NAMEN ZR Verkündet : 10 . März Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Stirnlampen § Abs. Nr. § Abs. Satz Abs. Satz Abs. Nr. Mitbewerber kann Verletzungsunterlassungsanspruch nur Erfolg geltend machen entsprechende unternehmerische Tätigkeit Zeitpunkt Verletzungshandlung bereits aufgenommen Zeitpunkt letzten Verhandlung noch aufgegeben hat Fortführung Urteil 12 Juli . Unterlassungsanspruch Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § Abs. Satz vorbeugender Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Betracht kommt bestimmt Frage Streitgegenstand verschiedene Streitgegenstände handelt allgemeinen Regeln . kommt einheitlichen Klageantrag einheitlichen Sachverhalt Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt . vorbeugenden Unterlassungsanspruch erforderliche Erstbegehungsgefahr liegt regelmäßig Wettbewerber bislang wettbewerbswidriger Weise betriebenen Handel Hinweis Beendigung Geschäftsbeziehung bisherigen Lieferanten ausgesetzt hat neuen Produkten arbeite Mitteilung Einleitung gerichtlicher Maßnahmen nahezu Jahre vergangen sind Wettbewerber wieder Markt aufgetreten ist außen erkennbare Vorbereitungshandlungen getroffen hat . Versäumnisurteil 10 . März ZR ECLI : : I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 10 . März Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Richterin Dr. Recht erkannt : Revision Beklagten wird Urteil 6 . Zivilsenats Oberlandesgerichts 3 Juli aufgehoben Nachteil Beklagten erkannt worden ist . Berufung Beklagten wird Urteil 6 . Kammer Handelssachen Landgerichts 15 . Oktober abgeändert . Klage wird insgesamt abgewiesen . Klägerin trägt Kosten Rechtsstreits . Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Tatbestand : Klägerin Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreibt Onlineshop Oktober Stirnlampen Preis € € vertrieb . 26 . Oktober stellte Aufruf Homepage Beklagten Internet betriebenen Handel Stirnlampen Preis € € Hinweis 30 . September Beendigung Geschäftsbeziehung bisherigen Lieferanten ausgesetzt hatte neuen Produkten arbeitete Entwicklung noch Zeit Anspruch nehmen würde . enthielt Homepage Belehrung gesetzliche Rückgaberecht Kunden Haftungsbeschränkungen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beklagten . Klägerin hat Beklagten 4 . März erhobenen Klage Unterlassung Verwendung Belehrung Klausel Haftungsbeschränkung Erstattung Abmahnkosten Anspruch genommen . Landgericht hat Beklagten Abweisung weitergehenden Unterlassungsantrags verurteilt unterlassen geschäftlichen Verkehr Verbrauchern Fernabsatz Stirnlampen Internet rechtlich unzutreffender Weise gesetzliche Rückgaberecht § Abs. Satz belehren Rahmen Rückgabebelehrung gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird mehr Kraft sind aber anderen Inhalt haben Beklagten angegeben geschieht Anlage beigefügten Screenshot Rückgabebelehrung 26 . Oktober Allgemeinen Geschäftsbedingungen Verbrauchern vereinbaren Verkauf Sachen Haftungsbeschränkungen gelten Verstoß vertragswesentliche Pflichten vorliegt verständlich erläutern Pflichten handelt . hat Landgericht Beklagten Zahlung vorgerichtlichen Anwaltskosten Höhe € verurteilt . Berufungsverfahren hat Klägerin Rechtsstreit geltend gemachten Unterlassungsantrags Hinblick erledigt erklärt mittlerweile mehr Stirnlampen handelte . Beklagte hat Erledigungserklärung angeschlossen . Berufungsgericht hat Zahlungsanspruch Klägerin Höhe € begründet angesehen Berufung Beklagten Übrigen Maßgabe zurückgewiesen Unterlassungsanspruchs Erledigung Rechtsstreits Hauptsache festgestellt hat . Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt Beklagte Antrag Abweisung Klage . ordnungsgemäß geladene Klägerin war Termin mündlichen Verhandlung Revisionsgericht vertreten . Beklagte beantragt Rechtsmittel Versäumnisurteil entscheiden . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat Berufung Beklagten Verurteilung Zahlung eingeschränkt Unterlassungsanspruchs festgestellt Rechtsstreit Hauptsache erledigt ist . Begründung hat ausgeführt : Klägerin hätten Eintritt Rechtshängigkeit geltend gemachten Unterlassungsansprüche § Abs. Nr. § Nr. Fassung Bestimmungen Zeit 30 . Dezember 9 . Dezember gegolten haben ; Weiteren : Verbindung § Abs. Satz § 312c Abs. Satz zugestanden . Klägerin sei Mitbewerberin befugt gewesen Beklagten Unterlassungsansprüche Rede stehenden Wettbewerbsverstöße geltend machen . Annahme Aktivlegitimation erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnisses stehe Klägerin 30 . September Wiederholungsgefahr begründende Verletzungshandlung Beklagten geendet habe noch Mitbewerberin gewesen sei . Unterlassungsanspruch sei Unterbindung bestimmten Verhaltens Zukunft gerichtet . Aktivlegitimation Unterlassungsgläubigers reiche Zeitpunkt künftig drohenden Verletzungshandlung konkreten Wettbewerbsverhältnis Unterlassungsschuldner stehe . sei hier Fall gewesen . II . Revision ist antragsgemäß Versäumnisurteil entscheiden Klägerin mündlichen Revisionsverhandlung ordnungsgemäßer Ladung anwaltlich vertreten war . Inhaltlich beruht Urteil jedoch Säumnis Klägerin Sachprüfung . . ; vgl. nur Versäumnisurteil 19 . März . VersR . . Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung gerichtete Revision Beklagten ist begründet führt Abweisung Klage auch Umfang Berufungsgericht begründet angesehen hat . Berufungsgericht vorgenommene Beurteilung Streitsache hält rechtlichen Nachprüfung entscheidenden Punkt stand . Berufungsgericht hat Unrecht angenommen Klägerin geltend gemachten Verstöße Beklagten September beendeten Angebot Stirnlampen anspruchsbefugt war Rechtsstreit Hinsicht Hauptsache Einstellung Vertriebs Stirnlampen Klägerin Verlauf Berufungsverfahrens erledigt hat . Grund ist Klägerin Zahlungsantrag geltend gemachte Anspruch Ersatz Abmahnkosten ebenfalls begründet . kann dahinstehen Revision weiterhin rügt Parteien schon Klage geltend gemachten Ansprüche erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis gefehlt hat beiderseits angebotenen Lampen unterschiedlichen Bauart unterschiedlichen Verwendungszwecks unterschiedlichen Preise untereinander austauschbar waren . 1 . Erklärung Klägerin Unterlassungsantrags habe Rechtsstreit Hauptsache erledigt stellte Beklagte Erklärung angeschlossen hat § Nr. privilegierte Klageänderung Ziel festzustellen Hauptsache nachträglich erledigt hat vgl. Urteil 7 . Juni Widerruf Erledigungserklärung . Antrag wäre begründet gewesen Klägerin erhobene Unterlassungsklage zunächst zulässig begründet gewesen wäre nachfolgend eingetretenes Ereignis unzulässig unbegründet geworden wäre . . ; vgl. Urteil 19 November . . 2 . Klägerin standen Wiederholungsgefahr gestützten Unterlassungsansprüche Klägerin Verletzungshandlungen Mitbewerberin Beklagten Sinne § Abs. Nr. § Abs. Nr. war . Parteien bestand maßgeblichen Zeitraum konkretes Wettbewerbsverhältnis . Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Erstbegehungsgefahr bestand ebenfalls . Berufungsgericht ist ausgegangen Wiederholungsgefahr begründenden Verletzungshandlungen 30 . September andauerten . Zeitpunkt habe Lieferbereitschaft Beklagten bestanden . Nachfolgende Verletzungshandlungen Verwendung beanstandeten Belehrung Klausel kungen Fernabsatz Stirnlampen Internet bestanden hat Berufungsgericht festgestellt . nimmt Revision günstig . Rechtsfehler sind insoweit ersichtlich . Berufungsgericht ist weiter ausgegangen 30 . September andauernden Verletzungshandlungen begründete Wiederholungsgefahr noch Oktober fortbestand Klägerin Handel Stirnlampen aufnahm . Ansicht Berufungsgerichts reicht Hinblick Unterlassungsanspruch Unterbindung zukünftigen Verhaltens gerichtet ist Aktivlegitimation Unterlassungsgläubigers Zeitpunkt drohenden Verletzungshandlung konkreten Wettbewerbsverhältnis Unterlassungsschuldner steht . kann zugestimmt werden . Senat hat Geltung § Abs. Nr. Gesetzes unlauteren Wettbewerb Fassung 7 Juli gegolten hat entschieden Mitbewerber Verletzungsunterlassungsanspruch nur Erfolg geltend machen kann entsprechende unternehmerische Tätigkeit Zeitpunkt Verletzungshandlung bereits aufgenommen hatte Zeitpunkt letzten Verhandlung noch aufgegeben hat Urteil 12 Juli . Rechtsprechung ist auch Anwendung 8 Juli geltenden § Abs. Nr. festzuhalten vgl. Köhler/Feddersen 34 . Aufl . . ; Großkomm . UWG/Paal 2 . Aufl . . ; . 2 . Aufl . . f. ; 2 . Aufl . . ; Wettbewerbsrechtliche Ansprüche Verfahren 11 . Aufl . Kap . . 4 ; Wettbewerbsprozess 7 . Aufl . Kap . . . klagende Mitbewerber muss wettbewerbsrechtlichen teressen verletzt sein . ist nur Fall Zeitpunkt Verletzungshandlung Mitbewerber ist . Entscheidung bedarf Streitfall Frage Mitbewerber Sinne § Abs. Nr. § Abs. Nr. auch Unternehmer ist potentieller Mitbewerber gerade anschickt bestimmten Markt tätig werden vgl. aaO . Köhler/Feddersen Köhler/Bornkamm aaO . . Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann Streitfall ausgegangen werden . Klägerin günstigere Beurteilung Sache lässt Ansicht Berufungsgerichts Erwägung begründen Zeit begangene Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr fortbestehe habe auch neu hinzugetretener Mitbewerber schützenswertes Interesse weitere kerngleiche Verletzungshandlungen unterbinden . steht Verletzungsunterlassungsanspruch § Abs. Satz Fall allein Gefahr weiterer Wettbewerbsverstöße auch begangenen Wettbewerbsverstoß anknüpft Gefahr begründet hat . Fortbestehen Verletzungshandlung begründeten Wiederholungsgefahr stellt Voraussetzungen Verletzungsunterlassungsanspruch besteht . Fehlen Gefahr steht entsprechenden Anspruch zwingend ; Vorliegen allein rechtfertigt aber Anspruch noch . Gleichbehandlung nachträglich hinzugekommenen Mitbewerbers bereits Zeit Verletzungshandlung tätig gewesenen Mitbewerbern ist schon geboten anders neu hinzugekommene Mitbewerber unzulässige Verhalten Wettbewerbers wettbewerbsrechtlichen Interessen verletzt worden sind . -9- Revision Beklagten ist auch zurückzuweisen Rede stehenden wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen Erstbegehungsgefahr Sinne § Abs. Satz bestanden hat Berufungsgericht getroffene Entscheidung § Ergebnis richtig darstellt . Unterlassungsanspruch Verletzungsunterlassungsanspruch gemäß § Abs. Satz vorbeugender Unterlassungsanspruch § Abs. Satz Betracht kommt bestimmt Frage Streitgegenstand verschiedene Streitgegenstände handelt allgemeinen Regeln . Ist Streitfall Unterlassungsantrag entnehmen Verletzungsunterlassungsanspruch vorbeugenden Unterlassungsanspruch handelt kommt Klagegrund heißt einheitlichen Sachverhalt Anspruch möglicherweise rechtfertigende Lebenssachverhalte handelt Urteil 23 . September . Amplidect/ampliteq . Streitfall liegt einheitlicher Lebenssachverhalt . besteht Lieferung Stirnlampen Internet beanstandeten Klauseln Homepage Beklagten . Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch setzt ernsthafte greifbare tatsächliche Anhaltspunkte naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzung bestehen . . ; vgl. nur Urteil 18 . Juni . Geschäftsführerhaftung ; Urteil 23 . Oktober . Keksstangen ; Urteil 27 November . Videospiel-Konsolen ; Urteil 19 . März 4/14 . Green-IT . muss gehungsgefahr konkrete Verletzungshandlung beziehen . Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt verwirklicht sind . Keksstangen . Anhaltspunkte lagen Streitfall Zeitpunkt Klageerhebung März noch nachfolgend Zeitraums Klägerin Stirnlampen vertrieben hat . Zwar befanden seinerzeit Belehrung Rückgaberecht Kunden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Haftungsregelung noch Homepage Beklagten . ist aber auch berücksichtigen Beklagte Mitteilung 30 . September hingewiesen hat Handel Stirnlampen Hinblick Beendigung Geschäftsbeziehung bisherigen Lieferanten ausgesetzt habe neuen Produkten arbeite Entwicklung Zeit Anspruch nehmen werde . Weiterhin ist Rechnung stellen Mitteilung Erhebung vorliegenden Klage nahezu Jahre vergangen sind Beklagte wieder Markt Stirnlampen aufgetreten ist außen erkennbare Vorbereitungshandlungen getroffen hat . kann angenommen werden Zeitpunkt Erhebung vorliegenden Klage nachfolgend Zeitpunkt Klägerin ihrerseits Handel Stirnlampen eingestellt hat ernsthafte greifbare tatsächliche Anhaltspunkte naher Zukunft konkret drohende Rechtsverletzungen bestanden . 3 . Klägerin Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch zustand war Abmahnung unberechtigt begründete Anspruch Erstattung Abmahnkosten § Abs. Satz . IV . Revision angefochtene Urteil kann Umfang Berufungsgericht Nachteil Beklagten erkannt hat Bestand haben ; ist insoweit aufzuheben . Sache Endentscheidung reif ist ist Klage Abänderung Urteils Landgerichts insgesamt abzuweisen § Abs. . Kostenentscheidung beruht § Abs. Entscheidung vorläufigen Vollstreckbarkeit § Nr. . Rechtsbehelfsbelehrung : Versäumnisurteil steht säumigen Partei Einspruch . ist Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Notfrist Wochen Zustellung Versäumnisurteils Bundesgerichtshof Karlsruhe Einreichung Einspruchsschrift einzulegen . Büscher Schwonke Vorinstanzen : Entscheidung Entscheidung