BESCHLUSS Verkündet : 26 . April Urkundsbeamter Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : : : ja ja Internet-Versicherung Richtlinie 2000/31/EG Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs Binnenmarkt " Richtlinie elektronischen Geschäftsverkehr " Art . Abs. lit . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften werden Auslegung Art . Abs. lit . Richtlinie 2000/31/EG Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs Binnenmarkt . Nr. 17 Juli S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Diensteanbieter Art . Abs. lit . Richtlinie verpflichtet Vertragsabschluss Nutzer Dienstes Telefonnummer anzugeben schnelle Kontaktaufnahme unmittelbare effiziente Kommunikation ermöglichen ? 2 . Frage verneint wird : Muss Diensteanbieter Angabe Adresse elektronischen Post Vertragsschluss Nutzer Dienstes Art . Abs. lit . Richtlinie zweiten Kommunikationsweg eröffnen ? Bejahendenfalls : Reicht zweiten Kommunikationsweg Diensteanbieter Anfragemaske einrichtet Nutzer Internet Diensteanbieter wenden kann Beantwortung Anfrage Nutzers Diensteanbieter erfolgt ? . 26 . April I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 25 . Januar Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Dr. Pokrant Dr. Dr. beschlossen : Verfahren wird ausgesetzt . II . Gerichtshof Europäischen Gemeinschaften werden Auslegung Art . Abs. lit . Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs Binnenmarkt . Nr. 17 Juli S. folgende Fragen Vorabentscheidung vorgelegt : 1 . Ist Diensteanbieter Art . Abs. lit . Richtlinie verpflichtet Vertragsabschluss Nutzer Dienstes Telefonnummer anzugeben schnelle Kontaktaufnahme unmittelbare effiziente Kommunikation ermöglichen ? 2 . Frage verneint wird : Muss Diensteanbieter Angabe Adresse elektronischen Post Vertragsschluss Nutzer Dienstes Art . Abs. lit . Richtlinie zweiten Kommunikationsweg eröffnen ? Bejahendenfalls : Reicht zweiten Kommunikationsweg Diensteanbieter Anfragemaske einrichtet Nutzer Internet Diensteanbieter wenden kann Beantwortung Anfrage Nutzers Diensteanbieter E-Mail erfolgt ? Gründe : Beklagte Versicherungsunternehmen bietet Kraftfahrzeugversicherungen . wirbt Kunden ausschließlich Internet . Internetseiten gibt Beklagte Postanschrift E-Mail-Adresse Telefonnummer . Individuelle Fragen kann Interessent Internet-Anfragemaske Beklagte richten . Antworten versendet Beklagte . Telefonnummer teilt Kunden erst Versicherungsvertrags . Kläger Bundesverband Verbraucherzentralen Verbraucherverbände Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. hat geltend gemacht Beklagte sei verpflichtet Rahmen Internetauftritts Telefonnummer anzugeben . Nur so sei gesetzlich vorgesehene unmittelbare Kommunikation Interessenten Beklagten gewährleistet . Kläger hat beantragt Beklagte verurteilen unterlassen 1 . Endverbrauchern . Internet .de Angebote Adresse rungsleistungen unterbreiten Möglichkeit Abschlusses Versicherungsverträgen anzubieten Angabe Telefonnummer unmittelbare Kommunikation Verbrauchers Versicherer ermöglichen hilfsweise 2 . . Internetseite .de Angebote Adresse rungsleistungen unterbreiten Möglichkeit Abschlusses Versicherungsverträgen anzubieten Anlage wiedergegeben . Beklagte ist Klage entgegengetreten . Landgericht hat Beklagte Hauptantrag verurteilt . Berufung Beklagten hat Berufungsgericht Klage abgewiesen OLG . richtet Berufungsgericht zugelassene Revision Klägers Verurteilung Beklagten weiterverfolgt . Beklagte beantragt Revision zurückzuweisen . II . Erfolg Revision hängt Auslegung Art . Abs. . Richtlinie 2000/31/EG Europäischen Parlaments Rates 8 . Juni bestimmte rechtliche Aspekte Dienste Informationsgesellschaft insbesondere elektronischen Geschäftsverkehrs nenmarkt . Nr. 17 Juli S. . Entscheidung Rechtsmittel ist Verfahren auszusetzen gemäß Art . Abs. lit . Abs. Vorabentscheidung Beschlusstenor gestellten Fragen einzuholen . 1 . Berufungsgericht hat angenommen Bereitstellung telefonischen Kontaktaufnahme sei zwingend erforderlich unmittelbare Kommunikation ermöglichen . sei auch bereitgestellte Anfragemaske Beantwortung Fragen Interessenten Mitarbeiter Beklagten E-Mail möglich . Kommunikation Interessenten Beklagten seien selbständig tätige Dritte zwischengeschaltet . Auch zeitlicher Hinsicht werde unmittelbare Kommunikation Beklagten erreicht . beantworte Anfragen eigenen Angaben Minuten . Feststellungen gerichtlichen Sachverständigen sei gestellte Probeanfrage Minuten Beklagten beantwortet worden . 2 . Kläger steht geltend gemachte Unterlassungsanspruch Abs. Nr. UKlaG § Abs. Satz § Nr. Beklagte § Satz Nr. Angabe Telefonnummer Rahmen Internetpräsentation verpflichtet ist . § Abs. Satz UKlaG kann Unterlassung Anspruch genommen werden anderer Weise Verwendung Empfehlung Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt Schutz Verbraucher dienen Verbraucherschutzgesetze . Verbraucherschutzgesetze . S. § Abs. Satz UKlaG sind § Abs. Nr. UKlaG u.a. Bestimmungen Umsetzung Art . Richtlinie 2000/31/EG . zählt Bestimmung § Stelle wortgleichen § getreten ist vgl. Begründung Regierungsentwurf Gesetzes rechtliche Rahmenbedingungen elektronischen Geschäftsverkehr Elektronischer Geschäftsverkehr Gesetz Drucks . S. ; vgl. auch . 20.7.2006 Anbieterkennzeichnung Internet . Art . Abs. lit . Richtlinie 2000/31/EG müssen Diensteanbieter Nutzern Dienstes zuständigen Behörden Angaben Adresse elektronischen Post leicht erkennbar unmittelbar erreichbar ständig verfügbar halten ermöglichen schnell Diensteanbieter Kontakt aufzunehmen unmittelbar effizient kommunizieren . Bestimmung ist deutschen Recht § Abs. Nr. § Abs. Nr. . umgesetzt worden . Art . Abs. lit . Richtlinie auch § Abs. Nr. erfordern Wortlaut Angabe Telefonnummer Diensteanbieter erreichbar ist . Angabe Telefonnummer könnte jedoch Sinn Zweck Art . Abs. lit . Richtlinie erforderlich sein unmittelbare effiziente Kommunikation Diensteanbieter Nutzer ermöglichen . deutschen Rechtsprechung Schrifttum ist umstritten Möglichkeit unmittelbaren Kommunikation zwingend voraussetzt telefonische Kontaktaufnahme eröffnet wird Notwendigkeit Angabe Telefonnummer gehen : OLG 24 ; Rdn . ; Spindler Spindler/Schmitz/Geis § Rdn . 25 ; Fernabsatzrecht Internet Rdn . ; ; ; ; ; . Härting 81 ; Föhlisch Handbuch MultimediaRecht Stand Kap . Rdn . f. . Auch Begründung Regierungsentwurf BT-Drucks . S. sieht erforderlich Diensteanbieter Telefonnummer angibt unmittelbare Kommunikation ermöglichen . Ansicht spricht nur telefonisch Kommunikation Form Rede Gegenrede Sinne echten Dialogs möglich ist . erleichtert Einrichtung Telefonanschlusses Nutzer Kontaktaufnahme so allein schriftliche Kommunikation Diensteanbieter verwiesen wird . Andererseits könnten auch Anforderungen genügen unmittelbare effiziente Kommunikation stellen sind . Entsprechend wird Rechtsprechung angenommen E-Mail-Adresse Angabe Telefaxnummer ausreicht österreichischer . . Notwendigkeit telefonische Anfragen Interessenten beantworten würde Beklagte zwingen Geschäftskonzept Kundenakquisition ausschließlich Internet ändern . Beklagte würde Geschäftstätigkeit eingeschränkt Richtlinie Erwägungsgründen gerade Abbau Hemmnissen Weiterentwicklung Dienste Informationsgesellschaft Gemeinschaft Nutzung Chancen Binnenmarktes elektronischen Geschäftsverkehr abzielt . würde Einrichtung Telefonanschlusses notwendigerweise unmittelbare effiziente Kommunikation Nutzer Diensteanbieter erlauben . Wird Telefonnummer Mehrwertdienstenummer eingerichtet könnten potentielle Nutzer verbundenen zusätzlichen Kosten Kontaktaufnahme abgehalten werden . Einschränkungen Erreichbarkeit zeitlicher kapazitätsmäßiger Hinsicht könnten Kontaktaufnahme erschweren weitere Reglementierungen erfordern . 3 . Ist Beklagte Angabe Telefonnummer Art . Abs. . Richtlinie verpflichtet wäre Hilfsantrag verfolgte Verbot auszusprechen Beklagte Bestimmung Richtlinie verpflichtet wäre Kontaktmöglichkeit Wege elektronischen Post weiteren Kommunikationsweg eröffnen eingerichtete Anfragemaske Anforderungen genügt . Notwendigkeit zweiten Kommunikationsweg eröffnen ist Art . Abs. lit . Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben . Auch Formulierung " Adresse elektronischen Post " lässt Erfordernis zweiten Kommunikationswegs Angabe E-Mail-Adresse zwingend entnehmen . Allerdings hat österreichische Oberste Gerichtshof § Abs. Nr. österreichischen E-Commerce-Gesetzes Richtlinie umgesetzt worden ist § Abs. angenommen Angabe elektronischen Postadresse sei mindestens anderer individueller Kommunikationsweg erforderlich . Sollte zweiter Kommunikationsweg Art . Abs. lit . Richtlinie Diensteanbieter eingerichtet werden müssen kommt Entscheidung Streitfalls Angabe E-Mail-Adresse Einrichtung Anfragemaske Nutzer Internet schriftlichen Anfragen Diensteanbieter wenden kann Ankündigung Stunde -9- beantwortet Anforderungen schnelle Kontaktaufnahme unmittelbare effiziente Kommunikation . S. Art . Abs. lit . Richtlinie genügt . Zwar hat Internetnutzer eigene E-MailAdresse . Gleichwohl spricht Auslegung Internetnutzer erwartet werden kann Kommunikation Internet üblichen Empfangseinrichtungen verfügt Geschäftsmodell Vertragsschluss nur Internet präsenten Diensteanbieter wenden will . Bornkamm Büscher Pokrant Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung