NAMEN Verkündet : 1 . Juni Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 1 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Pokrant Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Klägerin wird Urteil Oberlandesgerichts 9 . Zivilsenat 31 Juli aufgehoben . Sache wird neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückverwiesen . Tatbestand : Klägerin nimmt Beklagte Frachtführerin Verlustes Transportgut Schadensersatz Anspruch . Klägerin veräußerte September Kundin Käuferin insgesamt DM Rechnung stellte . Weisung Käuferin sollte Ware direkt geliefert werden Gewebe weiterveräußert worden war . Zweck beauftragte Klägerin Beklagte 6 . September festen Kosten Versand Gewebe Bruttogewicht . Beklagte übertrug Beförderung Gutes S. Beklagten ihrerseits Streithelferin Transportdurchführung auftragte . Fahrer übernahm Ware 8 . September . Schreiben 19 . September hat Klägerin Beklagten Verlust Gutes reklamiert . Klägerin hat behauptet Ware sei rechtmäßigen Empfängerin angekommen . Eintreffen 14 . September sei Fahrer dortigen Zollamt Unbekannten Repräsentant Empfängerfirma ausgegeben habe sprochen worden . Weisung Person sei Fahrer Entladestelle gefahren Frachtbrief angegebenen Ablieferungsadresse entsprochen habe . Dort sei Gut abhanden gekommen . Verlust Ware sei Schaden Höhe € 187.800,08 DM entstanden . Klägerin macht Schaden Grundsätzen Drittschadensliquidation eigenen Namen geltend . Klägerin hat beantragt Beklagte verurteilen € Zinsen zahlen . Beklagte ist Klage entgegengetreten hat vorgetragen Fahrer habe Zollamt mitgeteilte Entladestelle angefahren Ware Mitarbeiter Empfängerfirma übergeben . Erhalt Sendung sei CMR-Frachtbrief quittiert worden . Personen gefälschter Dokumente Gewahrsam Ware verschafft haben sollten greife zumindest Art . Abs. ihren Beklagten Gunsten . Klägerin sei auch Schaden entstanden auszugehen sei kanadische Käuferin Ware Rechnung Klägerin ausgeglichen habe . Ebenso hätten Kundin Klägerin Abnehmerin Schaden erlitten so auch Grundsätze Drittschadensliquidation geltend gemacht werden könne . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen . Senat zugelassenen Revision erstrebt Klägerin Wiederherstellung erstinstanzlichen Urteils . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Haftung Beklagten Art . Abs. i.V. Art . verneint . hat ausgeführt : könne offen bleiben Ware Endkäuferin angekommen sei . Schadensersatzanspruch Klägerin Grundsätzen Drittschadensliquidation scheitere schon Klägerin kanadische Zwischenhändlerin verlagerten Schaden beweisfällig geblieben sei . Hinweis Zahlungsverpflichtung Klägerin reiche . Kundin Klägerin habe Ware sofort weiterveräußert . sei auszugehen Klägerin selbst noch kanadischen Käuferin Schaden entstanden sei . etwaigen Schaden russischen Endkäuferin habe Klägerin vorgetragen . II . Revision hat Erfolg . führt Aufhebung Berufungsurteils Zurückverweisung Sache Berufungsgericht . 1 . Berufungsgericht ist zutreffend ausgegangen Übereinkommen Beförderungsvertrag internationalen Straßengüterverkehr Streitfall Anwendung kommt . Beklagte ist Fixkostenspediteurin . S. § unterliegt Haftung vgl. . 20.1.2005 m.w . . 2 . Art . Abs. i.V. Art . schuldet Frachtführer grundsätzlich Schadensersatz Obhutszeit eingetretenen Verlust Transportgutes . Revisionsinstanz ist Klägerin auszugehen bestimmte Ware rechtmäßige Empfängerin ausgeliefert worden verloren gegangen ist . Berufungsgericht hat offen gelassen Warensendung Klägerin bestritten Moskauer Endkäuferin angekommen ist . Ansicht Revisionserwiderung ist Klägerin Geltendmachung Schadensersatzanspruchs Verlustes guts aktivlegitimiert . Empfänger Art . Abs. Satz zukommende Berechtigung Geltendmachung Anspruchs Verlustes Ware berührt Anspruchsberechtigung Versenders . Legitimation Absenders ergibt bereits Stellung Vertragspartner Frachtführers . Rdn . . 3 . Rechtsfehler ist Berufungsgericht ausgegangen auch Rahmen CMR-Haftung Grundsätze Liquidation Schadens Drittinteresse Anwendung finden aaO . Rdn . . 4 . Erfolg wendet Revision Beurteilung Berufungsgerichts Klägerin stehe Verlust Transportgutes Grundsätzen Drittschadensliquidation Schadensersatzanspruch Beklagte . Drittschadensliquidation soll verhindern Schädiger vertragliche Vereinbarungen Gläubiger Dritten Schaden Gläubiger Dritten verlagern ungerechtfertigter Vorteil entsteht . Rechtsbeziehungen Gläubiger Dritten sind Schädiger grundsätzlich Bedeutung . Grundsätzen Drittschadensliquidation ist Absender Vertragspartner Frachtführers Geltendmachung Schäden Dritter Verlust Transportgutes legitimiert gleichviel Schäden Vertragspartner Absenders aber Endempfänger erwachsen sind vgl. . VersR m.w . . Frachtvertrag Berechtigte kann Ersatzforderung genen Namen Rechnung wirtschaftlich Geschädigten geltend machen . Ersatzleistung weiterzuleiten ist Sache Schädiger grundsätzlich angeht . Nur feststeht Geschädigte tatsächlich Ersatzleistung bekommen würde Geltendmachung Ersatzanspruchs verzichtet hat ist gerechtfertigt Anspruch versagen . IX ZR . steht Liquidation Schadens Klägerin Schaden Käuferin Ware bestimmten Endempfängerin Ware entstanden ist . Berufungsgericht hat Schadensersatzanspruch Klägerin verneint Schaden russischen Endempfängerin vorgetragen habe . Beurteilung wird Revision Erfolg angegriffen . Berufungsgericht hat Beurteilung zugrunde gelegt kanadischen Zwischenhändlerin Verlust Transportgutes Kaufpreiszahlungspflicht Klägerin Schaden entstanden ist Ware sogleich " Vorkasse Akkreditiv zumindest Vorgabe vergleichbaren kaufvertraglichen Regelung " weiterveräußert hat Folge kanadischen Käuferin Schaden entstanden sei . ist Schaden russische Endabnehmerin verlagert worden . Sachverhalt durfte Berufungsgericht Schadensersatzanspruch Klägerin Beklagte Grundsätzen Drittschadensliquidation fehlenden Darlegung etwaigen Schadens russischen Endkäuferin Klägerin scheitern lassen . Schaden russischen Endabnehmerin ergibt Gestaltung Sachverhalts zwangsläufig . Anwendung Grundsätze Drittschadensliquidation wäre nur dann ausgeschlossen letztlich Geschädigte Geltendmachung Schadens verzichtet hätte Geltendmachung jedenfalls Willen entspräche . Vorliegen Ausnahmefalls ist Gläubiger auszuräumen Schädiger beweisen vgl. . Feststellungen sind bislang getroffen worden . 5 . angefochtene Urteil kann bisherigen Begründung aufrechterhalten werden . abschließende Entscheidung Sache ist Senat möglich insbesondere Berufungsgericht offen gelassenen Frage Warensendung Moskauer Endkäuferin angekommen ist hinreichenden tatrichterlichen Feststellungen fehlt . Gleiches gilt Klägerin behauptete Schadenshöhe Beklagten auch Berufungsinstanz bestritten worden ist . -9- . war angefochtene Urteil aufzuheben Sache neuen Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Berufungsgericht zurückzuverweisen . Bornkamm Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung