BESCHLUSS Verkündet : 20 . Mai Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja E-Mail-Werbung § Abs. Nr. ; § Abs. Ai § Abs. Satz Bereits einmalige unverlangte Zusendung E-Mail Werbung kann rechtswidrigen Eingriff Recht eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen . Beschluss 20 . Mai OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 20 . Mai Richter Dr. Pokrant Prof. Dr. Dr. Dr. beschlossen : Beklagten tragen Kosten Rechtsstreits . Wert Revisionsverfahrens beträgt € . Gründe : Klägerin ist Gesellschaft bürgerlichen Rechts Rechtsanwaltskanzlei betrieben hat . Beklagte ist Gesellschaft beschränkter Haftung Geschäftsführer Beklagte ist . sandte 22 . Februar Klägerin erstellten Newsletter übersandte . Seiten umfassende Schriftstück enthielt Informationen Kapitalanleger . Schreiben 23 . Februar mahnte Klägerin Beklagte . weigerte begehrte Unterwerfungserklärung abzugeben ; erklärte weiteren Zusendung Newletters Klägerin abzusehen . Klägerin hat beantragt Beklagten Androhung gesetzlichen Ordnungsmittel verurteilen unterlassen Klägerin geschäftsmäßig anzuschreiben Informationen Entwicklungen Kapitalmarkt Form Newsletters übermitteln und/oder Handlungen Dritte vornehmen lassen tatsächliche vermutete Einverständnis Klägerin vorhanden ist . Landgericht hat Beklagten antragsgemäß verurteilt . Berufung Beklagten hat Abweisung Klage geführt . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägerin . Revisionsverfahrens ist Klägerin aufgelöst worden . Hinblick haben Parteien Rechtsstreit übereinstimmend Hauptsache erledigt erklärt beantragt jeweils anderen Partei Kosten Rechtsstreits aufzuerlegen . II . Parteien Rechtsstreit Hauptsache erledigt erklärt haben ist Kosten Rechtsstreits Berücksichtigung bisherigen Streitstands billigem Ermessen § Abs. entscheiden . ist mutmaßliche Ausgang Revisionsverfahrens berücksichtigen . sind Kosten vollem Umfang Beklagten aufzuerlegen Klage übereinstimmenden Erledigungserklärung zulässig begründet war . Klägerin stand begehrte Unterlassungsanspruch Beklagten . 1 . Klägerin konnte Verbot allerdings § Abs. Nr. § Abs. Satz § Abs. Nr. § Abs. Satz herleiten . Klägerin stand wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch § Abs. Nr. . Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Parteien Mitbewerber Sinne Vorschrift sind . Mitbewerber ist gemäß § Abs. Nr. Unternehmer Unternehmern Anbieter Nachfrager Waren Dienstleistungen konkreten Wettbewerbsverhältnis steht . konkretes Wettbewerbsverhältnis ist gegeben Parteien gleichartige Waren Dienstleistungen Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen Folge konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten Wettbewerbers beeinträchtigen heißt Absatz behindern stören kann . . Rechtsberatung . Berufungsgericht hat festgestellt Parteien gleichartige Dienstleistungen Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen . Revision zeigt Hinsicht auch Sachvortrag Parteien übergangen . Revision Vorlage Ausdrucks Homepage Beklagten geltend macht biete Kapitalanlegern Rechtsberatung handelt neuen Vortrag Klägerin Revisionsinstanz § Abs. ausgeschlossen ist . 2 . Klägerin stand Rede stehende Unterlassungsanspruch jedoch Eingriffs eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb § Abs. § Abs. Satz . Rechtsprechung Schrifttum ist Frage umstritten unverlangte Zusendung E-Mails Werbung Gewerbetreibende rechtswidrigen Eingriff eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt . Teil wird rechtswidriger Eingriff geschützte Rechtsgut eingerichteten ausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls einmaligen Zusendung E-Mail Werbung verneint AG ; 27 . Aufl . Rdn . ; Ohly 4 . Aufl . Rdn . ; Baetge . überwiegende Ansicht Rechtsprechung Teil Schrifttums bejahen auch einmaligen E-Mail-Versendung entsprechende Rechtsverletzung KG ; ; OLG 324 ; OLG 820 ; 481 ; OLG Naumburg ; LG ; § Rdn . ; Koch 2 . Aufl . Rdn . . letztgenannten Ansicht ist zuzustimmen . Zusendung Werbe-E-Mail vorherige Einwilligung Adressaten stellt unmittelbaren Eingriff Gewerbebetrieb . ist auszugehen Eingriffen Betrieb gerichtet also betriebsbezogen sind Gewerbebetrieb weiteres ablösbare Rechte Rechtsgüter betreffen 74 ; ; . Unverlangt zugesandte E-Mail-Werbung beeinträchtigt regelmäßig Betriebsablauf Unternehmens . Sichten Aussortieren unerbetener E-Mails ist zusätzlicher Arbeitsaufwand verbunden . können festes Entgelt vereinbart ist zusätzliche Kosten Herstellung Übermittlung E-Mail Provider anfallen . Zusatzkosten Abruf einzelnen E-Mail können zwar gering sein . Auch Arbeitsaufwand Aussortieren E-Mail kann engen Grenzen halten bereits Betreff entnehmen lässt Werbung handelt . Anders fällt Beurteilung aber größere Zahl unerbetener E-Mails handelt fänger E-Mail ausdrücklich weiteren Erhalt E-Mails widersprechen muss . häufigen Übermittlung Werbe-E-Mails vorherige Einwilligung Empfängers verschiedene Absender ist aber immer dann rechnen Übermittlung einzelner E-Mails zulässig ist . Hinblick billige schnelle Automatisierung arbeitssparende Versendungsmöglichkeit ist Einschränkung E-Mail-Werbung immer weiteren Umsichgreifen Werbeart rechnen vgl. . 11.3.2004 E-MailWerbung . Erfolg macht Revisionserwiderung Zusammenhang geltend E-Mail Beklagten enthalte Werbung . Werbung ist Äußerung Ausübung Handels Gewerbes Handwerks freien Berufs Ziel Absatz Waren Erbringung Dienstleistungen fördern vgl. Art . lit . Richtlinie irreführende vergleichende Werbung . zählt auch Rede stehende E-Mail Beklagten Geschäftstätigkeit Klägerin darstellt . Eingriff eingerichteten ausgeübten Gewerbebetrieb Klägerin ist auch rechtswidrig . insoweit erforderliche Abwägung widerstreitenden Interessen Parteien geht Lasten Beklagten . § Abs. Nr. stellt hier interessierenden Ausnahmetatbestand § Abs. abgesehen Werbung Verwendung elektronischer Post vorherige ausdrückliche Einwilligung Adressaten unzumutbare Belästigung . gesetzgeberische Wertung ist Beurteilung Generalklauseln Bürgerlichen ebenfalls heranzuziehen Wertungswidersprüche vermeiden vgl. Köhler Hefermehl/ Köhler/Bornkamm aaO Rdn . 14 ; Koch aaO Rdn . . unzumutbar belästigenden Charakters derartiger bung Empfänger ist Übersendung Werbe-E-Mail vorherige ausdrückliche Einwilligung grundsätzlich rechtswidrig . unerlaubte Handlung haftet auch Beklagte Absender Rede stehenden E-Mail Seiten Beklagten war . Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung 31.10.2006 OLG Frankfurt/Main Entscheidung