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2231 lines
19 KiB

NAMEN
Verkündet
:
13
.
Dezember
Führinger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Rechtsstreit
Nachschlagewerk
:
ja
:
:
ja
Metall
Metall
UrhG
§
Abs.
§
Abs.
Satz
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
ist
Benutzung
fremder
Tonaufnahmen
ausgeschlossen
durchschnittlich
ausgestatteten
befähigten
Musikproduzenten
Zeitpunkt
Benutzung
fremden
Tonaufnahme
möglich
ist
eigene
Tonaufnahme
herzustellen
Original
Verwendung
selben
musikalischen
Zusammenhang
Sicht
angesprochenen
Verkehrs
gleichwertig
ist
Fortführung
Urteil
20
November
Metall
Metall
.
Urteil
13
.
Dezember
OLG
I.
Zivilsenat
Bundesgerichtshofs
hat
mündliche
Verhandlung
13
.
Dezember
Vorsitzenden
Richter
Prof.
Dr.
Richter
Pokrant
Prof.
Dr.
Prof.
Dr.
Dr.
Recht
erkannt
:
Revision
Urteil
Hanseatischen
Oberlandesgerichts
5
.
Zivilsenat
17
.
August
wird
Kosten
Beklagten
zurückgewiesen
.
Tatbestand
:
Kläger
sind
Mitglieder
Musikgruppe
Kraftwerk
.
veröffentlichte
Jahre
Tonträger
Musikstück
Metall
Metall
befindet
.
Beklagten
sind
Komponisten
Titels
Nur
Beklagte
Sängerin
Versionen
eingespielt
hat
.
Musikstücke
befinden
Jahre
erschienenen
Tonträgern
.
Kläger
behaupten
Beklagten
hätten
etwa
Sekunden
lange
Rhythmussequenz
Titel
Metall
Metall
elektronisch
kopiert
gesampelt
Titel
Nur
fortlaufender
Wiederholung
unterlegt
möglich
gewesen
wäre
übernommene
Rhythmussequenz
selbst
einzuspielen
.
meinen
Beklagten
hätten
Rechte
ausübende
Künstler
verletzt
.
Hilfsweise
stützen
Verletzung
Urheberrechts
Klägers
Titel
komponiert
Nutzungsrechte
gemeinsam
betriebenen
Musikverlag
eingebracht
habe
.
Äußerst
hilfsweise
leiten
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
.
Kläger
haben
Beklagten
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
Auskunftserteilung
Herausgabe
Tonträger
Zwecke
Vernichtung
Anspruch
genommen
.
Landgericht
hat
Klage
stattgegeben
.
Berufungsgericht
hat
Berufung
zurückgewiesen
.
Revision
Beklagten
hat
Senat
Urteil
Berufungsgerichts
aufgehoben
Sache
neuen
Verhandlung
Entscheidung
Berufungsgericht
zurückverwiesen
Urteil
20
November
Metall
Metall
.
wiedereröffneten
Berufungsverfahren
hat
Berufungsgericht
Berufung
Beklagten
erneut
zurückgewiesen
.
Berufungsgericht
zugelassenen
Revision
Zurückweisung
Kläger
beantragen
verfolgen
Beklagten
Klageabweisungsantrag
.
Entscheidungsgründe
:
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beklagten
seien
Klägern
Unterlassung
Schadensersatz
Auskunftserteilung
Herausgabe
Tonträger
Zwecke
Vernichtung
verpflichtet
Tonträgerherstellerrechte
Kläger
Aufnahme
Metall
Metall
verletzt
hätten
.
Aufnahmen
Titels
Nur
durchgängig
unterlegte
sei
Ergebnis
Beweisaufnahme
Takten
Aufnahme
Metall
Metall
entnommen
worden
.
Beklagten
könnten
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Recht
freien
Benutzung
Tonaufnahme
berufen
.
Kläger
hätten
nachgewiesen
Beklagten
Lage
gewesen
wären
übernommene
Rhythmussequenz
selbst
herzustellen
.
B.
Beurteilung
gerichteten
Angriffe
Revision
haben
Erfolg
.
Klage
ist
zulässig
insbesondere
hinreichend
bestimmt
.
Kläger
einheitliches
Klagebegehren
prozessualen
Ansprüchen
Streitgegenständen
herleitet
verstößt
zwar
Gebot
§
Abs.
Nr.
Klagegrund
bestimmt
genug
bezeichnen
Gericht
Wege
alternativen
Klagehäufung
Auswahl
überlässt
Klagegrund
Verurteilung
stützt
24
.
März
.
;
Urteil
19
.
April
.
.
Geht
Kläger
Schutzrecht
wird
Gegenstand
Klage
Antrag
Einzelnen
bezeichnete
Schutzrecht
festgelegt
vgl.
Urheberrecht
Urteil
24
.
Mai
.
.
Streitfall
liegen
insofern
unterschiedliche
Streitgegenstände
Kläger
Begehren
Leistungsschutzrecht
Tonträgerhersteller
Leistungsschutzrecht
ausübende
Künstler
Urheberrecht
Klägers
Musikwerk
stützen
.
weiterer
Streitgegenstand
liegt
insofern
Kläger
Ansprüche
ergänzendem
wettbewerbsrechtlichem
Leistungsschutz
herleiten
.
Kläger
kann
jedoch
Bestimmtheitsgebot
noch
Revisionsinstanz
nachkommen
Angabe
Reihenfolge
Rechte
verschiedenen
Klagegründen
geltend
macht
alternativen
eventuellen
Klagehäufung
übergeht
vgl.
.
;
.
Pelikan
.
Kläger
haben
Revisionsinstanz
klargestellt
Ansprüche
erster
Linie
Leistungsschutzrecht
Tonträgerhersteller
hilfsweise
Leistungsschutzrecht
ausübende
Künstler
weiter
hilfsweise
Urheberrecht
Klägers
Musikwerk
äußerst
hilfsweise
ergänzenden
wettbewerbsrechtlichen
Leistungsschutz
stützen
.
II
.
Klägern
stehen
geltend
gemachten
Ansprüche
Unterlassung
Feststellung
Schadensersatzpflicht
§
Abs.
UrhG
aF
Auskunftserteilung
§
Herausgabe
Tonträger
Zwecke
Vernichtung
§
UrhG
aF
.
1
.
Beklagten
haben
Tonträgerherstellerrecht
Kläger
Abs.
Satz
UrhG
eingegriffen
Klägern
hergestellten
Tonträger
Wege
Sampling
Takte
Rhythmussequenz
Titels
Metall
Metall
entnommen
Stück
Nur
unterlegt
haben
.
Verwendung
fremden
Tonaufnahme
Herstellung
eigenen
Tonträgers
anschließende
Inverkehrbringen
haben
ausschließliche
Recht
Kläger
eingegriffen
hergestellten
Tonträger
vervielfältigen
verbreiten
.
Metall
Metall
.
2
.
Berufungsgericht
hat
Rechtsfehler
angenommen
Beklagten
Eingriffs
Tonträgerherstellerrecht
Kläger
Erfolg
Recht
freien
Benutzung
§
Abs.
UrhG
berufen
können
möglich
gewesen
wäre
übernommene
Rhythmussequenz
selbst
herzustellen
.
§
Abs.
UrhG
darf
selbständiges
Werk
freier
Benutzung
Werkes
geschaffen
worden
ist
Zustimmung
Urhebers
benutzten
Werkes
veröffentlicht
verwertet
werden
.
Vorschrift
ist
hier
unmittelbar
anwendbar
Wortlaut
Benutzung
Werkes
voraussetzt
;
Regelung
ist
jedoch
Falle
Benutzung
fremden
Tonträgers
grundsätzlich
entsprechend
anwendbar
.
f.
Metall
Metall
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
scheidet
Rechtsprechung
Senats
allerdings
dann
möglich
ist
Tonträger
aufgezeichnete
Tonfolge
selbst
einzuspielen
.
Metall
Metall
.
Einschränkung
Rechts
freien
Benutzung
fremden
Tonträgers
hält
Senat
Revision
Schrifttum
geäußerten
Bedenken
kritisch
Schack
f.
;
Stieper
225
;
Hoeren
258
;
Lindhorst
;
Röhl
K&R
f.
;
.
K&R
f.
;
Oebbecke
verwandten
Schutzrechte
.
S.
.
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
UrhG
ist
Freiraum
schöpferische
Auseinandersetzung
bestehenden
Werken
schaffen
Bullinger
Wandtke/Bullinger
Urheberrecht
3
.
Aufl
.
§
UrhG
.
1
;
Urheberrecht
4
.
Aufl
.
§
UrhG
.
kulturelle
Fortentwicklung
ermöglichen
.
liefe
zuwider
zwar
Urheber
freie
Benutzung
Werkes
hinnehmen
müsste
Tonträgerhersteller
aber
freie
Benutzung
Werk
enthaltenden
Tonträgers
verhindern
könnte
.
Muss
selbst
Urheber
Beschränkung
berrechts
hinnehmen
ist
auch
Tonträgerhersteller
Einschränkung
Leistungsschutzrechts
zuzumuten
.
Metall
Metall
.
Sinn
Zweck
§
Abs.
UrhG
Fortentwicklung
Kulturschaffens
ermöglichen
ergibt
allerdings
nur
Grund
auch
Grenze
entsprechende
Anwendung
Bestimmung
.
Ist
fremden
Tonträger
aufgezeichnete
Töne
Klänge
eigene
Zwecke
verwenden
möchte
imstande
selbst
herzustellen
stehen
Rechte
Tonträgerherstellers
Fortentwicklung
Kulturschaffens
Wege
.
Fall
gibt
Eingriff
unternehmerische
Leistung
Rechtfertigung
.
Metall
Metall
.
unterschiedlichen
rechtlichen
Maßstäbe
freie
Benutzung
Musikwerken
einerseits
Tonträgern
andererseits
gelten
stehen
Widerspruch
Gebot
Art
.
Abs.
GG
wesentlich
Gleiches
gleich
wesentlich
Ungleiches
ungleich
behandeln
vgl.
Gleichheitssatz
Beschluss
18
Juli
.
Vergleich
freien
Benutzung
Werken
§
Abs.
UrhG
zusätzliche
Voraussetzung
Entlehnende
Tonaufnahme
selbst
herzustellen
vermag
ist
Blick
gerechtfertigt
Urheberrecht
Musikwerk
Leistungsschutzrecht
Tonträger
unterschiedliche
Schutzgegenstände
haben
.
Metall
Metall
.
Urheberrecht
schützt
Werk
persönliche
geistige
Schöpfung
§
Abs.
UrhG
weist
Urheber
ausschließliche
Recht
Verwertung
§
UrhG
.
fremdes
Werk
eigenem
benutzen
möchte
kann
Erfordernis
Einwilligung
Urhebers
entziehen
zunächst
Werk
reproduziert
sodann
Reproduktion
Grundlage
Schaffens
macht
.
Bereits
Reproduktion
stellt
körperliche
Festlegung
geistigen
Schöpfung
nur
Einwilligung
Urhebers
zulässige
Vervielfältigung
§
UrhG
Verwertung
§
Abs.
Nr.
UrhG
Werkes
.
fremdes
Werk
eigenem
Schaffen
verwenden
Schöpfung
Zustimmung
Urhebers
verwerten
möchte
ist
nur
berechtigt
Voraussetzungen
freien
Benutzung
§
Abs.
UrhG
vorliegen
.
kann
entgegengehalten
werden
sei
Recht
freien
Benutzung
fremden
Werkes
angewiesen
Reproduktion
Werkes
Benutzung
Reproduktion
Lage
sei
.
Schutzgegenstand
§
Abs.
Satz
UrhG
ist
Tonträger
Tonfolge
selbst
Festlegung
Tonfolge
Tonträger
erforderliche
wirtschaftliche
organisatorische
technische
Leistung
Tonträgerherstellers
.
Metall
Metall
.
fremden
Tonträger
aufgezeichnete
Töne
Klänge
eigene
Zwecke
verwenden
möchte
ist
Urheberrechtsschutz
genießen
rechtlichen
Gründen
gehindert
selbst
einzuspielen
.
Metall
Metall
.
Fortentwicklung
Kunstschaffens
kann
Ausübung
Tonträgerherstellerrechts
nur
behindert
werden
Reproduktion
Tonaufnahme
tatsächlichen
Gründen
möglich
ist
.
Ist
Reproduktion
Tonaufnahme
möglich
ist
Beeinträchtigung
kulturellen
Fortentwicklung
grundsätzlich
ausgeschlossen
Einschränkung
Tonträgerherstellerrechts
Recht
freien
Benutzung
gerechtfertigt
.
-9-
Revision
macht
weiter
Erfolg
geltend
Senat
stelle
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Klangfragmente
andere
Anforderungen
entsprechenden
Anwendung
Bestimmung
Laufbilder
sachlichen
Grund
gebe
.
Senat
hat
Revision
herangezogenen
Entscheidungen
allerdings
ausgeführt
entsprechenden
Anwendung
§
Abs.
UrhG
Laufbilder
gälten
grundsätzlich
anderen
Anforderungen
unmittelbaren
Anwendung
Werke
Urteil
20
.
Dezember
.
TV-Total
komme
Erforderlichkeit
Übernahme
Urteil
13
.
April
Mattscheibe
.
Ausführungen
betreffen
allerdings
anders
hier
Fallgestaltungen
neue
Werk
benutzten
Vorlage
Darstellung
Entlehnenden
kritisch
auseinandersetzt
Fragestellung
neue
Werk
Vorlage
Entlehnten
so
großen
inneren
Abstand
hält
selbständiges
Werk
anzusehen
ist
vgl.
Mattscheibe
;
TV-Total
.
vergleichbaren
Fallgestaltung
möglichweise
ähnliche
Überlegungen
Übernahme
Tonfolgen
gelten
haben
ist
offen
braucht
vorliegend
entschieden
werden
.
Ansicht
Revision
ist
auch
Blick
Sampling
Musiksequenzen
Mittel
künstlerischen
Ausdrucks
künstlerischer
Gestaltung
anzuerkennen
ist
Art
.
Abs.
Satz
GG
geboten
Bestimmung
§
Abs.
UrhG
Sampling
Tonfolgen
geschaffenen
Kunstwerken
weiteren
Anwendungsbereich
verhelfen
nichtkünstlerischen
Musikwerken
.
Art
.
Abs.
Satz
GG
garantiert
Freiheit
Betätigung
Kunstbereich
umfassend
.
Kunstfreiheit
ist
zwar
vorbehaltlos
schrankenlos
gewährleistet
.
Schranken
ergeben
Grundrechten
anderer
Rechtsträger
Eigentumsgarantie
Art
.
Abs.
GG
Schutz
geistigen
Eigentums
hier
insbesondere
Leistungsschutzrechts
Tonträgerherstellers
erfasst
.
Auch
Eigentum
ist
allerdings
schrankenlos
gewährleistet
gebietet
Bereich
Urheberrechts
lediglich
grundsätzliche
Zuordnung
vermögenswerten
Seite
Rechts
Rechtsinhaber
.
Sachgerechte
Maßstäbe
Grenzen
ergeben
beispielsweise
Schrankenbestimmungen
§
.
UrhG
Vorschrift
§
UrhG.
Anwendung
Regelungen
sind
Schranken
Grundrechtsbereichs
Partei
anderen
Partei
konkretisieren
.
kann
Art
.
Abs.
Satz
GG
geforderte
kunstspezifische
Betrachtung
verlangen
Bestimmungen
Wege
Auslegung
Anwendungsbereich
verhelfen
Kunstwerke
weiter
ist
nichtkünstlerischen
Werken
vgl.
§
Nr.
UrhG
BVerfG
Beschluss
29
.
Juni
f.
.
vorzunehmenden
Interessenabwägung
kann
Beklagten
unterstellt
werden
Verwendung
Musikbranche
mittlerweile
weit
verbreitet
ist
entlehnende
Bezugnahme
eigenen
Stilrichtung
entwickelt
hat
.
tatsächliche
Entwicklung
gebietet
jedoch
Auffassung
Revision
auch
kunstspezifischen
Betrachtung
Musikproduzenten
künstlerischen
Schaffen
§
Abs.
UrhG
geschützte
wirtschaftliche
organisatorisch-unternehmerische
Leistung
Tonträgerhersteller
Einwilligung
Vergütung
eigen
machen
dürfen
möglich
ist
begehrte
Tonfolge
Eingriff
Rechte
selbst
herzustellen
.
ist
Fall
unangemessene
Behinderung
kulturellen
Fortentwicklung
befürchten
.
lässt
Kunstfreiheit
Schutz
Umständen
auch
eigenen
wirtschaftlichen
Interessen
geprägten
künstlerischen
Schaffens
denkbar
günstigsten
wirtschaftlichen
Konditionen
Kosten
unternehmerischer
Leistungen
Dritter
entnehmen
.
Soweit
Beteiligten
Revision
geltend
macht
Unsicherheit
Beurteilung
besteht
Übernahme
Tonfolge
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
UrhG
gestattet
ist
ist
hinzunehmen
.
Unsicherheit
können
entlehnende
Musikproduzenten
vermeiden
entsprechenden
Rechte
Tonträgerherstellern
Originalaufnahme
erwerben
Tonaufnahme
selbst
herstellen
aber
Aufwand
hoch
wirtschaftlich
tragbar
erscheint
Übernahme
ganz
absehen
.
Metall
Metall
.
Revision
wendet
Erfolg
Berufungsgericht
herangezogenen
Maßstäbe
Beurteilung
Frage
möglich
ist
Tonfolge
selbst
einzuspielen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Beurteilung
möglich
gewesen
wäre
Tonfolge
selbst
einzuspielen
sei
bezogen
Zeitpunkt
Entnahme
fremden
Tonaufnahme
Fähigkeiten
technischen
Möglichkeiten
durchschnittlich
ausgestatteten
Musikproduzenten
abzustellen
.
Nachbau
fremden
Tonaufnahme
sei
bereits
dann
möglich
Musikproduzenten
gelinge
Original
gleichwertige
Tonaufnahme
herzustellen
.
naturwissenschaftlichen
Sinne
vollständige
Identität
Nachbaus
Original
sei
lich
.
Maßgeblich
sei
vielmehr
Nachbau
Sicht
Musikproduzenten
Abnehmern
hier
also
Käufern
Tonträgers
Genre
Hip-Hop
gleichwertig
angesehen
werde
.
sei
Auffassung
musikalischen
Fragen
einigermaßen
vertrauten
aufgeschlossenen
Hörers
abzustellen
.
Nachbau
sei
Original
isoliert
nur
musikalischen
Verwendungszusammenhang
vergleichen
.
Unterschiede
direkten
Vergleich
wahrnehmbar
seien
musikalischen
Zusammenhang
aber
auswirkten
seien
Musikproduzenten
hinzunehmen
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Ansicht
Berufungsgerichts
sei
subjektive
Einschätzung
entlehnenden
Musikproduzenten
Bezug
Erheblichkeit
Unterschiede
Original
Nachbau
individuelle
musikalische
technische
Fähigkeit
Reproduktion
abzustellen
.
Frage
Ausschließlichkeitsrechte
Tonträgerherstellers
Allgemeininteresse
Fortentwicklung
Kulturschaffens
einzuschränken
sind
ist
nur
objektiven
Gesichtspunkten
beurteilen
.
Andernfalls
wäre
unerfahrener
unfähiger
Produzent
Verwertung
fremden
Tonfolge
eher
berechtigt
erfahrener
fähiger
Produzent
vgl.
LG
.
Revision
macht
weiter
Erfolg
geltend
anders
Berufungsgericht
angenommen
habe
sei
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
nur
dann
ausgeschlossen
identischer
Nachbau
übernommenen
Tonfolge
möglich
sei
.
gleichwertiger
Nachbau
möglich
ist
gibt
sachlichen
Grund
Übernahme
fremden
Tonfolge
.
Unterschiede
Nachbaus
Original
objektiver
Betrachtung
durchschnittlichen
Rezipienten
Gewicht
fallen
sind
Musikproduzenten
hinzunehmen
.
Will
Übernehmende
terschiede
vermeiden
so
steht
frei
Einwilligung
Herstellers
originalen
Tonaufnahme
einzuholen
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Maßstäben
wären
Beklagten
Jahre
Lage
gewesen
Nachbau
Metall
Metall
entnommenen
Sequenz
selbst
herzustellen
musikalischen
Zusammenhang
Stücks
Nur
Original
gleichwertig
gewesen
wäre
.
Überzeugung
ist
Berufungsgericht
insbesondere
Vergleichs
Original
Tonaufnahmen
Zeugen
hergestellten
Nachbauten
Würdigung
Aussagen
Zeugen
gelangt
.
gerichteten
Rügen
Revision
greifen
.
Berufungsgericht
kann
Ansicht
Revision
Sachkunde
Beurteilung
Gleichwertigkeit
Aufnahmen
abgesprochen
werden
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
Mitglieder
zählten
Tonaufnahme
angesprochenen
Rezipientenkreis
seien
musikalischen
Fragen
einigermaßen
vertraut
aufgeschlossen
.
Revision
hält
vergeblich
sei
zweifelhaft
Mitglieder
Berufungssenats
Käufern
Hörern
Musikstücken
Genres
zählten
Phänomen
Jugendkultur
darstelle
.
Umstand
Hip-Hop
Phänomen
handeln
mag
besagt
Musikstücke
Genres
nur
Jugendlichen
gehört
werden
.
gibt
Grund
Annahme
musikalischen
Fragen
einigermaßen
vertraute
aufgeschlossene
Berufungssenat
habe
beurteilen
können
Nachbau
Original
Sicht
angesprochenen
Verkehrs
gleichwertig
ist
.
Revision
macht
vergeblich
geltend
Berufungsgericht
habe
hinreichend
dargelegt
sehr
hohen
Ähnlichkeit
Original
Nachbau
ausgegangen
sei
.
Berufungsgericht
hat
Zeugen
stellten
Nachbauten
Rahmen
Beweisaufnahme
zunächst
isoliert
taktweisen
Wechsel
entsprechenden
Sequenzen
Originals
sodann
musikalischen
Zusammenhang
Intro
Titels
Nur
angehört
.
hat
angenommen
Nachbau
Zeugen
schläge
Schubkarre
Schläge
Zinkregal
Verbindung
Klang-Bibliothek
ausgewählten
fertigen
hergestellt
worden
sei
weise
bereits
genommen
sehr
hohe
Ähnlichkeit
originalen
Rhythmussequenz
.
gelte
Grundrhythmus
auch
Tonhöhe
Klang
Metallschläge
.
musikalischen
Zusammenhang
seien
ohnehin
geringfügigen
Unterschiede
kaum
noch
wahrnehmbar
.
gelte
auch
Zeugen
ausschließlich
hergestellten
Nachbau
.
Zeugen
erstellten
Nachbau
sei
Grundrhythmus
Takt
Klang
identisch
.
Metallschläge
seien
zwar
Takt
identisch
Tonhöhe
Klang
so
dicht
Original
Nachbauten
Zeugen
.
Gleichwohl
seien
immer
noch
sehr
ähnlich
.
musikalischen
Zusammenhang
wirkten
Unterschiede
Klang
Metallschläge
selbst
aufmerksamen
aufgeschlossenen
Hörer
.
Ausführungen
Berufungsgerichts
lassen
hinreichend
deutlich
erkennen
Weise
Gründen
Überzeugung
gelangt
ist
Nachbauten
Original
gleichwertig
sind
.
Revision
musikalische
Unterschiede
Original
Nachbauten
geltend
macht
setzt
eigene
Beurteilung
Stelle
tatrichterlichen
Würdigung
Rechtsfehler
Berufungsgerichts
aufzuzeigen
.
Revision
rügt
Erfolg
Berufungsgericht
hätte
durchgreifende
Zweifel
Glaubhaftigkeit
Aussage
Zeugen
ner
Glaubwürdigkeit
haben
müssen
Aussage
Nachbau
verwerten
dürfen
.
Berufungsgericht
hat
Aussage
Zeugen
glaubhaft
erachtet
habe
Anfertigung
Nachbaus
gewusst
Gegenstände
Gruppe
Kraftwerk
Erzeugung
Metallschläge
Aufnahme
Metall
Metall
benutzt
habe
;
auch
Kläger
habe
mehr
gewusst
Anschluss
Anfertigung
ersten
Jahre
gesprochen
habe
.
Berufungsgericht
hat
angenommen
gebe
hinreichenden
Anhaltspunkte
Zeugen
Anfertigung
Nachbaus
spezielles
Insiderwissen
Verfügung
gestanden
habe
.
Revision
macht
Erfolg
geltend
Umstand
Kläger
Schriftsatz
14
.
Juni
detailliert
vorgetragen
hätten
Rhythmusfigur
Jahre
Studio
Röhren
Stäben
Ketten
Hämmern
Stahlblechen
erzeugt
hätten
folge
Aussage
Zeugen
zutreffen
könne
.
sei
gehen
Kläger
Zeugen
mitgeteilt
Zeuge
noch
vorhandenes
Insiderwissen
Nachbau
verwertet
habe
.
Berufungsgericht
hätte
Aussage
Nachbau
verwerten
dürfen
.
gibt
Anhaltspunkt
Berufungsgericht
Vorbringen
Kläger
Schriftsatz
14
.
Juni
Erzeugung
Rhythmusfigur
übersehen
hat
.
Annahme
Berufungsgerichts
vielfältigen
metallischen
Gegenstände
Gruppe
Kraftwerk
Klänge
auch
Stückes
Metall
Metall
erzeugt
habe
sei
durchaus
nachvollziehbar
Kläger
Jahre
Zeuge
Nachbau
erstellt
habe
mehr
gewusst
habe
genständen
gerade
hier
fraglichen
Metallschläge
erzeugt
worden
seien
widerspricht
Ansicht
Revision
auch
Lebenserfahrung
.
gibt
Erfahrungssatz
Person
Jahren
hier
Jahr
noch
bestimmte
Umstände
erinnern
konnte
auch
Jahren
hier
Jahr
noch
Umstände
erinnern
musste
.
Vielmehr
entspricht
Lebenserfahrung
Erinnerungsvermögen
zunehmendem
Lebensalter
abnimmt
Erinnerung
konkrete
Umstände
zunehmendem
Zeitabstand
verblasst
.
Berufungsgericht
ist
schließlich
Ergebnis
Recht
ausgegangen
Beklagten
Übernahme
Rhythmussequenz
gestattet
ist
Nachbau
Sequenz
Ergebnis
Beweisaufnahme
Zeitraum
Tagen
Anspruch
genommen
hätte
.
entsprechende
Anwendung
§
Abs.
UrhG
ist
ausgeführt
Benutzung
fremder
Tonaufnahmen
ausgeschlossen
durchschnittlich
ausgestatteten
befähigten
Musikproduzenten
Zeitpunkt
Benutzung
fremden
Tonaufnahme
möglich
ist
eigene
Tonaufnahme
herzustellen
Original
Verwendung
selben
musikalischen
Zusammenhang
Sicht
angesprochenen
Verkehrs
gleichwertig
ist
.
kommt
grundsätzlich
duzenten
Herstellung
Tonaufnahme
zumutbar
ist
.
Anderenfalls
wären
großen
zeitlichen
finanziellen
Aufwand
hergestellte
Originaltonaufnahmen
weniger
geschützt
Originaltonaufnahmen
geringerem
Aufwand
hergestellt
worden
leichter
reproduzieren
sind
.
ist
unerheblich
Aufwand
Tagen
Nachbau
Rhythmussequenz
Berufungsgericht
angenommen
hat
Umstandes
zumutbar
war
übernommene
Sequenz
wesentlichen
Bestandteil
rhythmischen
Grundgerüsts
Beklagten
produzierten
Titels
Nur
darstellt
.
ist
Revision
Berufungsurteil
Kosten
Beklagten
§
Abs.
zurückzuweisen
.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Vorinstanzen
:
Entscheidung
OLG
Entscheidung