertragsstrafe verwirkt war stellt entsprechende Beurteilung Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft . festgestellten Verstöße haben Gewicht mehrfache Verhängung Vertragsstrafen erfordert . Kläger hat zwar Klageschrift vorgetragen Kennzeichnung Kopfhörer Lasergravur Produktionskosten etwa % erhöht . ist jedoch vorgetragen ersichtlich Beklagten mittlerweile vorgenommene Kennzeichnung Kopfhörer Steckern ebenfalls entsprechende Mehrkosten verursacht . Berufungsgericht bejahte zeitliche Zusammenhang Verkäufen ordnungsgemäß gekennzeichneter Kopfhörer 1 November 5 . Dezember liegt noch angemessener tatrichterlicher Würdigung . 4 . Erfolg hat Anschlussrevision allerdings insoweit wendet Berufungsgericht Kläger Abmahnkosten begehrten Zahlungsanspruchs nur Befreiungsanspruch zuerkannt hat . Befreiungsanspruch zunächst Beklagte bestand hat gemäß § Abs. § Abs. Zahlungsanspruch umgewandelt . Beklagte hat Erfüllung Anspruchs spätestens Verhalten Prozess Sinne § Abs. ernsthaft endgültig verweigert vgl. Urteil 24 Juli ZR . 30 ; Urteil 6 . Februar . VOODOO ; f. ; Großkomm . UWG/Feddersen aaO § . . Zinsen Zahlungsanspruch kann Kläger nur 29 . Oktober beanspruchen Beklagte erst Zeitpunkt Erfüllung Anspruchs ernsthaft endgültig verweigert hat . . Kostenentscheidung beruht § Abs. § Abs. . Büscher Kirchhoff Richterin Dr. ist Urlaub gehindert unterschreiben . Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 30.04.2013 Entscheidung 21.11.2013