NAMEN Verkündet : 13 . Dezember Führinger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Rechtsstreit Nachschlagewerk : ja : : ja Metall Metall UrhG § Abs. § Abs. Satz entsprechende Anwendung § Abs. UrhG ist Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befähigten Musikproduzenten Zeitpunkt Benutzung fremden Tonaufnahme möglich ist eigene Tonaufnahme herzustellen Original Verwendung selben musikalischen Zusammenhang Sicht angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist Fortführung Urteil 20 November Metall Metall . Urteil 13 . Dezember OLG I. Zivilsenat Bundesgerichtshofs hat mündliche Verhandlung 13 . Dezember Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Richter Pokrant Prof. Dr. Prof. Dr. Dr. Recht erkannt : Revision Urteil Hanseatischen Oberlandesgerichts 5 . Zivilsenat 17 . August wird Kosten Beklagten zurückgewiesen . Tatbestand : Kläger sind Mitglieder Musikgruppe Kraftwerk . veröffentlichte Jahre Tonträger Musikstück Metall Metall befindet . Beklagten sind Komponisten Titels Nur Beklagte Sängerin Versionen eingespielt hat . Musikstücke befinden Jahre erschienenen Tonträgern . Kläger behaupten Beklagten hätten etwa Sekunden lange Rhythmussequenz Titel Metall Metall elektronisch kopiert gesampelt Titel Nur fortlaufender Wiederholung unterlegt möglich gewesen wäre übernommene Rhythmussequenz selbst einzuspielen . meinen Beklagten hätten Rechte ausübende Künstler verletzt . Hilfsweise stützen Verletzung Urheberrechts Klägers Titel komponiert Nutzungsrechte gemeinsam betriebenen Musikverlag eingebracht habe . Äußerst hilfsweise leiten Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz . Kläger haben Beklagten Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht Auskunftserteilung Herausgabe Tonträger Zwecke Vernichtung Anspruch genommen . Landgericht hat Klage stattgegeben . Berufungsgericht hat Berufung zurückgewiesen . Revision Beklagten hat Senat Urteil Berufungsgerichts aufgehoben Sache neuen Verhandlung Entscheidung Berufungsgericht zurückverwiesen Urteil 20 November Metall Metall . wiedereröffneten Berufungsverfahren hat Berufungsgericht Berufung Beklagten erneut zurückgewiesen . Berufungsgericht zugelassenen Revision Zurückweisung Kläger beantragen verfolgen Beklagten Klageabweisungsantrag . Entscheidungsgründe : Berufungsgericht hat angenommen Beklagten seien Klägern Unterlassung Schadensersatz Auskunftserteilung Herausgabe Tonträger Zwecke Vernichtung verpflichtet Tonträgerherstellerrechte Kläger Aufnahme Metall Metall verletzt hätten . Aufnahmen Titels Nur durchgängig unterlegte sei Ergebnis Beweisaufnahme Takten Aufnahme Metall Metall entnommen worden . Beklagten könnten entsprechender Anwendung § Abs. UrhG Recht freien Benutzung Tonaufnahme berufen . Kläger hätten nachgewiesen Beklagten Lage gewesen wären übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen . B. Beurteilung gerichteten Angriffe Revision haben Erfolg . Klage ist zulässig insbesondere hinreichend bestimmt . Kläger einheitliches Klagebegehren prozessualen Ansprüchen Streitgegenständen herleitet verstößt zwar Gebot § Abs. Nr. Klagegrund bestimmt genug bezeichnen Gericht Wege alternativen Klagehäufung Auswahl überlässt Klagegrund Verurteilung stützt 24 . März . ; Urteil 19 . April . . Geht Kläger Schutzrecht wird Gegenstand Klage Antrag Einzelnen bezeichnete Schutzrecht festgelegt vgl. Urheberrecht Urteil 24 . Mai . . Streitfall liegen insofern unterschiedliche Streitgegenstände Kläger Begehren Leistungsschutzrecht Tonträgerhersteller Leistungsschutzrecht ausübende Künstler Urheberrecht Klägers Musikwerk stützen . weiterer Streitgegenstand liegt insofern Kläger Ansprüche ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz herleiten . Kläger kann jedoch Bestimmtheitsgebot noch Revisionsinstanz nachkommen Angabe Reihenfolge Rechte verschiedenen Klagegründen geltend macht alternativen eventuellen Klagehäufung übergeht vgl. . ; . Pelikan . Kläger haben Revisionsinstanz klargestellt Ansprüche erster Linie Leistungsschutzrecht Tonträgerhersteller hilfsweise Leistungsschutzrecht ausübende Künstler weiter hilfsweise Urheberrecht Klägers Musikwerk äußerst hilfsweise ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen . II . Klägern stehen geltend gemachten Ansprüche Unterlassung Feststellung Schadensersatzpflicht § Abs. UrhG aF Auskunftserteilung § Herausgabe Tonträger Zwecke Vernichtung § UrhG aF . 1 . Beklagten haben Tonträgerherstellerrecht Kläger Abs. Satz UrhG eingegriffen Klägern hergestellten Tonträger Wege Sampling Takte Rhythmussequenz Titels Metall Metall entnommen Stück Nur unterlegt haben . Verwendung fremden Tonaufnahme Herstellung eigenen Tonträgers anschließende Inverkehrbringen haben ausschließliche Recht Kläger eingegriffen hergestellten Tonträger vervielfältigen verbreiten . Metall Metall . 2 . Berufungsgericht hat Rechtsfehler angenommen Beklagten Eingriffs Tonträgerherstellerrecht Kläger Erfolg Recht freien Benutzung § Abs. UrhG berufen können möglich gewesen wäre übernommene Rhythmussequenz selbst herzustellen . § Abs. UrhG darf selbständiges Werk freier Benutzung Werkes geschaffen worden ist Zustimmung Urhebers benutzten Werkes veröffentlicht verwertet werden . Vorschrift ist hier unmittelbar anwendbar Wortlaut Benutzung Werkes voraussetzt ; Regelung ist jedoch Falle Benutzung fremden Tonträgers grundsätzlich entsprechend anwendbar . f. Metall Metall . entsprechende Anwendung § Abs. UrhG scheidet Rechtsprechung Senats allerdings dann möglich ist Tonträger aufgezeichnete Tonfolge selbst einzuspielen . Metall Metall . Einschränkung Rechts freien Benutzung fremden Tonträgers hält Senat Revision Schrifttum geäußerten Bedenken kritisch Schack f. ; Stieper 225 ; Hoeren 258 ; Lindhorst ; Röhl K&R f. ; . K&R f. ; Oebbecke verwandten Schutzrechte . S. . . Sinn Zweck § Abs. UrhG ist Freiraum schöpferische Auseinandersetzung bestehenden Werken schaffen Bullinger Wandtke/Bullinger Urheberrecht 3 . Aufl . § UrhG . 1 ; Urheberrecht 4 . Aufl . § UrhG . kulturelle Fortentwicklung ermöglichen . liefe zuwider zwar Urheber freie Benutzung Werkes hinnehmen müsste Tonträgerhersteller aber freie Benutzung Werk enthaltenden Tonträgers verhindern könnte . Muss selbst Urheber Beschränkung berrechts hinnehmen ist auch Tonträgerhersteller Einschränkung Leistungsschutzrechts zuzumuten . Metall Metall . Sinn Zweck § Abs. UrhG Fortentwicklung Kulturschaffens ermöglichen ergibt allerdings nur Grund auch Grenze entsprechende Anwendung Bestimmung . Ist fremden Tonträger aufgezeichnete Töne Klänge eigene Zwecke verwenden möchte imstande selbst herzustellen stehen Rechte Tonträgerherstellers Fortentwicklung Kulturschaffens Wege . Fall gibt Eingriff unternehmerische Leistung Rechtfertigung . Metall Metall . unterschiedlichen rechtlichen Maßstäbe freie Benutzung Musikwerken einerseits Tonträgern andererseits gelten stehen Widerspruch Gebot Art . Abs. GG wesentlich Gleiches gleich wesentlich Ungleiches ungleich behandeln vgl. Gleichheitssatz Beschluss 18 Juli . Vergleich freien Benutzung Werken § Abs. UrhG zusätzliche Voraussetzung Entlehnende Tonaufnahme selbst herzustellen vermag ist Blick gerechtfertigt Urheberrecht Musikwerk Leistungsschutzrecht Tonträger unterschiedliche Schutzgegenstände haben . Metall Metall . Urheberrecht schützt Werk persönliche geistige Schöpfung § Abs. UrhG weist Urheber ausschließliche Recht Verwertung § UrhG . fremdes Werk eigenem benutzen möchte kann Erfordernis Einwilligung Urhebers entziehen zunächst Werk reproduziert sodann Reproduktion Grundlage Schaffens macht . Bereits Reproduktion stellt körperliche Festlegung geistigen Schöpfung nur Einwilligung Urhebers zulässige Vervielfältigung § UrhG Verwertung § Abs. Nr. UrhG Werkes . fremdes Werk eigenem Schaffen verwenden Schöpfung Zustimmung Urhebers verwerten möchte ist nur berechtigt Voraussetzungen freien Benutzung § Abs. UrhG vorliegen . kann entgegengehalten werden sei Recht freien Benutzung fremden Werkes angewiesen Reproduktion Werkes Benutzung Reproduktion Lage sei . Schutzgegenstand § Abs. Satz UrhG ist Tonträger Tonfolge selbst Festlegung Tonfolge Tonträger erforderliche wirtschaftliche organisatorische technische Leistung Tonträgerherstellers . Metall Metall . fremden Tonträger aufgezeichnete Töne Klänge eigene Zwecke verwenden möchte ist Urheberrechtsschutz genießen rechtlichen Gründen gehindert selbst einzuspielen . Metall Metall . Fortentwicklung Kunstschaffens kann Ausübung Tonträgerherstellerrechts nur behindert werden Reproduktion Tonaufnahme tatsächlichen Gründen möglich ist . Ist Reproduktion Tonaufnahme möglich ist Beeinträchtigung kulturellen Fortentwicklung grundsätzlich ausgeschlossen Einschränkung Tonträgerherstellerrechts Recht freien Benutzung gerechtfertigt . -9- Revision macht weiter Erfolg geltend Senat stelle entsprechenden Anwendung § Abs. UrhG Klangfragmente andere Anforderungen entsprechenden Anwendung Bestimmung Laufbilder sachlichen Grund gebe . Senat hat Revision herangezogenen Entscheidungen allerdings ausgeführt entsprechenden Anwendung § Abs. UrhG Laufbilder gälten grundsätzlich anderen Anforderungen unmittelbaren Anwendung Werke Urteil 20 . Dezember . TV-Total komme Erforderlichkeit Übernahme Urteil 13 . April Mattscheibe . Ausführungen betreffen allerdings anders hier Fallgestaltungen neue Werk benutzten Vorlage Darstellung Entlehnenden kritisch auseinandersetzt Fragestellung neue Werk Vorlage Entlehnten so großen inneren Abstand hält selbständiges Werk anzusehen ist vgl. Mattscheibe ; TV-Total . vergleichbaren Fallgestaltung möglichweise ähnliche Überlegungen Übernahme Tonfolgen gelten haben ist offen braucht vorliegend entschieden werden . Ansicht Revision ist auch Blick Sampling Musiksequenzen Mittel künstlerischen Ausdrucks künstlerischer Gestaltung anzuerkennen ist Art . Abs. Satz GG geboten Bestimmung § Abs. UrhG Sampling Tonfolgen geschaffenen Kunstwerken weiteren Anwendungsbereich verhelfen nichtkünstlerischen Musikwerken . Art . Abs. Satz GG garantiert Freiheit Betätigung Kunstbereich umfassend . Kunstfreiheit ist zwar vorbehaltlos schrankenlos gewährleistet . Schranken ergeben Grundrechten anderer Rechtsträger Eigentumsgarantie Art . Abs. GG Schutz geistigen Eigentums hier insbesondere Leistungsschutzrechts Tonträgerherstellers erfasst . Auch Eigentum ist allerdings schrankenlos gewährleistet gebietet Bereich Urheberrechts lediglich grundsätzliche Zuordnung vermögenswerten Seite Rechts Rechtsinhaber . Sachgerechte Maßstäbe Grenzen ergeben beispielsweise Schrankenbestimmungen § . UrhG Vorschrift § UrhG. Anwendung Regelungen sind Schranken Grundrechtsbereichs Partei anderen Partei konkretisieren . kann Art . Abs. Satz GG geforderte kunstspezifische Betrachtung verlangen Bestimmungen Wege Auslegung Anwendungsbereich verhelfen Kunstwerke weiter ist nichtkünstlerischen Werken vgl. § Nr. UrhG BVerfG Beschluss 29 . Juni f. . vorzunehmenden Interessenabwägung kann Beklagten unterstellt werden Verwendung Musikbranche mittlerweile weit verbreitet ist entlehnende Bezugnahme eigenen Stilrichtung entwickelt hat . tatsächliche Entwicklung gebietet jedoch Auffassung Revision auch kunstspezifischen Betrachtung Musikproduzenten künstlerischen Schaffen § Abs. UrhG geschützte wirtschaftliche organisatorisch-unternehmerische Leistung Tonträgerhersteller Einwilligung Vergütung eigen machen dürfen möglich ist begehrte Tonfolge Eingriff Rechte selbst herzustellen . ist Fall unangemessene Behinderung kulturellen Fortentwicklung befürchten . lässt Kunstfreiheit Schutz Umständen auch eigenen wirtschaftlichen Interessen geprägten künstlerischen Schaffens denkbar günstigsten wirtschaftlichen Konditionen Kosten unternehmerischer Leistungen Dritter entnehmen . Soweit Beteiligten Revision geltend macht Unsicherheit Beurteilung besteht Übernahme Tonfolge entsprechender Anwendung § Abs. UrhG gestattet ist ist hinzunehmen . Unsicherheit können entlehnende Musikproduzenten vermeiden entsprechenden Rechte Tonträgerherstellern Originalaufnahme erwerben Tonaufnahme selbst herstellen aber Aufwand hoch wirtschaftlich tragbar erscheint Übernahme ganz absehen . Metall Metall . Revision wendet Erfolg Berufungsgericht herangezogenen Maßstäbe Beurteilung Frage möglich ist Tonfolge selbst einzuspielen . Berufungsgericht hat angenommen Beurteilung möglich gewesen wäre Tonfolge selbst einzuspielen sei bezogen Zeitpunkt Entnahme fremden Tonaufnahme Fähigkeiten technischen Möglichkeiten durchschnittlich ausgestatteten Musikproduzenten abzustellen . Nachbau fremden Tonaufnahme sei bereits dann möglich Musikproduzenten gelinge Original gleichwertige Tonaufnahme herzustellen . naturwissenschaftlichen Sinne vollständige Identität Nachbaus Original sei lich . Maßgeblich sei vielmehr Nachbau Sicht Musikproduzenten Abnehmern hier also Käufern Tonträgers Genre Hip-Hop gleichwertig angesehen werde . sei Auffassung musikalischen Fragen einigermaßen vertrauten aufgeschlossenen Hörers abzustellen . Nachbau sei Original isoliert nur musikalischen Verwendungszusammenhang vergleichen . Unterschiede direkten Vergleich wahrnehmbar seien musikalischen Zusammenhang aber auswirkten seien Musikproduzenten hinzunehmen . Revision macht Erfolg geltend Ansicht Berufungsgerichts sei subjektive Einschätzung entlehnenden Musikproduzenten Bezug Erheblichkeit Unterschiede Original Nachbau individuelle musikalische technische Fähigkeit Reproduktion abzustellen . Frage Ausschließlichkeitsrechte Tonträgerherstellers Allgemeininteresse Fortentwicklung Kulturschaffens einzuschränken sind ist nur objektiven Gesichtspunkten beurteilen . Andernfalls wäre unerfahrener unfähiger Produzent Verwertung fremden Tonfolge eher berechtigt erfahrener fähiger Produzent vgl. LG . Revision macht weiter Erfolg geltend anders Berufungsgericht angenommen habe sei entsprechende Anwendung § Abs. UrhG nur dann ausgeschlossen identischer Nachbau übernommenen Tonfolge möglich sei . gleichwertiger Nachbau möglich ist gibt sachlichen Grund Übernahme fremden Tonfolge . Unterschiede Nachbaus Original objektiver Betrachtung durchschnittlichen Rezipienten Gewicht fallen sind Musikproduzenten hinzunehmen . Will Übernehmende terschiede vermeiden so steht frei Einwilligung Herstellers originalen Tonaufnahme einzuholen . Berufungsgericht hat angenommen Maßstäben wären Beklagten Jahre Lage gewesen Nachbau Metall Metall entnommenen Sequenz selbst herzustellen musikalischen Zusammenhang Stücks Nur Original gleichwertig gewesen wäre . Überzeugung ist Berufungsgericht insbesondere Vergleichs Original Tonaufnahmen Zeugen hergestellten Nachbauten Würdigung Aussagen Zeugen gelangt . gerichteten Rügen Revision greifen . Berufungsgericht kann Ansicht Revision Sachkunde Beurteilung Gleichwertigkeit Aufnahmen abgesprochen werden . Berufungsgericht hat angenommen Mitglieder zählten Tonaufnahme angesprochenen Rezipientenkreis seien musikalischen Fragen einigermaßen vertraut aufgeschlossen . Revision hält vergeblich sei zweifelhaft Mitglieder Berufungssenats Käufern Hörern Musikstücken Genres zählten Phänomen Jugendkultur darstelle . Umstand Hip-Hop Phänomen handeln mag besagt Musikstücke Genres nur Jugendlichen gehört werden . gibt Grund Annahme musikalischen Fragen einigermaßen vertraute aufgeschlossene Berufungssenat habe beurteilen können Nachbau Original Sicht angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist . Revision macht vergeblich geltend Berufungsgericht habe hinreichend dargelegt sehr hohen Ähnlichkeit Original Nachbau ausgegangen sei . Berufungsgericht hat Zeugen stellten Nachbauten Rahmen Beweisaufnahme zunächst isoliert taktweisen Wechsel entsprechenden Sequenzen Originals sodann musikalischen Zusammenhang Intro Titels Nur angehört . hat angenommen Nachbau Zeugen schläge Schubkarre Schläge Zinkregal Verbindung Klang-Bibliothek ausgewählten fertigen hergestellt worden sei weise bereits genommen sehr hohe Ähnlichkeit originalen Rhythmussequenz . gelte Grundrhythmus auch Tonhöhe Klang Metallschläge . musikalischen Zusammenhang seien ohnehin geringfügigen Unterschiede kaum noch wahrnehmbar . gelte auch Zeugen ausschließlich hergestellten Nachbau . Zeugen erstellten Nachbau sei Grundrhythmus Takt Klang identisch . Metallschläge seien zwar Takt identisch Tonhöhe Klang so dicht Original Nachbauten Zeugen . Gleichwohl seien immer noch sehr ähnlich . musikalischen Zusammenhang wirkten Unterschiede Klang Metallschläge selbst aufmerksamen aufgeschlossenen Hörer . Ausführungen Berufungsgerichts lassen hinreichend deutlich erkennen Weise Gründen Überzeugung gelangt ist Nachbauten Original gleichwertig sind . Revision musikalische Unterschiede Original Nachbauten geltend macht setzt eigene Beurteilung Stelle tatrichterlichen Würdigung Rechtsfehler Berufungsgerichts aufzuzeigen . Revision rügt Erfolg Berufungsgericht hätte durchgreifende Zweifel Glaubhaftigkeit Aussage Zeugen ner Glaubwürdigkeit haben müssen Aussage Nachbau verwerten dürfen . Berufungsgericht hat Aussage Zeugen glaubhaft erachtet habe Anfertigung Nachbaus gewusst Gegenstände Gruppe Kraftwerk Erzeugung Metallschläge Aufnahme Metall Metall benutzt habe ; auch Kläger habe mehr gewusst Anschluss Anfertigung ersten Jahre gesprochen habe . Berufungsgericht hat angenommen gebe hinreichenden Anhaltspunkte Zeugen Anfertigung Nachbaus spezielles Insiderwissen Verfügung gestanden habe . Revision macht Erfolg geltend Umstand Kläger Schriftsatz 14 . Juni detailliert vorgetragen hätten Rhythmusfigur Jahre Studio Röhren Stäben Ketten Hämmern Stahlblechen erzeugt hätten folge Aussage Zeugen zutreffen könne . sei gehen Kläger Zeugen mitgeteilt Zeuge noch vorhandenes Insiderwissen Nachbau verwertet habe . Berufungsgericht hätte Aussage Nachbau verwerten dürfen . gibt Anhaltspunkt Berufungsgericht Vorbringen Kläger Schriftsatz 14 . Juni Erzeugung Rhythmusfigur übersehen hat . Annahme Berufungsgerichts vielfältigen metallischen Gegenstände Gruppe Kraftwerk Klänge auch Stückes Metall Metall erzeugt habe sei durchaus nachvollziehbar Kläger Jahre Zeuge Nachbau erstellt habe mehr gewusst habe genständen gerade hier fraglichen Metallschläge erzeugt worden seien widerspricht Ansicht Revision auch Lebenserfahrung . gibt Erfahrungssatz Person Jahren hier Jahr noch bestimmte Umstände erinnern konnte auch Jahren hier Jahr noch Umstände erinnern musste . Vielmehr entspricht Lebenserfahrung Erinnerungsvermögen zunehmendem Lebensalter abnimmt Erinnerung konkrete Umstände zunehmendem Zeitabstand verblasst . Berufungsgericht ist schließlich Ergebnis Recht ausgegangen Beklagten Übernahme Rhythmussequenz gestattet ist Nachbau Sequenz Ergebnis Beweisaufnahme Zeitraum Tagen Anspruch genommen hätte . entsprechende Anwendung § Abs. UrhG ist ausgeführt Benutzung fremder Tonaufnahmen ausgeschlossen durchschnittlich ausgestatteten befähigten Musikproduzenten Zeitpunkt Benutzung fremden Tonaufnahme möglich ist eigene Tonaufnahme herzustellen Original Verwendung selben musikalischen Zusammenhang Sicht angesprochenen Verkehrs gleichwertig ist . kommt grundsätzlich duzenten Herstellung Tonaufnahme zumutbar ist . Anderenfalls wären großen zeitlichen finanziellen Aufwand hergestellte Originaltonaufnahmen weniger geschützt Originaltonaufnahmen geringerem Aufwand hergestellt worden leichter reproduzieren sind . ist unerheblich Aufwand Tagen Nachbau Rhythmussequenz Berufungsgericht angenommen hat Umstandes zumutbar war übernommene Sequenz wesentlichen Bestandteil rhythmischen Grundgerüsts Beklagten produzierten Titels Nur darstellt . ist Revision Berufungsurteil Kosten Beklagten § Abs. zurückzuweisen . Bornkamm Pokrant Büscher Vorinstanzen : Entscheidung OLG Entscheidung