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813 lines
6.9 KiB

NAMEN
Verkündet
:
1
.
Juni
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Klägerin
wird
Urteil
Oberlandesgerichts
9
.
Zivilsenat
31
Juli
aufgehoben
.
Sache
wird
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückverwiesen
.
Tatbestand
:
Klägerin
nimmt
Beklagte
Frachtführerin
Verlustes
Transportgut
Schadensersatz
Anspruch
.
Klägerin
veräußerte
September
Kundin
Käuferin
insgesamt
DM
Rechnung
stellte
.
Weisung
Käuferin
sollte
Ware
direkt
geliefert
werden
Gewebe
weiterveräußert
worden
war
.
Zweck
beauftragte
Klägerin
Beklagte
6
.
September
festen
Kosten
Versand
Gewebe
Bruttogewicht
.
Beklagte
übertrug
Beförderung
Gutes
S.
Beklagten
ihrerseits
Streithelferin
Transportdurchführung
auftragte
.
Fahrer
übernahm
Ware
8
.
September
.
Schreiben
19
.
September
hat
Klägerin
Beklagten
Verlust
Gutes
reklamiert
.
Klägerin
hat
behauptet
Ware
sei
rechtmäßigen
Empfängerin
angekommen
.
Eintreffen
14
.
September
sei
Fahrer
dortigen
Zollamt
Unbekannten
Repräsentant
Empfängerfirma
ausgegeben
habe
sprochen
worden
.
Weisung
Person
sei
Fahrer
Entladestelle
gefahren
Frachtbrief
angegebenen
Ablieferungsadresse
entsprochen
habe
.
Dort
sei
Gut
abhanden
gekommen
.
Verlust
Ware
sei
Schaden
Höhe
187.800,08
DM
entstanden
.
Klägerin
macht
Schaden
Grundsätzen
Drittschadensliquidation
eigenen
Namen
geltend
.
Klägerin
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
Zinsen
zahlen
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
hat
vorgetragen
Fahrer
habe
Zollamt
mitgeteilte
Entladestelle
angefahren
Ware
Mitarbeiter
Empfängerfirma
übergeben
.
Erhalt
Sendung
sei
CMR-Frachtbrief
quittiert
worden
.
Personen
gefälschter
Dokumente
Gewahrsam
Ware
verschafft
haben
sollten
greife
zumindest
Art
.
Abs.
ihren
Beklagten
Gunsten
.
Klägerin
sei
auch
Schaden
entstanden
auszugehen
sei
kanadische
Käuferin
Ware
Rechnung
Klägerin
ausgeglichen
habe
.
Ebenso
hätten
Kundin
Klägerin
Abnehmerin
Schaden
erlitten
so
auch
Grundsätze
Drittschadensliquidation
geltend
gemacht
werden
könne
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
.
Senat
zugelassenen
Revision
erstrebt
Klägerin
Wiederherstellung
erstinstanzlichen
Urteils
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Haftung
Beklagten
Art
.
Abs.
i.V.
Art
.
verneint
.
hat
ausgeführt
:
könne
offen
bleiben
Ware
Endkäuferin
angekommen
sei
.
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Grundsätzen
Drittschadensliquidation
scheitere
schon
Klägerin
kanadische
Zwischenhändlerin
verlagerten
Schaden
beweisfällig
geblieben
sei
.
Hinweis
Zahlungsverpflichtung
Klägerin
reiche
.
Kundin
Klägerin
habe
Ware
sofort
weiterveräußert
.
sei
auszugehen
Klägerin
selbst
noch
kanadischen
Käuferin
Schaden
entstanden
sei
.
etwaigen
Schaden
russischen
Endkäuferin
habe
Klägerin
vorgetragen
.
II
.
Revision
hat
Erfolg
.
führt
Aufhebung
Berufungsurteils
Zurückverweisung
Sache
Berufungsgericht
.
1
.
Berufungsgericht
ist
zutreffend
ausgegangen
Übereinkommen
Beförderungsvertrag
internationalen
Straßengüterverkehr
Streitfall
Anwendung
kommt
.
Beklagte
ist
Fixkostenspediteurin
.
S.
§
unterliegt
Haftung
vgl.
.
20.1.2005
m.w
.
.
2
.
Art
.
Abs.
i.V.
Art
.
schuldet
Frachtführer
grundsätzlich
Schadensersatz
Obhutszeit
eingetretenen
Verlust
Transportgutes
.
Revisionsinstanz
ist
Klägerin
auszugehen
bestimmte
Ware
rechtmäßige
Empfängerin
ausgeliefert
worden
verloren
gegangen
ist
.
Berufungsgericht
hat
offen
gelassen
Warensendung
Klägerin
bestritten
Moskauer
Endkäuferin
angekommen
ist
.
Ansicht
Revisionserwiderung
ist
Klägerin
Geltendmachung
Schadensersatzanspruchs
Verlustes
guts
aktivlegitimiert
.
Empfänger
Art
.
Abs.
Satz
zukommende
Berechtigung
Geltendmachung
Anspruchs
Verlustes
Ware
berührt
Anspruchsberechtigung
Versenders
.
Legitimation
Absenders
ergibt
bereits
Stellung
Vertragspartner
Frachtführers
.
Rdn
.
.
3
.
Rechtsfehler
ist
Berufungsgericht
ausgegangen
auch
Rahmen
CMR-Haftung
Grundsätze
Liquidation
Schadens
Drittinteresse
Anwendung
finden
aaO
.
Rdn
.
.
4
.
Erfolg
wendet
Revision
Beurteilung
Berufungsgerichts
Klägerin
stehe
Verlust
Transportgutes
Grundsätzen
Drittschadensliquidation
Schadensersatzanspruch
Beklagte
.
Drittschadensliquidation
soll
verhindern
Schädiger
vertragliche
Vereinbarungen
Gläubiger
Dritten
Schaden
Gläubiger
Dritten
verlagern
ungerechtfertigter
Vorteil
entsteht
.
Rechtsbeziehungen
Gläubiger
Dritten
sind
Schädiger
grundsätzlich
Bedeutung
.
Grundsätzen
Drittschadensliquidation
ist
Absender
Vertragspartner
Frachtführers
Geltendmachung
Schäden
Dritter
Verlust
Transportgutes
legitimiert
gleichviel
Schäden
Vertragspartner
Absenders
aber
Endempfänger
erwachsen
sind
vgl.
.
VersR
m.w
.
.
Frachtvertrag
Berechtigte
kann
Ersatzforderung
genen
Namen
Rechnung
wirtschaftlich
Geschädigten
geltend
machen
.
Ersatzleistung
weiterzuleiten
ist
Sache
Schädiger
grundsätzlich
angeht
.
Nur
feststeht
Geschädigte
tatsächlich
Ersatzleistung
bekommen
würde
Geltendmachung
Ersatzanspruchs
verzichtet
hat
ist
gerechtfertigt
Anspruch
versagen
.
IX
ZR
.
steht
Liquidation
Schadens
Klägerin
Schaden
Käuferin
Ware
bestimmten
Endempfängerin
Ware
entstanden
ist
.
Berufungsgericht
hat
Schadensersatzanspruch
Klägerin
verneint
Schaden
russischen
Endempfängerin
vorgetragen
habe
.
Beurteilung
wird
Revision
Erfolg
angegriffen
.
Berufungsgericht
hat
Beurteilung
zugrunde
gelegt
kanadischen
Zwischenhändlerin
Verlust
Transportgutes
Kaufpreiszahlungspflicht
Klägerin
Schaden
entstanden
ist
Ware
sogleich
"
Vorkasse
Akkreditiv
zumindest
Vorgabe
vergleichbaren
kaufvertraglichen
Regelung
"
weiterveräußert
hat
Folge
kanadischen
Käuferin
Schaden
entstanden
sei
.
ist
Schaden
russische
Endabnehmerin
verlagert
worden
.
Sachverhalt
durfte
Berufungsgericht
Schadensersatzanspruch
Klägerin
Beklagte
Grundsätzen
Drittschadensliquidation
fehlenden
Darlegung
etwaigen
Schadens
russischen
Endkäuferin
Klägerin
scheitern
lassen
.
Schaden
russischen
Endabnehmerin
ergibt
Gestaltung
Sachverhalts
zwangsläufig
.
Anwendung
Grundsätze
Drittschadensliquidation
wäre
nur
dann
ausgeschlossen
letztlich
Geschädigte
Geltendmachung
Schadens
verzichtet
hätte
Geltendmachung
jedenfalls
Willen
entspräche
.
Vorliegen
Ausnahmefalls
ist
Gläubiger
auszuräumen
Schädiger
beweisen
vgl.
.
Feststellungen
sind
bislang
getroffen
worden
.
5
.
angefochtene
Urteil
kann
bisherigen
Begründung
aufrechterhalten
werden
.
abschließende
Entscheidung
Sache
ist
Senat
möglich
insbesondere
Berufungsgericht
offen
gelassenen
Frage
Warensendung
Moskauer
Endkäuferin
angekommen
ist
hinreichenden
tatrichterlichen
Feststellungen
fehlt
.
Gleiches
gilt
Klägerin
behauptete
Schadenshöhe
Beklagten
auch
Berufungsinstanz
bestritten
worden
ist
.
-9-
.
war
angefochtene
Urteil
aufzuheben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Berufungsgericht
zurückzuverweisen
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung