BESCHLUSS 1 . Juni Rechtsstreit ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat 1 . Juni Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. beschlossen : Anhörungsrüge Senatsurteil 2 . März wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Gründe : gemäß § 321a statthafte auch Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist Sache begründet . Anspruch Beklagten rechtliches Gehör Art . Abs. GG ist Senatsurteil 2 . März verletzt . 1 . Senat hat ausgeführt Frage Getreide Saatgut Sinne § Abs. § Abs. Nr. Buchst . vertrieben werde sei Blick tatsächliche Zweckbestimmung Zeit Vertreibens beantworten . gesetzlichen Schutzzweck wettbewerblichen Interessen Saatgutverbraucher Rechnung tragen sei erforderlich gesamten Veräußerungstatbestand berücksichtigen . Sei Saatgut gewerblich Verkehr bringe Abnehmer später vorgenommene Aussaat Konsumgetreides objektiver Umstände voraussehbar so liege " Bestimmung " Aussaat bereits Zeitpunkt verkehrbringens . Berufungsgericht habe objektiven Umstände tatrichterlicher Würdigung festgestellt . Revision zeige insoweit Rechtsfehler ersetze tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich unzulässiger Weise abweichende Beurteilung . Rüge Revision Berufungsgericht habe Vortrag Beklagten übergangen habe relevanten Zeitpunkt zertifiziertes Saatgut verfügt schon Anlass Verkauf Konsumware Saatzwecken gehabt bleibe schon Erfolg Berufungsgericht Würdigung mangelnde Fähigkeit Beklagten Lieferung Saatgut abgestellt vielmehr offen gelassen habe . Entscheidend sei Verwertung Saatgut Beklagte objektiver Umstände voraussehbar gewesen sei Zusammenhang eigene Lieferfähigkeit Saatgut angekommen sei . Bestimmung Rede stehenden Getreides Aussaat habe Berufungsgericht folgern können Landwirte Felder witterungsbedingt neu hätten bestellen müssen Beklagte langjährigen Geschäftsbeziehung betroffenen Landwirt gewusst habe Verwendung verkauften Konsumgetreides Futtermittel Betracht gekommen sei . Berufungsgericht habe dahinstehen lassen können Landwirt zertifiziertem Saatgut gefragt habe Umständen bereits hinreichende Anhaltspunkte beabsichtigte Aussaat ergeben hätten . Landwirt Viehhaltung betrieben habe sei Beklagten beanstandender Würdigung Berufungsgerichts bekannt gewesen . Insoweit sei auch angekommen Landwirt bereits früher Konsumware erworben habe . Höhe Preises habe Berufungsgericht ebenso wenig entscheidend abgestellt Bezeichnung Getreides " Sommerweizen " . seinerzeitigen Situation gekennzeichnet gewesen sei dass witterungsbedingt vielfach neue Aussaat erforderlich gewesen sei habe Beklagte ausgehen dürfen Landwirt werde rechtstreu verhalten . Sichtweise führe Verkaufsverbot Konsumware Frühjahr Herbst Jahres . Revision berücksichtige insoweit Beurteilung Berufungsgerichts konkrete Umstände zugrunde gelegen hätten deutlich beabsichtigte Aussaat gesprochen hätten . 2 . Beklagte macht geltend Ausführungen habe Senat Anspruch rechtliches Gehör Art . Abs. GG verletzt . Senat habe Beklagten Revisionsbegründung vorgetragenen objektiven Umständen auseinandergesetzt Bestimmung Aussaat kontraindiziert hätten . Beklagte habe Lieferfähigkeit zertifiziertes Saatgut auch Umstand geltend gemacht Landwirt habe Saatgut gefragt . habe auch verwiesen Landwirt habe Vergangenheit mehrfach Konsumgetreide bezogen Anzeichen Rechtsuntreue bestanden hätten . Senat Vorbringen unerheblich erachtet habe habe Kern Tragweite Beklagtenvortrags verkannt . Berücksichtigung Umstände habe langjährige Geschäftsbeziehung Verdachtsmomente aufgewogen . vorgetragenen konkreten Gegebenheiten seien sehr wohl erheblich aufklärungsbedürftig gewesen . Beklagte habe Revisionsbegründung ferner vorgetragen etwaige Kenntnis Landwirt Tierhaltung mehr betrieben habe habe Aussaat Konsumware rechnen lassen müssen . Landwirte handelten auch Futtergetreide Landwirt habe ggf. Zukauf tätigen müssen eigene Lieferpflichten erfüllen . Auch Vorbringen habe Senat berücksichtigt . 3 . Gehörsrüge Beklagten ist unbegründet . Bestimmung Art . Abs. GG garantiert Beteiligten gerichtlichen Verfahrens Gelegenheit erhalten gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt Erlass Entscheidung äußern Gericht Vorbringen Kenntnis nimmt Entscheidung Erwägung zieht BVerfGE ; BVerfG . Hingegen ist erforderlich Einzelpunkte Parteivortrags ausdrücklich bescheiden BVerfGE f. ; Beschluss 24 . Februar . Partei hat auch Anspruch Gericht richtig erachteten Sinn Vorbringen befasst vgl. 7 Juli . Medicus.log ; Beschluss 3 . April . . liegt Verletzung rechtlichen Gehörs Beklagten . Senat hat Beklagten übergangen gerügten Sachvortrag befasst jedoch durchgreifend erachtet . Senat hat Beklagten angeführten tatsächlichen Umstände berücksichtigt revisionsrechtliche Überprüfung tatrichterlichen Würdigung Berufungsgericht einbezogen . II . Kostenentscheidung folgt § Abs. . Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung