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577 lines
4.8 KiB

BESCHLUSS
1
.
Juni
Rechtsstreit
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
1
.
Juni
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Anhörungsrüge
Senatsurteil
2
.
März
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Gründe
:
gemäß
§
321a
statthafte
auch
Übrigen
zulässige
Anhörungsrüge
ist
Sache
begründet
.
Anspruch
Beklagten
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
ist
Senatsurteil
2
.
März
verletzt
.
1
.
Senat
hat
ausgeführt
Frage
Getreide
Saatgut
Sinne
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Buchst
.
vertrieben
werde
sei
Blick
tatsächliche
Zweckbestimmung
Zeit
Vertreibens
beantworten
.
gesetzlichen
Schutzzweck
wettbewerblichen
Interessen
Saatgutverbraucher
Rechnung
tragen
sei
erforderlich
gesamten
Veräußerungstatbestand
berücksichtigen
.
Sei
Saatgut
gewerblich
Verkehr
bringe
Abnehmer
später
vorgenommene
Aussaat
Konsumgetreides
objektiver
Umstände
voraussehbar
so
liege
"
Bestimmung
"
Aussaat
bereits
Zeitpunkt
verkehrbringens
.
Berufungsgericht
habe
objektiven
Umstände
tatrichterlicher
Würdigung
festgestellt
.
Revision
zeige
insoweit
Rechtsfehler
ersetze
tatrichterliche
Würdigung
revisionsrechtlich
unzulässiger
Weise
abweichende
Beurteilung
.
Rüge
Revision
Berufungsgericht
habe
Vortrag
Beklagten
übergangen
habe
relevanten
Zeitpunkt
zertifiziertes
Saatgut
verfügt
schon
Anlass
Verkauf
Konsumware
Saatzwecken
gehabt
bleibe
schon
Erfolg
Berufungsgericht
Würdigung
mangelnde
Fähigkeit
Beklagten
Lieferung
Saatgut
abgestellt
vielmehr
offen
gelassen
habe
.
Entscheidend
sei
Verwertung
Saatgut
Beklagte
objektiver
Umstände
voraussehbar
gewesen
sei
Zusammenhang
eigene
Lieferfähigkeit
Saatgut
angekommen
sei
.
Bestimmung
Rede
stehenden
Getreides
Aussaat
habe
Berufungsgericht
folgern
können
Landwirte
Felder
witterungsbedingt
neu
hätten
bestellen
müssen
Beklagte
langjährigen
Geschäftsbeziehung
betroffenen
Landwirt
gewusst
habe
Verwendung
verkauften
Konsumgetreides
Futtermittel
Betracht
gekommen
sei
.
Berufungsgericht
habe
dahinstehen
lassen
können
Landwirt
zertifiziertem
Saatgut
gefragt
habe
Umständen
bereits
hinreichende
Anhaltspunkte
beabsichtigte
Aussaat
ergeben
hätten
.
Landwirt
Viehhaltung
betrieben
habe
sei
Beklagten
beanstandender
Würdigung
Berufungsgerichts
bekannt
gewesen
.
Insoweit
sei
auch
angekommen
Landwirt
bereits
früher
Konsumware
erworben
habe
.
Höhe
Preises
habe
Berufungsgericht
ebenso
wenig
entscheidend
abgestellt
Bezeichnung
Getreides
"
Sommerweizen
"
.
seinerzeitigen
Situation
gekennzeichnet
gewesen
sei
dass
witterungsbedingt
vielfach
neue
Aussaat
erforderlich
gewesen
sei
habe
Beklagte
ausgehen
dürfen
Landwirt
werde
rechtstreu
verhalten
.
Sichtweise
führe
Verkaufsverbot
Konsumware
Frühjahr
Herbst
Jahres
.
Revision
berücksichtige
insoweit
Beurteilung
Berufungsgerichts
konkrete
Umstände
zugrunde
gelegen
hätten
deutlich
beabsichtigte
Aussaat
gesprochen
hätten
.
2
.
Beklagte
macht
geltend
Ausführungen
habe
Senat
Anspruch
rechtliches
Gehör
Art
.
Abs.
GG
verletzt
.
Senat
habe
Beklagten
Revisionsbegründung
vorgetragenen
objektiven
Umständen
auseinandergesetzt
Bestimmung
Aussaat
kontraindiziert
hätten
.
Beklagte
habe
Lieferfähigkeit
zertifiziertes
Saatgut
auch
Umstand
geltend
gemacht
Landwirt
habe
Saatgut
gefragt
.
habe
auch
verwiesen
Landwirt
habe
Vergangenheit
mehrfach
Konsumgetreide
bezogen
Anzeichen
Rechtsuntreue
bestanden
hätten
.
Senat
Vorbringen
unerheblich
erachtet
habe
habe
Kern
Tragweite
Beklagtenvortrags
verkannt
.
Berücksichtigung
Umstände
habe
langjährige
Geschäftsbeziehung
Verdachtsmomente
aufgewogen
.
vorgetragenen
konkreten
Gegebenheiten
seien
sehr
wohl
erheblich
aufklärungsbedürftig
gewesen
.
Beklagte
habe
Revisionsbegründung
ferner
vorgetragen
etwaige
Kenntnis
Landwirt
Tierhaltung
mehr
betrieben
habe
habe
Aussaat
Konsumware
rechnen
lassen
müssen
.
Landwirte
handelten
auch
Futtergetreide
Landwirt
habe
ggf.
Zukauf
tätigen
müssen
eigene
Lieferpflichten
erfüllen
.
Auch
Vorbringen
habe
Senat
berücksichtigt
.
3
.
Gehörsrüge
Beklagten
ist
unbegründet
.
Bestimmung
Art
.
Abs.
GG
garantiert
Beteiligten
gerichtlichen
Verfahrens
Gelegenheit
erhalten
gerichtlichen
Entscheidung
zugrundeliegenden
Sachverhalt
Erlass
Entscheidung
äußern
Gericht
Vorbringen
Kenntnis
nimmt
Entscheidung
Erwägung
zieht
BVerfGE
;
BVerfG
.
Hingegen
ist
erforderlich
Einzelpunkte
Parteivortrags
ausdrücklich
bescheiden
BVerfGE
f.
;
Beschluss
24
.
Februar
.
Partei
hat
auch
Anspruch
Gericht
richtig
erachteten
Sinn
Vorbringen
befasst
vgl.
7
Juli
.
Medicus.log
;
Beschluss
3
.
April
.
.
liegt
Verletzung
rechtlichen
Gehörs
Beklagten
.
Senat
hat
Beklagten
übergangen
gerügten
Sachvortrag
befasst
jedoch
durchgreifend
erachtet
.
Senat
hat
Beklagten
angeführten
tatsächlichen
Umstände
berücksichtigt
revisionsrechtliche
Überprüfung
tatrichterlichen
Würdigung
Berufungsgericht
einbezogen
.
II
.
Kostenentscheidung
folgt
§
Abs.
.
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung