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1455 lines
13 KiB

NAMEN
ZR
Verkündet
:
10
.
März
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Stirnlampen
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
Abs.
Nr.
Mitbewerber
kann
Verletzungsunterlassungsanspruch
nur
Erfolg
geltend
machen
entsprechende
unternehmerische
Tätigkeit
Zeitpunkt
Verletzungshandlung
bereits
aufgenommen
Zeitpunkt
letzten
Verhandlung
noch
aufgegeben
hat
Fortführung
Urteil
12
Juli
.
Unterlassungsanspruch
Verletzungsunterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Betracht
kommt
bestimmt
Frage
Streitgegenstand
verschiedene
Streitgegenstände
handelt
allgemeinen
Regeln
.
kommt
einheitlichen
Klageantrag
einheitlichen
Sachverhalt
Anspruch
möglicherweise
rechtfertigende
Lebenssachverhalte
handelt
.
vorbeugenden
Unterlassungsanspruch
erforderliche
Erstbegehungsgefahr
liegt
regelmäßig
Wettbewerber
bislang
wettbewerbswidriger
Weise
betriebenen
Handel
Hinweis
Beendigung
Geschäftsbeziehung
bisherigen
Lieferanten
ausgesetzt
hat
neuen
Produkten
arbeite
Mitteilung
Einleitung
gerichtlicher
Maßnahmen
nahezu
Jahre
vergangen
sind
Wettbewerber
wieder
Markt
aufgetreten
ist
außen
erkennbare
Vorbereitungshandlungen
getroffen
hat
.
Versäumnisurteil
10
.
März
ZR
ECLI
:
:
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
10
.
März
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Richterin
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Zivilsenats
Oberlandesgerichts
3
Juli
aufgehoben
Nachteil
Beklagten
erkannt
worden
ist
.
Berufung
Beklagten
wird
Urteil
6
.
Kammer
Handelssachen
Landgerichts
15
.
Oktober
abgeändert
.
Klage
wird
insgesamt
abgewiesen
.
Klägerin
trägt
Kosten
Rechtsstreits
.
Urteil
ist
vorläufig
vollstreckbar
.
Tatbestand
:
Klägerin
Gesellschaft
bürgerlichen
Rechts
betreibt
Onlineshop
Oktober
Stirnlampen
Preis
vertrieb
.
26
.
Oktober
stellte
Aufruf
Homepage
Beklagten
Internet
betriebenen
Handel
Stirnlampen
Preis
Hinweis
30
.
September
Beendigung
Geschäftsbeziehung
bisherigen
Lieferanten
ausgesetzt
hatte
neuen
Produkten
arbeitete
Entwicklung
noch
Zeit
Anspruch
nehmen
würde
.
enthielt
Homepage
Belehrung
gesetzliche
Rückgaberecht
Kunden
Haftungsbeschränkungen
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Beklagten
.
Klägerin
hat
Beklagten
4
.
März
erhobenen
Klage
Unterlassung
Verwendung
Belehrung
Klausel
Haftungsbeschränkung
Erstattung
Abmahnkosten
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Beklagten
Abweisung
weitergehenden
Unterlassungsantrags
verurteilt
unterlassen
geschäftlichen
Verkehr
Verbrauchern
Fernabsatz
Stirnlampen
Internet
rechtlich
unzutreffender
Weise
gesetzliche
Rückgaberecht
§
Abs.
Satz
belehren
Rahmen
Rückgabebelehrung
gesetzliche
Bestimmungen
verwiesen
wird
mehr
Kraft
sind
aber
anderen
Inhalt
haben
Beklagten
angegeben
geschieht
Anlage
beigefügten
Screenshot
Rückgabebelehrung
26
.
Oktober
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Verbrauchern
vereinbaren
Verkauf
Sachen
Haftungsbeschränkungen
gelten
Verstoß
vertragswesentliche
Pflichten
vorliegt
verständlich
erläutern
Pflichten
handelt
.
hat
Landgericht
Beklagten
Zahlung
vorgerichtlichen
Anwaltskosten
Höhe
verurteilt
.
Berufungsverfahren
hat
Klägerin
Rechtsstreit
geltend
gemachten
Unterlassungsantrags
Hinblick
erledigt
erklärt
mittlerweile
mehr
Stirnlampen
handelte
.
Beklagte
hat
Erledigungserklärung
angeschlossen
.
Berufungsgericht
hat
Zahlungsanspruch
Klägerin
Höhe
begründet
angesehen
Berufung
Beklagten
Übrigen
Maßgabe
zurückgewiesen
Unterlassungsanspruchs
Erledigung
Rechtsstreits
Hauptsache
festgestellt
hat
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
verfolgt
Beklagte
Antrag
Abweisung
Klage
.
ordnungsgemäß
geladene
Klägerin
war
Termin
mündlichen
Verhandlung
Revisionsgericht
vertreten
.
Beklagte
beantragt
Rechtsmittel
Versäumnisurteil
entscheiden
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
Berufung
Beklagten
Verurteilung
Zahlung
eingeschränkt
Unterlassungsanspruchs
festgestellt
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
ist
.
Begründung
hat
ausgeführt
:
Klägerin
hätten
Eintritt
Rechtshängigkeit
geltend
gemachten
Unterlassungsansprüche
§
Abs.
Nr.
§
Nr.
Fassung
Bestimmungen
Zeit
30
.
Dezember
9
.
Dezember
gegolten
haben
;
Weiteren
:
Verbindung
§
Abs.
Satz
§
312c
Abs.
Satz
zugestanden
.
Klägerin
sei
Mitbewerberin
befugt
gewesen
Beklagten
Unterlassungsansprüche
Rede
stehenden
Wettbewerbsverstöße
geltend
machen
.
Annahme
Aktivlegitimation
erforderlichen
konkreten
Wettbewerbsverhältnisses
stehe
Klägerin
30
.
September
Wiederholungsgefahr
begründende
Verletzungshandlung
Beklagten
geendet
habe
noch
Mitbewerberin
gewesen
sei
.
Unterlassungsanspruch
sei
Unterbindung
bestimmten
Verhaltens
Zukunft
gerichtet
.
Aktivlegitimation
Unterlassungsgläubigers
reiche
Zeitpunkt
künftig
drohenden
Verletzungshandlung
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
Unterlassungsschuldner
stehe
.
sei
hier
Fall
gewesen
.
II
.
Revision
ist
antragsgemäß
Versäumnisurteil
entscheiden
Klägerin
mündlichen
Revisionsverhandlung
ordnungsgemäßer
Ladung
anwaltlich
vertreten
war
.
Inhaltlich
beruht
Urteil
jedoch
Säumnis
Klägerin
Sachprüfung
.
.
;
vgl.
nur
Versäumnisurteil
19
.
März
.
VersR
.
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beurteilung
gerichtete
Revision
Beklagten
ist
begründet
führt
Abweisung
Klage
auch
Umfang
Berufungsgericht
begründet
angesehen
hat
.
Berufungsgericht
vorgenommene
Beurteilung
Streitsache
hält
rechtlichen
Nachprüfung
entscheidenden
Punkt
stand
.
Berufungsgericht
hat
Unrecht
angenommen
Klägerin
geltend
gemachten
Verstöße
Beklagten
September
beendeten
Angebot
Stirnlampen
anspruchsbefugt
war
Rechtsstreit
Hinsicht
Hauptsache
Einstellung
Vertriebs
Stirnlampen
Klägerin
Verlauf
Berufungsverfahrens
erledigt
hat
.
Grund
ist
Klägerin
Zahlungsantrag
geltend
gemachte
Anspruch
Ersatz
Abmahnkosten
ebenfalls
begründet
.
kann
dahinstehen
Revision
weiterhin
rügt
Parteien
schon
Klage
geltend
gemachten
Ansprüche
erforderlichen
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
gefehlt
hat
beiderseits
angebotenen
Lampen
unterschiedlichen
Bauart
unterschiedlichen
Verwendungszwecks
unterschiedlichen
Preise
untereinander
austauschbar
waren
.
1
.
Erklärung
Klägerin
Unterlassungsantrags
habe
Rechtsstreit
Hauptsache
erledigt
stellte
Beklagte
Erklärung
angeschlossen
hat
§
Nr.
privilegierte
Klageänderung
Ziel
festzustellen
Hauptsache
nachträglich
erledigt
hat
vgl.
Urteil
7
.
Juni
Widerruf
Erledigungserklärung
.
Antrag
wäre
begründet
gewesen
Klägerin
erhobene
Unterlassungsklage
zunächst
zulässig
begründet
gewesen
wäre
nachfolgend
eingetretenes
Ereignis
unzulässig
unbegründet
geworden
wäre
.
.
;
vgl.
Urteil
19
November
.
.
2
.
Klägerin
standen
Wiederholungsgefahr
gestützten
Unterlassungsansprüche
Klägerin
Verletzungshandlungen
Mitbewerberin
Beklagten
Sinne
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
war
.
Parteien
bestand
maßgeblichen
Zeitraum
konkretes
Wettbewerbsverhältnis
.
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Erstbegehungsgefahr
bestand
ebenfalls
.
Berufungsgericht
ist
ausgegangen
Wiederholungsgefahr
begründenden
Verletzungshandlungen
30
.
September
andauerten
.
Zeitpunkt
habe
Lieferbereitschaft
Beklagten
bestanden
.
Nachfolgende
Verletzungshandlungen
Verwendung
beanstandeten
Belehrung
Klausel
kungen
Fernabsatz
Stirnlampen
Internet
bestanden
hat
Berufungsgericht
festgestellt
.
nimmt
Revision
günstig
.
Rechtsfehler
sind
insoweit
ersichtlich
.
Berufungsgericht
ist
weiter
ausgegangen
30
.
September
andauernden
Verletzungshandlungen
begründete
Wiederholungsgefahr
noch
Oktober
fortbestand
Klägerin
Handel
Stirnlampen
aufnahm
.
Ansicht
Berufungsgerichts
reicht
Hinblick
Unterlassungsanspruch
Unterbindung
zukünftigen
Verhaltens
gerichtet
ist
Aktivlegitimation
Unterlassungsgläubigers
Zeitpunkt
drohenden
Verletzungshandlung
konkreten
Wettbewerbsverhältnis
Unterlassungsschuldner
steht
.
kann
zugestimmt
werden
.
Senat
hat
Geltung
§
Abs.
Nr.
Gesetzes
unlauteren
Wettbewerb
Fassung
7
Juli
gegolten
hat
entschieden
Mitbewerber
Verletzungsunterlassungsanspruch
nur
Erfolg
geltend
machen
kann
entsprechende
unternehmerische
Tätigkeit
Zeitpunkt
Verletzungshandlung
bereits
aufgenommen
hatte
Zeitpunkt
letzten
Verhandlung
noch
aufgegeben
hat
Urteil
12
Juli
.
Rechtsprechung
ist
auch
Anwendung
8
Juli
geltenden
§
Abs.
Nr.
festzuhalten
vgl.
Köhler/Feddersen
34
.
Aufl
.
.
;
Großkomm
.
UWG/Paal
2
.
Aufl
.
.
;
.
2
.
Aufl
.
.
f.
;
2
.
Aufl
.
.
;
Wettbewerbsrechtliche
Ansprüche
Verfahren
11
.
Aufl
.
Kap
.
.
4
;
Wettbewerbsprozess
7
.
Aufl
.
Kap
.
.
.
klagende
Mitbewerber
muss
wettbewerbsrechtlichen
teressen
verletzt
sein
.
ist
nur
Fall
Zeitpunkt
Verletzungshandlung
Mitbewerber
ist
.
Entscheidung
bedarf
Streitfall
Frage
Mitbewerber
Sinne
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
Nr.
auch
Unternehmer
ist
potentieller
Mitbewerber
gerade
anschickt
bestimmten
Markt
tätig
werden
vgl.
aaO
.
Köhler/Feddersen
Köhler/Bornkamm
aaO
.
.
Berufungsgericht
getroffenen
Feststellungen
kann
Streitfall
ausgegangen
werden
.
Klägerin
günstigere
Beurteilung
Sache
lässt
Ansicht
Berufungsgerichts
Erwägung
begründen
Zeit
begangene
Verletzungshandlung
begründete
Wiederholungsgefahr
fortbestehe
habe
auch
neu
hinzugetretener
Mitbewerber
schützenswertes
Interesse
weitere
kerngleiche
Verletzungshandlungen
unterbinden
.
steht
Verletzungsunterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Fall
allein
Gefahr
weiterer
Wettbewerbsverstöße
auch
begangenen
Wettbewerbsverstoß
anknüpft
Gefahr
begründet
hat
.
Fortbestehen
Verletzungshandlung
begründeten
Wiederholungsgefahr
stellt
Voraussetzungen
Verletzungsunterlassungsanspruch
besteht
.
Fehlen
Gefahr
steht
entsprechenden
Anspruch
zwingend
;
Vorliegen
allein
rechtfertigt
aber
Anspruch
noch
.
Gleichbehandlung
nachträglich
hinzugekommenen
Mitbewerbers
bereits
Zeit
Verletzungshandlung
tätig
gewesenen
Mitbewerbern
ist
schon
geboten
anders
neu
hinzugekommene
Mitbewerber
unzulässige
Verhalten
Wettbewerbers
wettbewerbsrechtlichen
Interessen
verletzt
worden
sind
.
-9-
Revision
Beklagten
ist
auch
zurückzuweisen
Rede
stehenden
wettbewerbswidrigen
Verhaltensweisen
Erstbegehungsgefahr
Sinne
§
Abs.
Satz
bestanden
hat
Berufungsgericht
getroffene
Entscheidung
§
Ergebnis
richtig
darstellt
.
Unterlassungsanspruch
Verletzungsunterlassungsanspruch
gemäß
§
Abs.
Satz
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
§
Abs.
Satz
Betracht
kommt
bestimmt
Frage
Streitgegenstand
verschiedene
Streitgegenstände
handelt
allgemeinen
Regeln
.
Ist
Streitfall
Unterlassungsantrag
entnehmen
Verletzungsunterlassungsanspruch
vorbeugenden
Unterlassungsanspruch
handelt
kommt
Klagegrund
heißt
einheitlichen
Sachverhalt
Anspruch
möglicherweise
rechtfertigende
Lebenssachverhalte
handelt
Urteil
23
.
September
.
Amplidect/ampliteq
.
Streitfall
liegt
einheitlicher
Lebenssachverhalt
.
besteht
Lieferung
Stirnlampen
Internet
beanstandeten
Klauseln
Homepage
Beklagten
.
Erstbegehungsgefahr
gestützter
vorbeugender
Unterlassungsanspruch
setzt
ernsthafte
greifbare
tatsächliche
Anhaltspunkte
naher
Zukunft
konkret
drohende
Rechtsverletzung
bestehen
.
.
;
vgl.
nur
Urteil
18
.
Juni
.
Geschäftsführerhaftung
;
Urteil
23
.
Oktober
.
Keksstangen
;
Urteil
27
November
.
Videospiel-Konsolen
;
Urteil
19
.
März
4/14
.
Green-IT
.
muss
gehungsgefahr
konkrete
Verletzungshandlung
beziehen
.
Erstbegehungsgefahr
begründenden
Umstände
müssen
drohende
Verletzungshandlung
so
konkret
abzeichnen
Tatbestandsmerkmale
zuverlässig
beurteilen
lässt
verwirklicht
sind
.
Keksstangen
.
Anhaltspunkte
lagen
Streitfall
Zeitpunkt
Klageerhebung
März
noch
nachfolgend
Zeitraums
Klägerin
Stirnlampen
vertrieben
hat
.
Zwar
befanden
seinerzeit
Belehrung
Rückgaberecht
Kunden
Allgemeinen
Geschäftsbedingungen
Haftungsregelung
noch
Homepage
Beklagten
.
ist
aber
auch
berücksichtigen
Beklagte
Mitteilung
30
.
September
hingewiesen
hat
Handel
Stirnlampen
Hinblick
Beendigung
Geschäftsbeziehung
bisherigen
Lieferanten
ausgesetzt
habe
neuen
Produkten
arbeite
Entwicklung
Zeit
Anspruch
nehmen
werde
.
Weiterhin
ist
Rechnung
stellen
Mitteilung
Erhebung
vorliegenden
Klage
nahezu
Jahre
vergangen
sind
Beklagte
wieder
Markt
Stirnlampen
aufgetreten
ist
außen
erkennbare
Vorbereitungshandlungen
getroffen
hat
.
kann
angenommen
werden
Zeitpunkt
Erhebung
vorliegenden
Klage
nachfolgend
Zeitpunkt
Klägerin
ihrerseits
Handel
Stirnlampen
eingestellt
hat
ernsthafte
greifbare
tatsächliche
Anhaltspunkte
naher
Zukunft
konkret
drohende
Rechtsverletzungen
bestanden
.
3
.
Klägerin
Abmahnung
geltend
gemachte
Unterlassungsanspruch
zustand
war
Abmahnung
unberechtigt
begründete
Anspruch
Erstattung
Abmahnkosten
§
Abs.
Satz
.
IV
.
Revision
angefochtene
Urteil
kann
Umfang
Berufungsgericht
Nachteil
Beklagten
erkannt
hat
Bestand
haben
;
ist
insoweit
aufzuheben
.
Sache
Endentscheidung
reif
ist
ist
Klage
Abänderung
Urteils
Landgerichts
insgesamt
abzuweisen
§
Abs.
.
Kostenentscheidung
beruht
§
Abs.
Entscheidung
vorläufigen
Vollstreckbarkeit
§
Nr.
.
Rechtsbehelfsbelehrung
:
Versäumnisurteil
steht
säumigen
Partei
Einspruch
.
ist
Bundesgerichtshof
zugelassenen
Rechtsanwalt
Notfrist
Wochen
Zustellung
Versäumnisurteils
Bundesgerichtshof
Karlsruhe
Einreichung
Einspruchsschrift
einzulegen
.
Büscher
Schwonke
Vorinstanzen
:
Entscheidung
Entscheidung