NAMEN Verkündet : 21 . April Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Quersubventionierung Laborgemeinschaften Nr. ; Kap . § Laborarzt handelt unlauter . S. § Nr. niedergelassenen Ärzten Durchführung Laboruntersuchungen selbst Kasse abrechnen können Selbstkosten Erwartung anbietet niedergelassenen Ärzte Gegenzug Patienten Untersuchungen überweisen nur Laborarzt vorgenommen werden können . Angebot Selbstkosten steht gleich günstigen Preise niedergelassenen Ärzten abzurechnenden Laboruntersuchungen ermöglicht werden Laborarzt betreuten Laborgemeinschaft niedergelassenen Ärzte freie Kapazitäten Labors unentgeltlich verbilligt Verfügung stellt Anschluss Gruppenprofil . . 21 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 21 . April Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 13 . Zivilsenats 18 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Parteien sind Ärzte Folgenden : Laborärzte . Kläger betreiben Beklagten jeweils entsprechende Gemeinschaftspraxis . Kläger wenden Beklagten Schreiben 13 . April niedergelassene Ärzte Uelzen gewandt Leistungen Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik Preisen angeboten haben Sätzen gesetzlichen Krankenkassen zugrunde gelegten einheitlichen Bewertungsmaßstabs Darstellung Kläger auch Selbstkosten Beklagten lagen . Ärztliche Laborleistungen werden gesetzlichen Krankenversicherung andere ärztliche Leistungen auch einheitlichen maßstab honoriert Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Spitzenverbänden Krankenkassen Bewertungsausschüsse vereinbaren . Abschnitt einheitlichen Bewertungsmaßstabs regelt Laboratoriumsuntersuchungen zwar II . allgemeinen . speziellen Untersuchungen . Entsprechend wird allgemein O-III-Leistungen unterschieden : O-I- O-II-Leistungen können auch niedergelassene Ärzte Laborärzte sind Folgenden : niedergelassene Ärzte selbst erbringen Krankenkasse abrechnen ; O-III-Leistungen sind Laborärzten vorbehalten können nur abgerechnet werden . niedergelassene Ärzte eigene Laborleistungen erbringen tun Regel eigenen Praxis . Vielmehr schließen Laborgemeinschaften . Laborgemeinschaften sind häufig Laborarztpraxis angesiedelt angeschlossenen niedergelassenen Ärzte O-I- O-II-Leistungen Selbstkosten erbringt . Untersuchungen Kategorie erforderlich sind müssen niedergelassenen Ärzte Patienten Laborarzt überweisen . Ist Laborarztpraxis Laborgemeinschaft angesiedelt wird Laborarzt Funktionen tätig : erbringt O-III-Leistungen Überweisungen niedergelassenen Ärzten ; zweiten betreibt Laborgemeinschaft niedergelassener Ärzte Labor O-I- O-II-Leistungen erbracht werden . Auch Gemeinschaftspraxis Beklagten ist Laborgemeinschaft oben genannte Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik angesiedelt . Beklagten sind angehörenden niedergelassenen Ärzte Gesellschaft bürgerlichen Rechts ; Zeit beanstandete Schreiben versandt wurde waren auch Geschäftsführer . Laborärzten herrscht O-III-Leistungen reger Wettbewerb zuletzt gefördert wird Laborärzte Leistungen nur lokal regional gar überregional anbieten . Üblich ist Laborärzte untersuchenden Proben niedergelassenen Ärzten abholen lassen Kosten Rechnung stellen . Kläger haben Versendung Schreibens 13 . April Beklagten Wettbewerbsverstoß gesehen zwar Gesichtspunkt übertriebenen Anlockens allgemeinen Marktstörung Rechtsbruchs . Vorwurf Rechtsbruchs geht ärztlichen Berufsordnungen enthaltene Provisionsverbot ; dürfen Ärzte Zuweisung Patienten Untersuchungsmaterial Gegenleistung gewähren noch selbst Gegenleistung gewähren lassen vgl. gleich lautenden Bestimmungen § Berufsordnung Ärztekammer § Berufsordnung Ärztinnen Ärzte Lande § Musterberufsordnung deutschen Ärztinnen Ärzte Fassung Beschlüsse 100 . Deutschen Ärztetages . Kläger haben behauptet Beklagten angebotenen Sätze einheitlichen Bewertungsmaßstabs unterschreitenden Preise O-IIUntersuchungen lägen Selbstkosten . niedergelassenen Ärzten entstehende Gewinn Laborgemeinschaft angeschlossenen niedergelassenen Ärzte werden Leistungen Krankenkassen einheitlichen Bewertungsmaßstab honoriert werde niedergelassenen Ärzten verdeckter Vorteil zugewendet bewegen Patienten O-III-Untersuchungen überweisen . Revisionsinstanz Bedeutung haben Kläger beantragt Beklagten Androhung Ordnungsmitteln verbieten geschäftlichen Verkehr Zwecken Wettbewerbs niedergelassenen Ärzten selbst Bezeichnung Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik Laboruntersuchungen Bereiche Preisen anzubieten Honorarsätze technische Laborleistungen liegen und/oder derartige Laboruntersuchungen Preise berechnen vorbezeichneten Honorarsätze liegen . Beklagten sind Klage entgegengetreten . Landgericht hat Klage abgewiesen . Berufungsgericht hat Beklagten antragsgemäß Unterlassung verurteilt . Hiergegen richtet Senat zugelassene Revision Beklagten Klageabweisungsantrag weiterverfolgen . Kläger beantragen Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Verhalten beklagten Laborärzte übertriebenes Anlocken § . gesehen . Begründung hat ausgeführt : Angebot einzelner Waren Leistungen Einstandspreis sei zwar grundsätzlich beanstanden . Sittenwidrig sei Verhalten erst besondere Umstände hinzuträten . Regeln lauteren Wettbewerbs unvereinbar sei Nachfrager leistungsfremden Mitteln unzulässig beeinflussen . Kunden übermäßige Kaufanreize anlocke Weise abhalte gesamte Angebot sachgerecht kritisch prüfen handele wettbewerbswidrig . Tatbestand sei Streitfall erfüllt . Kern beanstandeten Verhaltens sei Preisunterbietung Unterbieten Hilfe Nachfrage O-III-Leistungen angeregt werden solle . Sätze einheitlichen Bewertungsmaßstabes erheblich unterschreitenden Preisen Beklagten liege starker Anreiz niedergelassenen Ärzte Laborleistungen Kategorien Beklagten angesiedelten Arbeitsgemeinschaft ausführen lassen . liege Ärzte dann auch gleich Untersuchungen Kategorie Räumen beheimatete Gemeinschaftspraxis Beklagten ausführen ließen weitere Angebote Leistungen prüfen . gelte umso Arbeitsgemeinschaft schaftspraxis Untersuchungsmaterial Ärzte kostenlosen Fahrdienst abholen ließen . Beklagten O-I- O-II-Leistungen verlangten Preise leistungsgerecht seien ergebe Vortrag Kläger . sei Arbeitsgemeinschaft nur Lage kalkulierten Sätze einheitlichen Bemessungsmaßstabs unterschreiten Beklagten subventioniert werde . Vorbringen sei Beklagten hinreichend substantiiert bestritten worden . vorgelegte ausgeglichenes Ergebnis bescheinigende Wirtschaftsprüfertestat sei unzureichend zugrunde liegende Zahlenwerk Einzelnen offen gelegt sei . Aufforderung Zahlenwerk darzustellen seien Beklagten gesetzten Frist nachgekommen . anschließenden mündlichen Verhandlung hätten berufen sei zuzumuten Kalkulationsgrundlagen Wettbewerb stehenden Klägern offenbaren ; komme nur Offenlegung Verschwiegenheit verpflichteten Sachverständigen Betracht . Zahlenwerk hätten aber Termin bereitgehalten . Umständen sei Vertagung Betracht gekommen . Auch Beklagten schon erster Instanz hingewiesen hätten entsprechende Zahlenwerk nur Gericht bestimmten Sachverständigen offenbaren könnten sei Sache Gerichts gewesen entsprechende Maßnahmen anzuordnen ; vielmehr hätten Beklagten rechtzeitig entsprechende Maßnahmen Geheimhaltung Zahlenwerks beantragen müssen . Beklagten seien auch passivlegitimiert geschäftsführende Gesellschafter Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik Preisgestaltung maßgeblich beeinflusst hätten . Abberufung Geschäftsführer sei Wiederholungsgefahr entfallen . II . Beurteilung hält Angriffen Revision stand . führen Aufhebung Zurückverweisung . 1 . Beurteilung Klage geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet Zeitpunkt Entscheidung geltenden Recht vgl. Internet-Versteigerung ; . Testamentsvollstreckung Banken . sind Bestimmungen 8 Juli Kraft getretenen Gesetzes unlauteren Wettbewerb 3 Juli . S. anzuwenden . Allerdings kann Wiederholungsgefahr gestützter Unterlassungsanspruch nur bestehen beanstandete Verhalten auch Zeit Begehung wettbewerbswidrig war . 2 . Recht hat Berufungsgericht angenommen Beklagten Unterlassung Anspruch genommen werden können beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig erweist . Bejahung Passivlegitimation bedarf freilich Rückgriffs Störerhaftung . beanstandete Schreiben ist Beklagten Geschäftsführern Arbeitsgemeinschaft veranlasst worden . steht täterschaftliche Haftung Rede . 3 . Vorwurf Kläger Beklagten erheben richtet Kern Beklagten niedergelassenen Ärzten Überweisung Patienten O-III-Untersuchungen Zuwendung gewähren liegt niedergelassenen Ärzten Beklagten betreute Laborgemeinschaft Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik O-I- OII-Untersuchungen Preisen angeboten werden Selbstkosten liegen . Allerdings kommt Vorwurf insbesondere Bezug Überweisung Patienten O-III-Untersuchungen Unterlassungsantrag nur unvollkommen Ausdruck . ergänzend Auslegung Klageantrags heranzuziehenden Klagevorbringen lässt indessen Klage verfolgte Begehren unzweifelhaft entnehmen . 4 . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen beanstandete Verhalten wettbewerbswidrig ist Beklagten O-I- O-IILeistungen Arbeitsgemeinschaft Selbstkosten etwa Quersubventionierung Laborgemeinschaft angeboten niedergelassenen Ärzte veranlasst haben Patienten O-III-Untersuchungen überweisen . Feststellung angebotenen Preise Selbstkosten liegen hat Berufungsgericht jedoch Revision Erfolg rügt verfahrensfehlerhaft getroffen . Übrigen enthält Berufungsurteil hinreichenden Feststellungen niedergelassene Ärzte günstigen Preise O-I- O-II-Leistungen verleiten lassen Beklagten Eigenschaft Laborfachärzten Patienten O-III-Untersuchungen überweisen . Voraussetzung Angebots Preisen Selbstkosten liegen weiteren Voraussetzung bewirkten Einflusses Überweisungsverhalten niedergelassenen Ärzte O-III-Untersuchungen verstößt beanstandete Verhalten Verbot Ausübung unangemessenen unsachlichen Einflusses Nachfrageverhalten anderer Marktteilnehmer Nr. . Berufungsgericht ist Recht ausgegangen unsachliche Beeinflussung niedergelassenen Ärzte besonders günstige Sätze nur insoweit Betracht ziehen ist Überweisung Patienten O-III-Untersuchungen geht . scheidet unsachliche Beeinflussung Nachfrageentscheidung niedergelassenen Ärzten O-II-Leistungen schon Anlockwirkung besonders günstigen Angebot ausgeht niemals wettbewerbswidrig gewollte Folge Leistungswettbewerbs ist vgl. -9- Kopplungsangebot . besonders günstige Angebot Ware Leistung kann lediglich ausnahmsweise unsachliche Beeinflussung begründen Abgabe besonders günstigen Ware Leistung rechtlich faktisch Abnahme anderen Produkts gekoppelt ist . Ebenfalls Recht ist Berufungsgericht ausgegangen Angebot Waren Leistungen Selbstkosten genommen wettbewerbswidrig ist . Auch Einsatz Preisen Selbstkosten Förderung Absatzes auskömmlich kalkulierter Produkte ist wettbewerbsrechtlich generell untersagt . Insbesondere kann ausgegangen werden durchschnittlich informierte verständige Verbraucher Angebot einzelner Waren Leistungen besonders günstigen Preis verleitet wird andere Angebote Anbieters ungeprüft einzugehen Wettbewerbsrecht 23 . Aufl . Rdn . m.w . . Streitfall werden beanstandeten Werbung niedergelassene Ärzte angesprochen Gefahr irrationalen sachlichen Kriterien getragenen Nachfrageentscheidung noch weniger wahrscheinlich ist . Allerdings sind Ärzte gehalten Entscheidung Patienten verweisen Untersuchungsmaterial Laboruntersuchung überlassen allein ärztlichen Gesichtspunkten treffen . Nachfrageentscheidung darf eigenen Interessen Arztes Nachfrager Nachfragedisponent Patienten getroffen werden insbesondere darf Arzt Entscheidung Facharzt Patienten überweist abhängig machen Überweisung Gegenleistung zufließt . Gesichtspunkt kommt Ärzte geltenden berufsrechtlichen Verbot Ausdruck Zuweisung Patienten Zuweisung Untersuchungsmaterial Gegenleistung gewähren lassen selbst Gegenleistung gewähren vgl. § Berufsordnung Ärztekammer § Berufsordnung Ärztinnen Ärzte Lande § Musterberufsordnung deutschen Ärztinnen Ärzte ; ferner . Gruppenprofil . ähnlicher Zweck liegt heilmittelwerberechtlichen Zugabeverbot auch Wegfall Zugabeverordnung Gewähren Annehmen Zugaben untersagt Ärzte Apotheker Entscheidung Medikament verschreiben empfehlen allein Interesse Patienten treffen sollen leiten lassen sollen Empfehlung Verschreibung bestimmten Präparats persönlicher Vorteil zufließt vgl. . 30.1.2003 Kleidersack ; Baumbach/Hefermehl aaO Rdn . . Verbotstatbestand § ärztlichen Berufsordnung Streitfall eingreift ist allerdings nur Frage wirklich Selbstkosten angeboten worden ist auch zweifelhaft Beklagten Gewährung günstigen Preise O-I- O-II-Leistungen Zuwendung Patienten Untersuchungsmaterial abhängig gemacht haben . Jedenfalls Rahmen § Nr. kommt rechtliche Kopplung . unangemessener unsachlicher Einfluss kann vielmehr schon dann bejahen sein niedergelassenen Ärzte Hinblick günstigen einheitlichen Bewertungsmaßstab liegenden Preise O-I- O-II-Leistungen Laborarztpraxis Beklagten angesiedelten Laborgemeinschaft anschließen auch rechtliche Kopplung veranlasst sehen Laborarztpraxis Patienten überweisen O-III-Leistungen erbringen sind . Feststellung Beklagten angebotenen Preise Selbstkosten liegen hat Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft getroffen . Merkmal Angebots Selbstkosten sind Streitfall grundsätzlich Kläger beweispflichtig . sind Darlegungslast Berufungsgericht Recht angenommen hat men Untersuchungen Unternehmensberatung berufen haben Sätze einheitlichen Bemessungsmaßstabs berechnet worden seien . Vorbringen ist ausreichend Kläger nähere Angaben Kalkulation Praxis Beklagten angesiedelten Arbeitsgemeinschaft naturgemäß machen können . Unrecht hat Berufungsgericht jedoch angenommen Beklagten könnten Behauptung Kläger nur Vorlage Kalkulationsgrundlagen substantiiert bestreiten . Unterlagen besteht näheren Ausführung bedarf erhebliches Geheimhaltungsinteresse Beklagten . schützenswerte Interesse führt Beklagten Klägervortrag auch detaillierte Angaben Kalkulationsgrundlagen bestreiten konnten . Beweisaufnahme hätte Berufungsgericht Angebot Selbstkosten ausgehen dürfen . Rahmen Beweisaufnahme hätte Berufungsgericht Beklagten aufgeben können bestimmenden Sachverständigen Kalkulationsgrundlagen vorzulegen § Abs. Satz . berechtigten Geheimhaltungsinteressen Beklagten hätte Weise Rechnung getragen werden können Sachverständige Beantwortung Frage beschränkt Quersubventionierung Laborgemeinschaft Beklagten sei Form direkter Zahlungen sei Form Überlassung vorhandener freier Kapazitäten Personal Laborräume Laboreinrichtung stattgefunden hat . bereits dargelegt stellt unlauteres Wettbewerbsverhalten § § Nr. Beklagten niedergelassene Ärzte Überweisung Patienten O-III-Untersuchungen veranlassen Arbeitsgemeinschaft Labor Diagnostik O-IILeistungen Selbstkosten anbieten . Streitfall kann Verbindung Vorgänge geleugnet werden niedergelassenen Ärzte üblicherweise Patienten O-III-Untersuchungen stets Laborärzte überweisen O-I- O-II-Leistungen Laborgemeinschaft unterhalten . mag Berufungsgericht angenommen hat nahe liegen . Hierin liegt jedoch zunächst Vermutung . Ebenfalls denkbar auch weniger wahrscheinlich erscheint niedergelassenen Ärzte Entscheidung Überweisung Patienten O-III-Untersuchungen unabhängig treffen Laborarzt Laborgemeinschaft zusammenarbeiten . Auch Punkt bedarf noch zusätzlicher Feststellungen . . angefochtene Urteil ist aufzuheben . Sache ist Berufungsgericht zurückzuverweisen . wiedereröffneten Berufungsverfahren kann streitige Sachverhalt gegebenenfalls Gutachten Sachverständigen geklärt werden Kalkulationsunterlagen Beklagten Verfügung gestellt werden berechtigte Geheimhaltungsinteressen Beklagten gewahrt bleiben müssen . Frage Verbindung Vorgänge O-II-Leistungen einerseits O-III-Leistungen andererseits können Parteien ergänzend vortragen . Bornkamm Herr RiBGH Pokrant ist verhindert unterschreiben . Büscher