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1084 lines
9.3 KiB

BESCHLUSS
Verkündet
:
26
.
April
Urkundsbeamter
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
:
:
ja
ja
Internet-Versicherung
Richtlinie
2000/31/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
Binnenmarkt
"
Richtlinie
elektronischen
Geschäftsverkehr
"
Art
.
Abs.
lit
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
2000/31/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
Binnenmarkt
.
Nr.
17
Juli
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Diensteanbieter
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
verpflichtet
Vertragsabschluss
Nutzer
Dienstes
Telefonnummer
anzugeben
schnelle
Kontaktaufnahme
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
?
2
.
Frage
verneint
wird
:
Muss
Diensteanbieter
Angabe
Adresse
elektronischen
Post
Vertragsschluss
Nutzer
Dienstes
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
zweiten
Kommunikationsweg
eröffnen
?
Bejahendenfalls
:
Reicht
zweiten
Kommunikationsweg
Diensteanbieter
Anfragemaske
einrichtet
Nutzer
Internet
Diensteanbieter
wenden
kann
Beantwortung
Anfrage
Nutzers
Diensteanbieter
erfolgt
?
.
26
.
April
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
25
.
Januar
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Dr.
Pokrant
Dr.
Dr.
beschlossen
:
Verfahren
wird
ausgesetzt
.
II
.
Gerichtshof
Europäischen
Gemeinschaften
werden
Auslegung
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
Binnenmarkt
.
Nr.
17
Juli
S.
folgende
Fragen
Vorabentscheidung
vorgelegt
:
1
.
Ist
Diensteanbieter
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
verpflichtet
Vertragsabschluss
Nutzer
Dienstes
Telefonnummer
anzugeben
schnelle
Kontaktaufnahme
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
ermöglichen
?
2
.
Frage
verneint
wird
:
Muss
Diensteanbieter
Angabe
Adresse
elektronischen
Post
Vertragsschluss
Nutzer
Dienstes
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
zweiten
Kommunikationsweg
eröffnen
?
Bejahendenfalls
:
Reicht
zweiten
Kommunikationsweg
Diensteanbieter
Anfragemaske
einrichtet
Nutzer
Internet
Diensteanbieter
wenden
kann
Beantwortung
Anfrage
Nutzers
Diensteanbieter
E-Mail
erfolgt
?
Gründe
:
Beklagte
Versicherungsunternehmen
bietet
Kraftfahrzeugversicherungen
.
wirbt
Kunden
ausschließlich
Internet
.
Internetseiten
gibt
Beklagte
Postanschrift
E-Mail-Adresse
Telefonnummer
.
Individuelle
Fragen
kann
Interessent
Internet-Anfragemaske
Beklagte
richten
.
Antworten
versendet
Beklagte
.
Telefonnummer
teilt
Kunden
erst
Versicherungsvertrags
.
Kläger
Bundesverband
Verbraucherzentralen
Verbraucherverbände
Verbraucherzentrale
Bundesverband
e.V.
hat
geltend
gemacht
Beklagte
sei
verpflichtet
Rahmen
Internetauftritts
Telefonnummer
anzugeben
.
Nur
so
sei
gesetzlich
vorgesehene
unmittelbare
Kommunikation
Interessenten
Beklagten
gewährleistet
.
Kläger
hat
beantragt
Beklagte
verurteilen
unterlassen
1
.
Endverbrauchern
.
Internet
.de
Angebote
Adresse
rungsleistungen
unterbreiten
Möglichkeit
Abschlusses
Versicherungsverträgen
anzubieten
Angabe
Telefonnummer
unmittelbare
Kommunikation
Verbrauchers
Versicherer
ermöglichen
hilfsweise
2
.
.
Internetseite
.de
Angebote
Adresse
rungsleistungen
unterbreiten
Möglichkeit
Abschlusses
Versicherungsverträgen
anzubieten
Anlage
wiedergegeben
.
Beklagte
ist
Klage
entgegengetreten
.
Landgericht
hat
Beklagte
Hauptantrag
verurteilt
.
Berufung
Beklagten
hat
Berufungsgericht
Klage
abgewiesen
OLG
.
richtet
Berufungsgericht
zugelassene
Revision
Klägers
Verurteilung
Beklagten
weiterverfolgt
.
Beklagte
beantragt
Revision
zurückzuweisen
.
II
.
Erfolg
Revision
hängt
Auslegung
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
2000/31/EG
Europäischen
Parlaments
Rates
8
.
Juni
bestimmte
rechtliche
Aspekte
Dienste
Informationsgesellschaft
insbesondere
elektronischen
Geschäftsverkehrs
nenmarkt
.
Nr.
17
Juli
S.
.
Entscheidung
Rechtsmittel
ist
Verfahren
auszusetzen
gemäß
Art
.
Abs.
lit
.
Abs.
Vorabentscheidung
Beschlusstenor
gestellten
Fragen
einzuholen
.
1
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Bereitstellung
telefonischen
Kontaktaufnahme
sei
zwingend
erforderlich
unmittelbare
Kommunikation
ermöglichen
.
sei
auch
bereitgestellte
Anfragemaske
Beantwortung
Fragen
Interessenten
Mitarbeiter
Beklagten
E-Mail
möglich
.
Kommunikation
Interessenten
Beklagten
seien
selbständig
tätige
Dritte
zwischengeschaltet
.
Auch
zeitlicher
Hinsicht
werde
unmittelbare
Kommunikation
Beklagten
erreicht
.
beantworte
Anfragen
eigenen
Angaben
Minuten
.
Feststellungen
gerichtlichen
Sachverständigen
sei
gestellte
Probeanfrage
Minuten
Beklagten
beantwortet
worden
.
2
.
Kläger
steht
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
Abs.
Nr.
UKlaG
§
Abs.
Satz
§
Nr.
Beklagte
§
Satz
Nr.
Angabe
Telefonnummer
Rahmen
Internetpräsentation
verpflichtet
ist
.
§
Abs.
Satz
UKlaG
kann
Unterlassung
Anspruch
genommen
werden
anderer
Weise
Verwendung
Empfehlung
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Vorschriften
zuwiderhandelt
Schutz
Verbraucher
dienen
Verbraucherschutzgesetze
.
Verbraucherschutzgesetze
.
S.
§
Abs.
Satz
UKlaG
sind
§
Abs.
Nr.
UKlaG
u.a.
Bestimmungen
Umsetzung
Art
.
Richtlinie
2000/31/EG
.
zählt
Bestimmung
§
Stelle
wortgleichen
§
getreten
ist
vgl.
Begründung
Regierungsentwurf
Gesetzes
rechtliche
Rahmenbedingungen
elektronischen
Geschäftsverkehr
Elektronischer
Geschäftsverkehr
Gesetz
Drucks
.
S.
;
vgl.
auch
.
20.7.2006
Anbieterkennzeichnung
Internet
.
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
2000/31/EG
müssen
Diensteanbieter
Nutzern
Dienstes
zuständigen
Behörden
Angaben
Adresse
elektronischen
Post
leicht
erkennbar
unmittelbar
erreichbar
ständig
verfügbar
halten
ermöglichen
schnell
Diensteanbieter
Kontakt
aufzunehmen
unmittelbar
effizient
kommunizieren
.
Bestimmung
ist
deutschen
Recht
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
.
umgesetzt
worden
.
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
auch
§
Abs.
Nr.
erfordern
Wortlaut
Angabe
Telefonnummer
Diensteanbieter
erreichbar
ist
.
Angabe
Telefonnummer
könnte
jedoch
Sinn
Zweck
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
erforderlich
sein
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
Diensteanbieter
Nutzer
ermöglichen
.
deutschen
Rechtsprechung
Schrifttum
ist
umstritten
Möglichkeit
unmittelbaren
Kommunikation
zwingend
voraussetzt
telefonische
Kontaktaufnahme
eröffnet
wird
Notwendigkeit
Angabe
Telefonnummer
gehen
:
OLG
24
;
Rdn
.
;
Spindler
Spindler/Schmitz/Geis
§
Rdn
.
25
;
Fernabsatzrecht
Internet
Rdn
.
;
;
;
;
;
.
Härting
81
;
Föhlisch
Handbuch
MultimediaRecht
Stand
Kap
.
Rdn
.
f.
.
Auch
Begründung
Regierungsentwurf
BT-Drucks
.
S.
sieht
erforderlich
Diensteanbieter
Telefonnummer
angibt
unmittelbare
Kommunikation
ermöglichen
.
Ansicht
spricht
nur
telefonisch
Kommunikation
Form
Rede
Gegenrede
Sinne
echten
Dialogs
möglich
ist
.
erleichtert
Einrichtung
Telefonanschlusses
Nutzer
Kontaktaufnahme
so
allein
schriftliche
Kommunikation
Diensteanbieter
verwiesen
wird
.
Andererseits
könnten
auch
Anforderungen
genügen
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
stellen
sind
.
Entsprechend
wird
Rechtsprechung
angenommen
E-Mail-Adresse
Angabe
Telefaxnummer
ausreicht
österreichischer
.
.
Notwendigkeit
telefonische
Anfragen
Interessenten
beantworten
würde
Beklagte
zwingen
Geschäftskonzept
Kundenakquisition
ausschließlich
Internet
ändern
.
Beklagte
würde
Geschäftstätigkeit
eingeschränkt
Richtlinie
Erwägungsgründen
gerade
Abbau
Hemmnissen
Weiterentwicklung
Dienste
Informationsgesellschaft
Gemeinschaft
Nutzung
Chancen
Binnenmarktes
elektronischen
Geschäftsverkehr
abzielt
.
würde
Einrichtung
Telefonanschlusses
notwendigerweise
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
Nutzer
Diensteanbieter
erlauben
.
Wird
Telefonnummer
Mehrwertdienstenummer
eingerichtet
könnten
potentielle
Nutzer
verbundenen
zusätzlichen
Kosten
Kontaktaufnahme
abgehalten
werden
.
Einschränkungen
Erreichbarkeit
zeitlicher
kapazitätsmäßiger
Hinsicht
könnten
Kontaktaufnahme
erschweren
weitere
Reglementierungen
erfordern
.
3
.
Ist
Beklagte
Angabe
Telefonnummer
Art
.
Abs.
.
Richtlinie
verpflichtet
wäre
Hilfsantrag
verfolgte
Verbot
auszusprechen
Beklagte
Bestimmung
Richtlinie
verpflichtet
wäre
Kontaktmöglichkeit
Wege
elektronischen
Post
weiteren
Kommunikationsweg
eröffnen
eingerichtete
Anfragemaske
Anforderungen
genügt
.
Notwendigkeit
zweiten
Kommunikationsweg
eröffnen
ist
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
ausdrücklich
vorgeschrieben
.
Auch
Formulierung
"
Adresse
elektronischen
Post
"
lässt
Erfordernis
zweiten
Kommunikationswegs
Angabe
E-Mail-Adresse
zwingend
entnehmen
.
Allerdings
hat
österreichische
Oberste
Gerichtshof
§
Abs.
Nr.
österreichischen
E-Commerce-Gesetzes
Richtlinie
umgesetzt
worden
ist
§
Abs.
angenommen
Angabe
elektronischen
Postadresse
sei
mindestens
anderer
individueller
Kommunikationsweg
erforderlich
.
Sollte
zweiter
Kommunikationsweg
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
Diensteanbieter
eingerichtet
werden
müssen
kommt
Entscheidung
Streitfalls
Angabe
E-Mail-Adresse
Einrichtung
Anfragemaske
Nutzer
Internet
schriftlichen
Anfragen
Diensteanbieter
wenden
kann
Ankündigung
Stunde
-9-
beantwortet
Anforderungen
schnelle
Kontaktaufnahme
unmittelbare
effiziente
Kommunikation
.
S.
Art
.
Abs.
lit
.
Richtlinie
genügt
.
Zwar
hat
Internetnutzer
eigene
E-MailAdresse
.
Gleichwohl
spricht
Auslegung
Internetnutzer
erwartet
werden
kann
Kommunikation
Internet
üblichen
Empfangseinrichtungen
verfügt
Geschäftsmodell
Vertragsschluss
nur
Internet
präsenten
Diensteanbieter
wenden
will
.
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung