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763 lines
6.3 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
20
.
Mai
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
E-Mail-Werbung
§
Abs.
Nr.
;
§
Abs.
Ai
§
Abs.
Satz
Bereits
einmalige
unverlangte
Zusendung
E-Mail
Werbung
kann
rechtswidrigen
Eingriff
Recht
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
darstellen
.
Beschluss
20
.
Mai
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
20
.
Mai
Richter
Dr.
Pokrant
Prof.
Dr.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Beklagten
tragen
Kosten
Rechtsstreits
.
Wert
Revisionsverfahrens
beträgt
.
Gründe
:
Klägerin
ist
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
Rechtsanwaltskanzlei
betrieben
hat
.
Beklagte
ist
Gesellschaft
beschränkter
Haftung
Geschäftsführer
Beklagte
ist
.
sandte
22
.
Februar
Klägerin
erstellten
Newsletter
übersandte
.
Seiten
umfassende
Schriftstück
enthielt
Informationen
Kapitalanleger
.
Schreiben
23
.
Februar
mahnte
Klägerin
Beklagte
.
weigerte
begehrte
Unterwerfungserklärung
abzugeben
;
erklärte
weiteren
Zusendung
Newletters
Klägerin
abzusehen
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagten
Androhung
gesetzlichen
Ordnungsmittel
verurteilen
unterlassen
Klägerin
geschäftsmäßig
anzuschreiben
Informationen
Entwicklungen
Kapitalmarkt
Form
Newsletters
übermitteln
und/oder
Handlungen
Dritte
vornehmen
lassen
tatsächliche
vermutete
Einverständnis
Klägerin
vorhanden
ist
.
Landgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Abweisung
Klage
geführt
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägerin
.
Revisionsverfahrens
ist
Klägerin
aufgelöst
worden
.
Hinblick
haben
Parteien
Rechtsstreit
übereinstimmend
Hauptsache
erledigt
erklärt
beantragt
jeweils
anderen
Partei
Kosten
Rechtsstreits
aufzuerlegen
.
II
.
Parteien
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
erklärt
haben
ist
Kosten
Rechtsstreits
Berücksichtigung
bisherigen
Streitstands
billigem
Ermessen
§
Abs.
entscheiden
.
ist
mutmaßliche
Ausgang
Revisionsverfahrens
berücksichtigen
.
sind
Kosten
vollem
Umfang
Beklagten
aufzuerlegen
Klage
übereinstimmenden
Erledigungserklärung
zulässig
begründet
war
.
Klägerin
stand
begehrte
Unterlassungsanspruch
Beklagten
.
1
.
Klägerin
konnte
Verbot
allerdings
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
herleiten
.
Klägerin
stand
wettbewerbsrechtlicher
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Nr.
.
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Parteien
Mitbewerber
Sinne
Vorschrift
sind
.
Mitbewerber
ist
gemäß
§
Abs.
Nr.
Unternehmer
Unternehmern
Anbieter
Nachfrager
Waren
Dienstleistungen
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
steht
.
konkretes
Wettbewerbsverhältnis
ist
gegeben
Parteien
gleichartige
Waren
Dienstleistungen
Endverbraucherkreises
abzusetzen
versuchen
Folge
konkret
beanstandete
Wettbewerbsverhalten
Wettbewerbers
beeinträchtigen
heißt
Absatz
behindern
stören
kann
.
.
Rechtsberatung
.
Berufungsgericht
hat
festgestellt
Parteien
gleichartige
Dienstleistungen
Endverbraucherkreises
abzusetzen
versuchen
.
Revision
zeigt
Hinsicht
auch
Sachvortrag
Parteien
übergangen
.
Revision
Vorlage
Ausdrucks
Homepage
Beklagten
geltend
macht
biete
Kapitalanlegern
Rechtsberatung
handelt
neuen
Vortrag
Klägerin
Revisionsinstanz
§
Abs.
ausgeschlossen
ist
.
2
.
Klägerin
stand
Rede
stehende
Unterlassungsanspruch
jedoch
Eingriffs
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
§
Abs.
§
Abs.
Satz
.
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
Frage
umstritten
unverlangte
Zusendung
E-Mails
Werbung
Gewerbetreibende
rechtswidrigen
Eingriff
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
darstellt
.
Teil
wird
rechtswidriger
Eingriff
geschützte
Rechtsgut
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetriebs
jedenfalls
einmaligen
Zusendung
E-Mail
Werbung
verneint
AG
;
27
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Ohly
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Baetge
.
überwiegende
Ansicht
Rechtsprechung
Teil
Schrifttums
bejahen
auch
einmaligen
E-Mail-Versendung
entsprechende
Rechtsverletzung
KG
;
;
OLG
324
;
OLG
820
;
481
;
OLG
Naumburg
;
LG
;
§
Rdn
.
;
Koch
2
.
Aufl
.
Rdn
.
.
letztgenannten
Ansicht
ist
zuzustimmen
.
Zusendung
Werbe-E-Mail
vorherige
Einwilligung
Adressaten
stellt
unmittelbaren
Eingriff
Gewerbebetrieb
.
ist
auszugehen
Eingriffen
Betrieb
gerichtet
also
betriebsbezogen
sind
Gewerbebetrieb
weiteres
ablösbare
Rechte
Rechtsgüter
betreffen
74
;
;
.
Unverlangt
zugesandte
E-Mail-Werbung
beeinträchtigt
regelmäßig
Betriebsablauf
Unternehmens
.
Sichten
Aussortieren
unerbetener
E-Mails
ist
zusätzlicher
Arbeitsaufwand
verbunden
.
können
festes
Entgelt
vereinbart
ist
zusätzliche
Kosten
Herstellung
Übermittlung
E-Mail
Provider
anfallen
.
Zusatzkosten
Abruf
einzelnen
E-Mail
können
zwar
gering
sein
.
Auch
Arbeitsaufwand
Aussortieren
E-Mail
kann
engen
Grenzen
halten
bereits
Betreff
entnehmen
lässt
Werbung
handelt
.
Anders
fällt
Beurteilung
aber
größere
Zahl
unerbetener
E-Mails
handelt
fänger
E-Mail
ausdrücklich
weiteren
Erhalt
E-Mails
widersprechen
muss
.
häufigen
Übermittlung
Werbe-E-Mails
vorherige
Einwilligung
Empfängers
verschiedene
Absender
ist
aber
immer
dann
rechnen
Übermittlung
einzelner
E-Mails
zulässig
ist
.
Hinblick
billige
schnelle
Automatisierung
arbeitssparende
Versendungsmöglichkeit
ist
Einschränkung
E-Mail-Werbung
immer
weiteren
Umsichgreifen
Werbeart
rechnen
vgl.
.
11.3.2004
E-MailWerbung
.
Erfolg
macht
Revisionserwiderung
Zusammenhang
geltend
E-Mail
Beklagten
enthalte
Werbung
.
Werbung
ist
Äußerung
Ausübung
Handels
Gewerbes
Handwerks
freien
Berufs
Ziel
Absatz
Waren
Erbringung
Dienstleistungen
fördern
vgl.
Art
.
lit
.
Richtlinie
irreführende
vergleichende
Werbung
.
zählt
auch
Rede
stehende
E-Mail
Beklagten
Geschäftstätigkeit
Klägerin
darstellt
.
Eingriff
eingerichteten
ausgeübten
Gewerbebetrieb
Klägerin
ist
auch
rechtswidrig
.
insoweit
erforderliche
Abwägung
widerstreitenden
Interessen
Parteien
geht
Lasten
Beklagten
.
§
Abs.
Nr.
stellt
hier
interessierenden
Ausnahmetatbestand
§
Abs.
abgesehen
Werbung
Verwendung
elektronischer
Post
vorherige
ausdrückliche
Einwilligung
Adressaten
unzumutbare
Belästigung
.
gesetzgeberische
Wertung
ist
Beurteilung
Generalklauseln
Bürgerlichen
ebenfalls
heranzuziehen
Wertungswidersprüche
vermeiden
vgl.
Köhler
Hefermehl/
Köhler/Bornkamm
aaO
Rdn
.
14
;
Koch
aaO
Rdn
.
.
unzumutbar
belästigenden
Charakters
derartiger
bung
Empfänger
ist
Übersendung
Werbe-E-Mail
vorherige
ausdrückliche
Einwilligung
grundsätzlich
rechtswidrig
.
unerlaubte
Handlung
haftet
auch
Beklagte
Absender
Rede
stehenden
E-Mail
Seiten
Beklagten
war
.
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
31.10.2006
OLG
Frankfurt/Main
Entscheidung