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1662 lines
16 KiB

NAMEN
Verkündet
:
21
.
April
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Quersubventionierung
Laborgemeinschaften
Nr.
;
Kap
.
§
Laborarzt
handelt
unlauter
.
S.
§
Nr.
niedergelassenen
Ärzten
Durchführung
Laboruntersuchungen
selbst
Kasse
abrechnen
können
Selbstkosten
Erwartung
anbietet
niedergelassenen
Ärzte
Gegenzug
Patienten
Untersuchungen
überweisen
nur
Laborarzt
vorgenommen
werden
können
.
Angebot
Selbstkosten
steht
gleich
günstigen
Preise
niedergelassenen
Ärzten
abzurechnenden
Laboruntersuchungen
ermöglicht
werden
Laborarzt
betreuten
Laborgemeinschaft
niedergelassenen
Ärzte
freie
Kapazitäten
Labors
unentgeltlich
verbilligt
Verfügung
stellt
Anschluss
Gruppenprofil
.
.
21
.
April
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
21
.
April
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
13
.
Zivilsenats
18
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Parteien
sind
Ärzte
Folgenden
:
Laborärzte
.
Kläger
betreiben
Beklagten
jeweils
entsprechende
Gemeinschaftspraxis
.
Kläger
wenden
Beklagten
Schreiben
13
.
April
niedergelassene
Ärzte
Uelzen
gewandt
Leistungen
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
Preisen
angeboten
haben
Sätzen
gesetzlichen
Krankenkassen
zugrunde
gelegten
einheitlichen
Bewertungsmaßstabs
Darstellung
Kläger
auch
Selbstkosten
Beklagten
lagen
.
Ärztliche
Laborleistungen
werden
gesetzlichen
Krankenversicherung
andere
ärztliche
Leistungen
auch
einheitlichen
maßstab
honoriert
Kassenärztlichen
Bundesvereinigungen
Spitzenverbänden
Krankenkassen
Bewertungsausschüsse
vereinbaren
.
Abschnitt
einheitlichen
Bewertungsmaßstabs
regelt
Laboratoriumsuntersuchungen
zwar
II
.
allgemeinen
.
speziellen
Untersuchungen
.
Entsprechend
wird
allgemein
O-III-Leistungen
unterschieden
:
O-I-
O-II-Leistungen
können
auch
niedergelassene
Ärzte
Laborärzte
sind
Folgenden
:
niedergelassene
Ärzte
selbst
erbringen
Krankenkasse
abrechnen
;
O-III-Leistungen
sind
Laborärzten
vorbehalten
können
nur
abgerechnet
werden
.
niedergelassene
Ärzte
eigene
Laborleistungen
erbringen
tun
Regel
eigenen
Praxis
.
Vielmehr
schließen
Laborgemeinschaften
.
Laborgemeinschaften
sind
häufig
Laborarztpraxis
angesiedelt
angeschlossenen
niedergelassenen
Ärzte
O-I-
O-II-Leistungen
Selbstkosten
erbringt
.
Untersuchungen
Kategorie
erforderlich
sind
müssen
niedergelassenen
Ärzte
Patienten
Laborarzt
überweisen
.
Ist
Laborarztpraxis
Laborgemeinschaft
angesiedelt
wird
Laborarzt
Funktionen
tätig
:
erbringt
O-III-Leistungen
Überweisungen
niedergelassenen
Ärzten
;
zweiten
betreibt
Laborgemeinschaft
niedergelassener
Ärzte
Labor
O-I-
O-II-Leistungen
erbracht
werden
.
Auch
Gemeinschaftspraxis
Beklagten
ist
Laborgemeinschaft
oben
genannte
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
angesiedelt
.
Beklagten
sind
angehörenden
niedergelassenen
Ärzte
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
;
Zeit
beanstandete
Schreiben
versandt
wurde
waren
auch
Geschäftsführer
.
Laborärzten
herrscht
O-III-Leistungen
reger
Wettbewerb
zuletzt
gefördert
wird
Laborärzte
Leistungen
nur
lokal
regional
gar
überregional
anbieten
.
Üblich
ist
Laborärzte
untersuchenden
Proben
niedergelassenen
Ärzten
abholen
lassen
Kosten
Rechnung
stellen
.
Kläger
haben
Versendung
Schreibens
13
.
April
Beklagten
Wettbewerbsverstoß
gesehen
zwar
Gesichtspunkt
übertriebenen
Anlockens
allgemeinen
Marktstörung
Rechtsbruchs
.
Vorwurf
Rechtsbruchs
geht
ärztlichen
Berufsordnungen
enthaltene
Provisionsverbot
;
dürfen
Ärzte
Zuweisung
Patienten
Untersuchungsmaterial
Gegenleistung
gewähren
noch
selbst
Gegenleistung
gewähren
lassen
vgl.
gleich
lautenden
Bestimmungen
§
Berufsordnung
Ärztekammer
§
Berufsordnung
Ärztinnen
Ärzte
Lande
§
Musterberufsordnung
deutschen
Ärztinnen
Ärzte
Fassung
Beschlüsse
100
.
Deutschen
Ärztetages
.
Kläger
haben
behauptet
Beklagten
angebotenen
Sätze
einheitlichen
Bewertungsmaßstabs
unterschreitenden
Preise
O-IIUntersuchungen
lägen
Selbstkosten
.
niedergelassenen
Ärzten
entstehende
Gewinn
Laborgemeinschaft
angeschlossenen
niedergelassenen
Ärzte
werden
Leistungen
Krankenkassen
einheitlichen
Bewertungsmaßstab
honoriert
werde
niedergelassenen
Ärzten
verdeckter
Vorteil
zugewendet
bewegen
Patienten
O-III-Untersuchungen
überweisen
.
Revisionsinstanz
Bedeutung
haben
Kläger
beantragt
Beklagten
Androhung
Ordnungsmitteln
verbieten
geschäftlichen
Verkehr
Zwecken
Wettbewerbs
niedergelassenen
Ärzten
selbst
Bezeichnung
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
Laboruntersuchungen
Bereiche
Preisen
anzubieten
Honorarsätze
technische
Laborleistungen
liegen
und/oder
derartige
Laboruntersuchungen
Preise
berechnen
vorbezeichneten
Honorarsätze
liegen
.
Beklagten
sind
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Klage
abgewiesen
.
Berufungsgericht
hat
Beklagten
antragsgemäß
Unterlassung
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Senat
zugelassene
Revision
Beklagten
Klageabweisungsantrag
weiterverfolgen
.
Kläger
beantragen
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Verhalten
beklagten
Laborärzte
übertriebenes
Anlocken
§
.
gesehen
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Angebot
einzelner
Waren
Leistungen
Einstandspreis
sei
zwar
grundsätzlich
beanstanden
.
Sittenwidrig
sei
Verhalten
erst
besondere
Umstände
hinzuträten
.
Regeln
lauteren
Wettbewerbs
unvereinbar
sei
Nachfrager
leistungsfremden
Mitteln
unzulässig
beeinflussen
.
Kunden
übermäßige
Kaufanreize
anlocke
Weise
abhalte
gesamte
Angebot
sachgerecht
kritisch
prüfen
handele
wettbewerbswidrig
.
Tatbestand
sei
Streitfall
erfüllt
.
Kern
beanstandeten
Verhaltens
sei
Preisunterbietung
Unterbieten
Hilfe
Nachfrage
O-III-Leistungen
angeregt
werden
solle
.
Sätze
einheitlichen
Bewertungsmaßstabes
erheblich
unterschreitenden
Preisen
Beklagten
liege
starker
Anreiz
niedergelassenen
Ärzte
Laborleistungen
Kategorien
Beklagten
angesiedelten
Arbeitsgemeinschaft
ausführen
lassen
.
liege
Ärzte
dann
auch
gleich
Untersuchungen
Kategorie
Räumen
beheimatete
Gemeinschaftspraxis
Beklagten
ausführen
ließen
weitere
Angebote
Leistungen
prüfen
.
gelte
umso
Arbeitsgemeinschaft
schaftspraxis
Untersuchungsmaterial
Ärzte
kostenlosen
Fahrdienst
abholen
ließen
.
Beklagten
O-I-
O-II-Leistungen
verlangten
Preise
leistungsgerecht
seien
ergebe
Vortrag
Kläger
.
sei
Arbeitsgemeinschaft
nur
Lage
kalkulierten
Sätze
einheitlichen
Bemessungsmaßstabs
unterschreiten
Beklagten
subventioniert
werde
.
Vorbringen
sei
Beklagten
hinreichend
substantiiert
bestritten
worden
.
vorgelegte
ausgeglichenes
Ergebnis
bescheinigende
Wirtschaftsprüfertestat
sei
unzureichend
zugrunde
liegende
Zahlenwerk
Einzelnen
offen
gelegt
sei
.
Aufforderung
Zahlenwerk
darzustellen
seien
Beklagten
gesetzten
Frist
nachgekommen
.
anschließenden
mündlichen
Verhandlung
hätten
berufen
sei
zuzumuten
Kalkulationsgrundlagen
Wettbewerb
stehenden
Klägern
offenbaren
;
komme
nur
Offenlegung
Verschwiegenheit
verpflichteten
Sachverständigen
Betracht
.
Zahlenwerk
hätten
aber
Termin
bereitgehalten
.
Umständen
sei
Vertagung
Betracht
gekommen
.
Auch
Beklagten
schon
erster
Instanz
hingewiesen
hätten
entsprechende
Zahlenwerk
nur
Gericht
bestimmten
Sachverständigen
offenbaren
könnten
sei
Sache
Gerichts
gewesen
entsprechende
Maßnahmen
anzuordnen
;
vielmehr
hätten
Beklagten
rechtzeitig
entsprechende
Maßnahmen
Geheimhaltung
Zahlenwerks
beantragen
müssen
.
Beklagten
seien
auch
passivlegitimiert
geschäftsführende
Gesellschafter
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
Preisgestaltung
maßgeblich
beeinflusst
hätten
.
Abberufung
Geschäftsführer
sei
Wiederholungsgefahr
entfallen
.
II
.
Beurteilung
hält
Angriffen
Revision
stand
.
führen
Aufhebung
Zurückverweisung
.
1
.
Beurteilung
Klage
geltend
gemachten
Unterlassungsanspruchs
richtet
Zeitpunkt
Entscheidung
geltenden
Recht
vgl.
Internet-Versteigerung
;
.
Testamentsvollstreckung
Banken
.
sind
Bestimmungen
8
Juli
Kraft
getretenen
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
3
Juli
.
S.
anzuwenden
.
Allerdings
kann
Wiederholungsgefahr
gestützter
Unterlassungsanspruch
nur
bestehen
beanstandete
Verhalten
auch
Zeit
Begehung
wettbewerbswidrig
war
.
2
.
Recht
hat
Berufungsgericht
angenommen
Beklagten
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
können
beanstandete
Verhalten
wettbewerbswidrig
erweist
.
Bejahung
Passivlegitimation
bedarf
freilich
Rückgriffs
Störerhaftung
.
beanstandete
Schreiben
ist
Beklagten
Geschäftsführern
Arbeitsgemeinschaft
veranlasst
worden
.
steht
täterschaftliche
Haftung
Rede
.
3
.
Vorwurf
Kläger
Beklagten
erheben
richtet
Kern
Beklagten
niedergelassenen
Ärzten
Überweisung
Patienten
O-III-Untersuchungen
Zuwendung
gewähren
liegt
niedergelassenen
Ärzten
Beklagten
betreute
Laborgemeinschaft
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
O-I-
OII-Untersuchungen
Preisen
angeboten
werden
Selbstkosten
liegen
.
Allerdings
kommt
Vorwurf
insbesondere
Bezug
Überweisung
Patienten
O-III-Untersuchungen
Unterlassungsantrag
nur
unvollkommen
Ausdruck
.
ergänzend
Auslegung
Klageantrags
heranzuziehenden
Klagevorbringen
lässt
indessen
Klage
verfolgte
Begehren
unzweifelhaft
entnehmen
.
4
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
beanstandete
Verhalten
wettbewerbswidrig
ist
Beklagten
O-I-
O-IILeistungen
Arbeitsgemeinschaft
Selbstkosten
etwa
Quersubventionierung
Laborgemeinschaft
angeboten
niedergelassenen
Ärzte
veranlasst
haben
Patienten
O-III-Untersuchungen
überweisen
.
Feststellung
angebotenen
Preise
Selbstkosten
liegen
hat
Berufungsgericht
jedoch
Revision
Erfolg
rügt
verfahrensfehlerhaft
getroffen
.
Übrigen
enthält
Berufungsurteil
hinreichenden
Feststellungen
niedergelassene
Ärzte
günstigen
Preise
O-I-
O-II-Leistungen
verleiten
lassen
Beklagten
Eigenschaft
Laborfachärzten
Patienten
O-III-Untersuchungen
überweisen
.
Voraussetzung
Angebots
Preisen
Selbstkosten
liegen
weiteren
Voraussetzung
bewirkten
Einflusses
Überweisungsverhalten
niedergelassenen
Ärzte
O-III-Untersuchungen
verstößt
beanstandete
Verhalten
Verbot
Ausübung
unangemessenen
unsachlichen
Einflusses
Nachfrageverhalten
anderer
Marktteilnehmer
Nr.
.
Berufungsgericht
ist
Recht
ausgegangen
unsachliche
Beeinflussung
niedergelassenen
Ärzte
besonders
günstige
Sätze
nur
insoweit
Betracht
ziehen
ist
Überweisung
Patienten
O-III-Untersuchungen
geht
.
scheidet
unsachliche
Beeinflussung
Nachfrageentscheidung
niedergelassenen
Ärzten
O-II-Leistungen
schon
Anlockwirkung
besonders
günstigen
Angebot
ausgeht
niemals
wettbewerbswidrig
gewollte
Folge
Leistungswettbewerbs
ist
vgl.
-9-
Kopplungsangebot
.
besonders
günstige
Angebot
Ware
Leistung
kann
lediglich
ausnahmsweise
unsachliche
Beeinflussung
begründen
Abgabe
besonders
günstigen
Ware
Leistung
rechtlich
faktisch
Abnahme
anderen
Produkts
gekoppelt
ist
.
Ebenfalls
Recht
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
Angebot
Waren
Leistungen
Selbstkosten
genommen
wettbewerbswidrig
ist
.
Auch
Einsatz
Preisen
Selbstkosten
Förderung
Absatzes
auskömmlich
kalkulierter
Produkte
ist
wettbewerbsrechtlich
generell
untersagt
.
Insbesondere
kann
ausgegangen
werden
durchschnittlich
informierte
verständige
Verbraucher
Angebot
einzelner
Waren
Leistungen
besonders
günstigen
Preis
verleitet
wird
andere
Angebote
Anbieters
ungeprüft
einzugehen
Wettbewerbsrecht
23
.
Aufl
.
Rdn
.
m.w
.
.
Streitfall
werden
beanstandeten
Werbung
niedergelassene
Ärzte
angesprochen
Gefahr
irrationalen
sachlichen
Kriterien
getragenen
Nachfrageentscheidung
noch
weniger
wahrscheinlich
ist
.
Allerdings
sind
Ärzte
gehalten
Entscheidung
Patienten
verweisen
Untersuchungsmaterial
Laboruntersuchung
überlassen
allein
ärztlichen
Gesichtspunkten
treffen
.
Nachfrageentscheidung
darf
eigenen
Interessen
Arztes
Nachfrager
Nachfragedisponent
Patienten
getroffen
werden
insbesondere
darf
Arzt
Entscheidung
Facharzt
Patienten
überweist
abhängig
machen
Überweisung
Gegenleistung
zufließt
.
Gesichtspunkt
kommt
Ärzte
geltenden
berufsrechtlichen
Verbot
Ausdruck
Zuweisung
Patienten
Zuweisung
Untersuchungsmaterial
Gegenleistung
gewähren
lassen
selbst
Gegenleistung
gewähren
vgl.
§
Berufsordnung
Ärztekammer
§
Berufsordnung
Ärztinnen
Ärzte
Lande
§
Musterberufsordnung
deutschen
Ärztinnen
Ärzte
;
ferner
.
Gruppenprofil
.
ähnlicher
Zweck
liegt
heilmittelwerberechtlichen
Zugabeverbot
auch
Wegfall
Zugabeverordnung
Gewähren
Annehmen
Zugaben
untersagt
Ärzte
Apotheker
Entscheidung
Medikament
verschreiben
empfehlen
allein
Interesse
Patienten
treffen
sollen
leiten
lassen
sollen
Empfehlung
Verschreibung
bestimmten
Präparats
persönlicher
Vorteil
zufließt
vgl.
.
30.1.2003
Kleidersack
;
Baumbach/Hefermehl
aaO
Rdn
.
.
Verbotstatbestand
§
ärztlichen
Berufsordnung
Streitfall
eingreift
ist
allerdings
nur
Frage
wirklich
Selbstkosten
angeboten
worden
ist
auch
zweifelhaft
Beklagten
Gewährung
günstigen
Preise
O-I-
O-II-Leistungen
Zuwendung
Patienten
Untersuchungsmaterial
abhängig
gemacht
haben
.
Jedenfalls
Rahmen
§
Nr.
kommt
rechtliche
Kopplung
.
unangemessener
unsachlicher
Einfluss
kann
vielmehr
schon
dann
bejahen
sein
niedergelassenen
Ärzte
Hinblick
günstigen
einheitlichen
Bewertungsmaßstab
liegenden
Preise
O-I-
O-II-Leistungen
Laborarztpraxis
Beklagten
angesiedelten
Laborgemeinschaft
anschließen
auch
rechtliche
Kopplung
veranlasst
sehen
Laborarztpraxis
Patienten
überweisen
O-III-Leistungen
erbringen
sind
.
Feststellung
Beklagten
angebotenen
Preise
Selbstkosten
liegen
hat
Berufungsgericht
verfahrensfehlerhaft
getroffen
.
Merkmal
Angebots
Selbstkosten
sind
Streitfall
grundsätzlich
Kläger
beweispflichtig
.
sind
Darlegungslast
Berufungsgericht
Recht
angenommen
hat
men
Untersuchungen
Unternehmensberatung
berufen
haben
Sätze
einheitlichen
Bemessungsmaßstabs
berechnet
worden
seien
.
Vorbringen
ist
ausreichend
Kläger
nähere
Angaben
Kalkulation
Praxis
Beklagten
angesiedelten
Arbeitsgemeinschaft
naturgemäß
machen
können
.
Unrecht
hat
Berufungsgericht
jedoch
angenommen
Beklagten
könnten
Behauptung
Kläger
nur
Vorlage
Kalkulationsgrundlagen
substantiiert
bestreiten
.
Unterlagen
besteht
näheren
Ausführung
bedarf
erhebliches
Geheimhaltungsinteresse
Beklagten
.
schützenswerte
Interesse
führt
Beklagten
Klägervortrag
auch
detaillierte
Angaben
Kalkulationsgrundlagen
bestreiten
konnten
.
Beweisaufnahme
hätte
Berufungsgericht
Angebot
Selbstkosten
ausgehen
dürfen
.
Rahmen
Beweisaufnahme
hätte
Berufungsgericht
Beklagten
aufgeben
können
bestimmenden
Sachverständigen
Kalkulationsgrundlagen
vorzulegen
§
Abs.
Satz
.
berechtigten
Geheimhaltungsinteressen
Beklagten
hätte
Weise
Rechnung
getragen
werden
können
Sachverständige
Beantwortung
Frage
beschränkt
Quersubventionierung
Laborgemeinschaft
Beklagten
sei
Form
direkter
Zahlungen
sei
Form
Überlassung
vorhandener
freier
Kapazitäten
Personal
Laborräume
Laboreinrichtung
stattgefunden
hat
.
bereits
dargelegt
stellt
unlauteres
Wettbewerbsverhalten
§
§
Nr.
Beklagten
niedergelassene
Ärzte
Überweisung
Patienten
O-III-Untersuchungen
veranlassen
Arbeitsgemeinschaft
Labor
Diagnostik
O-IILeistungen
Selbstkosten
anbieten
.
Streitfall
kann
Verbindung
Vorgänge
geleugnet
werden
niedergelassenen
Ärzte
üblicherweise
Patienten
O-III-Untersuchungen
stets
Laborärzte
überweisen
O-I-
O-II-Leistungen
Laborgemeinschaft
unterhalten
.
mag
Berufungsgericht
angenommen
hat
nahe
liegen
.
Hierin
liegt
jedoch
zunächst
Vermutung
.
Ebenfalls
denkbar
auch
weniger
wahrscheinlich
erscheint
niedergelassenen
Ärzte
Entscheidung
Überweisung
Patienten
O-III-Untersuchungen
unabhängig
treffen
Laborarzt
Laborgemeinschaft
zusammenarbeiten
.
Auch
Punkt
bedarf
noch
zusätzlicher
Feststellungen
.
.
angefochtene
Urteil
ist
aufzuheben
.
Sache
ist
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
kann
streitige
Sachverhalt
gegebenenfalls
Gutachten
Sachverständigen
geklärt
werden
Kalkulationsunterlagen
Beklagten
Verfügung
gestellt
werden
berechtigte
Geheimhaltungsinteressen
Beklagten
gewahrt
bleiben
müssen
.
Frage
Verbindung
Vorgänge
O-II-Leistungen
einerseits
O-III-Leistungen
andererseits
können
Parteien
ergänzend
vortragen
.
Bornkamm
Herr
RiBGH
Pokrant
ist
verhindert
unterschreiben
.
Büscher